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Gruppe V: Sozialpflege und Erziehung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.07.2020

Änderung

nur redaktionelle Änderungen!

Dokumentdaten
Stand14.07.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des EM-ReformG vom 20.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001
Rechtsgrundlage

§ 240 SGB VI

Version002.00

Allgemeines

In den Bereichen Sozialpflege und Erziehung ergeben sich zahlreiche Übereinstimmungen und Überschneidungen in den Berufsfeldern und bei den auszuübenden Tätigkeiten. Aus diesem Grunde sind sie in dieser Gruppe zusammengefasst.

Im Mittelpunkt der Sozialpflege steht die Betreuung und Beratung hilfebedürftiger Menschen unterschiedlichen Alters. Es werden Gespräche geführt, Anregungen gegeben, zu Hilfen und Selbsthilfemöglichkeiten beraten und für Rechtssicherheit gesorgt.

Im erzieherischen Bereich wird die persönliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefördert (geistig, handwerklich, musisch und sportlich). Sie werden in Abwesenheit von Erziehungsberechtigten betreut und zur Selbständigkeit angeleitet.

Diese Berufe verlangen großes Interesse am Umgang mit Menschen sowie die Bereitschaft, Verantwortung für einzelne oder Gruppen zu übernehmen. Neben allgemeiner Kontaktfähigkeit wird Verständnis für die Probleme anderer Menschen erwartet. Erforderlich sind Geduld und ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen sowie Organisationstalent. Dabei unterliegen die Tätigkeiten teilweise körperlichen, insbesondere jedoch psychischen Belastungen.

Berufe

Erzieherin/Erzieher

Ausbildung

Drei- bis vierjährige schulische Ausbildung (einschließlich Berufspraktikum) an Berufsfachschulen, Fachschulen, Berufskollegs, landesrechtlich geregelt.

Abschluss-/Berufsbezeichnung:

  • Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher

Vorherige Berufsbezeichnung:

  • Kindergärtnerin/Kindergärtner

Verwandt mit den DDR-Ausbildungsberufen:

  • Kindergärtner (FS)
  • Kinderdiakon
  • Erzieher im kirchlichen Dienst

Beachte:

In der ehemaligen DDR erworbene Ausbildungsabschlüsse auf Fachschulniveau erhalten die Gleichstellung als Erzieherin/Erzieher für einen Teilbereich. Im Einzelnen sind dies Krippenerzieher, Kindergärtner, Gruppenerzieher, Horterzieher, Unterstufenlehrer, Lehrer für untere Klassen, Freundschaftspionierleiter, Heimerzieher sowie Erzieher für Jugendheime oder in Jugendwerkhöfen, Heimen und Horten. Eine ergänzende bundesweit geregelte Anpassungsfortbildung ist für den Erwerb der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher erforderlich.

Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale

Erzieherinnen/Erzieher sind für die Erziehung und Förderung der individuellen Entwicklung und Bildung von Kindern und Jugendlichen verantwortlich. Sie beobachten das Verhalten und Befinden der Kinder, die sie fördern und betreuen, analysieren die Ergebnisse nach pädagogischen Grundsätzen und beurteilen zum Beispiel Entwicklungsstand, Motivation und Sozialverhalten. Auf dieser Grundlage erstellen sie langfristige Erziehungspläne und bereiten Aktivitäten sowie pädagogische Maßnahmen vor. Sie fördern die körperliche und geistige Entwicklung der Betreuten, indem sie diese zu kreativer - zum Beispiel musisch-künstlerischer - Betätigung sowie zu freiem oder gelenktem Spielen anregen. Sie dokumentieren die Maßnahmen und deren Ergebnisse, führen Gespräche, unterstützen und beraten bei schulischen Aufgaben und privaten Problemen. Zu Eltern und Erziehungsberechtigten halten sie engen Kontakt, stehen ihnen informierend und beratend zur Seite und arbeiten mit Behörden, Schul- und Heimleitungen zusammen. Darüber hinaus bereiten sie Speisen zu, behandeln leichte Erkrankungen und Verletzungen und leiten zu Körperpflege- und Hygienemaßnahmen an.

Arbeitsfelder:

  • Kinderkrippe, Kindertagesstätte, Kindergarten
  • Kinderhort, Ganztagsschule
  • Kinder- und Jugendheim
  • Einrichtungen der offenen Jugendarbeit
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Berufstypische gesundheitliche Anforderungen

Körperliche Anforderungen

Bereiche Kinderkrippe, Kindertagesstätte, Kindergarten, Kinder- und Jugendheime, Einrichtungen der offenen Jugendarbeit und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung:

  • Körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien
  • Im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen
  • Häufiges Bücken, Hocken und Knien
  • Zum Teil Überkopfarbeiten
  • Heben und Tragen
  • Zum Teil Umgang mit kinder- und behindertengerechtem Mobiliar
  • Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der Hände und Arme
  • Durchschnittliche Handgeschicklichkeit und Kraftentfaltung der Hände
  • Normales Sprechvermögen
  • Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen

Bereich Hort und Ganztagsschule:

  • Körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen und im Freien
  • Wechselnde Körperhaltung
  • Durchschnittliche Handgeschicklichkeit und Kraftentfaltung der Hände
  • Normales Sprechvermögen
  • Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen

Psychomentale Anforderungen

  • Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
  • Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
  • Verantwortung für Personen
  • Psychische Belastbarkeit
  • Publikumsverkehr
  • Kontaktfähigkeit
  • Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen
  • Schicht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit (arbeitsplatzabhängig)

Verweisungsmöglichkeiten

Beachte:

Diese Verweisungsmöglichkeit besteht nur für:

  • staatlich anerkannte Erzieherinnen/Erzieher
  • Hort- und Heimerzieherinnen/Hort- und Heimerzieher der ehemaligen DDR mit entsprechender Teilanerkennung.

Restleistungsvermögen:

Körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne schweres Heben und Tragen, ohne Zwangshaltungen, ohne Schichtdienst.

Verweisung:

Nicht erforderlich, Verbleib im bisherigen Berufsbereich als Erzieherin/Erzieher im Bereich Hort oder in Ganztagsschulen.

Aufgaben und Tätigkeiten einer Erzieherin/eines Erziehers im Bereich Hort und Ganztagsschule sind die Betreuung von Kindern im Schulalter teilweise vor, vor allem aber nach dem Schulunterricht. Die Tätigkeit umfasst die Hilfe bei der Anfertigung der Hausaufgaben sowie Beschäftigung und Spiel. Die Kinder sind bereits weitgehend selbständig und bedürfen in den meisten Fällen nur noch der Aufsicht. Heben und Tragen entfällt, die Möblierung für die Erzieherinnen/Erzieher ist erwachsenengerecht. Die Körperhaltung kann in dieser Tätigkeit den eigenen Bedürfnissen angepasst werden. Außerdem werden Einkäufe für Spiel- und Bastelmaterial erledigt, organisatorische Aufgaben erfüllt sowie Absprachen mit den Lehrern geführt. Es werden Erziehungs- und Beschäftigungspläne entwickelt und Elternsprechstunden abgehalten.

Beachte:

Bei Einschränkungen der sozialen Kompetenz, der psychischen Belastbarkeit, des Seh-, Hör- und/oder Sprechvermögens ist die Ausführbarkeit von Tätigkeiten im bisherigen Berufsbereich durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.

Rechtsprechung:

Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 06.02.2009, AZ: L 6 R 271/08

Beschluss des Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 03.09.2007, AZ: L 1 R 443/06

Fahrlehrerin/Fahrlehrer

Ausbildung

Theoretische und praktische Ausbildung in amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten. Die Dauer der Ausbildung richtet sich nach den zu unterrichtenden Führerscheinklassen, sie liegt bei 10 bis 14 Monaten.

Beachte:

Nach den gesetzlichen Vorschriften ist eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zur Fahrlehrerin/zum Fahrlehrer.

Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale

Fahrlehrerinnen/Fahrlehrer geben theoretischen und praktischen Unterricht für das Führen von Kraftfahrzeugen. Sie setzen Unterrichtshilfen, Anschauungsmittel und Testfragebögen ein, führen Lernkontrollen durch, erläutern technische Funktionsweisen von Kraftfahrzeugen und erklären Regeln der Straßenverkehrsordnung sowie richtiges und angemessenes Verhalten im Straßenverkehr. Sie nehmen die Anmeldung der Fahrschüler für die Führerscheinprüfung vor, an der sie ebenfalls teilnehmen.

Berufstypische gesundheitliche Anforderungen

Körperliche Anforderungen

  • Körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung
  • In geschlossenen und temperierten Unterrichtsräumen
  • In geschlossenen und auf offenen Fahrzeugen
  • Einseitige Körperhaltung während der Autofahrten, wiederholtes Ein- und Aussteigen
  • Erschütterungen, Vibrationen
  • Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
  • Normales Sprechvermögen

Psychomentale Anforderungen

  • Uneingeschränktes Konzentrationsvermögen
  • Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
  • Uneingeschränktes Reaktionsvermögen
  • Psychische Belastbarkeit
  • Ausdauer und Geduld
  • Schicht- und Wochenendarbeit (arbeitsplatzabhängig)

Verweisungsmöglichkeiten

Restleistungsvermögen:

Körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne andauernde Zwangshaltung.

Verweisung:

Verweisbar nur bei verwertbaren Kenntnissen aus einer Berufsausbildung im kaufmännischen Bereich beispielsweise Einzelhandelskauffrau/Einzelhandelskaufmann, Kauffrau/Kaufmann im Groß- und Außenhandel oder Bürokauffrau/Bürokaufmann.

Verweisbar auf die Tätigkeit als Fachverkäuferin/Fachverkäufer für Kraftfahrzeuge beispielsweise eingestuft in die Entgeltgruppen 5 bis 6 des Tarifvertrages über das Entgeltrahmen-Abkommen (ERA) der IG Metall in Bayern.

Aufgaben und Tätigkeiten einer/eines Fachverkäuferin/Fachverkäufers für Kraftfahrzeuge umfassen die Beratung von Kunden hinsichtlich der Fahrzeugeigenschaften und der Modellpalette, das Vorführen von Fahrzeugen, das Führen von Verkaufsgesprächen und die Abwicklung von Verkäufen. Sie nehmen Bestellungen entgegen, fertigen Kaufverträge aus, informieren über versicherungsrechtliche Fragen, erläutern firmeneigene Finanzierungskonzepte, bestellen und verkaufen Autozusatz- und -ersatzteile. Außerdem sind sie an der Organisation und Durchführung von Sonderschauen, Schau- und Familientagen beteiligt.

Haus- und Familienpflegerin/Haus- und Familienpfleger

Ausbildung

Dreijährige schulische Ausbildung, landesrechtlich geregelt.

Vorherige Berufsbezeichnung:

  • Familienpflegerin/Familienpfleger

Aufgrund der Qualität der Tätigkeit sowie der tariflichen Einstufung erhalten Inhaberinnen/Inhaber von früheren Ausbildungsabschlüssen den Berufsschutz von dreijährig Ausgebildeten, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten der aktuellen Ausbildungs- und Prüfungsordnung nur eine zweijährige Ausbildung als Familienpflegerin/Familienpfleger absolviert haben.

Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale

Haus- und Familienpflegerinnen/Haus- und Familienpfleger betreuen und versorgen Menschen in ihrer häuslichen Umgebung. In Familienhaushalten vertreten sie oftmals erkrankte Familienmitglieder indem sie Haushaltsarbeiten erledigen, Einkäufe tätigen, Wäsche waschen oder Mahlzeiten zubereiten. Neben der Kinderbetreuung übernehmen sie nach ärztlicher Vorgabe Aufgaben in der Grund- und Behandlungspflege bei kranken oder pflegebedürftigen Personen sowie bei Menschen mit Behinderungen.

Berufstypische gesundheitliche Anforderungen

Körperliche Anforderungen

  • Körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, nicht selten auch körperlich schwere Arbeit
  • Meist in geschlossenen, temperierten Räumen an wechselnden Arbeitsorten
  • Überwiegend im Gehen und Stehen, zeitweise auch im Sitzen
  • Häufig Arbeit in vorgeneigter und gebückter Haltung
  • Nass- und Schmutzarbeiten
  • Kontakt mit Ausscheidungen
  • Hautbelastungen der Hände durch hautreizendende Stoffe, zum Beispiel Reinigungsmittel
  • Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der Hände und Arme, beidhändiges Arbeiten

Psychomentale Anforderungen

  • Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
  • Verantwortungsbewusstsein
  • Psychische Belastbarkeit
  • Kommunikationsfähigkeit
  • Zum Teil Zeitdruck
  • Wochenend- und Feiertagsarbeit

Verweisungsmöglichkeiten

Restleistungsvermögen:

Körperlich leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen, ohne Heben und Tragen mittelschwerer bis schwerer Lasten, ohne Einfluss von haut- beziehungsweise atemwegreizenden Stoffen, ohne Publikumsverkehr, ohne Stressbelastungen.

Verweisung:

Sofern nach dem beruflichen Werdegang nicht weitere aktuelle berufliche (zum Beispiel kaufmännische) Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, ist eine Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI nicht möglich.

Kindergartenhelferin/Kindergartenhelfer

Ausbildung

Keine geregelte Berufsausbildung, Einarbeitung nach individuellen Voraussetzungen.

Beachte:

Nach den in den Bundesländern erlassenen Verordnungen über Tageseinrichtungen für Kinder sind nur pädagogisch ausgebildete Kräfte in Tageseinrichtungen für Kinder einzusetzen.

Andere Berufsbezeichnung:

  • Erziehungshelferin/Erziehungshelfer

Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale

Kindergartenhelferinnen/Kindergartenhelfer unterstützen Erzieherinnen/Erzieher und andere pädagogische Fachkräfte bei der Betreuung und Erziehung von noch nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderheimen.

Sie übernehmen in Kindergarten- oder Kindertagesstättengruppen einfachere betreuende und ordnende Arbeiten. Sie leiten nach Vorgabe des Erziehungsfachpersonals die Kinder zu Spielen und Beschäftigungen an, haben ein offenes Ohr für die Probleme und Sorgen der Kinder und zeigen, wie man mit Konflikten umgehen kann. Sie malen, spielen, basteln und singen mit den Kindern, erzählen ihnen Geschichten und nehmen an Ausflügen teil. Außerdem helfen sie den Kindern bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen und beaufsichtigen die Gruppe beim Essen. Darüber hinaus halten sie das Spiel- und Beschäftigungsmaterial in Ordnung.

Berufstypische gesundheitliche Anforderungen

Körperliche Anforderungen

  • Körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien
  • Im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen
  • Häufiges Bücken, Hocken und Knien
  • Zum Teil Überkopfarbeiten
  • Heben und Tragen
  • Zum Teil Umgang mit kinder- und behindertengerechtem Mobiliar
  • Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der Hände und Arme
  • Durchschnittliche Handgeschicklichkeit und Kraftentfaltung der Hände
  • Normales Sprechvermögen
  • Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen

Psychomentale Anforderungen

  • Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
  • Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
  • Verantwortungsbewusstsein
  • Psychische Belastbarkeit
  • Publikumsverkehr
  • Kooperations- und Teamfähigkeit
  • Schicht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit (arbeitsplatzabhängig)

Verweisungsmöglichkeiten

Restleistungsvermögen:

Körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung.

Verweisung:

Bei einer Ausbildung bis zu einem Jahr kommen bei einer Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betracht. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist gemäß der Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich (BSG vom 29.03.1994, AZ: 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).

