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Art. 21 DSGVO: Widerspruchsrecht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.08.2020

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand18.08.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung der Datenschutz-Grundverordnung vom 27.04.2016 in Kraft getreten am 25.05.2018
Rechtsgrundlage

Art. 21 DSGVO

Version002.00

Inhalt der Regelung

Im Absatz 1 wird geregelt unter welchen Voraussetzungen betroffenen Personen Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten einlegen können.

Die Absätze 2 und 3 regeln das Widerspruchsrecht bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Direktwerbung und die Folgen eines Widerspruchs für den Verantwortlichen.

Durch Absatz 4 wird der Verantwortliche verpflichtet, besonderen Informationspflichten gegenüber der betroffenen Person nachzukommen.

Im Absatz 5 sind die Besonderheiten geregelt, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft gelten.

Durch Absatz 6 wird der betroffenen Person ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken eingeräumt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Regelung des Art. 21 Abs. 1 DSGVO wird ergänzt durch § 84 Abs. 5 SGB X.

Weitere Erläuterungen und Auslegungshilfen finden sich in den ErwG 69 DSGVO-ErwG und ErwG 70 DSGVO-ErwG.

In Art. 21 Abs. 1 DSGVO wird auf die Rechtsgrundlage für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und f DSGVO verwiesen.

Der in Art. 21 Abs. 2 DSGVO genannte Begriff des „Profiling“ wird in Art. 4 Nr. 4 DSGVO definiert.

Der in Art. 21 Abs. 5 DSGVO genannte Begriff der „Dienste der Informationsgesellschaft wird in Art. 4 Nr. 25 DSGVO definiert.

Art. 21 Abs. 6 DSGVO verweist auf Art. 89 Abs. 1 DSGVO.

Allgemeines

Art. 21 DSGVO regelt, unter welchen Voraussetzungen betroffene Personen Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten einlegen können.

Zeitpunkt des Widerspruchs

Der Widerspruch kann „jederzeit“ eingelegt werden. Es ist also unerheblich, ob der Widerspruch zu Beginn oder während der Verarbeitung eingelegt wurde.

Sofern der Widerspruch nach Beendigung der Verarbeitung erfolgt, entfaltet dieser keine Wirkung mehr, da ein Widerspruch gegen die Verarbeitung nur für zukünftige Verarbeitungen gelten kann.

Folgen des Widerspruchs

Der berechtigte Widerspruch hat zu Folge, dass der Verantwortliche die Verarbeitung beenden und die entsprechenden personenbezogenen Daten löschen muss. Die Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten nach einem erfolgten und berechtigten Widerspruch wäre rechtswidrig. Die vor Einlegung des Widerspruchs durchgeführte rechtmäßige Verarbeitung wird dagegen durch einen berechtigten Widerspruch im Nachhinein nicht rechtswidrig.

Widerspruchsrecht

Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO

Betroffene Personen können unter bestimmten Voraussetzungen Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten einlegen.

Verarbeitung erfolgt aufgrund Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (öffentliche Aufgaben) oder Buchst. f (berechtigter Interessen)

Der Widerspruch ist möglich, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten

  • zur Wahrnehmung einer dem Verantwortlichen übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO), wie beispielsweise Datenverarbeitungen für die öffentliche Gesundheit (Epidemien) oder
  • aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen erfolgt (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO), wie beispielsweise die sogenannten Big Data Verarbeitungen oder Inkassodienstleistungen.

Erfolgt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage, ist ein Widerspruch gegen die Verarbeitung nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO nicht möglich.

Besondere Betroffenheit

Die betroffene Person hat Gründe geltend zu machen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und zu einer besonderen Betroffenheit führen. Es müssen durch die betroffene Person konkrete Umstände des Einzelfalls vorgetragen werden, die eine Beeinträchtigung der Datenschutzrechte durch die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten möglich machen. Dies können insbesondere Gründe sein, die dem Verantwortlichen nicht bekannt sind und die er daher bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigten konnte. Es kann sich z. B. um rechtliche, wirtschaftliche, ethische, soziale, gesellschaftliche oder familiäre Zwangssituationen handeln, beispielsweise eine Gefahr für Leib, Leben oder Vermögen der betroffenen Person. Unspezifische Einwände sind nicht ausreichend.

Weiterverarbeitung trotz Widerspruch

Sofern die berechtigte Person Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO erhoben hat, hat der Verantwortliche die Verarbeitung zu beenden, es sei denn, er kann ausreichend Gründe für die Weiterverarbeitung nachweisen.

