§ 10 SGB I: Eingliederung Behinderter
veröffentlicht am |
30.11.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes vom 24.07.1986 (BGBl. I S. 1110) |
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Inkrafttreten | 01.08.1986 |
Gültig bis | 30.06.2001 |
Version | 002.00 |
Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat unabhängig von der Ursache der Behinderung ein Recht auf die Hilfe, die notwendig ist, um
1. | die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, |
2. | ihm einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben, zu sichern. |