§ 4 SGB I: Sozialversicherung
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Gesetz vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) |
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Inkrafttreten | 01.01.1976 |
Gültig bis | 31.12.1994 |
Version | 001.00 |
(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.
(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ein Recht auf
1. | die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und |
2. | wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter. |
Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.