Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Gruppe IX: Verkehr und Logistik

Änderungsdienst
veröffentlicht am

29.08.2020

Dokumentdaten
Stand11.12.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des EM-ReformG vom 20.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001
Rechtsgrundlage

§ 240 SGB VI

Version005.00

Allgemeines

In diesem Berufsfeld werden Berufe zusammengefasst, die als Aufgaben den Transport und die Beförderung von Personen und Gütern im Nah- und Fernverkehr, den Umschlag, die Lagerhaltung, die Auslieferung und den Verkauf von Gütern und Waren sowie die kaufmännische Bearbeitung der Dienstleistung Verkehr und Logistik beinhalten.

Die Berufe können in verschiedenen Branchen der Wirtschaft ausgeübt werden. Sie erfordern überwiegend eine fachspezifische Berufsausbildung, Einarbeitung oder sonstige Qualifikation.

In den Aufgaben und Anforderungen unterscheiden sich die dargestellten Berufe entsprechend ihren jeweiligen Kernaufgaben wie Transport und Beförderung, Lagerhaltung und kaufmännische Bearbeitung von Logistikaufträgen. Berufstypische Belastungsfaktoren ergeben sich aus der berufsmäßigen Fahrtätigkeit im Nah- und Fernverkehr, dem Umgang mit Kunden und aus der Verantwortung für Personen und Sachwerte.

Berufe

Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer

Ausbildung

Dreijährige betriebliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt.

Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale

Berufskraftfahrerinnen/Berufskraftfahrer arbeiten im Güterverkehr oder in der Personenbeförderung bei Speditionen, kommunalen Verkehrsbetrieben, Bus-Reiseunternehmen, Post-, Kurier-, Abschlepp- und Pannendiensten. Sie transportieren Güter mit Lastkraftwagen aller Art. Im Personenverkehr führen sie Linien- beziehungsweise Reisebusse. Berufskraftfahrerinnen/Berufskraftfahrer erledigen Übernahme- und Abfahrtskontrollen am Fahrzeug, nehmen das Transportgut oder das Gepäck der Fahrgäste an, sorgen dafür, dass das Gewicht der Ladung gleichmäßig verteilt ist und kontrollieren die mitzuführenden Papiere. Sie führen kleinere Wartungs-, Pflege- und Kontrollarbeiten am Fahrzeug durch, planen Fahrtrouten und erledigen Formalitäten (Zollvorschriften, Warenbegleitpapiere) bei grenzüberschreitendem Verkehr.

Berufstypische gesundheitliche Anforderungen

Körperliche Anforderungen

  • Körperlich leichte und mittelschwere, zeitweise schwere Arbeiten
  • Im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen
  • Zwangshaltungen
  • Zum Teil unter Witterungseinflüssen
  • Kontakt mit Schmierstoffen (Öl, Fett) bei Pflege- und kleineren Wartungsarbeiten am Fahrzeug

Psychomentale Anforderungen

  • Verantwortung für Personen und Sachwerte
  • Termin- und Zeitdruck
  • Stresstoleranz
  • Kundenkontakt
  • Unregelmäßige Arbeitszeiten, Schicht- und Wochenendarbeit

Verweisungsmöglichkeiten

Restleistungsvermögen:

Körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen

Verweisung:

Sofern nach dem beruflichen Werdegang nicht weitere berufliche (zum Beispiel kaufmännische) Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, ist eine Verweisung des Berufskraftfahrers/der Berufskraftfahrerin im Rahmen des § 240 SGB VI nicht möglich.

Fachkraft für Lagerlogistik

Ausbildung

Dreijährige betriebliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt.

Beachte:

Vorherige Berufsbezeichnung Fachkraft für Lagerwirtschaft.

Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale

Kontrollieren der Warenbegleitpapiere beim Wareneingang, Durchführen der quantitativen und qualitativen Güterkontrolle, Mängelfeststellung, Auswahl geeigneter Entlade- und Umschlaggeräte, Kontrolle der technischen Arbeitsmittel und gegebenenfalls Wartung und Pflege, Entladen und Weiterleiten an den betrieblichen Bestimmungsort, Beurteilen der Lagerbedingungen und -organisation für unterschiedliche Güter, Einlagern unter Beachtung der Umschlaghäufigkeit und der Lagerordnung, Erfassen der Daten des Lagergutes, Ergreifen von Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung der Güter, Durchführen von Bestands- und Qualitätskontrollen, Kontrollieren und Bearbeiten von Auftragsunterlagen, Zusammenstellen angeforderter Waren, Feststellen der Gewichte und Maße, Auswählen geeigneter Verpackungs- und Füllmaterialien, Verpacken, Erfassen des Warenausgangs, Ermitteln des erforderlichen Frachtraums, Erstellen des Beladeplans unter Beachtung rechtlicher Vorschriften, Verladen und Sichern der Güter, Bearbeiten und Weiterleiten der Begleitpapiere, Mitwirkung bei der Erstellung des Tourenplans. Ein Teil der Aufgabenerledigung erfolgt am Computer.

Berufstypische gesundheitliche Anforderungen

Körperliche Anforderungen

  • Körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten
  • Heben und Tragen, zum Teil ohne mechanische Hilfsmittel
  • Überwiegend im Gehen und Stehen, zeitweise im Sitzen
  • Bücken, Hocken, Knien und Arbeiten in vornüber gebeugter Haltung
  • Volle Funktionstüchtigkeit der oberen und unteren Extremitäten
  • Hand- und Fingergeschick für beidhändiges Arbeiten
  • Überkopfarbeit
  • Auf Leitern und Gerüsten
  • Normales beziehungsweise korrigiertes Seh- und Hörvermögen
  • In offenen oder geschlossenen, teilweise klimatisierten Lagerhallen
  • Vorwiegend bei künstlicher Beleuchtung
  • Einwirkung von Temperatur- und Witterungseinflüssen (arbeitsplatzabhängig)
  • Einwirkung von Staub, Lärm und Abgasen (arbeitsplatzabhängig)
  • Einwirkung von Haut und Schleimhaut reizenden Stoffen (produktabhängig)

Psychomentale Anforderungen

  • Organisationsvermögen
  • Teamarbeit
  • zum Teil Zeitdruck
  • Wechselschicht (arbeitsplatzabhängig)

Verweisungsmöglichkeiten

Restleistungsvermögen:

Körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen verbunden mit Gehen und Stehen, in geschlossenen, temperierten Räumen, ohne Zwangshaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeit, nicht auf Leitern und Gerüsten.

Verweisung:

Sofern nach dem beruflichen Werdegang nicht weitere berufliche (zum Beispiel kaufmännische) Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, ist eine Verweisung der Fachkraft für Lagerlogistik im Rahmen des § 240 SGB VI nicht möglich.

Fachlageristin/Fachlagerist

Ausbildung

Zweijährige betriebliche Ausbildung in der Industrie und im Handwerk.

Beachte:

Vorherige Berufsbezeichnung Handelsfachpackerin/Handelsfachpacker.

Verwandt mit den DDR-Ausbildungsberufen Facharbeiter für Umschlagprozesse und Lagerwirtschaft, Facharbeiter für Lagerwirtschaft, Facharbeiter für Umschlag und Lagerung, Facharbeiter für Warenbewegung, Facharbeiter für Warenumschlag.

Versicherte mit einem dieser Berufsabschlüsse können grundsätzlich Angestellten mit dem Berufsabschluss Fachlagerist gleichgestellt werden.

Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale

Annehmen, Auspacken, Kontrollieren und Lagern von eingehenden Waren, Beschildern und Auszeichnen der Waren, Führen der Lagerkartei und Anwenden des Lagerdateisystems (zunehmend computergestützt), Handhaben, Pflegen und Warten der Fördermittel sowie der Apparate und Werkzeuge für die Verpackung, Kontrollieren der Lagerbedingungen, Ergreifen von Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung der Waren, Durchführen von Bestands- und Qualitätskontrollen, Zusammenstellen angeforderter Waren, Wiegen, Messen und Berechnen von Gewichten und Mengen, Verpacken der Waren, Ausfüllen, Kontrollieren und Weiterleiten der Warenbegleitpapiere und Ladepapiere, Erfassen der Warenausgabe, Ermitteln des erforderlichen Frachtraumes, Beachten rechtlicher Bestimmungen und Beladevorschriften, Teileverkauf an Kunden, Erstellen von Unterlagen für Rechnungen, gegebenenfalls Beladen der Transportmittel.

Berufstypische gesundheitliche Anforderungen

Körperliche Anforderungen

  • Körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten
  • Heben und Tragen, zum Teil ohne mechanische Hilfsmittel
  • Überwiegend im Gehen und Stehen, zeitweise im Sitzen
  • Bücken, Hocken, Knien und Arbeiten in vornüber gebeugter Haltung
  • Volle Funktionstüchtigkeit der oberen und unteren Extremitäten
  • Hand- und Fingergeschick für beidhändiges Arbeiten
  • Überkopfarbeit
  • Auf Leitern und Gerüsten
  • Normales beziehungsweise korrigiertes Seh- und Hörvermögen
  • In offenen oder geschlossenen, teilweise klimatisierten Lagerhallen
  • Vorwiegend bei künstlicher Beleuchtung
  • Einwirkung von Temperatur- und Witterungseinflüssen (arbeitsplatzabhängig)
  • Einwirkung von Staub, Lärm und Abgasen (arbeitsplatzabhängig)
  • Einwirkung von Haut und Schleimhaut reizenden Stoffen (produktabhängig)