Lehrerin/Lehrer an Grundschulen (Primarstufe), Hauptschulen (Sekundarstufe I), Realschulen/Gesamtschulen (Sekundarstufe I) und Gymnasien (Sekundarstufe I und II)

Ausbildung

Studium an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (nur Baden-Württemberg), landesrechtlich geregelt.

Die Lehrerausbildung gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, ein Hochschulstudium und eine pädagogisch-praktische Ausbildung. Die pädagogisch-praktische Ausbildung findet in Form eines Vorbereitungsdienstes an schulpraktischen Seminaren oder Studienseminaren und Ausbildungsschulen statt.

Studiendauer in der Regel bei Staatsexamensstudiengängen 6 bis 9 Semester. Der Vorbereitungsdienst, der sich an das Studium anschließt, erstreckt sich in der Regel über 18 beziehungsweise 24 Monate.

Ab 1999 Einführung der Abschlüsse Bachelor, Studiendauer in der Regel 6 bis 8 Semester, und Master, in der Regel weitere 2 bis 4 Semester. Der Vorbereitungsdienst, der sich an das Studium anschließt, erstreckt sich in der Regel über 18 beziehungsweise 24 Monate.

Studienabschlüsse:

  • Bachelor of Education (B.Ed.)
  • Bachelor of Arts (B.A.)
  • Bachelor of Science (B.Sc.)
  • Master of Education (M.Ed.)

Das Studium schließt mit der Prüfung im ersten Staatsexamen ab. Derzeit erfolgt jedoch bundesweit die Umstellung auf Bachelor- und Masterabschluss. Der Masterabschluss ist dem ersten Staatsexamen gleichzusetzen. Die Abschlüsse mit Staatsexamen und mit Master werden bis auf weiteres gleichberechtigt nebeneinander ausgebildet. Anschließend erfolgt in beiden Ausbildungsformen der Vorbereitungsdienst mit der Prüfung im zweiten Staatsexamen.

Beachte:

Unterstufenlehrerinnen/Unterstufenlehrer der ehemaligen DDR werden in der Regel als Grundschullehrerinnen/Grundschullehrer in den Klassenstufen 1 bis 4 eingesetzt, eine Fortbildung für die Klassenstufen 5 und 6 war möglich.

Diplomlehrerinnen/Diplomlehrer der ehemaligen DDR werden als Hauptschullehrerinnen/Hauptschullehrer bewertet, wenn sie in dieser Schulform versicherungspflichtig tätig waren (Nachfrage beim Arbeitgeber).

Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale

Die Primarstufe umfasst die Klassen 1 bis 4 der Grundschule, in den Bundesländern Berlin und Brandenburg auch die Klassen 5 und 6.

Die Sekundarstufe I umfasst die Klassen 5 bis 10 aller Schulformen und die Sekundarstufe II die Klassen 10 bis 12 beziehungsweise 11 bis 13 an der gymnasialen Oberstufe.

Kernaufgabe von Lehrerinnen/Lehrern ist die gezielte und nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltete Planung, Organisation und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen sowie ihre individuelle Bewertung und systematische Evaluation. Sie bereiten die Lerngegenstände auf und vermitteln diese an die Schüler, organisieren, gestalten und moderieren die Lernsituationen, achten auf die Verwirklichung der allgemeinen Erziehungsziele und Umgangsformen. Sie legen Kriterien der Leistungsbewertung fest und wenden diese bei den Leistungskontrollen an. Außerhalb des eigentlichen Unterrichts informieren sie die Eltern auf Elternabenden, beraten Schüler und Eltern bei der Lernentwicklung und verweisen dabei auch auf außerschulische Unterstützungsmöglichkeiten.

Im täglichen Arbeitsablauf müssen Lehrerinnen/Lehrer einen guten Umgang mit Schülern und Kollegen pflegen. Sie fördern und leiten an, aber bewerten und kritisieren auch. Sie planen und organisieren beispielsweise Elternabende, Konferenzen und Ausflüge. Unterrichtsvorbereitungen und Auswertungen von Klassenarbeiten und Tests finden in Heimarbeit statt. Selbstorganisation und Selbstmotivation sind dabei unabdingbar. Im Unterricht kommt es auch oft zu Konflikten, die erkannt und gelöst werden sollten.

