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§ 16 BerRehaG: Rentenleistungen vor dem 1. Juli 1994

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde redaktionell angepasst und um einen Hinweis auf § 11a Abs. 2 BerRehaG ergänzt.

Dokumentdaten
Stand09.04.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 2. SED-UnBerG vom 23.06.1994 in Kraft getreten am 01.07.1994
Rechtsgrundlage

§ 16 BerRehaG

Version002.01

Inhalt der Regelung

Nach § 16 BerRehaG ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits geleistete Bestandsrente für die Zeit des bisherigen Bezugs der Rente, frühestens für die Zeit ab 01.07.1990 neu festzustellen und in neuer Höhe zu leisten. Entsteht aufgrund der Anerkennung als Verfolgter auf der Grundlage der Rehabilitierungsbescheinigung erstmals ein Rentenanspruch, ist diese Rente frühestens ab 01.07.1990 zu leisten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Nach § 11a Abs. 2 BerRehaG ist eine Rente auf Antrag von Beginn an neu festzustellen, wenn Kindererziehung nach § 11a Abs. 1 S. 1 BerRehaG anzurechnen oder zu berücksichtigen ist und der Rentenbeginn vor dem 01.01.2019 liegt. Allerdings ist auch in diesen Fällen § 16 BerRehaG anzuwenden, wonach die Rente in neuer Höhe frühestens für die Zeit vom 01.07.1990 an zu leisten ist.

Rechtsanwendung für die Neufeststellung

Aufgrund der Anerkennung als Verfolgter im Sinne von § 1 BerRehaG entsteht ein Anspruch auf Neufeststellung der bereits berechneten Rente des Verfolgten. Die Vorschriften des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ergänzen insoweit die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften zugunsten des Verfolgten (siehe GRA zu § 10 BerRehaG).

Weder § 10 BerRehaG noch § 16 BerRehaG enthalten Aussagen, nach welchem Recht Bestandsrenten unter Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs neu festzustellen sind.

Für Renten, die nach dem SGB VI berechnet worden sind, bestimmt sich die Rechtsanwendung damit nach den Vorschriften des SGB VI (vergleiche Abschnitt 3). Das gilt auch für Renten, auf die wegen der Anerkennung als Verfolgter erstmals ein Anspruch besteht.

Für Renten, die nicht nach den Vorschriften des SGB VI berechnet worden sind, ist nach den bei der Rentenberechnung jeweils zugrunde gelegten Vorschriften zu unterscheiden (vergleiche Abschnitte 4 bis 7.4).

Renten nach dem SGB VI

Für Renten, die nach dem SGB VI berechnet worden sind und in denen eine Neufeststellung unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem BerRehaG vorzunehmen ist, ist die Rechtsanwendung nicht nach dem Grundsatz des § 300 Abs. 3 SGB VI, sondern ausschließlich nach den speziellen Regelungen des § 309 Abs. 1 SGB VI zu bestimmen.

Das muss sowohl für Rentenneufeststellungen aufgrund der erstmaligen Berücksichtigung von Zeiten nach dem BerRehaG als auch für Rentenneufeststellungen wegen der Berücksichtigung der Rechtsänderungen im BerRehaG gelten.

Für Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1996 ergibt sich das für die Rentenneufeststellung anzuwendende Recht aus § 309 Abs. 1 S. 1 SGB VI, wonach grundsätzlich die am 01.01.1996 geltende Fassung des SGB VI maßgeblich ist. Renten mit einem Beginn nach dem 31.12.1995 sind mit der Rechtsanwendung neu festzustellen, die bereits bei der erstmaligen Feststellung der Rente anzuwenden war (§ 309 Abs. 1 S. 2 SGB VI). In beiden Fällen ist jedoch zu beachten, dass die in § 309 Abs. 1 S. 3 und Abs. 1a SGB VI genannten gesetzlichen Neuregelungen im BerRehaG zur Anwendung kommen.

Die Neufeststellungen sind grundsätzlich auf Antrag vorzunehmen, wobei eine Neufeststellung von Amts wegen vorzunehmen ist, wenn der Vorgang zu bearbeiten ist und erkannt wird, dass Gründe für eine Neufeststellung vorliegen. Ein Anspruch auf Neufeststellung besteht auch dann, wenn der Nachteilsausgleich bisher nicht zu einer günstigeren Rente geführt hat. Die Rechtsanwendung richtet sich dabei nach den in § 309 Abs. 1 SGB VI getroffenen Festlegungen. Das gilt auch dann, wenn die Neufeststellung nach § 309 Abs. 1a SGB VI vorzunehmen ist.

Bei der Neufeststellung unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem BerRehaG sind die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der Rente nicht als besitzgeschützt zu übernehmen, weil der Besitzschutz durch die Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der Verfolgungszeiten gewährleistet ist. Erreicht die neu festgestellte Rente nicht den Betrag der Rente ohne die Verfolgungszeiten, ist die bisherige Rente weiterhin zu leisten (siehe GRA zu § 10 BerRehaG).

Renten nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Vorschriften der alten Bundesländer

Nach dem Recht der RVO, des AVG oder des RKG berechnete Renten sind unter Berücksichtigung der von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen.

Für Zeiten bis zum 31.12.2000 stützt sich diese Rechtsauffassung auf § 300 Abs. 3 S. 1 SGB VI in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Für Zeiten ab 01.01.2001 (nach Inkrafttreten des § 300 Abs. 3 S. 1 SGB VI in der Fassung des Artikels 1 Nummer 52 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000) muss das aus dem Sinn und Zweck des § 16 BerRehaG geschlossen werden. Das wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache deutlich, dass bei der Vergleichsberechnung nach § 10 BerRehaG in Anwendung des § 11 BerRehaG Verfolgungszeiten gegebenenfalls als beitragsgeminderte Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen sind. Insoweit kann diese Vergleichsberechnung nicht nach dem Recht der RVO, des AVG oder des RKG erfolgen, da die genannten Berechnungsvorschriften keine beitragsgeminderten Zeiten kennen, für die gegebenenfalls ein Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 71 Abs. 2 SGB VI) zu ermitteln ist, der sich erhöhend auf den nach § 64 SGB VI zu bestimmenden Monatsbetrag der Rente auswirkt (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).

In diesen Fällen ist der Zahlbetrag der nach der RVO, dem AVG oder dem RKG berechneten und gemäß § 307 SGB VI umgewerteten Rente mit dem Betrag der - nach den SGB VI-Vorschriften berechneten - Rente nach dem BerRehaG zu vergleichen.

Die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte sind nicht als besitzgeschützt zu übernehmen (vergleiche Abschnitt 3).

Die Neufeststellung ist rückwirkend ab Rentenbeginn, frühestens ab 01.07.1990 vorzunehmen. Bei Anwendung des § 64 SGB VI ist für Zeiten vor dem 01.01.1992 ein aktueller Rentenwert

  • von 39,58 DM für die Zeit ab 01.07.1990 und
  • von 41,44 DM für die Zeit ab 01.07.1991

maßgebend. Handelt es sich um eine Anteilsrente (West) nach Art. 23 §§ 2 oder 3 Staatsvertragsgesetz vom 25.06.1990 (BGBl. I S. 517), ist die Neufeststellung der Rente in Anwendung von § 307a Abs. 9 Nr. 2 SGB VI nur für Zeiten nach dem 31.12.1991 vorzunehmen. Eine Anteilsberechnung unter Anwendung der Vorschriften des SGB VI für Zeiten vor dem 01.01.1992 scheidet aus.

Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

Bei Neufeststellungen im Rahmen des BerRehaG ist für Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (1. Renten-VO) berechnet sind, für die Bestimmung der Rechtsanwendung ausschließlich § 300 Abs. 3 SGB VI maßgeblich.

Renten ohne Zusatzversorgung

Bestandsrenten des Beitrittsgebiets sind unter Berücksichtigung der bescheinigten Verfolgungszeiten

1.nach den Vorschriften der 1. Renten-VO, einschließlich der Vorschriften über die Nichtleistung von Renten, und der FZR-VO fiktiv neu zu berechnen,
2.nach den Vorschriften des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.06.1990 (GBl. I S. 495) anzugleichen,
3.nach den Regelungen der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung für das Beitrittsgebiet anzupassen.

Die Neufeststellung ist rückwirkend ab Rentenbeginn, frühestens ab 01.07.1990 vorzunehmen.

Aufgrund der Anerkennung von Verfolgungszeiten als versicherungspflichtige Tätigkeit besteht die Möglichkeit, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel Wartezeit) für einen Rentenanspruch nach dem Recht der ehemaligen DDR bereits vor dem ursprünglichen Rentenbeginn erfüllt sind. In diesen Fällen sind sowohl der Rentenbeginn als auch der 20-Jahreszeitraum neu zu bestimmen, wobei der frühestmögliche Rentenbeginn der 01.07.1990 ist.

Der 20-Jahreszeitraum ist auch dann neu zu ermitteln, wenn zwar der ursprüngliche Rentenbeginn bestehen bleibt, jedoch nach Ende des ursprünglichen 20-Jahreszeitraums und vor Rentenbeginn Verfolgungszeiten und somit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit liegen.

Außerdem ist zu beachten, dass hinsichtlich der Zahl der Arbeitsjahre Änderungen eintreten können, wenn Zeiträume, in denen bisher keine versicherungspflichtigen Tätigkeiten beziehungsweise Zurechnungszeiten berücksichtigt wurden, aufgrund des BerRehaG als Zeiten mit versicherungspflichtiger Tätigkeit gelten. Zusätzliche Versicherungszeiten entsprechend § 23 Abs. 1 der FZR-VO sind als Beitragszeiten gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG zu berücksichtigen.

Die Neufeststellung ist rückwirkend ab Rentenbeginn, frühestens ab 01.07.1990 vorzunehmen. Für Bezugszeiten ab 01.01.1992 ist eine erneute Umwertung der Rente nach § 307a Abs. 1 bis 5 SGB VI beziehungsweise eine erneute Neuberechnung der Rente nach § 307a Abs. 9 bis 11 SGB VI vorzunehmen.

§ 300 Abs. 3b SGB VI steht einer Nachzahlung der Rente für Zeiten vor dem 01.01.1992 nicht entgegen, weil diese Vorschrift durch die speziellere Vorschrift des § 16 BerRehaG verdrängt wird.

Renten mit Zusatzversorgung

In diesen Fällen ist nicht nur die Rente der Rentenversicherung, sondern auch die Zusatzversorgung ab Leistungsbeginn, frühestens ab 01.07.1990 nach den bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften neu festzustellen. Die Neufeststellung kann zum einen darin liegen, dass wegen der veränderten Rente aus der Sozialpflichtversicherung eine Veränderung der Zusatzversorgung vorzunehmen ist. Zum anderen können sich aber auch durch die in der Rehabilitierungsbescheinigung enthaltenen Verfolgungszeiten die Ausgangsdaten zur Berechnung der Zusatzversorgung ändern. Ist die Zusatzversorgung von Grund auf neu zu berechnen, wird der Zusatzversorgungsträger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die veränderten Ausgangsdaten mitteilen, damit der Rentenversicherungsträger die zustehenden Beträge errechnen kann. Zur Neufeststellung der Leistungen nach § 307b Abs. 1 SGB VI siehe Abschnitt 7.1.

Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

Nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art. 2 RÜG) aus der Sozialpflichtversicherung einschließlich der FZR berechnete Renten sind unter Berücksichtigung der von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten nach den Vorschriften des Art. 2 RÜG neu zu berechnen. Die Neufeststellung ist ab Rentenbeginn vorzunehmen. Sie erfolgt entweder allein für die Rente nach Art. 2 RÜG, wenn ein Anspruch auf eine Rente nach dem SGB VI nicht besteht, oder neben der Neufeststellung der SGB VI-Rente (siehe Abschnitt 3) zur Neubestimmung des Rentenzuschlags nach § 319a SGB VI bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1993 und beziehungsweise oder zur Neubestimmung des Übergangszuschlags nach § 319b SGB VI bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1996.

