Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Art. 12 DSGVO: Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand24.10.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung der Datenschutz-Grundverordnung vom 27.04.2016 in Kraft getreten am 25.05.2018
Rechtsgrundlage

Art. 12 DSGVO

Version001.01

Inhalt der Regelung

Art. 12 Abs. 1 DSGVO beschreibt die Transparenzvorgaben für die Informationen an die betroffene Person und die Form der Informationen und Mitteilungen.

Art. 12 Abs. 2 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, die Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu erleichtern. Er regelt auch das Verweigerungsrecht für den Verantwortlichen, für den Fall, dass er die betroffene Person nicht identifizieren kann.

Art. 12 Abs. 3 und 4 DSGVO legen die Fristen fest, innerhalb derer der Verantwortliche die betroffene Person über die Maßnahmen zu unterrichten hat, die von ihm ergriffen oder unterlassen wurden.

Art. 12 Abs. 5 DSGVO legt fest, dass der Verantwortliche die Informationen, Mitteilungen und Maßnahmen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat und beschreibt die Voraussetzungen, unter denen davon abgewichen werden darf.

Art. 12 Abs. 6 DSGVO regelt die Befugnis für den Verantwortlichen zur zusätzlichen Erhebung von Beweisen, sofern die Identität der betroffenen Person nicht eindeutig feststellbar ist.

Nach Art. 12 Abs. 7 DSGVO können Informationen in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen verwendet werden, wenn diese maschinenlesbar sind.

Nach Art. 12 Abs. 8 DSGVO ist die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Darstellung und Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Art. 12 DSGVO regelt allgemeine Transparenzvorgaben für die Betroffenenrechte der Art. 13 bis 22 und Art. 34 DSGVO. Die erforderlichen Informationen und Mitteilungen werden wie folgt geregelt:

Art. 13 DSGVO regelt die Informationspflicht des Verantwortlichen, wenn die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben werden.

Art. 14 DSGVO enthält die Informationspflicht des Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden.

Art. 15 DSGVO und § 83 SGB X enthalten die Auskunftsrechte der betroffenen Person.

Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten ist in Art. 16 DSGVO geregelt, das Recht auf Löschung in Art. 17 DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“).

Art. 18 DSGVO enthält das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung.

Art. 19 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, alle Empfänger von personenbezogenen Daten über deren Löschung oder Berichtigung zu informieren.

Art. 20 DSGVO legt das Recht auf Datenübertragung und die Einschränkung dazu fest.

Art. 21 DSGVO regelt das Widerspruchsrecht.

Das Recht der betroffenen Person, nicht von einer ausschließlich automatisierten Entscheidung beeinträchtigt zu werden, regelt Art. 22 DSGVO.

Art. 34 DSGVO regelt das Recht der betroffenen Person, im Falle einer Datenschutzverletzung benachrichtigt zu werden.

Durch die Öffnungsklausel des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. b DSGVO sowie der Beschränkung des Art. 23 DSGVO wird die Rechtsgrundlage zu den Auskunftsrechten der Betroffenen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Sozialdaten durch § 83 SGB X spezifiziert.

Transparenz und Form (Abs. 1)

Der Verantwortliche hat die Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu treffen, um der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung ihrer Sozialdaten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln (siehe auch ErwG 58 DSGVO).

Präzise

Informationen sind präzise, wenn sie inhaltlich richtig, eindeutig und vollständig sind.

Transparent

Informationen sind transparent, wenn sie eindeutig erkennbar und nachvollziehbar sind (ErwG 39 DSGVO).

Verständlich

Informationen sind in verständlicher Form zu übermitteln. Der Adressat soll den Inhalt erfassen können. Dazu gehört, längere Textpassagen sinnvoll zu ordnen und zu untergliedern. Die Verkehrssprache ist Deutsch. Die Informationen können in weiteren Sprachen zur Verfügung gestellt werden.

Leicht zugänglich

Eine leichte Zugänglichkeit setzt voraus, dass die betroffene Person die Informationen leicht erreichen kann. Texte sind klar und deutlich zu verfassen. Erklärungen müssen gut erkennbar sein und dürfen nicht versteckt werden. In Websites enthaltene Texte sind sichtbar zu verlinken. Alle gängigen Browser sollten Informationen problemlos wiedergeben können.

