Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 5 SGB I: Soziale Entschädigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.11.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 28 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652)

Inkrafttreten01.01.2024
Version002.00

1Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einsteht, hat ein Recht auf

1.die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2.angemessene wirtschaftliche Versorgung.

2Ein Recht auf angemessene Leistungen der Sozialen Entschädigung haben auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab