Gruppe III: Gesundheitswesen und Körperpflege
veröffentlicht am |
11.01.2021 |
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Änderung | Verweisungtätigkeit für den Beruf des Physiotherapeuten (Verweisungstätigkeit Telefonist) gelöscht. |
Stand | 06.01.2021 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des EM-ReformG vom 20.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 007.00 |
- Allgemeines
- Berufe
- Altenpflegerin/Altenpfleger
- Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer
- Ergotherapeutin/Ergotherapeut
- Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe
- Friseurin/Friseur
- Friseurmeisterin/Friseurmeister
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger
- Gesundheits- und Krankenpflegehelferin/Gesundheits- und Krankenpflegehelfer
- Hebamme/Entbindungspfleger
- Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
- Heilerziehungspflegehelferin/Heilerziehungspflegehelfer
- Masseurin/Masseur
- Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister
- Medizinische Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (MTLA)
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent (MTRA)
- Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter
- Pflegehelferin/Pflegehelfer/Schwesternhelferin
- Pharmareferentin/Pharmareferent
- Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent (PTA)
- Physiotherapeutin/Physiotherapeut
- Rettungsassistentin/Rettungsassistent (staatlich anerkannt)
- Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter
- Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter
- Zahntechnikerin/Zahntechniker
- Allgemeines
- Berufe
- Altenpflegerin/Altenpfleger
- Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer
- Ergotherapeutin/Ergotherapeut
- Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe
- Friseurin/Friseur
- Friseurmeisterin/Friseurmeister
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger
- Gesundheits- und Krankenpflegehelferin/Gesundheits- und Krankenpflegehelfer
- Hebamme/Entbindungspfleger
- Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
- Heilerziehungspflegehelferin/Heilerziehungspflegehelfer
- Masseurin/Masseur
- Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister
- Medizinische Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (MTLA)
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent (MTRA)
- Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter
- Pflegehelferin/Pflegehelfer/Schwesternhelferin
- Pharmareferentin/Pharmareferent
- Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent (PTA)
- Physiotherapeutin/Physiotherapeut
- Rettungsassistentin/Rettungsassistent (staatlich anerkannt)
- Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter
- Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter
- Zahntechnikerin/Zahntechniker
Allgemeines
Im Berufsfeld Gesundheit werden die nichtärztlichen Heilberufe (Medizinalfachberufe) zusammengefasst. Hier übernehmen Fachkräfte die Vorsorge-, Pflege- und Wiedereingliederungsaufgaben (Rehabilitationsaufgaben) im Auftrag und unter Kontrolle der Ärztin/des Arztes. Weiterhin gehören die Medizinischen Fachangestellten (vormals Arzthelferinnen/Arzthelfer), die neben gesundheitspflegerischen Tätigkeiten auch kaufmännisch-verwaltende Aufgaben wahrnehmen, und die Medizinisch-technischen Assistentinnen/Assistenten in diesen Bereich.
Ein anderer Bereich ist die Körperpflege und Kosmetik. Die Pflege und Verschönerung der Haut, Haare und Nägel gehören neben der Diagnose und Beratung zu den wesentlichen Aufgaben.
Berufe
Altenpflegerin/Altenpfleger
Ausbildung
Dreijährige schulische Ausbildung, bundeseinheitlich geregelt.
Beachte: Aufgrund der Qualität der Tätigkeit sowie der tariflichen Einstufung erhalten Altenpflegerinnen/Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung stets den Berufsschutz der dreijährig Ausgebildeten, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten der aktuellen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nur eine zweijährige Ausbildung als Altenpflegerin/Altenpfleger absolviert haben.
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Altenpflegerinnen und Altenpfleger betreuen und pflegen selbständig und verantwortlich hilfsbedürftige ältere Menschen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen physischen, psychischen und sozialen Bedürfnisse im Sinne ganzheitlicher Hilfe. Sie zielen dabei stets darauf ab, eine selbstständige Lebensführung der Betreuten zu ermöglichen beziehungsweise zu erhalten. Dazu unterstützen sie bei der Alltagsbewältigung, beraten, motivieren zu sinnvoller Beschäftigung und Freizeitgestaltung und besprechen persönliche und soziale Angelegenheiten. Sie begleiten bei Behördengängen oder Arztbesuchen.
Sie nehmen pflegerisch-medizinische Aufgaben wahr. Zum Beispiel wechseln sie Verbände, führen Spülungen durch und verabreichen Medikamente nach ärztlicher Verordnung. Sie führen die Grundpflege durch. Dazu helfen sie bei Verrichtungen des täglichen Lebens, helfen beim Waschen und dem An- und Auskleiden, betten und lagern Patienten, geben Essen aus und unterstützen gegebenenfalls bei der Nahrungsaufnahme. Sie dokumentieren die Pflege, wirken bei der Planung von Pflegemaßnahmen mit und erledigen Organisations- und Verwaltungsaufgaben.
Altenpflegerinnen und Altenpfleger arbeiten in allen stationären und ambulanten Einrichtungen der Altenpflege wie beispielsweise Pflegeheimen, geriatrischen und gerontopsychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern, bei Kurzzeit- und Tagespflegeeinrichtungen sowie Hauskrankenpflegediensten.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich leichte bis mittelschwere, zeitweise schwere Arbeiten
- Meist in geschlossenen, temperierten Räumen, in der ambulanten Pflege an wechselnden Arbeitsorten
- Überwiegend im Gehen und Stehen, zeitweise auch im Sitzen
- Häufig Arbeiten in vorgeneigter und gebückter Haltung
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit aller Gliedmaßen, Gelenke und der Wirbelsäule
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden Stoffen (Körperausscheidungen, infektiöses Material, Medikamente und Salben zum Einreiben, Desinfektions- und Reinigungsmittel)
- Belastung der Hände durch häufiges Waschen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Psychische Belastbarkeit
- Verantwortung für Menschen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Reaktionsvermögen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Publikumsverkehr
- Zum Teil Zeitdruck
- Schicht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, überwiegend im Sitzen.
Verweisung:
Sofern nach dem beruflichen Werdegang nicht weitere aktuelle berufliche (zum Beispiel kaufmännische) Kenntnisse und Fähigkeiten und/oder Zusatzqualifikationen (zum Beispiel Pflegedienstleitung) vorhanden sind, ist eine Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI nicht möglich.
Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer
Ausbildung
Einjährige schulische Ausbildung; in Teilzeit zweijährige Ausbildung (landesrechtlich geregelt). Abschluss mit staatlicher Prüfung/staatlicher Anerkennung.
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer unterstützen Altenpflegerinnen und Altenpfleger bei der Pflege und Betreuung hilfebedürftiger älterer Menschen. Sie führen die Grundpflege durch und helfen bei Verrichtungen des täglichen Lebens. Dabei helfen sie beim Waschen und dem An- und Auskleiden, betten und lagern Patienten, befördern und begleiten diese zu Untersuchungen, geben Essen aus und unterstützen gegebenenfalls bei der Nahrungsaufnahme. Auch Reinigungsarbeiten gehören zu ihren Aufgaben.
Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer arbeiten in allen stationären und ambulanten Einrichtungen der Altenpflege wie beispielsweise Pflegeheimen, geriatrischen und gerontopsychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern, bei Kurzzeit- und Tagespflegeeinrichtungen sowie Hauskrankenpflegediensten.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich mittelschwere, zeitweise schwere Arbeiten
- Meist in geschlossenen, temperierten Räumen, in der ambulanten Pflege wechselnde Arbeitsorte
- Überwiegend im Gehen und Stehen
- Häufig Arbeiten in vorgeneigter und gebückter Haltung
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit aller Gliedmaßen, Gelenke und der Wirbelsäule
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden Stoffen (Körperausscheidungen, infektiöses Material, Medikamente und Salben zum Einreiben, Desinfektions- und Reinigungsmittel)
- Belastung der Hände durch häufiges Waschen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Psychische Belastbarkeit
- Verantwortung für Menschen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Reaktionsvermögen
- Publikumsverkehr
- Zum Teil Zeitdruck
- Schicht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Haltung.
Verweisung:
Bei einer Ausbildung bis zu einem Jahr kommen bei einer Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betracht. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist gemäß der Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich (BSG vom 29.03.1994, AZ: 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
Rechtsprechung:
Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 26.01.2017, AZ: L 3 R 552/14
Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2014, AZ: L 22 R 457/12 mit berufskundlicher Sachverständigenaussage von Herrn Karl-Heinz Rohr vom 11.02.2012 für das SG Neuruppin und vom 15.08.2013 und 15.09.2013 für das LSG Berlin-Brandenburg
Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.12.2012, AZ: L 10 R 610/08
Ergotherapeutin/Ergotherapeut
Ausbildung
Dreijährige schulische Ausbildung, bundeseinheitlich geregelt.
Vorherige Berufsbezeichnung:
- Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin/Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut
Verwandt mit dem DDR-Ausbildungsberuf:
- Arbeitstherapeut
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten beraten und behandeln Patienten jeden Alters, die durch physische oder psychische Erkrankungen in ihrer Selbständigkeit beeinträchtigt sind. Ziel ist, die sensomotorischen, kognitiven, psychischen und sozialen Fähigkeiten der Patienten zu entwickeln, zu erhalten und zu fördern oder wieder zu erlangen. Dazu führen sie Gruppen- und Einzeltherapien durch. Hierbei steht die Verarbeitung und Gestaltung verschiedener Materialien im Mittelpunkt. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten regen die Entwicklung von Ideen und Kreativität an. Darüber hinaus trainieren sie grundlegende Fertigkeiten wie Essen, Waschen, Ankleiden, Schreiben, Einkaufen, Orientierung im Raum und der Umgebung sowie die Pflege sozialer Kontakte. Sie geben Anregungen und Anleitung zur Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Arbeit im Haushalt, zum Umgang mit Heil- und Hilfsmitteln und Ähnliches. Für ihre Arbeit erstellen sie Therapiepläne. Sie dokumentieren den Therapieverlauf und erledigen Abrechnungen mit den Krankenkassen. Zur Erreichung der Therapieziele arbeiten sie mit Behörden, Ärzten und Leistungsträgern zusammen und beziehen auch die Angehörigen mit ein.
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten arbeiten in Akut-, Reha-, geriatrischen Kliniken, in Alten- und Pflegeheimen, Seniorenresidenzen, privaten Praxen sowie in Tageskliniken eingetragener Vereine und konfessioneller Einrichtungen.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten
- Im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit der Hände und Arme, beidhändiges Arbeiten
- Uneingeschränkte Feinmotorik
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden Stoffen (Umgang mit verschiedenen Materialien wie zum Beispiel Papier, Ton, Farben, Klebstoffen, Gräsern)
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Psychische Belastbarkeit
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Publikumsverkehr
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich nur leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, auch überwiegend im Sitzen, ohne Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg.
Verweisung:
Nicht erforderlich, Verbleib im bisherigen Berufsbereich als Ergotherapeutin/Ergotherapeut in Tageskliniken, Rehabilitationseinrichtungen und ergotherapeutischen Praxen mit psychosomatisch/psychiatrischem Schwerpunkt und im Suchtbereich (Alkohol, Drogen).
Die Tätigkeit einer Ergotherapeutin/eines Ergotherapeuten in Tageskliniken, Rehabilitationskliniken, in privaten Praxen mit psychosomatischen/psychiatrischen Schwerpunkt sowie im Bereich der Suchttherapie zielt darauf, durch verschiedene Methoden auf die Motivation, die Einsicht und das Selbstbewusstsein der Patienten Einfluss zu nehmen beziehungsweise deren Entwicklung zu unterstützen. Hierfür werden für jeden Patienten individuelle Therapiepläne aufgestellt.
In Einzel- und Gruppenkursen werden beim Umgang mit verschiedenen Materialien Kreativität und zielgerichtetes Handeln gefördert und Erfolgserlebnisse vermittelt. Bei Aufgaben zum Hirnleistungstraining werden Maßnahmen der sensomotorischen Koordination, der Aufmerksamkeits-, Intelligenz-, Gedächtnis-, Kreativitäts-, Konzentrations- und Durchhalteleistung in Form von verschiedenen Übungen und Spielen - auch am PC - durchgeführt.
Die einzelnen Entwicklungsschritte der Patienten werden dokumentiert.
Beachte:
Bei Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der Arme und Hände sowie der Feinmotorik, des Hör-, Seh- und/oder Sprechvermögens (die über das korrigierbare Maß hinausgehen), der sozialen Kompetenz sowie der psychischen Belastbarkeit ist die Ausführbarkeit der Tätigkeit durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.
Ergebnisse berufskundlicher Ermittlungen:
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Tagesklinik der Wiegmann-Klinik in Berlin am 15.11.2007
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Rehabilitationsklinik ‘Lipperland’ in Bad Salzuflen vom 27.02.2008 bis 29.02.2008
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Tagesklinik vom Tannenhof e.V. in Berlin am 05.03.2008
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Ergotherapiepraxis Busch in Berlin am 11.03.2008
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Tagesklinik im Theodor-Wenzel-Werk Berlin e.V. am 01.04.2008
Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe
Ausbildung
Dreijährige betriebliche Ausbildung, bundeseinheitlich nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt.
Vorherige Berufsbezeichnung:
- Schwimmmeistergehilfin/Schwimmmeistergehilfe
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Fachangestellte für Bäderbetriebe haben die Aufgabe die Badegäste in allen Aufsichtsbereichen zu beobachten, für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und bei Fehlverhalten der Badbesucher einzugreifen sowie im Notfall Badegäste zu retten und Erste Hilfe zu leisten. Sie erteilen Schwimmunterricht und nehmen Schwimmprüfungen ab. Darüber hinaus überwachen sie technische Betriebsfunktionen, bedienen und warten die Bädertechnik, kontrollieren die Wasseraufbereitungsanlagen, warten die Schwimmsportgeräte und pflegen die Gebäude und Außenanlagen. Betriebsberichte, Überwachungsbögen und Statistiken sind von ihnen anzufertigen.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten
- In Hallenbädern und/oder Freibädern
- Im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen
- Uneingeschränkte Belastbarkeit des Herz-/Kreislaufsystems
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit aller Gliedmaßen, Gelenke sowie der Wirbelsäule
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden Stoffen (Desinfektions- und Reinigungsmittel)
- Hautbelastung durch ständigen Umgang mit Wasser
- Normales Sprechvermögen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Arbeiten unter Lärm
- Einwirkung von Temperatur- und Witterungseinflüssen (im Freibad)
Psychomentale Anforderungen
- Uneingeschränkte Aufmerksamkeit (Überwachungstätigkeit)
- Verantwortung für Menschen und technische Anlagen
- Überdurchschnittliches Reaktionsvermögen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Publikumsverkehr
- Zum Teil Zeitdruck
- Schicht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Arbeit, überwiegend im Sitzen, ohne Heben und Tragen mittelschwerer bis schwerer Lasten, ohne Einfluss von haut- beziehungsweise atemwegsreizenden Stoffen, ohne Publikumsverkehr oder ohne Stressbelastung.
Verweisung:
Sofern nach dem beruflichen Werdegang nicht weitere aktuelle berufliche (zum Beispiel kaufmännische) Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, ist eine Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI nicht möglich.
Friseurin/Friseur
Ausbildung
Dreijährige betriebliche Ausbildung, bundeseinheitlich nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt.
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Friseurinnen und Friseure beurteilen die Beschaffenheit und Struktur des Haares, pflegen das Haar und die Kopfhaut und schneiden, färben, formen und frisieren das Haar. Sie ergänzen Frisuren mit Haarteilen und führen Haarverlängerungen aus. Sie beraten bei der Auswahl, Verwendung und Pflege von Perücken und Toupets. Außerdem können sie kosmetische Behandlungen wie zum Beispiel Augenbrauen formen und färben durchführen. Sie wählen die geeignete Behandlungsmethode und die entsprechenden Präparate aus. Zum Herrenfach gehört es zudem, Bärte zu rasieren, zu pflegen und zu formen. Sie verkaufen auch Haarpflegeartikel.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich leichte Arbeiten vorwiegend im Stehen
- Häufig Arbeiten in vorgeneigter Haltung und mit Armen in Vorhalte
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit der Hände und Arme
- Uneingeschränkte Feinmotorik, beidhändiges Arbeiten
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden, allergieauslösenden Stoffen
- Belastung der Hände durch ständigen Umgang mit Wasser
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Publikumsverkehr
- Zum Teil Zeitdruck
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Überlastung der Gebrauchshand.
Verweisung:
Sofern nach dem beruflichen Werdegang nicht weitere aktuelle berufliche (zum Beispiel kaufmännische) Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, ist eine Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI nicht möglich.
Friseurmeisterin/Friseurmeister
Ausbildung
Nach geregelter dreijähriger Berufsausbildung zur Friseurin/zum Friseur und mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung Meister-Qualifikation mit Prüfung vor der Handwerkskammer.
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Friseurmeisterinnen und Friseurmeister übernehmen verantwortliche Fach- und Führungsaufgaben im Geschäft in Abhängigkeit von den betrieblichen Gegebenheiten, der Berufserfahrung, den Fähigkeiten und Neigungen.
Sie sind tätig als Filialleiterin/Filialleiter, Ausbilderin/Ausbilder, selbständige Betriebsinhaberin/selbständiger Betriebsinhaber.
Als ‘Mitarbeitende Meisterin/Mitarbeitender Meister’ beurteilen Friseurinnen und Friseure die Beschaffenheit und Struktur des Haares, pflegen das Haar und die Kopfhaut und schneiden, färben, formen und frisieren das Haar. Sie ergänzen Frisuren mit Haarteilen und führen Haarverlängerungen aus. Sie beraten bei der Auswahl, Verwendung und Pflege von Perücken und Toupets. Außerdem können sie kosmetische Behandlungen wie zum Beispiel Augenbrauen formen und färben durchführen. Sie wählen die geeignete Behandlungsmethode und die entsprechenden Präparate aus. Zum Herrenfach gehört es zudem, Bärte zu rasieren, zu pflegen und zu formen. Sie verkaufen auch Haarpflegeartikel.
Dabei obliegt ihnen die fachliche Anleitung sowie die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich leichte Arbeiten vorwiegend im Stehen
- Häufig Arbeiten in vorgeneigter Haltung und mit Armen in Vorhalte
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit der Hände und Arme
- Uneingeschränkte Feinmotorik, beidhändiges Arbeiten
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden, allergieauslösenden Stoffen
- Belastung der Hände durch ständigen Umgang mit Wasser
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Publikumsverkehr
- Zum Teil Zeitdruck
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Überlastung der Gebrauchshand.
Verweisung:
Sofern nach dem beruflichen Werdegang nicht weitere aktuelle berufliche (zum Beispiel kaufmännische) Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, ist eine Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI nicht möglich.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Ausbildung
Dreijährige schulische Ausbildung, bundeseinheitlich geregelt.
Vorherige Berufsbezeichnung:
- examinierte Kinderkrankenschwester/examinierter Kinderkrankenpfleger
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Die Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger pflegen und betreuen kranke, behinderte und pflegebedürftige Säuglinge und Kinder in Krankenhäusern, Heimen, medizinischen Rehabilitationseinrichtungen oder auch in häuslicher Umgebung. Sie leisten eigenverantwortlich die dem Zustand der Patienten angepasste Pflege. Nach ärztlicher Anweisung wenden sie Untersuchungs- und Behandlungsmethoden an. Dabei geben sie zum Beispiel Spritzen, legen Verbände an, helfen bei Untersuchungen und operativen Eingriffen, bedienen und überwachen medizinische Apparate, dokumentieren die Pflege, planen Pflegemaßnahmen mit und erledigen Organisations- und Verwaltungsaufgaben.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich leichte bis mittelschwere, zeitweise schwere Arbeiten
- Meist in geschlossenen, temperierten Räumen, in der ambulanten Pflege an wechselnden Arbeitsorten
- Überwiegend im Gehen und Stehen, zeitweise auch im Sitzen
- Häufig Arbeiten in vorgeneigter und gebückter Haltung
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit aller Gliedmaßen, Gelenke und der Wirbelsäule
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden Stoffen (Körperausscheidungen, infektiöses Material, Medikamente und Salben zum Einreiben, Desinfektions- und Reinigungsmittel)
- Belastung der Hände durch häufiges Waschen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Psychische Belastbarkeit
- Verantwortung für Menschen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Reaktionsvermögen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Publikumsverkehr
- Zum Teil Zeitdruck
- Schicht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit
Verweisungsmöglichkeiten
1. Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen.
Einschränkungen für Tätigkeiten in Wechsel- und Nachtschicht und für Arbeiten überwiegend im Stehen und Gehen dürfen nicht vorliegen.
Verweisung:
Nicht erforderlich, Verbleib im bisherigen Berufsbereich als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger in Mutter-Kind-Kliniken, die vom Müttergenesungswerk anerkannt sind.
Aufgaben und Tätigkeiten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin/eines Gesundheits- und Krankenpflegers in Mutter-Kind-Kliniken bestehen in der Begleitung der ärztlichen Sprechstunde (Blutdruckmessung, Gewichtsbestimmung, Kontrolle der Blutzuckerwerte), Erledigung der Dokumentation für die Kur- und Rehabilitationsberichte, Steuerung der Terminvergabe für die ärztlichen Sprechstunden und der verordneten Anwendungen, Verabreichung verordneter Medikamente, Halten von Vorträgen zu gesundheitlichen Themen und Anleitung der Eltern und Kinder bei der medizinischen Eigenversorgung. Sie sind Ansprechpartner für alle Belange der kleinen und großen Kurgäste.
Beachte:
Bei Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der Arme und Hände, des Hör- und/oder Sprechvermögens, der sozialen Kompetenz, der Fähigkeit, Verantwortung zu übernehmen, der psychischen Belastbarkeit sowie für Bildschirmtätigkeiten (Sehvermögen) ist die Ausführbarkeit der Tätigkeit durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.
Ergebnisse berufskundlicher Ermittlungen:
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 im Haus am Meer am 09.08.2011
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 in der Klinik Waldfrieden am 11.08.2011
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 in der Klinik Godetiet am 24.08.2011
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 in der Klinik Stella Maris am 24.08.2011
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 im Inselklinikum Haus Gothensee am 05.09.2011
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 im Caritas-Haus St. Hedwig am 25.10.2011
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 in der Klinik Zur Solequelle am 02.11.2011
2. Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, überwiegend im Sitzen.
Verweisung:
Sofern nach dem beruflichen Werdegang nicht weitere aktuelle berufliche (zum Beispiel kaufmännische) Kenntnisse und Fähigkeiten, Kenntnisse aus anderen Pflegebereichen und/oder Zusatzqualifikationen (zum Beispiel Pflegedienstleitung) vorhanden sind, ist eine Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI nicht möglich.
Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger
Ausbildung
Dreijährige schulische Ausbildung, bundeseinheitlich geregelt.
Vorherige Berufsbezeichnung:
- examinierte Krankenschwester/examinierter Krankenpfleger
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger pflegen kranke Menschen in Krankenhäusern, Heimen, medizinischen Rehabilitationseinrichtungen oder auch in häuslicher Umgebung. Sie leisten eigenverantwortlich die dem Zustand der Patienten angepasste Pflege. Nach ärztlicher Anweisung wenden sie Untersuchungs- und Behandlungsmethoden an. Dabei geben sie zum Beispiel Spritzen, legen Verbände an, helfen bei Untersuchungen und operativen Eingriffen, bedienen und überwachen medizinische Apparate, dokumentieren die Pflege, planen Pflegemaßnahmen mit und erledigen Organisations- und Verwaltungsaufgaben.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich leichte bis mittelschwere, zeitweise schwere Arbeiten
- Meist in geschlossenen, temperierten Räumen, in der ambulanten Pflege an wechselnden Arbeitsorten
- Überwiegend im Gehen und Stehen, zeitweise auch im Sitzen
- Häufig Arbeiten in vorgeneigter und gebückter Haltung
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit aller Gliedmaßen, Gelenke und der Wirbelsäule
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden Stoffen (Körperausscheidungen, infektiöses Material, Medikamente und Salben zum Einreiben, Desinfektions- und Reinigungsmittel)
- Belastung der Hände durch häufiges Waschen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Psychische Belastbarkeit
- Verantwortung für Menschen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Reaktionsvermögen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Publikumsverkehr
- Zum Teil Zeitdruck
- Schicht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit
Verweisungsmöglichkeiten
1. Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Schichtarbeit.
Einschränkungen für Tätigkeiten überwiegend im Stehen und Gehen dürfen nicht vorliegen.
Verweisung:
Verweisung nicht erforderlich, Verbleib im bisherigen Berufsbereich als Gesundheits- und Krankenpflegerin/eines Gesundheits- und Krankenpflegers im Betriebsärztlichen Dienst eines Unternehmens oder einer öffentlichen Verwaltung, tariflich eingestuft analog einer Facharbeiterqualifikation des jeweils geltenden Tarifvertrages.
Aufgaben und Tätigkeiten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin/eines Gesundheits- und Krankenpflegers im Betriebsärztlichen Dienst bestehen in der Abwicklung aller Büro- und Verwaltungsarbeiten wie das Führen und Überwachen der Patientendatei, Terminkoordinierungen, Organisation und Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (zum Beispiel Hörtest, Sehtest, Ruhe- und Belastungs-EKG, Ergometrie und Audiometrie, Laboruntersuchungen), in der Beratung der Mitarbeiter zu Präventionen, in der Durchführung von Erste- Hilfe- Maßnahmen, in der betrieblichen Rehabilitation und Wiedereingliederung, in allgemeinen Hygieneaufgaben und der Qualitätskontrolle der verwendeten Materialien und Geräte.
Beachte:
Bei Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der Arme und Hände, des Hör- und/oder Sprechvermögens, der sozialen Kompetenz, der Fähigkeit, Verantwortung zu übernehmen, der psychischen Belastbarkeit sowie für Bildschirmtätigkeiten (Sehvermögen) ist die Ausführbarkeit der Tätigkeit durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.
Ergebnisse berufskundlicher Ermittlungen:
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Siemens AG am 12.03.2003
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Volkswagen AG am 20.01.2004
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Bayerischen Motoren Werke AG Berlin (Motorradwerke) am 06.04.2004
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Bayer Pharma AG Standort Berlin am 22.07.2011
2. Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen.
Einschränkungen für Tätigkeiten in Wechsel- und Nachtschicht und für Arbeiten überwiegend im Stehen und Gehen dürfen nicht vorliegen.
Verweisung:
Nicht erforderlich, Verbleib im bisherigen Berufsbereich als Gesundheits- und Krankenpflegerin/eines Gesundheits- und Krankenpfleger in Mutter-Kind-Kliniken, die vom Müttergenesungswerk anerkannt sind.
Aufgaben und Tätigkeiten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin/eines Gesundheits- und Krankenpflegers in Mutter-Kind-Kliniken bestehen in der Begleitung der ärztlichen Sprechstunde (Blutdruckmessung, Gewichtsbestimmung, Kontrolle der Blutzuckerwerte), Erledigung der Dokumentation für die Kur- und Rehabilitationsberichte, Steuerung der Terminvergabe für die ärztlichen Sprechstunden und der verordneten Anwendungen, Verabreichung verordneter Medikamente, Halten von Vorträgen zu gesundheitlichen Themen und Anleitung der Eltern und Kinder bei der medizinischen Eigenversorgung. Sie sind Ansprechpartner für alle Belange der kleinen und großen Kurgäste.
Beachte:
Bei Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der Arme und Hände, des Hör- und/oder Sprechvermögens, der sozialen Kompetenz, der Fähigkeit, Verantwortung zu übernehmen, der psychischen Belastbarkeit sowie für Bildschirmtätigkeiten (Sehvermögen) ist die Ausführbarkeit der Tätigkeit durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.
Ergebnisse berufskundlicher Ermittlungen:
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 im Haus am Meer am 09.08.2011
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 in der Klinik Waldfrieden am 11.08.2011
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 in der Klinik Godetiet am 24.08.2011
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 in der Klinik Stella Maris am 24.08.2011
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 im Inselklinikum Haus Gothensee am 05.09.2011
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 im Caritas-Haus St. Hedwig am 25.10.2011
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 in der Klinik Zur Solequelle am 02.11.2011
3. Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, mit Wechsel der Körperhaltungen.
Einschränkungen für Tätigkeiten in Wechsel- und Nachtschicht sowie der geistig/psychischen Belastbarkeit dürfen nicht vorliegen.
Verweisung:
Nicht erforderlich, Verbleib im bisherigen Berufsbereich als Gesundheits- und Krankenpflegerin/ Gesundheits- und Krankenpfleger in Rehabilitationskliniken für Psychosomatik, Psychotherapie und Suchtmedizin.
Aufgaben und Tätigkeiten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin/eines Gesundheits- und Krankenpflegers in Rehabilitationskliniken für Psychosomatik Psychotherapie und Suchtmedizin sind das Anlegen und Führen von Patientenakten mit der Dokumentation der ärztliche Anordnungen, der Vitalwerte, der Medikamenteneinnahme und der Verlaufsprotokolle, das Durchführen von Blutdruck- und Vitalwertkontrollen, subkutane oder intramuskuläre Injektionen, Wundversorgungen und Verbandswechsel und diagnostische Maßnahmen wie zum Beispiel Blutzuckermessungen, die Medikamentenbestellung, -registrierung und -lagerung, eventuell das Stellen von Medikamenten (vor allem im Suchtbereich) nach ärztlicher Verordnung und deren Abgabe an die Patienten, im psychosomatischen Bereich eventuell die Wahrnehmung co-therapeutischer Aufgaben (Anleiten von Entspannungstherapien wie Progressive Muskelentspannung nach Jacobsen nach zusätzlicher, innerbetrieblichen Schulung),
Beachte:
Bei Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der Arme und Hände, des Hör- und/oder Sprechvermögens, der sozialen Kompetenz, der Fähigkeit, Verantwortung zu übernehmen sowie für Bildschirmtätigkeiten (Sehvermögen) ist die Ausführbarkeit der Tätigkeit durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.
Ergebnisse berufskundlicher Ermittlungen:
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 in der Salus Klinik Lindow am 20.03.2012
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 in der Fontane-Klinik Motzen am 15.08.2012
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 in der Soteria Klinik Leipzig am 11.07.2013
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 in den Kliniken Wied Mühlental am 31.07.2014
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 in der AHG-Klinik Dormagen am 14.08.2014
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 in der AHG-Klinik Waren am 02.09.2014
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 in der Fachklinik Hochsauerland am 04.09.2015
4. Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit Wechsel der Körperhaltungen, in Tagesschicht, ohne Wochenenddienste.
Einschränkungen der geistig/psychischen Belastbarkeit dürfen nicht vorliegen!
Verweisung:
Nicht erforderlich, Verbleib im bisherigen Berufsbereich als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger in psychiatrischen/psychotherapeutischen/psychosomatischen Tageskliniken.
Aufgaben und Tätigkeiten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin/eines Gesundheits- und Krankenpflegers in psychiatrischen/psychotherapeutischen/ psychosomatischen Tageskliniken sind der Empfang der Patienten und die Koordinierung der täglichen Behandlungstermine, das Anlegen und Führen von Patientenakten mit der Dokumentation der ärztliche Anordnungen, der Vitalwerte, der Medikamenteneinnahme und der Verlaufsprotokolle, das Durchführen von Blutdruck- und Vitalwertkontrollen, subkutane oder intramuskuläre Injektionen, diagnostische Maßnahmen wie zum Beispiel Blutzuckermessungen, die Medikamentenbestellung, -registrierung und -lagerung, eventuell das Stellen der Medikamente nach ärztlicher Verordnung und deren Abgabe an die Patienten, Wahrnehmung co-therapeutischer Aufgaben (Anleiten von Aktivitäten im Freien wie Spaziergänge und Spiele, Mobilitätstraining wie Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Besuch von Veranstaltungen, Entspannungstherapien wie Progressive Muskelentspannung nach Jacobsen, alltagspraktisches Training wie Einkaufen, Zubereitung der Mahlzeiten mit den Patienten.
Beachte:
Bei Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der Arme und Hände, des Hör- und/oder Sprechvermögens, der sozialen Kompetenz, der Fähigkeit, Verantwortung zu übernehmen, sowie für Bildschirmtätigkeiten (Sehvermögen) ist die Ausführbarkeit der Tätigkeit durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.
Ergebnisse berufskundlicher Ermittlungen:
- Berufskundliche Ermittlungen des Berufskundlichen Dienstes der DRV Bund zu Arbeitsplätzen in Tageskliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik im Zeitraum 2015 bis 2017
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 in den Tagesstätten der Kliniken im Theodor-Wenzel-Werk Berlin am 10.06.2015,
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 in der psychiatrischen Tagesklinik Bernau 'Bernstein' am 12.10.2015,
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/02 den Tageskliniken des Evangelischen Krankenhaus Königin Elisabeth Herzberge gGmbH Berlin am 15.10.2015,
Gesundheits- und Krankenpflegehelferin/Gesundheits- und Krankenpflegehelfer
Ausbildung
Einjährige schulische Ausbildung, landesrechtlich geregelt.
Vorherige Berufsbezeichnung:
- Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer
Verwandt mit dem DDR-Ausbildungsberuf:
- Facharbeiter für Krankenpflege
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und der Gesundheits- und Krankenpflegehelfer unterstützen Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger bei der Pflege und Betreuung kranker Menschen zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit. Sie führen die Grundpflege durch. Dazu helfen sie bei Verrichtungen des täglichen Lebens, betten und lagern Patienten, befördern und begleiten diese zu Untersuchungen, geben Essen aus und unterstützen gegebenenfalls bei der Nahrungsaufnahme. Auch Reinigungsarbeiten gehören zu ihren Aufgaben.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich mittelschwere, zeitweise schwere Arbeiten
- Meist in geschlossenen, temperierten Räumen, in der ambulanten Pflege wechselnde Arbeitsorte
- Überwiegend im Gehen und Stehen, zeitweise auch im Sitzen
- Häufig Arbeiten in vorgeneigter und gebückter Haltung
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit aller Gliedmaßen, Gelenke und der Wirbelsäule
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden Stoffen (Körperausscheidungen, infektiöses Material, Medikamente und Salben zum Einreiben, Desinfektions- und Reinigungsmittel)
- Belastung der Hände durch häufiges Waschen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Psychische Belastbarkeit
- Verantwortung für Menschen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Reaktionsvermögen
- Publikumsverkehr
- Zum Teil Zeitdruck
- Schicht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen.
Verweisung:
Bei einer Ausbildung bis zu einem Jahr kommen bei einer Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betracht. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist gemäß der Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich (BSG vom 29.03.1994, AZ: 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
Rechtsprechung:
Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2014, AZ: L 22 R 457/12 mit berufskundlicher Sachverständigenaussage von Herrn Karl-Heinz Rohr vom 11.02.2012 für das SG Neuruppin und vom 15.08.2013 und 15.09.2013 für das LSG Berlin-Brandenburg
Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.12.2012, AZ: L 10 R 610/08
Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.08.2012, AZ: L 16 R 698/09
Hebamme/Entbindungspfleger
Ausbildung
Dreijährige schulische Ausbildung, bundeseinheitlich geregelt.
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Hebammen und Entbindungspfleger führen die Schwangerenberatung, -betreuung, und -vorsorge, die Geburtsvorbereitung und die praktische Geburtshilfe durch. Zu ihren Aufgaben gehört die Pflege der Wöchnerinnen und der Neugeborenen, die nachgehende Fürsorge und die gesundheitliche Aufklärung.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich leichte bis mittelschwere, zeitweise schwere Arbeiten
- Im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen
- Häufig Arbeiten in vorgeneigter und gebückter Haltung
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit aller Gliedmaßen, Gelenke und der Wirbelsäule
- Uneingeschränkte Feinmotorik, beidhändiges Arbeiten
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden Stoffen (Körperausscheidungen, infektiöses Material, Medikamente und Salben zum Einreiben, Desinfektions- und Reinigungsmittel)
- Belastung der Hände durch häufiges Waschen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Psychische Belastbarkeit
- Verantwortung für Menschen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Reaktionsvermögen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Publikumsverkehr
- Zum Teil Zeitdruck
- Schicht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, ohne Einfluss von allergieauslösende Stoffe oder ohne häufiges Händewaschen.
Verweisung:
Sofern nach dem beruflichen Werdegang nicht weitere aktuelle berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten (zum Beispiel aus einer freiberuflichen, selbständigen Tätigkeit als niedergelassene Hebamme) vorhanden sind, ist eine Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI nicht möglich.
Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
Ausbildung
Landesrechtlich geregelte schulische Aus- beziehungsweise Weiterbildung an Fachschulen oder Berufskollegs mit einer Dauer von 2 bis 3 Jahren in Vollzeit beziehungsweise 3 bis 4,5 Jahren in Teilzeit, je nachdem, ob Zusatzqualifikationen Bestandteil der Aus- oder Weiterbildung sind.
Beachte:
Aufgrund der Qualität der Tätigkeit sowie der tariflichen Einstufung erhalten Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger stets den Berufsschutz dreijährig Ausgebildeter.
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Die Tätigkeit von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern erstreckt sich auf viele Lebensbereiche von behinderten Menschen aller Altersgruppen. Der Umfang der Tätigkeit ist von der Art und Ausprägung der Behinderung sowie von der jeweiligen Unterbringung abhängig. Die professionelle Begleitung und Unterstützung behinderter Menschen ist darauf gerichtet, ihnen die Lebensführung zu erleichtern und die Eigenständigkeit zu fördern und zu erhalten. Dabei führen sie bei Schwerstbehinderten die Grundpflege durch und erledigen Arbeiten im hauswirtschaftlichen Umfeld. Bei der individuellen Förderung trainieren sie Bewegungs- und Handlungsabläufe oder versuchen Verhaltensstörungen abzubauen. Auch die Planung und Durchführung der Freizeitgestaltung sowie die Förderung der sozialen und beruflichen Integration gehören zu ihrem Aufgabenbereich. Zudem erstellen sie Berichte und Dokumentationen, nehmen an Gruppenbesprechungen teil und sind für die Zusammenarbeit mit Angehörigen, Ärzten, Ämtern und anderen Stellen zuständig.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich mittelschwere, zeitweise schwere Arbeiten
- Überwiegend im Gehen und Stehen, zeitweise auch im Sitzen
- Häufig Arbeiten in vorgeneigter und gebückter Haltung
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit aller Gliedmaßen, Gelenke und der Wirbelsäule
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden Stoffen (Körperausscheidungen, infektiöses Material, Medikamente und Salben zum Einreiben, Desinfektions- und Reinigungsmittel)
- Belastung der Hände durch häufiges Waschen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Psychische Belastbarkeit
- Verantwortung für Menschen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Reaktionsvermögen (Notfälle)
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Publikumsverkehr
- Zum Teil Zeitdruck
- Schicht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen.
Verweisung:
Sofern nach dem beruflichen Werdegang nicht weitere aktuelle berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, ist eine Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI nicht möglich.
Heilerziehungspflegehelferin/Heilerziehungspflegehelfer
Ausbildung
Landesrechtlich geregelte schulische Aus- beziehungsweise Weiterbildung an Fachschulen oder Berufskollegs überwiegend mit einer Dauer von 2 Jahren; bei einer 1-jährigen Ausbildungsdauer werden anderweitige oder einschlägige Berufsabschlüsse teilweise in Kombination mit praktischer Berufstätigkeit vorausgesetzt.
Beachte:
Aufgrund der Dauer der Ausbildung, teilweise in Verbindung mit den Ausbildungsvoraussetzungen, erhalten Heilerziehungspflegehelferinnen/Heilerziehungspflegehelfer stets den Berufsschutz zweijährig Ausgebildeter.