Berufstypische gesundheitliche Anforderungen

Körperliche Anforderungen

  • Körperlich leichte Arbeiten in temperierten Räumen
  • Im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, überwiegend im Stehen und Gehen
  • Normales Sprechvermögen
  • Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen

Psychomentale Anforderungen

  • Durchschnittliche Konzentrationsvermögen
  • Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
  • Verantwortung für Personen
  • Psychische Belastbarkeit
  • Publikumsverkehr
  • Kooperations- und Teamfähigkeit
  • Spät-, Wochenend- und Feiertagsarbeit (festgelegte Unterrichtszeiten, Vor- und Nachbereitung)

Verweisungsmöglichkeiten

1. Restleistungsvermögen:

Körperlich leichte Arbeit, mit der Möglichkeit zum Sitzen.

Verweisung:

Nicht erforderlich, Verbleib im bisherigen Berufsbereich.

Beachte:

Bei Lehrerinnen/Lehrern mit dem Fach Sport, die auch in einem anderen Unterrichtsfach ausgebildet sind und dies unterrichtet haben, ist eine Verweisung auf das Zweitfach nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber diese Möglichkeit bestätigt (Anfrage beim Arbeitgeber).

2. sonstiges Restleistungsvermögen

Verweisung:

Sofern nach dem beruflichen Werdegang nicht weitere Kenntnisse und Fähigkeiten im Bürobereich oder in der Verwaltung vorhanden sind, ist eine Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI nicht möglich.

Hinweis:

Die überwiegende Zahl der Fälle bereits bestehender Berufsunfähigkeit auf Zeit bezieht sich auf angestellte ehemalige Lehrerinnen/Lehrer aus den neuen Bundesländern. Bei ihnen wurde die Berufsunfähigkeit in aller Regel mit der Verpflichtung zur Ausübung einer anderen Tätigkeit verbunden, die meisten von ihnen waren oder sind beruflich tätig. Dieser Sachverhalt führt üblicherweise zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung, die gesundheitliche Zumutbarkeit kann durch die Ausübung der Tätigkeit als gegeben angesehen werden.

Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin - Sozialarbeiter/Sozialpädagoge

Ausbildung

Studium an Fachhochschulen, Gesamthochschulen und Universitäten mit Abschluss Diplom, Studiendauer in der Regel 8 bis 9 Semester. Angebot der Studienfachrichtungen Sozialarbeit und Sozialpädagogik als getrennte oder kombinierte Studiengänge.

Ab 1999 Einführung der Abschlüsse Bachelor, Studiendauer in der Regel 6 bis 8 Semester, und Master, in der Regel weitere 2 bis 4 Semester. Die Bezeichnung für den Studiengang ist häufig Soziale Arbeit.

Es gibt außerdem an einigen Berufsakademien (BA) ein duales Studium im Bereich Sozialwesen mit Abschluss Bachelor.

Auf Antrag wird nach Studienabschluss die staatliche Anerkennung nach dem Sozialberufe - Anerkennungsgesetz - SozBAG erteilt.

Berufsbezeichnungen:

  • Diplom-Sozialarbeiterin/Diplom-Sozialarbeiter
  • Diplom-Sozialpädagogin/Diplom-Sozialpädagoge
  • Bachelor of Arts (B.A.) - Soziale Arbeit/Sozialarbeit/Sozialpädagogik (und Ähnliches)
  • Master of Arts (M.A.) - Soziale Arbeit/Sozialarbeit/Sozialpädagogik (und Ähnliches)
  • Staatlich anerkannte/r Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter
  • Staatlich anerkannte/r Sozialpädagogin/Sozialpädagoge

Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale

Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen - Sozialarbeiter/Sozialpädagogen arbeiten in Jugend-, Kinder- und Altenheimen, Tagesstätten und Pflegeheimen für Menschen mit Behinderung, Obdachloseneinrichtungen, Familien- und Suchtberatungsstellen, Einrichtungen der Pflegeberatung, ambulanten Sozialen Diensten, Sozial-, Gesundheits- und Jugendämtern, Selbsthilfegruppen sowie Justizvollzugsanstalten. Weitere Tätigkeitsmöglichkeiten bestehen in Kindergärten und -horten, Grundschulen und weiterführenden Schulen sowie Berufs- und Fachakademien.

Sie befassen sich mit der Präventation, Bewältigung und Lösung sozialer Probleme. Dabei beraten und betreuen sie einzelne Personen, Familien oder bestimmte Personengruppen in schwierigen Situationen. Sie erstellen Konzepte für die Erziehungs- und Bildungsarbeit und begleiten deren Umsetzung. Bei der Planung sozialer Arbeit in Form von Maßnahmen und Projekten analysieren sie auftretende soziale Schwierigkeiten, zeigen deren Ursachen auf und entwickeln Lösungen zu deren Verhinderung. Sie stimmen ihre Arbeit mit den beteiligten Trägern und Organisationen ab, vermitteln und koordinieren Angebote der sozialen Dienste und vertreten die Anliegen Betroffener in Gremien und in der Öffentlichkeit. Für die Finanzierung und Realisierung von Maßnahmen schreiben sie Konzepte, beantragen finanzielle Fördermittel und erstellen Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz. Bei einer Tätigkeit in Maßnahmen, Projekten sozialer Arbeit nehmen sie für die Zielgruppe beratende und begleitende Aufgaben wahr, in leitender Funktion überwachen und steuern sie deren Durchführung nach anerkannten Qualitätskriterien.

Berufstypische gesundheitliche Anforderungen

Körperliche Anforderungen

  • Körperlich leichte Arbeiten
  • Im Innen- und/oder Außendienst
  • Im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, meist überwiegend im Sitzen
  • Normales Sprechvermögen
  • Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen

Psychomentale Anforderungen

  • Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
  • Überdurchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
  • Verantwortung für Personen und Sachwerte
  • Durchschnittliche bis hohe psychische Belastbarkeit (arbeitsplatzabhängig)
  • Publikumsverkehr
  • Kontaktfähigkeit
  • Kooperations- und Teamfähigkeit
  • Schicht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit (arbeitsplatzabhängig)

Verweisungsmöglichkeiten

Restleistungsvermögen:

Körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Körperhaltung, ohne Außendienst, Vermeidung von schwerem Heben und Tragen sowie Zwangshaltungen.

Verweisung:

Nicht erforderlich, Verbleib im bisherigen Berufsbereich als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin beziehungsweise Sozialarbeiter/Sozialpädagoge im Innendienst von Kommunal- und Kreisverwaltungen, Organisationen, Institutionen oder größeren Betrieben.

Aufgaben und Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin beziehungsweise eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen im Innendienst sind planerische und organisatorische Verwaltungstätigkeiten, bei der Konzepte sozialer Arbeit entwickelt, Stellungnahmen erstellt, Sachverhalte interpretiert und Antragsverfahren verwaltungsgerecht bearbeitet werden. Es werden Entscheidungen zur materiellen Sicherstellung, zum personellen Einsatz sowie zu Fragen der inhaltlichen Realisierbarkeit und Umsetzbarkeit von Projekten getroffen.

Beachte:

Bei Einschränkungen der sozialen Kompetenz, der psychischen Belastbarkeit, des Seh-, Hör- und/oder Sprechvermögens ist die Ausführbarkeit von Tätigkeiten im bisherigen Berufsbereich durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.

Sportpädagogin/Sportpädagoge

Ausbildung

Studium an Fachhochschulen und Universitäten mit Abschluss Diplom-Sportlehrer, Studiendauer in der Regel 8 bis 9 Semester.

