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§ 66 SGG: Rechtsbehelfsbelehrung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.07.2020

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand09.07.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.3.2005 in Kraft getreten am 01.04.2005
Rechtsgrundlage

§ 66 SGG

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt,

  • dass die Frist für einen Rechtsbehelf nur beginnt, wenn vollständig und richtig über den Rechtsbehelf belehrt wurde (Absatz 1), und
  • dass ein Rechtsbehelf nur ein Jahr lang möglich ist, wenn über diesen nicht oder falsch belehrt wurde (Absatz 2).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

NormRegelungsgegenstand
§ 36 SGB X

Rechtsbehelfsbelehrung

Erfordernis einer Rechtsbehelfsbelehrung bei schriftlichen, elektronischen Verwaltungsakten und Widerspruchsbescheiden

§ 84 SGG

Frist und Form des Widerspruchs

einmonatige Widerspruchsfrist

§ 85 Abs. 3 SGG

Widerspruchsbescheid

Erfordernis einer Rechtsbehelfsbelehrung, Absatz 3 Satz 4

Bedeutung der Regelung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung verwenden in ihren Bescheiden eine inhaltlich bundeseinheitlich abgestimmte Rechtsbehelfsbelehrung, die auch Widerspruchsklausel genannt wird. Ihr Wortlaut lässt sich der GRA zu § 36 SGB X, Abschnitt 4.4 entnehmen. Diese Widerspruchsklausel entspricht den Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung an eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung mit der Folge, dass die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat regelmäßig zu laufen beginnt.

Jahresfrist bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung

Die Jahresfrist ist eine Ausschlussfrist, die verhindern soll, dass bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung zeitlich unbegrenzt ein Rechtsbehelf möglich ist. Nach Ablauf eines Jahres ist nicht mehr von einem schutzwürdigen Vertrauen auszugehen. Über die Jahresfrist ist eine Belehrung nicht erforderlich.

Bei Widersprüchen gegen Bescheide der Deutschen Rentenversicherung wird diese Ausschlussfrist nur in Fällen in Betracht kommen, in denen

  • eine erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung nicht erteilt wurde oder
  • die Widerspruchsfrist fehlerhaft angegeben wurde (zum Beispiel bei Auslandsfällen statt der dreimonatigen Widerspruchsfrist (siehe GRA zu § 84 SGG, Abschnitt 9) nur die einmonatige Widerspruchsfrist) oder
  • eine Ausnahme vom Vorverfahrenszwang besteht (siehe GRA zu § 78 SGG, Abschnitt 3) und nicht die deshalb erforderliche „Klageklausel“ (siehe Abschnitt 4) verwendet wurde.

Die Jahresfrist kann nicht verlängert werden (BeckOGK/Jung, 1.9.2019, SGG § 66 Rn. 30).

Jedoch ist nach § 66 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2, Alt. 1 SGG die Einlegung des Rechtsbehelfs auch nach Ablauf der Jahresfrist statthaft, wenn die Einlegung vor Fristablauf infolge höherer Gewalt unmöglich war. Als höhere Gewalt wird nicht nur ein von außen kommendes nicht beeinflussbares Ereignis (zum Beispiel Krieg, Naturkatastrophe, Reaktorunfall, Epidemie) verstanden. Vielmehr zählt dazu auch ein Geschehen, das durch die größtmögliche von dem Betroffenen unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Schon das geringste Verschulden schließt jedoch höhere Gewalt aus (BeckOGK/Jung, 1.9.2019 Rn. 31, SGG § 66 Rn. 31). Zwischen der höheren Gewalt und der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs muss Kausalität bestehen. Nach Beendigung der höheren Gewalt ist dem Beteiligten nach dem Zweck der Rechtsbehelfsfrist ein Monat Zeit zu geben, um den Rechtsbehelf einzulegen (Lüdtke/Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, SGG § 66 Rn. 6 Rn.6, beck-online).

Rechtsbehelfsbelehrung für Widerspruchsbescheide (Klageklausel)

Die Rechtsbehelfsbelehrung für Widerspruchsbescheide wird auch Klageklausel genannt. Im Gegensatz zur Widerspruchsklausel gibt es keine einheitlich abgestimmte Klageklausel für Widerspruchsbescheide der Deutschen Rentenversicherung. In der GRA zu § 36 SGB X, Abschnitt 4.4, ist beispielhaft die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwendete Klageklausel dargestellt.

Informationen rund um die Rechtsbehelfsbelehrung

Informationen zu Zweck, Form und Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung enthält die GRA zu § 36 SGB X.

Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.3.2005 (BGBl. I 2005 S. 837)

Inkrafttreten: 01.04.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4067

  • In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. In Absatz 2 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 66 SGG