Überwiegende zwingende schutzwürdige Gründe

Sofern zwingende schutzwürdige Gründe vorliegen, die die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen (Interessenabwägung), kann der Verantwortliche die Weiterverarbeitung fortsetzen. Bei diesen Gründen kann es sich zum einem um Interessen des Verantwortlichen, aber auch um Interessen Dritter handeln. Sollte es bei der Interessenabwägung zu einem „Gleichgewicht“ zwischen Verarbeitungsgrund und Interesse der betroffenen Person kommen, darf die Verarbeitung nicht fortgeführt werden. Der Verantwortlichen hat bezüglich der Interessenabwägung die Darlegungs- und Beweislast.

Als „schutzwürdig“ gelten Gründe, wenn diese vom Unionsrecht oder nationalen Recht anerkannt sind. In diesem Zusammenhang wird auf die Regelungen des Art. 23 DSGVO verwiesen.

„Zwingende Gründe“ liegen dann vor, wenn die Verarbeitung erforderlich ist, um das wegen dieser Gründe verfolgte Ziel zu erreichen und es nicht möglich ist, das verfolgte Ziel auf andere Art und Weise zu erreichen.

Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen

Eine Weiterverarbeitung ist zulässig, wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, der Ausübung oder der Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. Dies gilt sowohl für gerichtliche als auch für außergerichtliche Verfahren und setzt voraus, dass die Geltendmachung, die Ausübung oder die Verteidigung von Rechtsansprüchen bereits stattfindet oder sicher bevorsteht. Die abstrakte Möglichkeit rechtlicher Auseinandersetzungen genügt hierbei nicht.

Zulässigkeit des Widerspruch

Für die Zulässigkeit des Widerspruchs gegen die Verarbeitung von Sozialdaten durch die Deutsche Rentenversicherung müssen zudem die Voraussetzungen des § 84 Abs. 5 SGB X gegeben sein. Demnach ist ein Widerspruch gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO gegen die Verarbeitung von Sozialdaten nur zulässig, wenn keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung der Sozialdaten verpflichtet oder soweit kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt. Grundsätzlich erfolgt die Verarbeitung von Sozialdaten auf Grundlage gesetzlicher Regelungen der Sozialgesetzbücher, insofern dürfte nur in Einzelfällen ein Widerspruch gegen die Verarbeitung von Sozialdaten zulässig sein.

Verarbeitung zum Zweck der Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 DSGVO)

Die betroffene Person kann der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit Direktwerbung erhoben wurden, widersprechen (Art. 21 Abs. 2 DSGVO). Bei Direktwerbung handelt es sich um unmittelbare Ansprachen der betroffenen Person. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei der Direktwerbung um Anbieter kommerzieller Natur oder um politische, soziale oder religiöse Anbieter handelt.

Die betroffene Person kann der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, welche im Zusammenhang mit Profiling erhoben wurden, ebenfalls widersprechen, soweit diese mit Direktwerbung in Verbindung stehen (Art. 21 Abs. 2, 2. Halbs. DSGVO). Die Definition des Begriffs „Profiling“ ergibt sich aus Art. 4 Nr. 4 DSGVO.

Der Widerspruch führt unmittelbar - ohne das Vorhandensein weiterer Voraussetzungen - zur Beendigung der Verarbeitung für Werbezwecke (Art. 21 Abs. 3 DSGVO).

Hinweis auf das Widerspruchsrecht (Art. 21 Abs. 4 DSGVO)

Der Verantwortliche hat die Pflicht, die betroffene Person bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO und Art. 21 Abs. 2 DSGVO auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Vergleichbare Hinweispflichten sind im Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO vorhanden. Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht hat spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit der betroffenen Person zu erfolgen und sollte in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form erfolgen.

Weitere Regelungen zu den Modalitäten, mit denen die Information zu erfolgen hat, ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 DSGVO.

Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren (Art. 21 Abs. 5 DSGVO)

Das Widerspruchsrecht für alle Widerspruchstatbestände des Art. 21 DSGVO kann im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft auch mittels automatisierter Verfahren geltend gemacht werden. Auf die Begriffsdefinition des Art. 4 Nr. 25 DSGVO wird verwiesen.

Widerspruch bei der Verarbeitung zu wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken (Art. 21 Abs. 6 DSGVO)

Voraussetzung für den Widerspruch nach Art. 21 Abs. 6 DSGVO ist, dass die Verarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gem. Art. 89 Abs. 1 DSGVO erfolgte.

Die betroffene Person hat dabei Gründe geltend zu machen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben. Der Widerspruch muss damit begründet werden, dass im Fall der konkreten betroffenen Person eine atypische Konstellation vorliegt. Dies können insbesondere Gründe sein, die dem Verantwortlichen nicht bekannt sind und die er daher bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigten konnte (siehe Abschnitt 3.1.2).

Ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich, können sie trotz Widerspruch weiterverarbeitet werden.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Inkrafttreten: 24.05.2016, Gültigkeit: 25.05.2018

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union vom 04. Mai 2016 unter L 119/1

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) trat am 24.05.2016 in Kraft und gilt ab dem 25.05.2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 21 DSGVO