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§ 15 BerRehaG: Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden.

Dokumentdaten
Stand21.10.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG vom 27.07 2001 in Kraft getreten am 01.07.1994
Rechtsgrundlage

§ 15 BerRehaG

Version001.01

Inhalt der Regelung

Für die nach § 16 BerRehaG durchzuführende Neuberechnung der nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (1. Renten-VO 1979/FZR-VO) oder nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art. 2 RÜG) berechneten Bestandsrenten legt die Vorschrift das zu verwendende Durchschnittseinkommen fest.

Die für Verfolgungszeiten nach § 13 BerRehaG maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage ist durch die Werte der Anlage 10 zum SGB VI zu teilen und von dem Ergebnis ist

1.der Betrag bis zu 600,00 Mark monatlich der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit vor Rentenbeginn (Absatz 1 der Vorschrift) und
2.der Betrag über 600,00 Mark monatlich der Ermittlung des durch Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) versicherten Durchschnittseinkommens (Absatz 2 der Vorschrift)

zugrunde zu legen.

Absatz 3 der Vorschrift regelt, dass für eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (1. Renten-VO, Art. 2 RÜG) berechnete Rente § 309 Abs. 1a SGB VI entsprechend Anwendung findet. Hierunter ist jedoch keine Rentenneufeststellung unter Anwendung der Rechtsvorschriften des SGB VI zu verstehen. Die entsprechende Anwendung bezieht sich ausschließlich auf die Worte „auf Antrag vom Beginn an neu festzustellen und zu leisten“.

Historie

2. AAÜG-ÄndG vom 27.07 2001 (BGBl. I S. 1939)

Inkrafttreten: 01.07.1994

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/6355, BR-Drucksache 495/01

Durch Artikel 7 Nummer 3 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) ist Absatz 3 mit Wirkung ab 01.07.1994 (Artikel 13 Absatz 11 des Gesetzes) in die Vorschrift eingefügt worden.

Danach findet § 309 Abs. 1a SGB VI entsprechend Anwendung.

2. SED-UnBerG vom 23.06.1994 (BGBl. I S. 1311)

Inkrafttreten: 01.07.1994

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/4994 und 12/7048

Das Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) ist als Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht (Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 2. SED-UnBerG) am 01.07.1994 (Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes) in Kraft getreten. Das Zweite SED-Unrechtsbereinigungsgesetz ergänzt das zur strafrechtlichen Wiedergutmachung erlassene Erste SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 29.10.1992 (BGBl. I S. 1814) und enthält Bestimmungen über die Rehabilitierung von Opfern des Verwaltungsrechts (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG, Artikel 1 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes) und der politischen Verfolgung im beruflichen Bereich im Beitrittsgebiet.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die allgemein anzuwendenden Vorschriften des SGB VI, des Art. 2 RÜG, des AAÜG sowie das am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltende Recht werden durch die im Vierten Abschnitt des BerRehaG zusammengefassten Regelungen über den rentenrechtlichen Nachteilsausgleich ergänzt.

Allgemeines

Nach § 14 BerRehaG gelten Verfolgungszeiten als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und als Beitragszeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR), soweit sie nicht bereits aufgrund der allgemein anzuwendenden Vorschriften als rentenrechtliche Zeiten dieser Art zu berücksichtigen sind. Fallen derartige Verfolgungszeiten in die letzten 20 Jahre einer vor Rentenbeginn endenden versicherungspflichtigen Tätigkeit oder sind sie als Beitragszeiten zur FZR zu berücksichtigen, ermöglicht § 15 BerRehaG die Berechnung des jeweils maßgebenden monatlichen Durchschnittsverdienstes.

Die nach § 13 BerRehaG ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen sind Beträge, die das im jeweiligen Kalenderjahr geltende „West-Niveau“ widerspiegeln. Für die Berechnung der Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sind diese Beträge auf „Beitrittsgebiets-Niveau“ zurückzurechnen, indem sie durch die Werte der Anlage 10 zum SGB VI geteilt werden.

Diese Rückrechnung ist für jeden Entgeltbetrag vorzunehmen, der aus den von der Rehabilitierungsbehörde anerkannten Verfolgungszeiten maschinell gebildet wurde. Eine Addition der für ein Kalenderjahr anerkannten Einzelentgelte ist nicht vorzunehmen. Das Ergebnis ist auf drei Stellen nach dem Komma auszurechnen, wobei die zweite Stelle nach dem Komma um 1 zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheint.

Durchschnittseinkommen für die Rente aus der Sozialpflichtversicherung

Für die Ermittlung des monatlichen Durchschnittseinkommens gelten die Regelungen des Art. 2 § 31 RÜG.

Dabei werden anstelle der Verdienste aus dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung die auf das „Beitrittsgebiets-Niveau“ zurückgerechneten Beitragsbemessungsgrundlagen berücksichtigt.

Die Begrenzung auf 600,00 Mark monatlich gilt nur für die bis zum 30.06.1990 anerkannten Verfolgungszeiten. Für die in der Zeit vom 01.07.1990 bis zum 02.10.1990 anerkannten Verfolgungszeiten ist ein Höchstbetrag von 2.700,00 DM monatlich zu beachten.

Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens für eine nach den Vorschriften der 1. Renten-VO 1979 zu berechnende Rente sind die im Berechungszeitraum für Verfolgungszeiten gebildeten Beitragsbemessungsgrundlagen zu addieren (eine Aufrundung der Einzelentgelte auf volle Mark oder DM ist nicht vorzunehmen) und auf volle 10,00 Mark beziehungsweise DM nach oben zu runden.

Durchschnittseinkommen für die Rente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)

Für die Ermittlung des monatlichen Durchschnittseinkommens gelten die Regelungen des Art. 2 § 38 RÜG.

Dabei sind für eine nach den Vorschriften der FZR-VO zu berechnende Rente die für Verfolgungszeiten gebildeten Beitragsbemessungsgrundlagen zu addieren (eine Aufrundung der Einzelentgelte auf volle Mark oder DM ist nicht vorzunehmen) und auf volle 10,00 Mark beziehungsweise DM nach oben zu runden.

Soweit eine Beitragsbemessungsgrundlage nach § 13 BerRehaG mit einem über 600,00 DM liegenden Verdienst auch noch für die für die Zeit vom 01.07.1990 bis zum 02.10.1990 anerkannten Verfolgungszeiten vorhanden ist, sind diese Verdienste in die Berechnung einer FZR-Zusatzrente nicht einzustellen, denn die FZR ist zum 30.06.1990 geschlossen worden.

Entsprechende Anwendung des § 309 Abs. 1a SGB VI

Absatz 3 der Vorschrift regelt, dass für eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (1. Renten-VO, Art. 2 RÜG) berechnete Rente der § 309 Abs. 1a SGB VI insoweit Anwendung findet, als dass die Rente auf Antrag vom Beginn an neu festzustellen und zu leisten ist. Er beinhaltet jedoch nicht die Rentenneufeststellung nach den Rechtsvorschriften des SGB VI.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 15 BerRehaG