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§ 3 SGB I: Bildungs- und Arbeitsförderung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gesetz vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten01.01.1976
Gültig bis31.12.1997
Version001.00

(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf

1.Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,
2.individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung (Fortbildung und Umschulung),
3.Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und
4.wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab