§ 83 SGG: Widerspruch
veröffentlicht am |
22.03.2021 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 17.03.2021 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des SGG vom 23.09.1975 in Kraft getreten am 01.01.1975 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift bezeichnet die Funktion des Widerspruchs. Mit dem Widerspruch als Rechtsbehelf, der kein Rechtsmittel ist, beginnt auf Initiative des Betroffenen das Vorverfahren. Als besonderes Verwaltungsverfahren schließt sich das Vorverfahren an den mit Erlass des Verwaltungsaktes abgeschlossenen ersten Teil des Verwaltungsverfahrens an.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 78 SGG - Vorverfahren als Klagevoraussetzung
§ 84 SGG - Frist und Form des Widerspruchs/Zulässigkeit eines Widerspruchs
§ 85 SGG - Abhilfe und Widerspruchsbescheid
Zweck der Regelung
Mit dem Vorverfahren soll die Behörde ihren Verwaltungsakt im Wege der Selbstkontrolle überprüfen und die Möglichkeit erhalten, eventuelle Fehler zu korrigieren. Es dient dem Rechtsschutz, da gerade bei Ermessensentscheidungen die Zweckmäßigkeit in vollem Umfang - anders als im Gerichtsverfahren - überprüft werden kann. Schließlich soll es Gerichte vor Überlastung schützen und besitzt Filterwirkung (Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 83 SGG (Stand: 15.07.2017), Rn. 7-9).
Die Vorschrift hatte bereits in das SGG in der Fassung vom 03.09.1953 Eingang gefunden und besteht seit der Neubekanntmachung des SGG vom 23.09.1975 (BGBl. I S. 2535) unverändert fort. Eine gleichlautende Parallelvorschrift existiert mit § 69 VwGO.