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§ 65 FamFG: Beschwerdebegründung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand31.08.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012 in Kraft getreten am 01.01.2013
Rechtsgrundlage

§ 65 FamFG

Version001.00

Inhalt der Regelung

In § 65 FamFG werden Einzelheiten zum Beschwerdeverfahren und insbesondere zur Beschwerdebegründung geregelt.

Nach Absatz 1 soll die Beschwerde begründet werden.

Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer nach Absatz 2 eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

Gemäß Absatz 3 ist es möglich, im Rahmen der Beschwerde neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen.

Sofern das Gericht des ersten Rechtszugs zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen hat, kann eine Beschwerde darauf nicht gestützt werden (Absatz 4).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit den Regelungen zum Beschwerdeverfahren und zur Rechtskraft zu sehen, unter anderem mit:

Allgemeines

§ 65 FamFG beinhaltet Einzelheiten zum Beschwerdeverfahren, insbesondere zur Begründung von Beschwerden gegen Endentscheidungen der Amtsgerichte in der ersten Instanz. Die Vorschrift erfasst sowohl Verfahren in Familiensachen (§ 111 FamFG), zu denen auch die Versorgungsausgleichssachen (§ 217 FamFG) gehören, als auch grundsätzlich Verfahren in Ehe- sowie Familienstreitsachen (§§ 121, 112 FamFG).

Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Neben- und Zwischenentscheidungen (wie zum Beispiel die Aussetzung nach § 221 FamFG, die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 35 Abs. 5 FamFG oder die Berichtigung von Beschlüssen nach § 42 FamFG). Eine gegebenenfalls mögliche Anfechtung solcher Entscheidungen richtet sich nach den §§ 567 ff. ZPO; die Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind in § 571 ZPO geregelt.

Anders als nach dem Recht bis 31.08.2009 müssen Beschwerden gegen Endentscheidungen in selbständigen Familiensachen und Folgesachen im Sinne des § 137 Abs. 2, 3 FamFG nicht mehr zwingend begründet werden (siehe auch Abschnitt 3).

Pflicht zur Begründung einer Beschwerde (Absatz 1)

Für Beschwerden in Versorgungsausgleichssachen bestimmt § 65 Abs. 1 FamFG, dass der Beschwerdeführer die von ihm eingelegte Beschwerde begründen soll. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Begründungspflicht. Sie stellt lediglich sicher, dass die Beschwerde nicht allein wegen einer fehlenden Begründung als unzulässig verworfen werden darf (BT-Drucksache 16/6308, 206).

Zum Umfang und Inhalt der Begründung enthält das Gesetz keine näheren Bestimmungen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, in dem von ihm angestrengten Rechtsmittelverfahren darzulegen, aus welchen Gründen aus seiner Sicht die angefochtene Entscheidung unzutreffend sein soll. Dabei kann der Beschwerdeführer Tatsachen vortragen, Rechtsausführungen machen sowie Beweise anbieten, die seine Auffassung stützen.

Hinweis:

Für Ehe- und Familienstreitsachen (zum Beispiel das Verfahren auf Scheidung der Ehe) gilt hinsichtlich der Begründungspflicht nicht § 65 Abs. 1, sondern § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG. Danach hat der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Zudem ist die Beschwerdebegründung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Bekanntgabe des Beschlusses beim Beschwerdegericht einzureichen.

In Versorgungsausgleichssachen findet für die Beschwerdebegründung immer § 65 FamFG Anwendung. Das gilt auch, wenn der Versorgungsausgleich als Folgesache im Verbund mit einer Ehesache (zum Beispiel Scheidung) geregelt wurde.

Bei welchem Gericht die Beschwerdebegründung einzureichen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Da das Amtsgericht in Versorgungsausgleichssachen keine Möglichkeit hat, der Beschwerde abzuhelfen (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG), ist die Beschwerdebegründung in der Regel beim Beschwerdegericht einzureichen (siehe auch Abschnitt 4).

Frist für die Begründung (Absatz 2)

Eine konkrete Frist für die Begründung der Beschwerde sieht § 65 FamFG nicht vor. Die Beschwerde ist daher grundsätzlich mit Einreichung des Beschwerdeschriftsatzes zu begründen. Nach § 65 Abs. 2 FamFG kann das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer, der nicht zeitnah zur Einlegung der Beschwerde eine Begründung vorträgt, eine Frist zur Begründung der Beschwerde setzen. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht.

