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§ 91 SGG: Fristwahrung bei Erhebung der Klage bei unzuständigem Gericht oder unzuständiger Behörde

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand16.07.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGG vom 23.09.1975 in Kraft getreten am 01.01.1975
Rechtsgrundlage

§ 91 SGG

Version001.01

Inhalt der Vorschrift

Grundsätzlich ist die Klage beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht zu erheben (§ 90 SGG).

§ 91 Abs. 1 SGG benennt in Ergänzung zu § 90 SGG weitere Stellen, bei denen fristwahrend Klage erhoben werden kann. Die Norm erleichtert es damit dem in Rechtsangelegenheiten unerfahrenen Bürger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahrens zu finden. Rechtshängig im Sinne von § 94 SGG wird die Sache jedoch erst, wenn die Klage beim zuständigen Gericht eingegangen ist.

§ 91 Abs. 2 SGG ordnet die unverzügliche Weiterleitung der Klageschrift an das zuständige Sozialgericht an.

Wann liegt eine Klage vor?

Durch Auslegung seiner Willenserklärung (§ 133 BGB) ist zu ermitteln, ob der Betroffene Klage erheben will (Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, § 91 SGG, Rdnr 6). Wie die Klage bezeichnet wurde (zum Beispiel als Widerspruch, Beschwerde oder Berufung), spielt dabei keine Rolle. Vielmehr ist

  • nach dem Gesamtinhalt der Einwendungen und
  • unter Berücksichtigung der gegebenen Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu prüfen, was beabsichtigt ist.

Bei einer Klage muss deutlich erkennbar werden, dass eine gerichtliche Überprüfung des Widerspruchsbescheides (also eines Bescheides mit Klageklausel) gewünscht wird. Der Ausdruck allgemeiner Unzufriedenheit oder die Ankündigung einer Klageerhebung reichen nicht aus (Urteil des LSG Niedersachsen vom 27.03.2001, AZ: L 9 VS 11/99).

Schreiben, die nach Erteilung des Widerspruchsbescheides an den Rentenversicherungsträger gerichtet werden, sind nicht als Klagen anzusehen, wenn sie ausdrücklich als Dienstaufsichts- oder Aufsichtsbeschwerde gekennzeichnet sind.

Beachte:

Wird beim Rentenversicherungsträger „Klage“ gegen einen Bescheid mit Widerspruchsklausel erhoben, so ist der „Kläger“ darüber zu informieren, dass die „Klage“ als Widerspruch behandelt wird, weil die Durchführung des Widerspruchsverfahrens Prozessvoraussetzung für ein sozialgerichtliches Verfahren ist.

Ort der Klageerhebung

Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SGG kann die Klage fristgerecht bei einem „Versicherungsträger“ erhoben werden. Gemeint ist damit jeder öffentlich-rechtliche Träger im Geltungsbereicht des SGG und damit auch jeder Träger der Rentenversicherung.

Daraus folgt, dass jeder Rentenversicherungsträger zur Entgegennahme von fristgebundenen Klagen verpflichtet ist (Wolf-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 91, RdNr. 7). Eine Möglichkeit, Klagen zur Niederschrift aufzunehmen, kann, muss aber nicht angeboten werden. Wird jedoch eine Klage zur Niederschrift aufgenommen, muss die Niederschrift dabei ausdrücklich als solche bezeichnet und vom Betroffenen unterschrieben sein. Sie ist anschließend, wie auch jede beim Rentenversicherungsträger eingehende schriftliche Klageerhebung, gemäß § 91 Abs. 2 SGG unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben (siehe Abschnitt 4).

Unverzügliche Abgabe an das Sozialgericht

Erst wenn die Klage beim zuständigen Gericht eingeht, wird die Sache rechtshängig im Sinne von § 94 SGG. Deshalb bestimmt § 91 Abs. 2 SGG die unverzügliche Weiterleitung der Klage. Die Klagebegründung ist nicht abzuwarten.

Vor Abgabe der Klage ist in jedem Fall zu prüfen, welches Sozialgericht zuständig ist. Dies gilt unabhängig davon, welches Gericht in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt ist beziehungsweise welches Gericht aus Sicht des Klägers anzurufen ist.

SGG vom 23.09.1975 (BGBl. I S. 2535)
Inkrafttreten: 01.01.1975

§ 91 SGG gilt unverändert in der Fassung vom 23.09.1975 (BGBl. I S. 2535) seit 01.01.1975.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 91 SGG