Psychomentale Anforderungen

  • Durchschnittliche Auffassungsgabe und Lernfähigkeit
  • Ordnungssinn
  • Organisationsvermögen
  • Teamarbeit
  • Zum Teil Zeitdruck
  • Schicht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit (arbeitsplatzabhängig)

Verweisungsmöglichkeiten

Restleistungsvermögen:

Körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen oder im (selbst bestimmten) Haltungswechsel zwischen Sitzen und Stehen (gelegentlich Gehen), ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg.

Beachte:

Einschränkungen für Tätigkeiten im Schichtdienst dürfen nicht vorliegen.

Verweisung:

Verweisbar auf einfache Anlerntätigkeiten von gewerblichen Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeitern in der Metall- und Elektroindustrie, in der Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie bei der Spielzeugherstellung.

Aufgaben und Tätigkeiten gewerblicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Anlernebene im Fertigungsbereich sind die Montage von Baugruppen und Gehäusen aus Edelstahl, Aluminium oder Kunststoff, die Montage von Steckdosen und Schaltern für die Elektroinstallation, das Durchführen der Sichtkontrolle von Scherfolien für elektrische Rasierapparate im Rahmen der Qualitätssicherung; das Zusammenstellen von Spielzeug-Sets, die Montage von Modelleisenbahnen, die Montage von Staubsaugern und motorbetriebenen Kehrmaschinen.

Die tarifliche Eingruppierung solcher Tätigkeiten erfolgt stets in einer höheren als der niedrigsten Lohn- beziehungsweise Gehaltsgruppe. Es handelt sich also nicht um die aller einfachsten Tätigkeiten, da die entsprechenden Tarifverträge noch niedrigere Lohn- beziehungsweise Gehaltsgruppen aufführen. Die Einarbeitungsdauer von 3 Monaten wird nicht überschritten. Spezielle Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. An den meisten Arbeitsplätzen wird die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift erwartet.

Beachte:

Bei eingeschränkter Feinmotorik der Finger beziehungsweise Hände und bei Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens, die über das korrigierbare Maß hinausgehen ist die Ausführbarkeit der Verweisungstätigkeiten durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.

Rechtsprechung:

Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.08.2014, AZ: L 13 R 3020/13

Ergebnisse berufskundlicher Ermittlungen:

  • Fertigungsbereich Metallindustrie
    • Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Geyer Umformtechnik in Berlin am 02.02.2005
  • Fertigungsbereich Elektroindustrie und Kunststoffverarbeitung
    • Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Vorwerk Elektrowerke GmbH & Co. KG in Wuppertal am 07.12.2006
    • Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der ABB Busch-Jäger Elektro GmbH in Lüdenscheid am 13.04.2005
    • Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Braun GmbH in Kronberg/Taunus am 12.05.2005
    • Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der OECHSLER AG in Ansbach am 02.07.2015
  • Fertigungsbereich Spielzeugherstellung
    • Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Gebr. Märklin Sonneberg GmbH & Co. in Sonneberg/Thüringen am 18.05.2005
    • Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der geobra Brandstätter GmbH & Co. KG Playmobil® in Dietenhofen am 24.05.2005

Flugbegleiterin/Flugbegleiter

Ausbildung

Keine geregelte Berufsausbildung. Die Ausbildung erfolgt bei großen Fluggesellschaften betriebsintern und beinhaltet neben einem mehrwöchigen Lehrgang einschließlich praktischer Übungen auf drei Flugzeugmustern mehrere Wochen Flugerfahrung.

Beachte:

Vorherige Berufsbezeichnung Steward/Stewardess.

Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale

Sicherheitsüberprüfungen vor dem Start, während des Fluges, vor der Landung, insbesondere Anschnallkontrolle, Begrüßen und Plazieren der Fluggäste, Allgemeine Fluggastbetreuung, Sonderbetreuung von Kindern, Behinderten oder Erkrankten, Servieren von Mahlzeiten und Getränken, Durchführen des Bordverkaufs, Abräumen des Serviergeschirrs, Verstauung in Behältern, Aufräumen der Galley und Kabine, gegebenenfalls Reinigung, Ansagen und Erklären der Notfallausrüstung, Erste Hilfe und Versorgung der Fluggäste und Besatzungsmitglieder bei unvorhergesehenen Vorkommnissen, im Flugnotfall; Durchführung der gemäß Notfallplan obliegenden Rettungs- und Bergungsaufgaben, Betreuung der Fluggäste am Boden bei Ausweichlandungen oder Flugunregelmäßigkeiten.

Berufstypische gesundheitliche Anforderungen

Körperliche Anforderungen

  • Flugdiensttauglichkeit
  • Leichte bis mittelschwere, selten schwere Arbeit, meist im Gehen und Stehen, auch im Sitzen in temperierten, klimatisierten und räumlich beengten Flugzeugkabinen
  • Häufige Zwangshaltungen wie Bücken, Vor- und Seitneigen, Beugen, Überkopfarbeit
  • Wechselnde Luftdruckverhältnisse in der Flugzeugkabine
  • Vibrationen, Vertikal- und Horizontalbeschleunigung
  • Lärmbelastung innerhalb und außerhalb des Flugzeuges
  • Funktionstüchtigkeit der Wirbelsäule, beider Hände, Arme und Beine
  • Finger- und Handgeschicklichkeit
  • Körpergewandtheit
  • Tropentauglichkeit
  • Sehleistung soll ohne Korrektion 1/10 der vollen Sehleistung je Auge nicht unterschreiten, mit Korrektion sollen mindestens 70 % beidseitig erreicht werden (Ausgleich durch Brille oder Kontaktlinsen möglich)
  • Normales Farbensehen
  • Volles beidseitiges Hörvermögen
  • Gesunde Nasennebenhöhlen wegen trockener Luft im Flugzeug
  • Intakter Gleichgewichtssinn

Psychomentale Anforderungen

  • Bereitschaft und Fähigkeit, sich an wechselnde Situationen anzupassen
  • Psychische Stabilität (Belastungen unterschiedlicher Art, zum Beispiel Arbeit unter Zeitdruck, Klima- und Zeitzonenwechsel)
  • Teamarbeit mit Eigenverantwortung, Aufsichts- und Kontrollfunktionen
  • Publikumsverkehr mit oft anspruchsvollen oder schwierigen Fluggästen
  • Anpassungsfähigkeit
  • Reaktionsvermögen, Fähigkeit, in schwierigen Situationen Entscheidungen zu treffen
  • In Notfällen sehr hohe körperliche und psychische Belastung
  • Notwendigkeit der Einordnung in das hierarchische System der Flugzeugbesatzung
  • Unregelmäßige Arbeitszeiten, Schicht- und Wochenend- und Feiertagsarbeit
  • Arbeiten unter Zeitdruck
  • Gepflegtes Äußeres und gute Umgangsformen, sicheres, gewandtes Auftreten

Verweisungsmöglichkeiten

Restleistungsvermögen:

Verlust der Flugdiensttauglichkeit, keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen.

Verweisung:

Verweisbar auf eine Tätigkeit als Angestellte/Angestellter bei Fluggesellschaften im Verwaltungs- beziehungsweise Stationsdienst nach Gruppe 3 beziehungsweise 4 des Vergütungsrahmentarifvertrages für das Bodenpersonal, zum Beispiel als Fachkraft Fluggastabfertigung beziehungsweise als "Customer Service Agent" im Passage-("check in") und Gepäckermittlungsbereich ("lost" & found").

Aufgaben und Tätigkeiten einer entsprechend eingesetzten Fachkraft im Bereich sind die Fluggast- und Gepäckabfertigung, das Veranlassen/Durchführen von Ansagen, die Kontrolle der Flugcoupons, das Abstimmen der Fluggastabfertigung mit anderen Betriebsbereichen, die Busbestellung, die Betreuung von ankommenden Gästen, das Ausstellen von Dokumenten zur Ersatzbeförderung, die Gepäckermittlung usw.

Rechtsprechung:

Urteil des LSG Berlin vom 12.05.2003, AZ: L 16 RA 52/99 mit Arbeitgeberauskunft der Lufthansa vom 26.06.2000

Kauffrau/Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung

Ausbildung

Dreijährige betriebliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt.

Beachte:

Vorherige Berufsbezeichnung Speditionskauffrau/Speditionskaufmann.

Verwandt mit den DDR-Ausbildungsberufen Verkehrskaufmann für Binnenschiffsverkehr, Verkehrskaufmann für Kraftverkehr, Verkehrskaufmann für Spedition.

Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale

Wesentliche betriebliche Funktions- und Aufgabenbereichen sind Logistik, Materialwirtschaft und Versand, Lagerwirtschaft, Finanz- und Rechnungswesen. Sie organisieren den Güterversand, den Umschlag der Waren und deren Lagerung sowie weitere logistische Leistungen. Sie versteuern und überwachen die jeweiligen Logistikketten, wählen Fahrstrecken und Transportmittel aus, erstellen Terminpläne, weisen Fahrerinnen/Fahrer ein, beraten und betreuen Kunden, kalkulieren Preise, erstellen Angebote, setzen Verträge auf. Sie bearbeiten Kundenreklamationen, nehmen Schadensregulierungen vor und wickeln den Zahlungsverkehr ab.

Berufstypische gesundheitliche Anforderungen

Körperliche Anforderungen

  • Überwiegend leichte, selten mittelschwere Arbeiten
  • Überwiegend im Sitzen oder im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen
  • Überwiegend in geschlossenen, temperierten Räumen
  • Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen

Psychomentale Anforderungen

  • Zum Teil Zeitdruck
  • Zum Teil Schichtarbeit
  • Durchschnittliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit
  • Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
  • Teamarbeit
  • Publikumsverkehr

Verweisungsmöglichkeiten

Restleistungsvermögen:

Körperlich leichte Arbeiten in wechselnden Haltungsarten , ohne Zeit- und Leistungsdruck, ohne häufigen Publikumsverkehr.

Verweisung:

Verweisbar auf die Tätigkeit einer Registratorin/eines Registrators zum Beispiel nach der Gehaltsgruppe I des Tarifvertrages für das Speditionsgewerbe in Niedersachsen beziehungsweise nach der Entgeltgruppe 3 TVöD in großen Behörden oder vergleichbaren Institutionen.

Aufgaben und Tätigkeiten einer Registratorin/eines Registrators sind die Verwaltung, Ablage und Herausgabe aufzubewahrender Akten, Geschäftspapiere, wissenschaftlicher und verwaltungstechnischer Unterlagen nach einem festgelegten Aktenplan. die Vergabe von Ablage-/Ordnungsmerkmalen, die Vorgangsverwaltung mit entsprechender Datensoftware, die Überwachung von Aufbewahrungsfristen.

Beachte:

Bei Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der oberen Extremitäten, des Seh- oder Hörvermögens ist die Ausführbarkeit der Verweisungstätigkeit durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.

Rechtsprechung:

Sinngemäß Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.01.2014, AZ: L 5 R 2202/11

Lagermitarbeiterin/Lagermitarbeiter

Die hier aufgeführten Lagermitarbeiterinnen/Lagermitarbeiter arbeiten in Lagern und Versandabteilungen der Industrie, des Außen-, Groß- und Einzelhandels, größerer Handwerksbetriebe sowie in Speditionen und Lagereibetrieben. Sie gehen dabei mit Waren und Gütern aller Art je nach Beschäftigungsbetrieb um.

In Abhängigkeit von der betrieblichen Position verrichten die in der Lagerwirtschaft Beschäftigten Aufgaben unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades. Das jeweilige Aufgabengebiet kann von einfachen Verlade- und Verpackungstätigkeiten bis zur verantwortlichen Leitung eines oder mehrerer Lager mit einer größeren Anzahl unterstellter Mitarbeiter reichen.

Häufig vorkommende und gängige Berufsbezeichnungen für Lagermitarbeiterinnen/Lagermitarbeiter, ohne dass es sich hierbei jeweils um anerkannte Ausbildungsberufe handelt, sind:

  • Lagerverwalterin/Lagerverwalter
  • Lagerleiterin/Lagerleiter
  • Lagermeisterin/Lagermeister
  • Lageristin/Lagerist
  • Magazinerin/Magazinerin

Mit den Berufsbezeichnungen Lagerverwalterin/Lagerverwalter, Lagerleiterin/Lagerleiter, Lagermeisterin/Lagermeister scheint zunächst eine gehobene Berufsstellung zum Ausdruck gebracht zu werden. Dennoch stehen diese Bezeichnungen nicht zwingend für eine tatsächlich nur leitende und aufsichtsführende Funktion in der Lagerwirtschaft. Beschäftigte dieser Berufsbezeichnungen verfügen zwar häufig über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder mehrjährige einschlägige Berufspraxis und sie werden in der Regel tariflich wie Facharbeiterinnen/Facharbeiter beziehungsweise Angestellte mit mehr als zweijähriger Ausbildung eingestuft, trotzdem kann das konkrete Aufgabengebiet eine überwiegend körperliche Arbeit beinhalten. Ebenso lassen sich aus diesen Berufsbezeichnungen keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine mehr oder weniger große Anzahl von unterstellten Mitarbeitern ziehen. So können Lagerverwalterinnen/Lagerverwalter, Lagerleiterinnen/Lagerleiter und Lagermeisterinnen/Lagermeister auch nur als Alleinkraft im Lager tätig sein.

Im Folgenden wird nur auf Lagerverwalterinnen/Lagerverwalter, Lagerleiterinnen/Lagerleiter und Lagermeisterinnen/Lagermeister eingegangen, deren Aufgabengebiet sich nicht oder nur unwesentlich von den weiter unten beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten und den berufstypischen gesundheitlichen Anforderungen von Lageristinnen/Lageristen und Magazinerinnen/Magazinern unterscheiden. Dabei werden Lageristinnen/Lageristen und Magazinerinnen/Magaziner als synonyme Berufsbezeichnungen angesehen.

Da die genannten Berufsbezeichnungen nicht einheitlich verwandt werden und somit keinen eindeutigen Aufschluss über das jeweilige Aufgabengebiet, das Qualifikationsniveau und die Berufsstellung der Versicherten geben, sind in der Regel umfassende Ermittlungen zum bisherigen Beruf erforderlich.

Beachte:

Bei Beschäftigten in der Lagerwirtschaft ist zur Bestimmung des qualitativen Wertes ihrer Tätigkeit stets eine detaillierte Arbeitgeberauskunft erforderlich, der das Aufgabengebiet, die zur Berufsausübung erforderliche Qualifikation (erforderlicher Berufsabschluss beziehungsweise Dauer der Einarbeitung), die tarifliche Einstufung, die Anzahl der gegebenenfalls unterstellten Mitarbeiter und deren berufliche Qualifikation (Ungelernte, Angelernte, Gelernte) zu entnehmen ist.

Ausbildung

Für die Berufe Lagerverwalterin/Lagerverwalter, Lagerleiterin/Lagerleiter, Lagermeisterin/Lagermeister, Lageristin/Lagerist, Magazinerin/Magaziner gibt es keine vorgeschriebene Ausbildung.

Sie können ausgeübt werden:

  • ohne Ausbildung
  • mit abgeschlossener gewerblich-technischer, handwerklicher oder landwirtschaftlicher Ausbildung
  • mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung
  • auf der Grundlage einer Ausbildung als Handelsfachpackerin/Handelsfachpacker oder Fachkraft für Lagerwirtschaft

Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale

Annehmen, Auspacken, Kontrollieren und Lagern von eingehenden Waren, Beschildern und Auszeichnen der Waren, Führen der Lagerkartei und Anwenden des Lagerdateisystems (zunehmend computergestützt), Handhaben, Pflegen und Warten der Fördermittel sowie der Apparate und Werkzeuge für die Verpackung, Kontrollieren der Lagerbedingungen, Ergreifen von Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung der Waren, Durchführen von Bestands- und Qualitätskontrollen, Zusammenstellen angeforderter Waren, Wiegen, Messen und Berechnen von Gewichten und Mengen, Verpacken der Waren, Ausfüllen, Kontrollieren und Weiterleiten der Warenbegleitpapiere und Ladepapiere, Erfassen der Warenausgabe, Ermitteln des erforderlichen Frachtraumes, Beachten rechtlicher Bestimmungen und Beladevorschriften, Teileverkauf an Kunden, Erstellen von Unterlagen für Rechnungen, gegebenenfalls Beladen der Transportmittel.

Berufstypische gesundheitliche Anforderungen

Körperliche Anforderungen

  • Körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten
  • Heben und Tragen, zum Teil ohne mechanische Hilfsmittel
  • Überwiegend im Gehen und Stehen, zeitweise im Sitzen
  • Bücken, Hocken, Knien und Arbeiten in vornübergebeugter Haltung
  • Volle Funktionstüchtigkeit der oberen und unteren Extremitäten
  • Hand- und Fingergeschick für beidhändiges Arbeiten
  • Überkopfarbeit
  • Auf Leitern und Gerüsten
  • Normales beziehungsweise korrigiertes Seh- und Hörvermögen
  • In offenen oder geschlossenen, teilweise klimatisierten Lagerhallen
  • Vorwiegend bei künstlicher Beleuchtung
  • Einwirkung von Temperatur- und Witterungseinflüssen (arbeitsplatzabhängig)
  • Einwirkung von Staub, Lärm und Abgasen (arbeitsplatzabhängig)
  • Einwirkung von Haut und Schleimhaut reizenden Stoffen (produktabhängig)

Psychomentale Anforderungen

  • Organisationsvermögen
  • Teamarbeit
  • zum Teil Zeitdruck
  • Wechselschicht (arbeitsplatzabhängig)

Verweisungsmöglichkeiten

Restleistungsvermögen:

Körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen verbunden mit Gehen und Stehen, in geschlossenen, temperierten Räumen, ohne Zwangshaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeit, nicht auf Leitern und Gerüsten.

Verweisung:

  • Unabhängig von einer beruflichen Vorbildung ist bei ausdrücklich leitender Funktion und/oder einer tariflichen Einstufung, wie sie für gelernte Fachkräfte oder besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten vorgesehen wird, eine Verweisung auf das allgemeine Arbeitsfeld sozial nicht zumutbar. Eine Vorlage beim Berufskundlichen Dienst wird empfohlen.
  • Bei Vorliegen eines gewerblich-technischen, handwerklichen oder landwirtschaftlichen Berufsabschlusses:
    Soweit als Lagermitarbeiter vorwiegend Arbeiten wie Annehmen, Lagern, Zusammenstellen, Verpacken, Ausgeben von Waren, Materialien und Werkzeugen verrichtet wurden, ist eine Verweisung im Rahmen des § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 und § 240 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 nicht möglich.
  • Bei Vorliegen eines kaufmännischen Berufsabschlusses beispielsweise als Kauffrau/Kaufmann im Einzelhandel oder Kauffrau/Kaufmann im Groß- und Außenhandel:
    Siehe unter Ausgangsberuf.
  • Bei Vorliegen eines Berufsabschlusses als Fachkraft Lagerlogistik oder Fachkraft Lagerwirtschaft:
    Siehe unter Fachkraft Lagerlogistik.
  • Bei Vorliegen eines Berufsabschlusses als Fachlageristin/Fachlagerist oder Handelsfachpackerin/Handelsfachpacker:
    Siehe unter Fachlageristin/Fachlagerist.
  • Bei fehlendem Berufsabschluss und einer Einarbeitung bis zu 12 Monaten in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Lager und mit entsprechender tariflicher Einstufung:
    Es kommen bei einer Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betracht. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist gemäß geltender Rechtsprechung nicht erforderlich (BSG vom 29.03.1994, AZ: 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).

Servicefahrerin/Servicefahrer

Ausbildung

Zweijährige betriebliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt.

Beachte:

Synonyme Berufsbezeichnung Auslieferungsfahrerin/Auslieferungsfahrer.

Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale

Servicefahrerinnen und Servicefahrer liefern Waren aus. Sie planen ihre täglichen Touren, nehmen auszuliefernde Waren und Lieferscheine entgegen, prüfen sie auf Vollständigkeit, beladen unter Beachtung der Anfahrtsfolge ihr Fahrzeug und liefern die Waren beim Kunden ab. Pakete bringen sie bis an die Haustür, Möbelstücke und Geräte tragen sie ins Haus oder in die Wohnung und stellen sie gegebenenfalls auf. Waren für den Einzelhandel transportieren sie in die jeweiligen Lagerräume. Nach der Auslieferung lassen sie sich die Lieferscheine quittieren oder nehmen Zahlungen entgegen. Servicefahrerinnen/Servicefahrer sind unmittelbare Ansprechpartner vor Ort. Sie nehmen Beschwerden, Reklamationen und zum Teil auch Aufträge entgegen und informieren und beraten die Kunden über Serviceleistungen des Unternehmens.

Berufstypische gesundheitliche Anforderungen

Körperliche Anforderungen

  • Überwiegend mittelschwere, zeitweise schwere Arbeiten
  • Zwangshaltungen
  • Volle Funktionsfähigkeit der Hände und Arme für technisch-handwerkliche Tätigkeiten (Be- und Entladen, kleinere Wartungs-, Installations- oder Instandsetzungsarbeiten beim Kunden)
  • Zum Teil unter Witterungseinflüssen
  • Kontakt mit Schmierstoffen (Öl, Fett) bei Pflege- und kleineren Wartungsarbeiten am Fahrzeug

Psychomentale Anforderungen

  • Verantwortung für Personen und Sachwerte
  • Termin- und Zeitdruck
  • Stresstoleranz
  • Kundenkontakt
  • Unregelmäßige Arbeitszeiten, Schicht- und Wochenendarbeit

Verweisungsmöglichkeiten

Restleistungsvermögen:

Körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen oder im (selbst bestimmten) Haltungswechsel zwischen Sitzen und Stehen (gelegentlich Gehen), ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg.

Beachte:

Einschränkungen für Tätigkeiten im Schichtdienst dürfen nicht vorliegen.

Verweisung:

Verweisbar auf einfache Anlerntätigkeiten von gewerblichen Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeitern in der Metall- und Elektroindustrie, in der Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie bei der Spielzeugherstellung.

Aufgaben und Tätigkeiten gewerblicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Anlernebene im Fertigungsbereich sind die Montage von Baugruppen und Gehäusen aus Edelstahl und Aluminium, die Montage von Steckdosen und Schaltern für die Elektroinstallation, das Durchführen der Sichtkontrolle von Scherfolien für elektrische Rasierapparate im Rahmen der Qualitätssicherung; das Zusammenstellen von Spielzeug-Sets, die Montage von Modelleisenbahnen, die Montage von Staubsaugern und motorbetriebenen Kehrmaschinen.