Klare und einfache Sprache

Informationen müssen einfach, klar und kurz abgefasst sein. Die übermittelten Informationen sind sprachlich leicht verständlich zu formulieren, so dass der betroffenen Person die Deutung/Verarbeitung der Informationen in einfacher Form möglich ist.

Form der Übermittlung

Die Übermittlung der Informationen hat in schriftlicher oder anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch, zu erfolgen. Auf Wunsch der betroffenen Person kann die Übermittlung auch mündlich erfolgen. Die mündliche Übermittlung setzt jedoch die eindeutige Feststellung der Identität der betroffenen Person voraus, die aus Beweisgründen jedoch nicht mündlich erfolgen darf.

Erleichterung der Rechtsausübung (Abs. 2 S. 1)

Art. 12 Abs. 2 S. 1 DSGVO enthält die besondere Verpflichtung für den Verantwortlichen, der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte zu erleichtern. Hierzu gehört zum Beispiel, der betroffenen Person die Möglichkeit anzubieten, ihre Rechte nach Art. 15 bis 22 DSGVO auf elektronischem Weg geltend zu machen (siehe auch ErwG 59 DSGVO). Es sind vom Verantwortlichen klare Zuständigkeiten sowie Ansprechpartner zu benennen.

Auskunftsverweigerung (Abs. 2 S. 2)

Der Verantwortliche ist berechtigt, Auskünfte zu verweigern, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren. In diesen Fällen finden die Art. 15 bis 22 DSGVO keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zusätzliche Informationen zur Verfügung, die ihre Identifizierung ermöglichen. Bei Bestehen von Zweifeln an der Identität des Antragstellers findet Art. 12 Abs. 6 DSGVO Anwendung.

Frist und Form (Abs. 3)

Der Verantwortliche hat die antragstellende Person unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, über die von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Erledigung des Antrags zu informieren. Eine Eingangsbestätigung reicht dafür nicht aus. Die Monatsfrist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Erledigung aufgrund der Komplexität des Antrags oder einer hohen Anzahl von Anträgen für den Verantwortlichen nicht zumutbar ist. Die Fristverlängerung muss mit einer Begründung versehen sein und innerhalb eines Monats nach Antragseingang erfolgen.

Unterrichtung bei Untätigkeit (Abs. 4)

Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so hat er die betroffene Person unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, über die Gründe dafür zu unterrichten. Zusätzlich muss er die betroffene Person über die Möglichkeit informieren, dass sie bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen kann.

Aufsichtsbehörden für die Rentenversicherung sind für die regionalen Rentenversicherungsträger die Datenschutzbeauftragten des jeweiligen Bundeslandes und für die Bundesträger (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; Deutsche Rentenversicherung Bund) Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Grundsatz der Unentgeltlichkeit (Abs. 5)

Informationen, Mitteilungen und Maßnahmen erfolgen für die betroffene Person grundsätzlich unentgeltlich (siehe auch ErwG 59 DSGVO). Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 3 S. 2 DSGVO zulässig (siehe GRA zu Art. 15 DSGVO).

Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven (häufig wiederholten) Anträgen der betroffenen Person kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Werden Kosten geltend gemacht, muss der Verantwortliche die Höhe begründen können.

Für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag hat der Verantwortliche den Nachweis zu erbringen.

Identitätsprüfung (Abs. 6)

Bestehen begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person, so kann der Verantwortliche, unbeschadet des Art. 11 DSGVO, zusätzliche Informationen, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind, anfordern.

Verwendung standardisierter Bildsymbole (Abs. 7)

Informationen nach Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen übermittelt werden, um eine leicht wahrnehmbare, verständliche und klar nachvollziehbare Form zu erreichen. Die bildliche Darstellung soll der Anpassung an die Wahrnehmungsgewohnheiten der betroffenen Personen dienen. Werden Bildsymbole in elektronischer Form verwendet, müssen sie maschinenlesbar sein (ErwG 60 DSGVO).

Rechtsakte zu standardisierten Bildsymbolen (Abs. 8)

Die Kommission wird mit dieser Vorschrift ermächtigt, die gemäß Art. 92 DSGVO delegierten Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die anhand von Bildsymbolen darzustellen sind, als auch zu den Verfahren der Standardisierung der Bildsymbole zu erlassen.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Inkrafttreten: 24.05.2016, Gültigkeit: 25.05.2018

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union vom 04. Mai 2016 unter L 119/1

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) trat am 24.05.2016 in Kraft und gilt ab dem 25.05.2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 12 DSGVO