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Heilerziehungspflegehelferinnen und Heilerziehungspflegehelfer unterstützen die Arbeit von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern bei der Pflege, Erziehung, Förderung und Anleitung von behinderten Menschen aller Altersgruppen. Der Umfang der Tätigkeit ist von der Art und Ausprägung der Behinderung sowie von der jeweiligen Unterbringung abhängig. Die professionelle Begleitung und Unterstützung behinderter Menschen ist darauf gerichtet, ihnen die Lebensführung zu erleichtern und die Eigenständigkeit zu fördern und zu erhalten. Dabei führen sie bei Schwerstbehinderten die Grundpflege durch und erledigen Arbeiten im hauswirtschaftlichen Umfeld. Bei der individuellen Förderung trainieren sie Bewegungs- und Handlungsabläufe oder versuchen Verhaltensstörungen abzubauen. Auch an der Durchführung der Freizeitgestaltung sowie der Förderung der sozialen und beruflichen Integration wirken sie mit.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich mittelschwere, zeitweise schwere Arbeiten
- Überwiegend im Gehen und Stehen, zeitweise auch im Sitzen
- Häufig Arbeiten in vorgeneigter und gebückter Haltung
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit aller Gliedmaßen, Gelenke und der Wirbelsäule
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden Stoffen (Körperausscheidungen, infektiöses Material, Medikamente und Salben zum Einreiben, Desinfektions- und Reinigungsmittel)
- Belastung der Hände durch häufiges Waschen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Psychische Belastbarkeit
- Verantwortung für Menschen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Reaktionsvermögen (Notfälle)
- Publikumsverkehr
- Zum Teil Zeitdruck
- Schicht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen oder im (selbst bestimmten) Haltungswechsel zwischen Sitzen und Stehen (gelegentlich Gehen), ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm.
Einschränkungen für Tätigkeiten im Schichtdienst dürfen nicht vorliegen.
Verweisung:
Verweisbar auf einfache Anlerntätigkeiten von gewerblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Metall- und Elektroindustrie, in der Kunststoff verarbeitenden Industrie und bei der Spielzeugherstellung.
Aufgaben und Tätigkeiten sind das Montieren von Baugruppen und Gehäusen aus Edelstahl, Aluminium oder Kunststoff; Steckdosen und Schaltern für die Elektroinstallation, das Vornehmen von Sichtkontrolle von Scherfolien für elektrische Rasierapparate im Rahmen der Qualitätssicherung; das Zusammenstellen von Spielzeug-Sets, das Montieren von Modelleisenbahnen, Staubsaugern und motorbetriebenen Kehrmaschinen.
Die tarifliche Eingruppierung solcher Tätigkeiten erfolgt stets in einer höheren als der niedrigsten Lohn- oder Gehaltsgruppe. Es handelt sich also nicht um die aller einfachsten Tätigkeiten, da die entsprechenden Tarifverträge noch niedrigere Lohn- oder Gehaltsgruppen aufführen. Die Einarbeitungsdauer von 3 Monaten wird nicht überschritten. Spezielle Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. An den meisten Arbeitsplätzen wird die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift erwartet.
Beachte:
Bei eingeschränkter Feinmotorik der Finger oder Hände und bei Beeinträchtigungen des Seh- und/oder Hörvermögens, die über das korrigierbare Maß hinausgehen ist die Ausführbarkeit der Verweisungstätigkeiten durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.
Ergebnisse berufskundlicher Ermittlungen (siehe auch GRA zu Gruppe 0: Allgemeiner Arbeitsmarkt - Tätigkeiten im gewerblichen und industriellen Bereich:
- Fertigungsbereich Metall
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Geyer Umformtechnik in Berlin am 02.02.2005
- Fertigungsbereich Elektroindustrie und Kunststoffverarbeitung
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Vorwerk Elektrowerke GmbH & Co. KG in Wuppertal am 07.12.2006
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der ABB Busch-Jäger Elektro GmbH in Lüdenscheid am 13.04.2005
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Braun GmbH in Kronberg/Taunus am 12.05.2005
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der OECHSLER AG in Ansbach am 02.07.2015
- Fertigungsbereich Spielzeugherstellung
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Gebr. Märklin Sonneberg GmbH & Co. in Sonneberg/Thüringen am 18.05.2005
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der geobra Brandstätter GmbH & Co. KG Playmobil® in Dietenhofen am 24.05.2005
Masseurin/Masseur
Ausbildung
Zweijährige schulische Ausbildung bis 1994, landesrechtlich geregelt.
Nachfolgende Ausbildung:
Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister (siehe dort)
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Masseurinnen und Masseure verabreichen Massagen gemäß Diagnose und ärztlicher Verordnung an Kranke, behinderte Menschen und Erholungsbedürftige als Heiltherapie. Im Einzelfall führen sie die Behandlungen auch ohne ärztliche Verordnung zur Leistungssteigerung und für das allgemeine Wohlbefinden durch.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich mittelschwere Arbeiten
- Im Stehen, zeitweise im Gehen
- Häufig Arbeiten in vorgeneigter Haltung
- Zum Teil Zwangshaltungen, Bücken und Hocken
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit aller Gliedmaßen, Gelenke und der Wirbelsäule
- Uneingeschränkte Feinmotorik - insbesondere Fähigkeit zu fein abgestufter manueller Kraftentfaltung, beidhändiges Arbeiten
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden Stoffen (Massageöle, Desinfektions- und Reinigungsmittel)
- Belastung der Hände durch häufiges Waschen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Reaktionsvermögen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Publikumsverkehr
- Verantwortung für Menschen
- Zum Teil Zeitdruck
- Schicht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen oder im (selbst bestimmten) Haltungswechsel zwischen Sitzen und Stehen (gelegentlich Gehen), ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm.
Einschränkungen für Tätigkeiten im Schichtdienst dürfen nicht vorliegen.
Verweisung:
Verweisbar auf einfache Anlerntätigkeiten von gewerblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Metall- und Elektroindustrie, in der Kunststoff verarbeitenden Industrie und bei der Spielzeugherstellung.
Aufgaben und Tätigkeiten sind das Montieren von Baugruppen und Gehäusen aus Edelstahl, Aluminium oder Kunststoff; Steckdosen und Schaltern für die Elektroinstallation, das Vornehmen von Sichtkontrolle von Scherfolien für elektrische Rasierapparate im Rahmen der Qualitätssicherung; das Zusammenstellen von Spielzeug-Sets, das Montieren von Modelleisenbahnen, Staubsaugern und motorbetriebenen Kehrmaschinen.
Die tarifliche Eingruppierung solcher Tätigkeiten erfolgt stets in einer höheren als der niedrigsten Lohn- oder Gehaltsgruppe. Es handelt sich also nicht um die aller einfachsten Tätigkeiten, da die entsprechenden Tarifverträge noch niedrigere Lohn- oder Gehaltsgruppen aufführen. Die Einarbeitungsdauer von 3 Monaten wird nicht überschritten. Spezielle Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. An den meisten Arbeitsplätzen wird die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift erwartet.
Beachte:
Bei eingeschränkter Feinmotorik der Finger beziehungsweise Hände und bei Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens, die über das korrigierbare Maß hinausgehen ist die Ausführbarkeit der Verweisungstätigkeiten durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.
