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§ 177 SGG: Beschwerdeausschluss

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.05.2021

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand07.05.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 in Kraft getreten am 01.04.2008
Rechtsgrundlage

§ 177 SGG

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 0601

  • 0603

  • 0610

  • 0615

  • 0616

  • 0620

  • 0624

  • 0739

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt, dass Entscheidungen

  • des Landessozialgerichts (siehe Abschnitt 2),
  • seines Vorsitzenden (siehe Abschnitt 3) oder
  • des Berichterstatters (siehe Abschnitt 4)

grundsätzlich nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob das Landessozialgericht eine erste Entscheidung trifft oder aber im Wege der Beschwerde (also als Rechtsmittelgericht) entscheidet.

Ausnahmen stellen

  • Nichtzulassungsbeschwerden gemäß § 160a Abs. 1 SGG - siehe Abschnitt 5 - und
  • Rechtswegbeschwerden gemäß § 17a Abs. 4 S. 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ‑ siehe Abschnitt 6 -

dar. Weitere Ausnahmen gibt es nicht.

Ergänzende/korrespondierende Vorschriften

§ 160a Abs. 1 SGG (Nichtzulassungsbeschwerde)

§ 17a Abs. 4 S. 4 GVG (Rechtswegbeschwerde)

§ 153 SGG (Verfahren in der Berufung)

§ 142 SGG (Beschlüsse)

§ 105 Abs. 2 S. 1 SGG (Gerichtsbescheid)

Entscheidungen des Landessozialgerichts

Entscheidungen des LSG sind solche des Senats, an denen

  • außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende und zwei weitere Berufsrichter,
  • in der mündlicher Verhandlung neben den drei Berufsrichtern zudem die beiden ehrenamtlichen Richter

mitwirken. 

Entscheidungen durch den Vorsitzenden

Vorsitzende im Sinne des § 177 SGG sind Senatsvorsitzende. Sie treffen Entscheidungen in den Fällen des § 155 Abs. 2 u. 3 SGG in den vorbereitenden Verfahren.

Die Entscheidung in der Hauptsache wird grundsätzlich durch den Senat getroffen.

Bei dem vorbereitenden Verfahren handelt es sich um das Verfahren, das der mündlichen Verhandlung oder, wenn im schriftlichen Verfahren entschieden wird, der Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 124 Abs. 2 SGG) oder im Fall des Erlasses einer einstweiligen Anordnung einer anderen Entscheidung vorausgeht. 

Zum vorbereitenden Verfahren gehört nach einer Vertagung der mündlichen Verhandlung auch die Vorbereitung der nächsten mündlichen Verhandlung oder die Durchführung eines Erörterungstermins.

Es verbleibt auch beim vorbereitenden Verfahren, wenn sich das Verfahren anders als durch Urteil – zum Beispiel durch Vergleich oder Rücknahme, Erledigung in der Hauptsache, Anerkenntnis des Anspruchs oder bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch – erledigt. Hier bedarf es dann noch einer Rücknahme der Klage oder einer anderen verfahrensbeendenden Erklärung.

Aufgaben und Entscheidungen des Berichterstatters

Nach § 155 Abs. 4 SGG trifft der Berichterstatter Entscheidungen anstelle des Vorsitzenden.

Der Vorsitzende kann folgende ihm obliegende Aufgaben auf den Berichterstatter übertragen:

NormVom Vorsitzenden auf den Berichterstatter übertragene Aufgaben
§ 104 SGGAufforderung zur Gegenäußerung
§ 106 SGGAufklärungspflichten in Form von Hinweisen zur Beseitigung von Formfehlern usw.
§ 106a SGGFristsetzung zur Angabe von Tatsachen oder Vorlage von Beweismitteln
§ 107 SGGMitteilung von Beweisergebnissen
§ 108 SGGWeiterleitung vorbereitender Schriftsätze
§ 120 SGGMaßnahmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Akteneinsicht

Die Aufgabenübertragung erfolgt schriftlich in den Akten der jeweiligen Streitsache. Die Wahrnehmung derartiger Aufgaben ohne entsprechende Übertragung kann einen Verfahrensfehler darstellen.

Der Berichterstatter ist auch zuständig für sich aus den übertragenen Aufgaben ergebenden Entscheidungen. So entscheidet er zum Beispiel über die Befangenheit des von ihm ernannten Sachverständigen oder ein Ordnungsgeld. Erscheint der vom Berichterstatter mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens geladene Beteiligte nicht, so entscheidet er auch über ein eventuelles Ordnungsgeld.

Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Entscheidung des LSG, die Revision gegen sein Urteil oder seinen Beschluss nicht zuzulassen, ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG (§ 160a SGG) angreifbar.

Die Beschwerde ist beim Bundessozialgericht innerhalb eines Monats (bei Auslandsaufenthalt innerhalb von drei Monaten) nach Zustellung des Urteils einzulegen. 

Vorabentscheidungen über zulässigen Rechtsweg

Vorabentscheidungen über den Rechtsweg nach § 17a GVG in Hauptsacheverfahren sind mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar, soweit das LSG die Beschwerde zugelassen hat (§ 17a Abs. 4 S. 4 GVG). Das BSG ist an die Zulassung gebunden.

Vorabentscheidungen über den Rechtsweg in einstweiligen Rechtsschutzverfahren unterliegen nicht der weiteren Beschwerde zum BSG, weil die Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung mit der Zielsetzung des Eilverfahrens unvereinbar ist. Eine Zulassungsentscheidung des LSG bindet das BSG hier nicht.

Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 (BGBl. I 1993 S. 50)

Inkrafttreten: 01.03.1993

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/1217

Die Bestimmung wurde an die neu eingeführte Entscheidungsmöglichkeit durch den Berichterstatter nach § 155 Abs. 4 SGG angepasst.

Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes VwGO-ÄndG) vom 17.12.1990 (BGBl. I 1990 S. 2809)

Inkrafttreten: 01.01.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/7030

Die Bestimmung wurde neu gefasst und § 17a Abs. 4 S. 4 GVG sowie die Worte „an das Bundessozialgericht“ in den Wortlaut eingefügt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 177 SGG