Nach den §§ 2, 4 AAÜG überführte Leistungen des Beitrittsgebiets

Die verschiedenen Fallgestaltungen sind in den Abschnitten 7.1 bis 7.4 beschrieben.

Zusatzversorgungen mit Leistungsbeginn vor dem 01.01.1992

Nach den §§ 2, 4 AAÜG überführte Renten des Beitrittsgebiets, die nach § 307b Abs. 1 SGB VI (§ 14 AAÜG, §§ 4, 6 ZVsG) neu berechnet worden sind, sind vom Beginn der überführten Leistung an, frühestens ab 01.07.1990 nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen. Dieser Neuberechnung sind die von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten zugrunde zu legen. Bei Anwendung des § 254b SGB VI ist für Zeiten vor dem 01.01.1992 ein aktueller Rentenwert (Ost)

  • von 14,93 DM für die Zeit ab 01.07.1990,
  • von 17,18 DM für die Zeit ab 01.01.1991 und
  • von 19,76 DM für die Zeit ab 01.07.1991

maßgebend. Die nach Abschnitt 5.2 ermittelten Monatsbeträge sind für die neuen Besitzschutzbeträge nach § 307b Abs. 4 SGB VI maßgebend.

Zusatzversorgungen mit Leistungsbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 30.06.1995

Bei einem Zusatzversorgten im Sinne der Anlage 1 zum AAÜG ist - neben der Neufeststellung der Rente nach dem SGB VI (siehe Abschnitt 3) - auch der Monatsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 4 AAÜG neu zu bestimmen, der sich als Summe aus Rente und Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 01.07.1990 ergibt.

Sonderversorgungen

Hat der Sonderversorgungsträger bei einem Versorgten im Sinne der Anlage 2 zum AAÜG den Monatsbetrag der Sonderversorgung unter Berücksichtigung von Verfolgungszeiten neu bestimmt, ist auch die nach § 307b Abs. 1 SGB VI bereits neu berechnete Rente ab Leistungsbeginn, frühestens ab 01.07.1990 mit den Verfolgungszeiten erneut neu festzustellen. Zu den Einzelheiten, die bei der Neufeststellung zu beachten sind, siehe Abschnitte 7.1 und 7.2.

Hinterbliebenenrenten mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.07.1995 bis 31.12.1996

Bei einer Hinterbliebenenrente, die im Anschluss an eine nach den §§ 2, 4 AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets zu gewähren ist, die

ist auch der Monatsbetrag der Hinterbliebenenrente im Sinne des § 4 Abs. 4 AAÜG neu zu bestimmen. Zu den Einzelheiten, die bei der Neufeststellung zu beachten sind, siehe Abschnitte 7.1 und 7.2.

Rentenanspruch entsteht aufgrund der Verfolgungszeiten

Entsteht aufgrund der Anerkennung als Verfolgter erstmals ein (Versicherten- oder Hinterbliebenen-)Rentenanspruch, ist der Beginn für diese Rente ohne die Antragsfristen des § 99 SGB VI zu bestimmen. Für das bei der Berechnung der Rente anzuwendende Recht ist zu unterscheiden, ob sich der Verfolgte oder bei Hinterbliebenenrenten der Rentenberechtigte (im Folgenden nur noch als „Verfolgte“ bezeichnet) am 18.05.1990 gewöhnlich im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet oder im Beitrittsgebiet aufgehalten hat. Zum gewöhnlichen Aufenthalt siehe GRA zu § 30 SGB I.

Gewöhnlicher Aufenthalt am 18.05.1990 im Bundesgebiet

Die Rente ist ab Rentenbeginn, frühestens ab 01.07.1990 sowohl mit den tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten als auch mit den von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten in einer einheitlichen Rentenberechnung nach den Vorschriften des SGB VI zu berechnen.

Gewöhnlicher Aufenthalt am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet

Auch hier ist die Rente ab Rentenbeginn, frühestens ab 01.07.1990 sowohl mit den tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten als auch mit den von der Rehabilitierungsbehörde bescheinigten Verfolgungszeiten in einer einheitlichen Rentenberechnung zu berechnen.

