Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 184 SGG: Pauschgebühr

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.06.2021

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand04.06.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 in Kraft getreten am 01.04.2008
Rechtsgrundlage

§ 184 SGG

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 0601

  • 0603

  • 0610

  • 0615

  • 0616

  • 0620

  • 0624

  • 0739

Inhalt der Regelung

Absatz 1 der Vorschrift regelt, dass Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören (zum Beispiel die Träger der Rentenversicherung), für jede Streitsache und für jeden Rechtszug eine Gebühr zu entrichten haben, sobald diese rechtshängig geworden ist.

Absatz 2 bestimmt die Höhe der Pauschgebühr. Sie beträgt

  • für Verfahren vor den Sozialgerichten 150,00 EUR,
  • für Verfahren vor den Landessozialgerichten 225,00 EUR und
  • für Verfahren vor dem Bundessozialgericht 300,00 EUR.

Absatz 3 bestimmt, dass § 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entsprechend gilt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 183 SGG (Kostenfreiheit)

§ 187 SGG (Mehrere Gebührenschuldner)

§ 193 SGG (Entscheidung über Kostenerstattung)

§ 197a SGG (Anwendung des GKG und der VwGO)

§ 2 GKG (Kostenfreiheit)

Allgemeines

§ 184 SGG gilt nur in den sozialgerichtlichen Streitverfahren, in denen keine Gebühren nach dem GKG anfallen (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Vorschrift ist daher nur dann anzuwenden, wenn am gerichtlichen Verfahren wenigstens

  • ein Nichtgebührenpflichtiger nach § 183 SGG (Versicherte, Leistungsempfänger, behinderte Menschen) und
  • ein Pauschgebührenpflichtiger nach § 184 SGG (zum Beispiel ein Rentenversicherungsträger) als Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagte)

auftreten.

Die Beiladung eines Nichtgebührenpflichtigen allein reicht nicht aus, um die Anwendbarkeit des Kostensystems des § 184 SGG zu begründen.

Bedeutung der Vorschrift

§ 184 SGG regelt das Entstehen der Pauschgebühr, indem dort für die nicht nach § 183 SGG privilegierten Beteiligten eine Pauschgebührenpflicht angeordnet wird, die

  • der Verwaltungsvereinfachung dient (keine Streitwertfestsetzung) und
  • die dem Gebührenschuldner einen pauschalen Beitrag zu den Kosten der Gerichtshaltung auferlegt.

Die pauschale Gebührenerhebung führt im Ergebnis dazu, dass die Beitrags- und Steuerzahler auch für erfolgs- und aussichtslose Klageverfahren finanziell mit aufzukommen haben, da die Pauschgebühren nur einen geringen Teil der Gerichtshaltungskosten decken (zum Beispiel für das Fertigen eines Urteils, richterliche Arbeitszeit und Arbeitsaufwand des nichtrichterlichen Gerichtspersonals). Dem gegenüber stehen jedoch die sozialen Ziele der Vorschrift, die mit der Gerichtskostenfreiheit für bestimmte Beteiligte (§ 183 SGG) verfolgt werden (BeckOGK/Krauß SGG § 184 Rn. 8).

Für die Erhebung der Pauschgebühr ist es unbeachtlich, zu wessen Gunsten der Rechtsstreit seine Erledigung gefunden hat (BeckOGK/Krauß SGG § 184 Rn. 6, 7). Deshalb erhält zum Beispiel ein Träger der Rentenversicherung die gezahlte Pauschgebühr auch dann nicht zurück, wenn er das Verfahren gewinnt. Umgekehrt bedeutet das aber auch, dass die Pauschgebührenpflichtigen über die Pauschgebühr hinaus keine weiteren Kosten zu entrichten haben.

Die Erhebung einer Gebühr auch von solchen Beteiligten, die im Verfahren obsiegt haben, ist mit dem Grundgesetz vereinbar, sie wird den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes und der Eigentumsgarantie gerecht.

