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§ 10 SGB I: Eingliederung Behinderter

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes vom 24.07.1986 (BGBl. I S. 1110)

Inkrafttreten01.08.1986
Gültig bis30.06.2001
Version002.00

Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat unabhängig von der Ursache der Behinderung ein Recht auf die Hilfe, die notwendig ist, um

1.die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.ihm einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben, zu sichern.

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