Art. 16 DSGVO: Recht auf Berichtigung
veröffentlicht am |
10.07.2020 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 22.06.2020 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung der Datenschutz-Grundverordnung vom 27.04.2016 in Kraft getreten am 25.05.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
- Inhalt der Regelung
- Recht auf Berichtigung und Vervollständigung
- Identitätsprüfung
- Form und Frist
- Sanktionen
Inhalt der Regelung
Art. 16 DSGVO regelt das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Vervollständigung sie betreffender unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO legt den Grundsatz der Richtigkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest. Der Verantwortliche trägt nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO die Beweislast für die Richtigkeit der von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Art. 12 DSGVO regelt die allgemeinen Modalitäten für das Recht auf Berichtigung und Vervollständigung personenbezogener Daten der betroffenen Person.
Gem. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen während der Überprüfung der Richtigkeit die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten wird.
Bei einer Berichtigung oder Vervollständigung personenbezogener Daten trifft den Verantwortlichen gem. Art. 19 DSGVO eine Mitteilungspflicht gegenüber allen Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Auf Verlangen der betroffenen Person hat der Verantwortliche diese über die Empfänger zu unterrichten.
Nach Art. 77 DSGVO hat die betroffene Person ein Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, sollte der Verantwortliche ihrem Verlangen auf Berichtigung oder Vervollständigung personenbezogener Daten pflichtwidrig nicht nachkommen. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Berichtigung anzuordnen (Art. 58 Abs. 2 Buchst. g DSGVO).
Entsteht der betroffenen Person durch die Verarbeitung sie betreffender unrichtiger Daten ein materieller oder immaterieller Schaden, so hat sie nach Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen.
Verstöße des Verantwortlichen gegen die Pflichten aus Art. 16 DSGVO können nach Art. 83 Abs. 5 Buchst. b DSGVO mit einer Geldbuße geahndet werden.
Weitere Erläuterungen finden sich in dem ErwG 65 DSGVO-ErwG.
§ 84 SGB X ergänzt im Sozialrecht das Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch.
Recht auf Berichtigung und Vervollständigung
Die Richtigkeit und Vollständigkeit personenbezogener Daten ist für die betroffene Person in der gesetzlichen Rentenversicherung von besonderer Bedeutung, da hiervon der Anspruch und die Höhe der Leistungen abhängen.
Nach Art. 16 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, die unverzügliche Berichtigung der beim Verantwortlichen für sie gespeicherten unrichtigen personenbezogenen Daten zu verlangen (Satz 1). Die betroffene Person kann dabei auch die Berichtigung in Form der Vervollständigung sie betreffender unvollständiger personenbezogener Daten verlangen (Satz 2).
Berichtigung nach Art. 16 S. 1 DSGVO
Das Berichtigungsrecht nach Art. 16 S. 1 DSGVO bezieht sich auf unrichtige personenbezogene Daten über die betroffene Person. Unrichtig sind Daten dann, wenn sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Berichtigungsanspruches nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen.
Gegenstand des Berichtigungsverlangens können nur Tatsachen sein. Die Ursache, insbesondere ein Verschulden des Verantwortlichen oder der betroffenen Person, für die Unrichtigkeit der Daten ist ebenso unerheblich wie ihr Umfang.
Als Mittel der Berichtigung kommen, je nach Einzelfall, die Veränderung der gespeicherten Daten, eine vollständige oder teilweise Löschung oder die Speicherung zusätzlicher Daten in Betracht.
Vervollständigung nach Art. 16 S. 2 DSGVO
Unvollständig im Sinne von Art. 16 S. 2 DSGVO sind Daten immer dann, wenn sie zwar für sich genommen zutreffend, im jeweiligen Verarbeitungskontext aber eine unvollständige oder unzutreffende Aussage treffen und dadurch missverständlich sind. Voraussetzung für einen Anspruch auf Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten ist demnach, dass der Verantwortliche unvollständige personenbezogene Daten verarbeitet, insbesondere gespeichert hat.
Für eine Unvollständigkeit ist nicht ausreichend, dass irgendwelche personenbezogenen Daten fehlen (beispielsweise fehlende Daten in einem Versicherungsverlauf, da das Konto noch nicht vollständig geklärt wurde). Unvollständig sind Daten daher nur, sofern sie in Bezug auf die konkrete Verarbeitung derart lückenhaft sind, dass der mit der Verarbeitung verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht wird.
Identitätsprüfung
Vor einer Berichtigung oder Vervollständigung nach Art. 16 DSGVO muss die Identität des Antragstellers bzw. der betroffenen Person eindeutig feststehen.
Der Verantwortliche kann nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Identität anfordern (siehe auch ErwG 64 DSGVO-ErwG).
Form und Frist
Art. 16 DSGVO stellt keine Formanforderungen an das Verlangen der betroffenen Person. Neben der Schriftform kommt daher auch die elektronische oder mündliche Aufforderung in Betracht. Die Berichtigung oder Vervollständigung muss unverzüglich und damit ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.
Besteht Unklarheit, ob die betroffenen Informationen zutreffend sind oder nicht, ist dem Verantwortlichen eine angemessene Zeit für die Prüfung einzuräumen. Für den Zeitraum der Prüfung kann die betroffene Person gem. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten verlangen. Eine Verarbeitung der betroffenen Daten ist dann nur noch unter den Einschränkungen des Art. 18 Abs. 2 DSGVO zulässig. § 84 Abs. 2 SGB X regelt für Sozialdaten, dass dies nicht für die Erfüllung sozialer Aufgaben gilt.
Art. 12 Abs. 3 DSGVO legt die Frist fest, innerhalb derer der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gem. Art. 16 DSGVO ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung stellen muss.
Die Berichtigung oder Vervollständigung gemäß Art. 16 DSGVO erfolgt unentgeltlich. Ein angemessenes Entgelt für die Verwaltungskosten kann allenfalls ausnahmsweise bei offenkundig unbegründeten (weil rechtsmissbräuchlichen) Anträgen verlangt werden (Art. 12 Abs. 5 S. 1und 2 Buchst. a DSGVO).
Der Verantwortliche ist nach Art. 19 DSGVO im Fall der Berichtigung oder der Vervollständigung personenbezogener Daten verpflichtet, allen Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, über die Berichtigung oder Vervollständigung Mitteilung zu geben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.
Sanktionen
Nach Art. 77 DSGVO hat die betroffene Person ein Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, sollte der Verantwortliche ihrem Verlangen auf Berichtigung oder Vervollständigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten pflichtwidrig nicht nachkommen.
Entsteht der betroffenen Person durch die Verarbeitung sie betreffender unrichtiger oder unvollständiger Daten ein materieller oder immaterieller Schaden, so hat sie nach Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen.
Verstöße des Verantwortlichen gegen die Pflichten aus Art. 16 DSGVO können nach Art. 83 Abs. 5 Buchst. b DSGVO mit einer Geldbuße geahndet werden.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) |
Inkrafttreten: 24.05.2016, Gültigkeit: 25.05.2018 Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union vom 04. Mai 2016 L 119/1 |
Die Datenschutzgrundverordnung (VO (EU) 2016/679) trat am 24.05.2016 in Kraft und gilt seit dem 25.05.2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.