§ 5 SGB I: Soziale Entschädigung
veröffentlicht am |
25.11.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 28 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) |
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Inkrafttreten | 01.01.2024 |
Version | 002.00 |
1Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einsteht, hat ein Recht auf
1. | die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und |
2. | angemessene wirtschaftliche Versorgung. |
2Ein Recht auf angemessene Leistungen der Sozialen Entschädigung haben auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten.