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Art. 77 DSGVO: Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.08.2020

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand17.08.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung der Datenschutz-Grundverordnung vom 27.04.2016 in Kraft getreten am 25.05.2018
Rechtsgrundlage

Art. 77 DSGVO

Version002.00

Inhalt der Regelung

Im Absatz 1 wird das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und einige formelle und inhaltliche Anforderungen definiert.

Absatz 2 regelt die verfahrensrechtlichen Pflichten der Aufsichtsbehörden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Regelung des Art. 77 DSGVO wird ergänzt durch § 81 Abs. 1 SGB X. Weitere Erläuterungen und Auslegungshilfen finden sich im ErwG 141 DSGVO-ErwG.

Voraussetzungen für eine Beschwerde

Das Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO steht allen betroffenen Personen zu, sofern sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Betroffene Person

Der Begriff „betroffene Person“ ist im Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert. Daraus ergibt sich, dass das Beschwerderecht ausschließlich von natürlichen Personen ausgeübt werden kann.

Der Beschwerdeführer muss der Ansicht sein, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Hier ist ausreichend, wenn der Beschwerdeführer einen Sachverhalt schildert, der einen Rechtsverstoß zulasten des Beschwerdeführers nicht offenkundig ausschließt. Es bedarf keiner rechtlichen Prüfung oder einer vollständig abgeschlossenen Sachverhaltsermittlung durch die betroffene Person. Der Tatsachenvortrag der betroffenen Person muss jedoch Anhaltspunkte hinsichtlich eines Anfangsverdachts enthalten.

Durch die Aufsichtsbehörde ist zu prüfen, ob die betroffene Person ihren Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend macht. Äußert die betroffene Person, dass sie wissen wolle, ob überhaupt personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) über sie verarbeitet werden oder wurden, ist sie auf ihren Auskunftsanspruch zu verweisen. Wird hingegen die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) personenbezogener Daten in nachvollziehbarer Art und Weise angezweifelt, greift das Beschwerderecht des Art. 77 DSGVO.

Formelle Anforderungen an die Beschwerde

Ausdrückliche Vorgaben zur Form und Frist der Beschwerde der betroffenen Person sind nicht definiert. Die Beschwerde kann daher in jeder erdenklichen Art und Weise gegenüber jeder Aufsichtsbehörde erfolgen.

Inhaltlich muss die Beschwerde jedoch die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzen, eine Prüfung des Sachverhalts vornehmen zu können. Insbesondere muss diese in der Lage sein, den Sachverhalt aufzuklären und eine entsprechende Rechtsprüfung vornehmen zu können. Die Beschwerde muss daher ein Mindestmaß an Informationen enthalten. Dies sollten insbesondere folgende Informationen sein:

  • Angaben über die betroffene Person selbst,
  • Angaben über den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter sowie
  • Angaben über den tatsächlichen Verstoß.

Aufsichtsbehörde

Die betroffene Person kann sich an eine Aufsichtsbehörde ihrer Wahl wenden, unabhängig davon, ob diese für die betroffene Person oder den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter tatsächlich zuständig ist. Der Begriff „Aufsichtsbehörde“ wird im Art. 4 Nr. 21 DSGVO definiert. Art. 51 DSGVO bis Art. 59 DSGVO treffen nähere Regelungen für Aufsichtsbehörden. Sofern die betroffene Person eine Aufsichtsbehörde kontaktiert hat, wird diese Aufsichtsbehörde zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann gegebenenfalls mit der für die betroffene Person, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zuständigen Aufsichtsbehörde kooperieren (Art. 60 ff DSGVO). Für den Beschwerdeführer bleibt unabhängig davon die zuständige Aufsichtsbehörde der alleinige Ansprechpartner.

Pflichten der Aufsichtsbehörden

Verpflichtende Regelungen, wie die Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde zu verfahren hat, enthält der Art. 77 DSGVO nicht. Die Aufsichtsbehörde ist jedoch verpflichtet, sich mit der Beschwerde zu befassen, da dem Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO ein Recht auf Klage gegen die Aufsichtsbehörde eingeräumt wird.

Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, eine Prüfung der Beschwerde durchzuführen. Diese Prüfung muss dem Einzelfall angemessen sein. Die Aufsichtsbehörde muss die betroffene Person über den Fortgang und die Ergebnisse des Verfahrens einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs in einem angemessenen Zeitraum informieren (Art. 77 Abs. 2 DSGVO). Bei umfangreichen Verfahren ist der Beschwerdeführer über die Zwischenstände zu informieren.

Kommt die Aufsichtsbehörde zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, hat sie entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Inkrafttreten: 24.05.2016, Gültigkeit: 25.05.2018

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union vom 04. Mai 2016 unter L 119/1

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) trat am 24.05.2016 in Kraft und gilt ab dem 25.05.2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 77 DSGVO