Die tarifliche Eingruppierung solcher Tätigkeiten erfolgt stets in einer höheren als der niedrigsten Lohn- oder Gehaltsgruppe. Es handelt sich also nicht um die aller einfachsten Tätigkeiten, da die entsprechenden Tarifverträge noch niedrigere Lohn- oder Gehaltsgruppen aufführen. Die Einarbeitungsdauer von 3 Monaten wird nicht überschritten. Spezielle Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. An den meisten Arbeitsplätzen wird die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift erwartet.

Beachte:

Bei eingeschränkter Feinmotorik der Finger beziehungsweise Hände und bei Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens, die über das korrigierbare Maß hinausgehen ist die Ausführbarkeit der Verweisungstätigkeiten durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.

Rechtsprechung:

Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.08.2014, AZ: L 13 R 3020/13

  • Fertigungsbereich Metall
    • Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Geyer Umformtechnik in Berlin am 02.02.2005
  • Fertigungsbereich Elektroindustrie und Kunststoffverarbeitung
    • Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Vorwerk Elektrowerke GmbH & Co. KG in Wuppertal am 07.12.2006
    • Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der ABB Busch-Jäger Elektro GmbH in Lüdenscheid am 13.04.2005
    • Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Braun GmbH in Kronberg/Taunus am 12.05.2005
    • Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der OECHSLER AG in Ansbach am 02.07.2015
  • Fertigungsbereich Spielzeugherstellung
    • Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Gebr. Märklin Sonneberg GmbH & Co. in Sonneberg/Thüringen am 18.05.2005
    • Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der geobra Brandstätter GmbH & Co. KG Playmobil® in Dietenhofen am 24.05.2005

Beachte:

Haben Servicefahrerinnen/Servicefahrer im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeiten überwiegend im kaufmännischen Bereich gearbeitet, sollte eine Verweisung in den gewerblich- industriellen Bereich nicht erfolgen. In diesen Fällen bietet sich die Tätigkeit einer/eines Verwaltungsangestellten für Bürohilfstätigkeiten, zum Beispiel als Hilfskraft in der Registratur von Behörden nach der Entgeltgruppe 2 TVöD an (siehe zum Beispiel Berufsgruppenkatalog Gruppe VI: Verkauf und Kundenberatung Verweisungstätigkeit für Verkäuferinnen/Verkäufer).

Taxifahrerin/Taxifahrer

Ausbildung

Keine geregelte Berufsausbildung.

Notwendig sind die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie die Ortskenntnisprüfung. Die nötige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens zwei Jahren besitzt, mindestens 21 Jahre alt ist und die Gewähr dafür bietet, dass er oder sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird und die geistige und körperliche Eignung besitzt.

Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale

Im Gelegenheitsverkehr erfüllen Taxifahrerinnen/Taxifahrer ihre gesetzliche Beförderungspflicht. Sie nehmen innerhalb eines festgelegten Pflichtfahrgebietes Fahrgäste auf und befördern diese an den gewünschten Ort. Vor jedem Dienstbeginn überprüfen Taxifahrerinnen/Taxifahrer die Betriebsfähigkeit ihres Fahrzeugs. An speziellen Taxiständen halten sie sich für Fahraufträge bereit. Beförderungsaufträge erhalten sie in der Regel per Funk oder direkt durch Fahrgäste. Über die reinen Fahrtätigkeiten hinaus sind sie häufig gefragte Ansprechpartner für Auskünfte über Sehenswürdigkeiten, öffentliche Einrichtungen und Veranstaltungsorte. Zudem nehmen sie Kurieraufträge an und führen Botenfahrten aus.

Berufstypische gesundheitliche Anforderungen

Körperliche Anforderungen

  • Körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten (verladen von Gepäckstücken)
  • Im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen
  • Zwangshaltungen
  • Kontakt mit Schmier- und Treibstoffen bei Pflege- und kleineren Wartungsarbeiten an Fahrzeugen

Psychomentale Anforderungen

  • Verantwortung für Personen und Sachwerte
  • Stresstoleranz (Verkehrssituationen, schwierige Fahrgäste)
  • Service- und Kundenorientierung, freundliche Umgangsformen
  • Unregelmäßige Arbeitszeiten, Schicht- und Wochenendarbeit

Verweisungsmöglichkeiten

Restleistungsvermögen:

Körperlich leichte Arbeiten in wechselnden Haltungsarten, ohne überdurchschnittliche Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, ohne überdurchschnittliche Stressbelastungen.

Verweisung:

Bei einer Ausbildung bis zu einem Jahr kommen bei einer Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes in Betracht. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist gemäß der Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich (BSG vom 29.03.1994, AZ: 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).

Rechtsprechung:

Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 10.01.2013, AZ: L 1 R 366/09

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 240 SGB VI