Das bei der Rentenberechnung anzuwendende Recht bestimmt sich nach dem jeweiligen Rentenbeginn.

Rentenbeginn vor dem 01.01.1992

Handelt es sich um einen allein in der Sozialpflichtversicherung gegebenenfalls einschließlich der FZR versicherten Verfolgten, gilt Abschnitt 5.1. Handelt es sich um einen Verfolgten, der als Zusatz- oder Sonderversorgter unter die Regelungen des AAÜG fällt, gelten die Ausführungen in den Abschnitten 5.2, 7.1 und 7.3.

Rentenbeginn nach dem 31.12.1991

Die Rente ist nach den Vorschriften des SGB VI zu berechnen. Darüber hinaus ist bei einem allein in der Sozialpflichtversicherung gegebenenfalls einschließlich der FZR versicherten Verfolgten Abschnitt 6, bei einem Verfolgten, der als Zusatz- oder Sonderversorgter unter die Regelungen des AAÜG fällt, die Abschnitte 7.2 bis 7.4 zu beachten.

Beginn der Rente

Rentenleistungen nach dem BerRehaG sind von dem Zeitpunkt an zu leisten, zu dem die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 01.07.1990 (§ 16 BerRehaG). Das gilt sowohl bei Bestandsrenten als auch bei erstmalig nach dem BerRehaG aufgrund der Anerkennung als Verfolgter entstehenden Ansprüchen.

Der Beginn der auf Antrag (§ 10 BerRehaG) zu zahlenden Rentenleistung nach dem BerRehaG ist somit nicht von der Einhaltung einer Antragsfrist abhängig.

Für die Anwendung des § 99 SGB VI ist bei erstmals durch das BerRehaG entstehenden Ansprüchen im Hinblick auf diese ausdrückliche Festlegung kein Raum.

Entsteht aufgrund der Anerkennung von Verfolgungszeiten erstmals ein Rentenanspruch, beginnt die Rente grundsätzlich ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn rückwirkend die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 01.07.1990, beginnt die Rente jedoch erst ab 01.07.1990. Auf den Zeitpunkt der Rentenantragstellung kommt es dabei nicht an. Die Frist des § 99 Abs. 1 SGB VI (für Versichertenrenten) beziehungsweise die rückwirkende Leistungsbeschränkung des § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI (für Hinterbliebenenrenten) werden durch § 16 BerRehaG aufgehoben. Die Verjährungsregelung des § 45 SGB I findet ebenfalls keine Anwendung.

Auszahlung von Nachzahlungsbeträgen

Ergeben sich bei der Neufeststellung der Rente Nachzahlungsbeträge, sind diese unter Beachtung bestehender Erstattungsansprüche auszuzahlen. Dies gilt auch für Nachzahlungsbeträge, die sich bei der Neufeststellung einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente für Zeiten vor dem 01.01.1992 ergeben, § 300 Abs. 3b SGB VI findet keine Anwendung.

Die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X, wonach Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor Rücknahme eines bei seinem Erlass rechtswidrigen Bescheides erbracht werden, ist im Anwendungsfall des § 16 BerRehaG nicht einschlägig, da die Anerkennung „fiktiver“ Verfolgungszeiten nicht zu einer Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Rentenbescheides führt.

Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (2. SED-UnBerG) vom 23.06.1994 (BGBl. I S. 1311)

Inkrafttreten: 01.07.1994

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/4994 und 12/7048

Das Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) ist als Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht (Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 2. SED-UnBerG) am 01.07.1994 (Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes) in Kraft getreten. Das Zweite SED-Unrechtsbereinigungsgesetz ergänzt das zur strafrechtlichen Wiedergutmachung erlassene Erste SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 29.10.1992 (BGBl. I S. 1814) und enthält Bestimmungen über die Rehabilitierung von Opfern des Verwaltungsrechts (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG, Artikel 1 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes) und der politischen Verfolgung im beruflichen Bereich im Beitrittsgebiet.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 16 BerRehaG