Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Art. 9 DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand27.03.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung der Datenschutz-Grundverordnung vom 27.04.2016 in Kraft getreten am 25.05.2018
Rechtsgrundlage

Art. 9 DSGVO

Version001.01

Inhalt der Regelung

Der Art. 9 DSGVO definiert den Begriff „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ und regelt die rechtlichen Grundlagen zu deren Verarbeitung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Weitere Regelungen zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sind in § 22 BDSG enthalten. Im Bereich des Sozialdatenschutzes sind zusätzlich die §§ 67a, 67b und 75 SGB X zu beachten.

Weitere Erläuterungen und Auslegungshilfen finden sich in den Erwägungsgründen (ErwG) 51 bis 56 DSGVO.

Allgemeines

Die DSGVO schützt alle personenbezogenen Daten. Bestimmte Kategorien personenbezogener Daten, welche abschließend in Art. 9 Abs. 1 DSGVO aufgezählt sind, werden aber zusätzlich geschützt, da es sich hierbei um besonders sensible Daten handelt.

Eine Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn es einen Ausnahmetatbestand im Art. 9 Abs. 2 DSGVO gibt.

Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, verdienen einen besonderen Schutz, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person auftreten können (ErwG 51 DSGVO). Die Grundrechte und Grundfreiheiten sind in der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ (Grundrechtecharta) verankert.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten untersagt.

Der Begriff „Verarbeitung“ ist im Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Der Katalog der besonders zu schützenden Daten ist abschließend. Dazu gehören personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung.

Die Datenkategorien sind sehr vielfältig und haben für die betroffene Person einen höchstpersönlichen Charakter. Ein Teil dieser Datenkategorien beinhaltet ein erhöhtes Risiko zur Diskriminierung der Persönlichkeit. Ein anderer Teil der besonders zu schützenden Datenkategorien dient dem Schutz persönlicher Grundrechte, beispielsweise dem Recht auf Religionsfreiheit.

Einige dieser Kategorien erfassen Daten, aus denen bestimmte Eigenschaften einer Person hervorgehen und somit bestimmte Folgerungen zulassen.

Rassische und ethnische Herkunft

Diese Kategorie personenbezogener Daten wird aufgrund der Regelung des Art. 21 Grundrechtecharta besonders geschützt. Danach ist jede Diskriminierung, unter anderem aufgrund der Rasse, der Hautfarbe und der ethnischen oder sozialen Herkunft, verboten.

Die Verwendung des Begriffs „rassische Herkunft“ in dieser Verordnung bedeutet nicht, dass die Europäische Union Theorien gutheißt, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen (ErwG 51 DSGVO). Vielmehr soll durch den besonderen Schutz dieser Daten diesen Theorien entgegengewirkt werden.

Eine ethnische Gruppe ist ein in der Sozialwissenschaft verwendeter Begriff, der die Zugehörigkeit zu einem Volk oder einer Volksgruppe aufgrund gemeinsamer Sprache, Kultur oder Geschichte beschreibt. Informationen über die ethnische Herkunft schließen Angaben zur Hautfarbe und andere besondere äußerliche Persönlichkeitsmerkmale mit ein.

Politische Meinungen

Diese Kategorie personenbezogener Daten ist bereits durch die Art. 11, 12 und 21 Grundrechtecharta besonders geschützt. Dort ist das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und das Diskriminierungsverbot verankert.

Politische Meinungen können auf verschiedene Art und Weise erkennbar sein, beispielsweise durch die Mitgliedschaft in einer Partei, durch die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen oder auch in der Ablehnung bestimmter politischer Ideen.

Religiöse und weltanschauliche Überzeugungen

Grundlage des grundsätzlichen Verbots der Verarbeitung dieser Daten sind insbesondere die Art. 10 und 22 der Grundrechtecharta. Dort ist das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie die Achtung der Vielfalt der Religionen festgeschrieben.

Zu den religiösen Überzeugungen gehört beispielsweise die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Konfession oder auch zu einer Sekte.

