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§ 17b WGSVG: Ausnahmen von der Anwendung des alten Rechts

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abschnitt 1.2: Richtigstellung der Bezeichnung - 'Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921'

Dokumentdaten
Stand16.07.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Rü-ErgG vom 24.06.1993 in Kraft getreten am 01.07.1993
Rechtsgrundlage

§ 17b WGSVG

Version002.00

Gesetzliche Regelung

§ 17b WGSVG schränkt die im § 294 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI vorgenommene Ausdehnung des Personenkreises für die Gewährung von Leistungen für Kindererziehung für die Zeit bis 31.12.1991 für Mütter ein, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet hatten.

Korrespondierende Vorschriften

Beitrittsgebietsfälle

Nach dem Wortlaut des § 294 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI hätten auch Mütter, die sich am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet aufgehalten haben, einen Anspruch auf Kindererziehungsleistungen für Zeiten vor dem 01.01.1992.

Durch § 17b WGSVG ist die zeitliche Erstreckung des § 294 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI auf Ansprüche vor 1992 auf Fälle mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des AVG/AnVNG, RKG/KnVNG beziehungsweise der RVO/des ArVNG sowie im Ausland begrenzt. Im Beitrittsgebiet wurden diese Vorschriften nach dem Einigungsvertrag nicht eingeführt.

Deshalb und um eine Besserstellung gegenüber nicht verfolgten Müttern zu vermeiden, sind KLG-Ansprüche von Müttern im Beitrittsgebiet (§ 294a S. 2 SGB VI) hinsichtlich ihres Beginns nach § 296a SGB VI auf den 01.01.1992 eingeschränkt. Diese Einschränkung wird von Art. 16 Abs. 6 Rü-ErgG nicht beseitigt.

Ansprüche vor dem 01.01.1992 für Berechtigte in den neuen Bundesländern können nur unter den in Art. 23 § 1 Gesetz zum Staatsvertrag (KEZ/KLG für DDR-Übersiedler) genannten Voraussetzungen erworben werden.

Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993

Inkrafttreten: 01.01.1986

Quelle: Bundesgesetzblatt I 1993, S. 1038 ff.

§ 17b WGSVG ist durch Art. 11 Rü-ErgG in das WGSVG eingefügt worden und mit Wirkung vom 01.01.1986 in Kraft getreten (Art. 18 Abs. 2 S. 1 Rü-ErgG).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 17b WGSVG