Entstehung der Pauschgebühr

Die Pauschgebühr entsteht mit

  • der Rechtshängigkeit
  • der Streitsache
  • für jeden Rechtszug.

Rechtshängigkeit

Rechtshängig wird eine Streitsache mit Erhebung der Klage (§ 94 SGG) oder mit Antragstellung, ungeachtet der Zuständigkeit des angegangenen Gerichts (BeckOGK/Krauß SGG § 184 Rn. 31).

Nicht ausreichend ist indessen der Eingang einer Klage-, Antrags- oder Rechtsmittelschrift bei einer der in § 91 SGG genannten Behörden (zum Beispiel einem Träger der Rentenversicherung). Die Rechtssache wird in diesen Fällen erst zu dem Zeitpunkt rechtshängig, in dem das Schriftstück nach Weiterleitung durch die Behörde bei Gericht eingeht (BeckOGK/Krauß SGG § 184 Rn. 33).

Streitsache

Streitsachen gemaß § 184 SGG sind in erster Linie Klageverfahren, Berufungsverfahren und Revisionsverfahren. Aber auch Anträge, die ein selbstständiges Verfahren auslösen wie zum Beispiel

  • Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,
  • Beweissicherungsverfahren,
  • Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung,
  • Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes oder
  • Anhörungsrügen

sind Streitsachen im Sinne des § 184 SGG (BeckOGK/Krauß SGG § 184 Rn. 23).

Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundessozialgericht stellen immer dann eine pauschgebührenpflichtige Streitsache dar, wenn die Beschwerde entweder verworfen, zurückgewiesen oder zurückgenommen wird. Das Gleiche gilt, wenn die Revision zwar zugelassen (die Nichtzulassungsbeschwerde also erfolgreich war), jedoch anschließend nicht eingelegt wird (BeckOGK/Krauß SGG § 184 Rn. 26).

Rechtszug

Nach § 184 Abs. 1 S. 2 SGG ist die Pauschgebühr für jeden Rechtszug zu zahlen.

Wird nach Erlass eines Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragt, wird das Verfahren nicht im neuen, sondern im selben Rechtszug fortgesetzt. Auch im Falle der Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Gericht der unteren Instanz wird kein neuer Rechtszug vor diesem Gericht eröffnet, sondern das Verfahren wird in der unteren Instanz lediglich fortgesetzt.

Gelangt der Rechtsstreit nach der Zurückverweisung an die untere Instanz jedoch erneut ins Rechtsmittelverfahren, wird nicht etwa das frühere Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht fortgesetzt, sondern es wird ein neuer Rechtszug eröffnet, sodass auch erneut eine Pauschgebühr zu zahlen ist.

Artikel 1 Nummer 62 des 6. SGGÄndG vom 17.08.2001 (BGBl. I 2001 S. 2144)

Inkrafttreten: 02.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5943

Die Pauschgebührenpflicht wurde umfassend neu geregelt und hierbei vor allem der Kreis der Pauschgebührenpflichtigen neu definiert. Die Pauschgebührenpflicht trifft nunmehr alle Personen, die nicht nach § 183 SGG kostenprivilegiert sind. Weiterhin ist in Absatz 2 die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung gestrichen und stattdessen die Höhe der Pauschalgebühr unmittelbar gesetzlich geregelt worden. Im Zuge dessen sind die seit dem 13.05.1968 geltenden Gebührensätze verdreifacht worden. Schließlich ist an § 184 SGG noch ein Absatz 3 angefügt worden, mit dem die Gebührenbefreiung gemäß § 2 GKG für entsprechend anwendbar erklärt wird.

§ 184 SGG in seiner ursprünglichen Fassung vom 03.09.1953 (BGBl. I 1953 S. 1239) wurde erstmals durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. a und b des 5. SGGÄndG vom 30.03.1998 (BGBl. I 1998 S. 638) geändert

Inkrafttreten: 01.06.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/9609

Die Bestimmung wurde angepasst, indem fortan auch Unternehmen der privaten Pflegeversicherung pauschgebührenpflichtig sind.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 184 SGG