Ab 1999 Einführung der Abschlüsse Bachelor, Studiendauer in der Regel 6 bis 8 Semester, und Master, in der Regel weitere 2 bis 4 Semester. Die Bezeichnung für den Studiengang ist häufig Sport oder Sportwissenschaften.

Berufsbezeichnungen:

  • Diplom-Sportlehrerin/Diplom-Sportlehrer
  • Bachelor of Arts (B.A.) oder Bachelor of Science (B.Sc.) - Sport/Sportwissenschaft
  • Master of Arts (M.A.) oder Master of Science (M.Sc.) - Sport/Sportwissenschaft
  • Sportpädagogin/Sportpädagoge

Beachte:

Folgende Lehrer zählen nicht zu dieser Gruppe:

  • Sportlehrer im freien Beruf, staatlich geprüfte Sportlehrer, Gymnastiklehrer, Tanzlehrer, Fitnesstrainer jeweils mit einer Ausbildungsdauer von 2 - 3 Jahren
  • Fachsportlehrer für Tennis, Ski, Segelflug und Segeln mit einer Ausbildungsdauer von wenigen Wochen und Monaten (nur Lehrgänge)
  • Diplomtrainer mit einer Ausbildungsdauer von 18 Monaten

Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale

Sportpädagoginnen/Sportpädagogen arbeiten in Sportverbänden und -vereinen, an Sportschulen und -zentren, in Fitness-Studios, bei professionellen Sportmannschaften, in Freizeit- und Sozialeinrichtungen oder im Bereich der öffentlichen Verwaltung in Sportämtern. Sie können auch in touristischen Ferienzentren tätig sein. Im Gesundheitswesen sind sie an Krankenhäusern, Hochschulkliniken und in Massage- und Krankengymnastikpraxen beschäftigt. Darüber hinaus können sie im Bereich Forschung und Entwicklung an Sportinstituten und in der Lehre arbeiten.

Sie erteilen Sportunterricht und gestalten Sportangebote für unterschiedliche Zielgruppen. Dabei entwickeln und organisieren sie Bewegungs- und Sportprogramme, leiten zur sportlichen Betätigung an, trainieren Sportler und Mannschaften und organisieren Sportveranstaltungen und Wettbewerbe. Sie informieren über gesundheitliche Belastungen und Gefahren durch Sport und vermitteln ernährungsphysiologische Grundsätze. Als Lehrkräfte und Trainer sind sie auch für die didaktisch-methodische Vor- und Nachbereitung von Unterricht und Training verantwortlich. Ein weiteres Tätigkeitsgebiet ist der Rehabilitationssport und Sport für Menschen mit Behinderungen.

Berufstypische gesundheitliche Anforderungen

Körperliche Anforderungen

  • Körperlich leichte bis mittelschwere, zeitweise körperlich schwere Arbeiten
  • In geschlossenen Räumen (Unterrichtsräume und Sporthallen) und/oder im Freien
  • Zum Teil im Wasser und/oder in Feuchträumen
  • Im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, zeitweise Laufen, Springen (aufgabenabhängig überwiegen einzelne Körperhaltungen)
  • Uneingeschränkte körperliche Belastbarkeit
  • Normales Sprechvermögen
  • Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen

Psychomentale Anforderungen

  • Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
  • Überdurchschnittliches Reaktionsvermögen
  • Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
  • Verantwortung für Personen
  • Kontaktfähigkeit
  • Schicht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit (arbeitsplatzabhängig)

Verweisungsmöglichkeiten

Restleistungsvermögen:

Körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne erhöhte Stimmbelastung

Verweisung:

Sofern nach dem beruflichen Werdegang nicht weitere berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, ist eine Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI nicht möglich.

Beachte:

Bei Sportpädagoginnen/Sportpädagogen, die ein weiteres Unterrichtsfach studiert und unterrichtet haben, ist eine Verweisung auf dieses Zweitfach nur dann möglich, wenn diese Möglichkeit besteht (Anfrage beim Arbeitgeber).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 240 SGB VI