§ 17b WGSVG: Ausnahmen von der Anwendung des alten Rechts
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
---|---|
Änderung | Abschnitt 1.2: Richtigstellung der Bezeichnung - 'Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921' |
Stand | 16.07.2019 |
---|---|
Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Rü-ErgG vom 24.06.1993 in Kraft getreten am 01.07.1993 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
Gesetzliche Regelung
§ 17b WGSVG schränkt die im § 294 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI vorgenommene Ausdehnung des Personenkreises für die Gewährung von Leistungen für Kindererziehung für die Zeit bis 31.12.1991 für Mütter ein, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet hatten.
Korrespondierende Vorschriften
- § 294 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI
§ 294 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI regelt die Anrechnung von Leistungen zur Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921, die Kinder bis zum 31.12.1949 verfolgungsbedingt im Ausland erzogen haben.
Beitrittsgebietsfälle
Nach dem Wortlaut des § 294 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI hätten auch Mütter, die sich am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet aufgehalten haben, einen Anspruch auf Kindererziehungsleistungen für Zeiten vor dem 01.01.1992.
Durch § 17b WGSVG ist die zeitliche Erstreckung des § 294 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI auf Ansprüche vor 1992 auf Fälle mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des AVG/AnVNG, RKG/KnVNG beziehungsweise der RVO/des ArVNG sowie im Ausland begrenzt. Im Beitrittsgebiet wurden diese Vorschriften nach dem Einigungsvertrag nicht eingeführt.
Deshalb und um eine Besserstellung gegenüber nicht verfolgten Müttern zu vermeiden, sind KLG-Ansprüche von Müttern im Beitrittsgebiet (§ 294a S. 2 SGB VI) hinsichtlich ihres Beginns nach § 296a SGB VI auf den 01.01.1992 eingeschränkt. Diese Einschränkung wird von Art. 16 Abs. 6 Rü-ErgG nicht beseitigt.
Ansprüche vor dem 01.01.1992 für Berechtigte in den neuen Bundesländern können nur unter den in Art. 23 § 1 Gesetz zum Staatsvertrag (KEZ/KLG für DDR-Übersiedler) genannten Voraussetzungen erworben werden.