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§ 54 VersAusglG: Weiter anwendbare Übergangsvorschriften des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand07.01.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 54 VersAusglG

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Regelung ist eine Übergangsvorschrift, die im Zusammenhang mit der Einführung des Versorgungsausgleichs zum 01.07.1977 steht. Sie beschreibt die Rechtsanwendung in Fällen, in denen die zu scheidende Ehe bereits vor dem 01.07.1977 geschlossen worden ist und legt die allgemeine Bezugsgröße für Sachverhalte vor dem 01.07.1977 fest.

Die Sätze 1, 4 und 5 in Art. 12 des 1. EheRG vom 14.06.1976 und Art. 4 § 4 des VAWMG vom 08.12.1986 in der am 31.08.2009 geltenden Fassung sind danach weiterhin anzuwenden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift verweist auf die Übergangsregelungen in Art. 12 des 1. EheRG und auf Art. 14 § 4 VAWMG.

Allgemeines

Mit dem zum 01.07.1977 in Kraft getretenen Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14.06.1976 (BGBl. I S. 1421) wurde der Versorgungsausgleich eingeführt.

Art. 12 des 1. EheRG enthielt Übergangs- und Schlussvorschriften, von denen einige weiterhin anzuwenden sind. Der in Bezug auf den Versorgungsausgleich maßgebende weiterhin anwendbare Art. 12 Nr. 3 S. 1, 4 und 5 des 1. EheRG hat folgenden Wortlaut:

Satz 1: „Für die Scheidung der Ehe und die Folgen der Scheidung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann, wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden ist.“

Satz 4: „Die §§ 1587 bis 1587p des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung von Artikel 1 Nr. 20 sind auf Ehen, die nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden sind, nicht anzuwenden.“

Satz 5: „Das Gleiche gilt für Ehen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschieden werden, wenn der Ehegatte, der nach den Vorschriften dieses Gesetzes einen Ausgleichsanspruch hätte, von dem anderen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Übertragung von Vermögensgegenständen für künftige Unterhaltsansprüche endgültig abgefunden worden ist oder wenn die nach den Vorschriften dieses Gesetzes auszugleichenden Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung Gegenstand eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Vertrages sind.“

Art. 4 § 4 VAWMG hat folgenden Wortlaut:

„Liegt das Ende der Ehezeit vor dem 1. Juli 1977, so ist für die Anwendung des § 3b Abs. 1 Nr. 1, der § 10a Abs. 2 S. 2 und des § 10b des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich als monatliche Bezugsgröße der Wert von 1.850 Deutsche Mark zugrunde zu legen.“

Versorgungsausgleich bei Scheidung ab dem 01.07.1977

Bei der Scheidung einer Ehe ab dem 01.07.1977 ist grundsätzlich ein Versorgungsausgleich durchzuführen.

Ein Versorgungsausgleich findet jedoch nicht statt, wenn die Ehe zwar nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG am 01.07.1977 geschieden worden ist, vor dem Inkrafttreten jedoch zukünftige (nacheheliche) Unterhaltsansprüche durch Vermögensübertragung abgefunden wurden oder Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung Gegenstand eines Vertrags waren.

Bei Ehen, die nach dem Recht geschieden wurden, das bis 30.06.1977 galt, findet ebenfalls kein Versorgungsausgleich statt.

Beachte:

Für Scheidungen mit Auslandsbezug siehe Art. 17 EGBGB und für Scheidungen im Beitrittsgebiet siehe Art. 234 § 6 EGBGB.

Bezugsgröße für Sachverhalte vor dem 01.07.1977

Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des SGB IV am 01.07.1977 bestand keine Bezugsgröße (vergleiche § 18 Abs. 1 SGB IV). Das Ende der Ehezeit konnte jedoch auch vor diesem Zeitpunkt liegen. Für die Anwendung der § 3b Abs. 1 Nr. 1, § 10a Abs. 2 S. 2 und § 10b VAHRG wurde deshalb als monatliche Bezugsgröße der Wert von 1.850 DM vorgesehen (siehe auch BT-Drucksache 10/6369 S. 29).

Hinweis:

Die Anwendung des vor dem 01.09.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts (zum Beispiel VAHRG) dürfte im Hinblick auf die Regelungen in § 48 VersAusglG kaum noch praktische Bedeutung haben.

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksachen 343/08, 128/09; BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 54 VersAusglG