Der Begriff „weltanschauliche Überzeugung“ ist nicht eindeutig definiert. Allgemein versteht man darunter die auf Erfahrung, Wissen und Empfinden basierende Gesamtheit persönlicher Wertungen, Vorstellungen und Sichtweisen des Einzelnen auf die Gesellschaft.

Gewerkschaftszugehörigkeit

In Art. 12 Grundrechtecharta ist unter anderem das Recht jeder Person verankert, Gewerkschaften zu gründen und diesen beizutreten.

Gewerkschaften sind Vereinigungen von in der Regel abhängig beschäftigten Personen, die deren wirtschaftliche und soziale Interessen vertreten.

Genetische Daten

Der Begriff „genetische Daten“ ist in Art. 4 Nr. 13 DSGVO abschließend definiert (siehe GRA zu Art. 4 DSGVO, Abschnitt 15).

Biometrische Daten

Der Begriff „biometrische Daten“ ist in Art. 4 Nr. 14 DSGVO definiert (siehe GRA zu Art. 4 DSGVO, Abschnitt 16).

Unter die Regelung des Art. 9 DSGVO fallen aber nur die biometrischen Daten, die zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person verarbeitet werden sollen. Die Verarbeitung von Lichtbildern sollte nicht grundsätzlich als Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten angesehen werden, da Lichtbilder nur dann von der Definition des Begriffs „biometrische Daten“ erfasst werden, wenn sie mit speziellen technischem Mitteln verarbeitet werden, die die eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer natürlichen Person ermöglichen (ErwG 51 DSGVO).

Gesundheitsdaten

Der Begriff „Gesundheitsdaten“ ist in Art. 4 Nr. 15 DSGVO definiert (siehe GRA zu Art. 4 DSGVO, Abschnitt 17).

Das grundsätzliche Verbot der Verarbeitung dieser Daten ergibt sich insbesondere aus den Art. 2 und 21 der Grundrechtecharta.

Der Begriff „Gesundheitsdaten“ ist umfangreicher als der Begriff „medizinische Daten“. Gesundheitsdaten beziehen sich auf die körperliche und geistige Gesundheit einer Person.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definierte 1948 den Begriff Gesundheit sehr umfassend: „Gesundheit ist ein Zustand völligen psychischen, physischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit und Gebrechen. Sich des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu erfreuen ist ein Grundrecht jedes Menschen, ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung.“

Einzelne Daten, wie beispielsweise Gewicht, Geschlecht und Alter sagen noch nichts über den Gesundheitszustand einer Person aus. Werden diese Daten aber miteinander verknüpft oder werden weitere Daten, wie zum Beispiel Angaben zur Größe oder zum Konsum bestimmter Genussmittel hinzugefügt, können daraus Gesundheitsdaten entstehen. Es ist also immer auf den Zweck der Verwendung einzelner Daten abzustellen, um zu entscheiden, ob sie zu einer bestimmten Kategorie von Daten gehören.

Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung

Der Schutz dieser Kategorie personenbezogener Daten geht auf das in Art. 21 Grundrechtecharta verankerte Diskriminierungsverbot zurück.

Zu den Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung gehören Informationen über Hetero-, Bi- oder Homosexualität. Ebenfalls dazu gehören Informationen über eine Geschlechtsumwandlung oder über den Familienstand.

Ausnahmen vom Verarbeitungsverbot

Zum grundsätzlichen Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gibt es Ausnahmen, die in den Absätzen 2 bis 4 des Art. 9 DSGVO enthalten sind. Die Aufzählung der Ausnahmetatbestände ist abschließend. Somit ist eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nur in den dort benannten Gründen zulässig.

Ausdrückliche Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO)

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist zulässig, wenn die betroffene Person der Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden.

Für die Einwilligung sind die Regelungen des Art. 7 DSGVO zu beachten (siehe auch GRA zu Art. 7 DSGVO). Im Sozialdatenschutz ist außerdem § 67b Abs. 2 SGB X zu beachten.

Der Begriff „ausdrücklich“ ist nicht definiert. Gemeint sein dürfte damit aber, dass sich die Einwilligung unmissverständlich auf die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten bezieht und diese Daten genau benannt werden müssen. Zusätzlich ist auch der Verwendungszweck zu benennen.

