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§ 14 BerRehaG: Verfolgungszeiten als rentenrechtliche Zeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

ohne Veröffentlichung der mit der DRV BB abgestimmten GRA in der rvLiteratur

Dokumentdaten
Stand22.07.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 2. SED-UnBerG vom 13.06.1994 in Kraft getreten am 01.07.1994
Rechtsgrundlage

§ 14 BerRehaG

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 14 BerRehaG regelt, wie Verfolgungszeiten bei einer Vergleichsrentenberechnung nach den Vorschriften des Rentenrechts der ehemaligen DDR (1. Renten-VO 1979; FZR-VO) beziehungsweise nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art. 2 RÜG) zu behandeln sind.

Absatz 1 regelt, dass Verfolgungszeiten als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit beziehungsweise als Beitragszeiten zur FZR gelten. Das gilt jedoch nur, soweit diese Zeiten nicht bereits aufgrund der allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften als entsprechende rentenrechtliche Zeiten zugrunde zu legen sind.

Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen Verfolgungszeiten den im Gesetz genannten Beschäftigungsgruppen zugeordnet werden können.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 14 BerRehaG steht systematisch im Zusammenhang mit den einschlägigen Vorschriften des Rentenrechts der ehemaligen DDR beziehungsweise mit den Vorschriften nach dem Übergangsrecht von Artikel 2 RÜG.

Besonderen Bezug hat die Vorschrift zu

  • den §§ 2, 46, 47 der 1. Renten-VO 1979,
  • § 13 1. DB zur FZR-VO 1977,
  • den §§ 19, 24, 35 Art. 2 RÜG,
  • den §§ 15, 16 BerRehaG.

Verfolgungszeiten als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit

Verfolgungszeiten gelten bei der Berechnung von Renten unter Anwendung der am 31.12.1991 geltenden rentenrechtlichen Vorschriften des Beitrittsgebiets sowie für Renten mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1996, die nach dem Übergangsrecht des Beitrittsgebiets (Art. 2 RÜG) berechnet werden, als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit beziehungsweise Beitragszeiten zur FZR.

Zuordnung von Verfolgungszeiten zu bestimmten Berufszweigen

Nach § 14 Abs. 2 BerRehaG können Verfolgungszeiten einem rentenrechtlich begünstigten Beschäftigungszweig zugeordnet werden, wenn unmittelbar vor Beginn der Verfolgung eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit

  • in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens,
  • bei der Deutschen Post,
  • bei der Deutschen Reichsbahn und ihnen gleichgestellten Arbeitgebern und Einrichtungen,
  • in Einrichtungen nach der Anordnung vom 12.04.76,
  • in der bergbaulichen Versicherung

ausgeübt worden ist.

Diese Verfolgungszeiten erhalten bei der Rentenberechnung nach den Vorschriften des Rentenrechts der ehemaligen DDR beziehungsweise nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Artikel 2 RÜG) einen besonderen Steigerungssatz, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zweites Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (2. SED-UnBerG) vom 23.06.1994 (BGBl. I S. 1311)

Inkrafttreten: 01.07.1994

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4994, 12/7048

Das 2. SED-UnBerG enthält Bestimmungen über die Rehabilitierung von Opfern der politischen Verfolgung im beruflichen Bereich im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG, Artikel 2 des 2. SED-UnBerG). Inkrafttretenszeitpunkt ist nach Artikel 11 Absatz 1 des 2. SED-UnBerG der 01.07.1994.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 BerRehaG