Die Frist dient einerseits der Verfahrensbeschleunigung, andererseits der Transparenz gegenüber den Beteiligten, die durch die Fristsetzung darüber in Kenntnis gesetzt werden, ab welchem Zeitpunkt mit einer weiteren Verfahrensförderung durch das Gericht - ggf. mit einer Entscheidung - gerechnet werden kann (vergleiche BT-Drucksache 16/6308, S. 206).

Der Umfang der Frist wird sich nach den Umständen des Einzelfalls bemessen. Im Allgemeinen werden Fristen von zwei bis drei Wochen als ausreichend angesehen, wohingegen bei eilbedürftigen Entscheidungen auch kürzere Fristen gerechtfertigt sind.

Hat das Beschwerdegericht keine Frist zur Begründung der Beschwerde eingeräumt, sind alle Schriftsätze zu berücksichtigen, die noch vor Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle eingehen, selbst wenn die Entscheidung bereits von den Richtern unterschrieben war (BGH-Beschluss vom 15.07.2015, AZ.: XII ZB 525/14, FamRB 2015, 463 - 464).

Hinweis:

Ist im Einzelfall eine sofortige Beschwerdebegründung (zum Beispiel wegen noch erforderlicher Ermittlungen) nicht möglich, sollte dem Gericht die schnellstmögliche Nachreichung der Begründung angekündigt und um Einräumung einer Begründungsfrist gebeten werden.

Der nachgereichte Schriftsatz mit der Beschwerdebegründung wird an das Beschwerdegericht übersandt, sofern das Aktenzeichen des Beschwerdegerichts (Oberlandesgericht, Kammergericht Berlin) bekannt ist, anderenfalls erfolgt die Übersendung an das Ausgangsgericht (Familiengericht).

Die vom Familiengericht gesetzte Begründungsfrist kann auf Antrag verlängert werden. Nach Ablauf der gesetzten Frist kann das Gericht das Verfahren fortsetzen. Ist für das Gericht nach Aktenlage nicht erkennbar, dass der angefochtene Beschluss zu Unrecht erlassen wurde, kann die Beschwerde als in der Sache unbegründet zurückgewiesen werden.

Neue Tatsachen und Beweismittel (Absatz 3)

§ 65 Abs. 3 FamFG entspricht inhaltlich dem bis zum 31.08.2009 geltenden § 23 FGG.

In Versorgungsausgleichssachen kann die Begründung der Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Im Versorgungsausgleich können dies auch nachträglich eingetretene rechtliche oder tatsächliche Veränderungen sein, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG). In Ehesachen (§ 121 FamFG) und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) ist das nicht zulässig; neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel können nur zurückgewiesen werden (vergleiche § 115 FamFG).

Die neuen Tatsachen und Beweismittel können bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung in das Verfahren eingebracht werden. Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn sie in der ersten Instanz nicht von den Beteiligten vorgebracht oder dem Gericht bekannt waren beziehungsweise benutzt worden sind. Das Beschwerdegericht tritt - im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand - vollständig an die Stelle des Gerichts erster Instanz und hat das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen (BGH-Beschluss vom 05.01.2011, AZ.: XII ZB 240/10, FamRZ 2011, 367).

Hat das Familiengericht in der ersten Instanz eine Ermessensentscheidung getroffen, ist das Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt zu überprüfen, ob eine Ermessensüberschreitung des Familiengerichts vorliegt, sondern es hat sein Ermessen selbst auszuüben (BGH-Beschluss vom 12.10.2016, AZ.: XII ZB 372/16, FamRZ 2017, 97).

Unzutreffende Annahme des Gerichts über seine Zuständigkeit (Absatz 4)

Die Beschwerde kann wie auch im Zivilprozess (§§ 571 Abs. 2 S. 2, 513 Abs. 2 ZPO) nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht der ersten Instanz seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dadurch sollen Rechtsmittel vermieden werden, die ausschließlich die fehlende Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts rügen, und insoweit die Rechtsmittelgerichte von rein prozessualen Streitigkeiten entlasten.

Das Beschwerdegericht darf sich daher nicht mit der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts auseinandersetzen, sondern hat diese als gegeben hinzunehmen. Es hat lediglich zu prüfen, ob seine Zuständigkeit für die Beschwerde gegen die Entscheidung des als zuständig anzunehmenden Gerichts gegeben ist.

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2418)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10490 und BR-Drucksache 308/12

Mit Artikel 6 Nummer 8 des oben genannten Gesetzes wurde in § 65 Absatz 2 das Wort „Gericht“ durch die Wörter „Beschwerdegericht oder der Vorsitzende“ ersetzt.

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 309/07, BT-Drucksachen 16/6308, 16/9733

Artikel 1 des FGG-RG enthält das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die Vorschrift ist Teil dieses Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 65 FamFG