Ausgeschlossen ist eine Einwilligung zugunsten staatlicher oder öffentlicher Stellen, mit der deren Verarbeitungsbefugnisse erweitert werden könnten.

Arbeitsrecht, Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO)

Das Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten des Art. 9 Abs. 1 DSGVO gilt nicht, wenn die Verarbeitung erforderlich ist, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm oder ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenen Rechte ausüben und seine oder ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, welches geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist.

Diese Regelungen berücksichtigen, dass es in bestimmten Bereichen erforderlich ist, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten. So benötigen Arbeitgeber Gesundheitsdaten ihrer Beschäftigten, beispielsweise Informationen über Schwangerschaften, Beschäftigungsverbote oder Krankheiten, zur Organisation in ihren Unternehmen.

Auch im Bereich der Sozialversicherung werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, zum Beispiel Informationen über die Dauer und Art einer Krankheit zur Berechnung des Krankengeldes oder die Schwere einer Erkrankung zur Bewilligung von Rehabilitationsleistungen oder Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die Verarbeitung dieser sensiblen Daten in den genannten Bereichen ist aber nur zulässig, wenn es hierfür eine rechtliche Regelung gibt, welche datenschutzrechtliche Garantien enthalten muss. Zu den Rechtsgrundlagen gehören Gesetze, Verordnungen aber auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.

Im Sozialdatenschutz sind §§ 67a Abs. 1 S. 2 und 67b Abs. 1 S. 2 zu beachten.

Die Garantien sind nicht gesondert definiert. In Art. 6 Abs. 4 Buchst. e DSGVO werden beispielsweise die Verschlüsselung oder die Pseudonymisierung als geeignete Garantien genannt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person (Art. 9 Abs. 2 Buchst. c DSGVO)

Bereits gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. d DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn dies erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Diese Zulässigkeit wird auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten übertragen, wenn die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben.

Ein körperlicher Grund kann die Bewusstlosigkeit der betroffenen Person, ein rechtlicher Grund kann die Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person sein.

Gemäß ErwG 46 DSGVO sollten personenbezogene Daten nur dann aufgrund eines lebenswichtigen Interesses einer anderen natürlichen Person verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung offensichtlich nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann.

Stiftungen, Vereinigungen, sonstige gemeinnützige Organisationen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. d DSGVO)

Sofern die Verarbeitung auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, gilt das Verbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht.

Voraussetzung für die Verarbeitung ist, dass sich diese ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht. Des Weiteren dürfen die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Person nach außen offengelegt werden.

Öffentlich gemachte Daten (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e DSGVO)

Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen verarbeitet werden, wenn sich die Verarbeitung auf die personenbezogenen Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat. Nach Auffassung des Gesetzgebers stehen diese Daten nicht unter einem besonderen Schutzbedürfnis.

Die personenbezogenen Daten müssen eindeutig von der betroffenen Person veröffentlicht worden sein. Öffentlich gemacht sind Daten, wenn sie einer unbestimmten Anzahl von Personen ohne weitere Beschränkungen zugänglich gemacht werden. Dies können Bekanntmachungen in den Medien oder im Internet sein. Bei der Veröffentlichung von Daten in sozialen Netzwerken ist zu unterscheiden, oder diese nur einem begrenzten Personenkreis oder für alle zugänglich zur Verfügung gestellt werden.

Rechtsansprüche und Handlungen der Gerichte (Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DSGVO)

Das Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gilt nicht, wenn die Verarbeitung für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist.

Rechtsansprüche können sich aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Regelungen ergeben. Sie können in einem Gerichtsverfahren, einem Verwaltungsverfahren oder in einem außergerichtlichen Verfahren geltend gemacht, ausgeübt oder verteidigt werden (ErwG 52 DSGVO).

Erhebliches öffentliches Interesse (Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO)

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Voraussetzung für die Verarbeitung ist, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht.

Öffentliches Interesse ist ein unbestimmter Rechtbegriff. Grundsätzlich ist hiermit alles gemeint, was der Gemeinschaft dient. Es muss aber von besonderer Bedeutung sein. So kann beispielsweise die Verarbeitung für humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen erforderlich sein (ErwG 46 DSGVO).

Gesundheitsvorsorge, Arbeitsmedizin (Art. 9 Abs. 2 Buchst h DSGVO)

Die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich nicht untersagt.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Verarbeitung auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Art. 9 Abs. 3 DSGVO genannten Bedingungen und Garantien erforderlich ist.

Im Sozialdatenschutz sind §§ 67a Abs. 1 S. 2 und 67b Abs. 1 S. 2 zu beachten. Die in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO genannten Zwecken gemäß Art. 9 Abs. 3 DSGVO verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.

Der Geheimhaltungs- und Schweigepflicht unterliegen neben den Ärzten und Zahnärzten auch Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Dies sind beispielsweise Krankenschwestern und Krankenpfleger, Masseure und medizinisch-technische Assistenten. Auch Psychotherapeuten unterliegen einer Geheimhaltungs- beziehungsweise Schweigepflicht.

Medizinische Versorgung

Im Bereich der medizinischen Versorgung ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig. Zu diesem Bereich gehören die Gesundheitsvorsorge, die Diagnose, die Behandlung sowie die Nachsorge.

Ebenfalls gehören die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich dazu. Erfasst werden davon unter anderem Maßnahmen zur Organisation, Planung und Abrechnung von Gesundheitsleistungen.

Arbeitsmedizin

Die Arbeitsmedizin befasst sich mit der Untersuchung, Bewertung, Begutachtung und Beeinflussung der Wechselbeziehungen zwischen Anforderungen, Bedingungen und Organisation der Arbeit sowie dem Menschen, seiner Gesundheit, seiner Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit und seinen Krankheiten.

Arbeitsmedizin umfasst den Bereich der Vorsorge und der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Bewerbungsverfahren, die Behandlung während des Beschäftigtenverhältnisses, und die damit verbundene Kommunikation mit dem Arbeitgeber, beispielsweise in Bezug auf Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation oder Wiedereingliederung.

Öffentliche Gesundheit, schwerwiegende Gesundheitsgefahren (Art. 9 Abs. 2 Buchst. i DSGVO)

Das Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO gilt nicht, wenn die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten erforderlich ist.

Der Begriff „öffentliche Gesundheit“ sollte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgelegt werden und alle Elemente im Zusammenhang mit der Gesundheit wie den Gesundheitszustand einschließlich Morbidität und Behinderung, die sich auf diesen Gesundheitszustand auswirkenden Determinanten, den Bedarf an Gesundheitsversorgung, die der Gesundheitsversorgung zugewiesenen Mittel, die Bereitstellung von Gesundheitsversorgungsleistungen und den allgemeinen Zugang zu diesen Leistungen sowie die entsprechenden Ausgaben und die Finanzierung und schließlich die Ursachen der Mortalität einschließen (ErwG 54 DSGVO).

Privatunternehmen können sich somit nicht auf diese Rechtsgrundlage berufen.

Archiv-, Forschungs- und statistische Zwecke (Art. 9 Abs. 2 Buchst. j DSGVO)

Ist die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erforderlich, gilt das Verbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht. Die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig.

Das Recht auf Forschung ist in Art. 13 Grundrechtecharta und auch in Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz geschützt.

Öffnungsklausel

Art. 9 Abs. 4 DSGVO ermächtigt die Mitgliedstaaten, zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einzuführen oder aufrechtzuerhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.

Nach § 67b Abs. 1 S. 3 SGB X ist die Übermittlung dieser Daten nur möglich, wenn neben den Erlaubnistatbeständen des Art. 9 Abs. 2 Buchs. b, d bis j DSGVO eine Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X vorliegt.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Inkrafttreten: 24.05.2016, Gültigkeit: 25.05.2018

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union vom 04. Mai 2016 L 119/1

Die Datenschutzgrundverordnung (VO (EU) 2016/679) trat am 24.05.2016 in Kraft und gilt seit dem 25.05.2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 9 DSGVO