Ergebnisse berufskundlicher Ermittlungen (siehe auch GRA zu Gruppe 0: Allgemeiner Arbeitsmarkt - Tätigkeiten im gewerblichen und industriellen Bereich):
- Fertigungsbereich Metall
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Geyer Umformtechnik in Berlin am 02.02.2005
- Fertigungsbereich Elektroindustrie und Kunststoffverarbeitung
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Vorwerk Elektrowerke GmbH & Co. KG in Wuppertal am 07.12.2006
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der ABB Busch-Jäger Elektro GmbH in Lüdenscheid am 13.04.2005
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Braun GmbH in Kronberg/Taunus am 12.05.2005
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der OECHSLER AG in Ansbach am 02.07.2015
- Fertigungsbereich Spielzeugherstellung
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der Gebr. Märklin Sonneberg GmbH & Co. in Sonneberg/Thüringen am 18.05.2005
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 bei der geobra Brandstätter GmbH & Co. KG Playmobil® in Dietenhofen am 24.05.2005
Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister
Ausbildung
Zweieinhalbjährige schulische Ausbildung (einschließlich Praktikum), bundeseinheitlich geregelt.
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister verabreichen Massagen, medizinische Bäder, Packungen, Wasser- und Wärmebehandlungen gemäß Diagnose und ärztlicher Verordnung an Kranke, behinderte Menschen und Erholungsbedürftige als Heiltherapie. Im Einzelfall führen sie die Behandlungen auch ohne ärztliche Verordnung zur Leistungssteigerung und für das allgemeine Wohlbefinden durch.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich mittelschwere Arbeit
- Im Stehen, zeitweise im Gehen
- Einfluss von Temperaturschwankungen
- Häufig Arbeit in vorgeneigter Haltung
- Zum Teil Zwangshaltungen, Bücken und Hocken
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit aller Gliedmaßen, Gelenke und der Wirbelsäule
- Uneingeschränkte Feinmotorik - insbesondere Fähigkeit zu fein abgestufter manueller Kraftentfaltung, beidhändiges Arbeiten
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden Stoffen (Massageöle, Dämpfe, Badezusätze, Desinfektions- und Reinigungsmittel)
- Belastung der Hände durch häufiges Waschen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Reaktionsvermögen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Publikumsverkehr
- Verantwortung für Menschen
- Zum Teil Zeitdruck
- Schicht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen.
Verweisung:
Sofern nach dem beruflichen Werdegang nicht weitere aktuelle berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten (zum Beispiel aus einer selbständigen Tätigkeit als Masseur und medizinischer Bademeister mit einer größeren Praxis mit mehreren Angestellten) vorhanden sind, ist eine Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI nicht möglich.
Beachte:
Die folgende Verweisung kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte/die Versicherte Inhaber/in einer Praxis mit mehreren Mitarbeitern war oder der Erwerbsbiographie aktuelle Kenntnisse aus dem Bereich Büro oder Verwaltung zu entnehmen sind.
Verweisbar auf die Tätigkeit einer Telefonistin/eines Telefonisten nach der Entgeltgruppe 3 TVöD.
Aufgaben und Tätigkeiten einer Telefonistin/eines Telefonisten sind die Entgegennahme der Anrufe von Kunden, Geschäftspartnern und Bürgern in Telefonzentralen großer Wirtschaftsunternehmen, Organisationen und Behörden. Die Arbeitsplätze sind mit Headset, Computertastatur und -maus sowie Bildschirm ausgestattet. Es werden allgemeine, einfache Auskünfte zum Beispiel zu Öffnungszeiten, Adressen und Zuständigkeiten erteilt. Konkret benannte oder ermittelte Ansprechpartner werden aus Verzeichnissen herausgesucht und mit dem Anrufer telefonisch verbunden. Nachrichten für nicht erreichbare Ansprechpartner können aufgenommen und beispielsweise per E-Mail weitergeleitet werden. Je nach betrieblicher Organisationsstruktur können auch das Bedienen des Faxgerätes und die Übernahme von Aufgaben im Empfangsdienst zum Tätigkeitsspektrum gehören.
Beachte:
Bei Einschränkungen für Bildschirmtätigkeiten (Sehvermögen, Feinmotorik der Gebrauchshand), des Hör- und/oder Sprechvermögens und der Stressbelastbarkeit ist die Ausführbarkeit der Verweisungstätigkeit durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.
Rechtsprechung:
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 09.05.2005, AZ: L 4 RA 166/04 mit berufskundlicher Sachverständigenaussage des Berufskundlichen Dienstes der BfA vom 03.06.2004
Medizinische Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter
Ausbildung
Dreijährige betriebliche Ausbildung bundeseinheitlich nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt.
Frühere Berufsbezeichnung:
- Arzthelferin/Arzthelfer
Verwandt mit dem DDR-Ausbildungsberuf:
- Sprechstundenschwester
Die Ausbildungsdauer für den Beruf Arzthelferin/Arzthelfer wurde mit der am 01.08.1986 in Kraft getretenen Ausbildungsordnung von zwei auf drei Jahre verlängert.
Arzthelferinnen und Arzthelfer, die ihre Ausbildung vor dem 01.08.1986 abgeschlossen haben, werden wie Arzthelferinnen und Arzthelfer mit dreijähriger Ausbildung oder wie Medizinische Fachangestellte beurteilt, wenn sie nach Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungsverordnung weiterhin in diesem Beruf versicherungspflichtig tätig waren.
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Im medizinischen Bereich:
Medizinische Fachangestellte wirken bei der Betreuung, Untersuchung und Behandlung der Patienten, zum Teil in assistierender Funktion (zum Beispiel bei kleineren Eingriffen) mit. Im Rahmen der ärztlichen Befunderhebung übernehmen sie einfache (Routine-) Laboruntersuchungen.
In der Organisation und Verwaltung der ärztlichen Praxis:
Medizinische Fachangestellte empfangen, betreuen und informieren die Patienten und wickeln alle Büro- und Verwaltungsarbeiten ab. Dabei führen und überwachen sie die Patientendatei, koordinieren Termine, führen Quartalsabrechnungen durch, leiten termingerecht die Abrechnungsunterlagen an die Kassenzahnärztliche Vereinigung, private Abrechnungsstellen und privatärztliche Verrechnungsstellen weiter, überwachen den Zahlungsverkehr, wickeln den Schriftverkehr mit Patienten, privaten und gesetzlichen Krankenkassen, Behörden, Berufsorganisationen und Firmen ab, schreiben Befund- und Behandlungsberichte, beschaffen Material und verwalten die Vorräte.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
Im medizinischen Bereich:
- Körperlich leichte, zeitweise mittelschwere Arbeiten
- Im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der Arme und Hände
- Uneingeschränkte Feinmotorik für Fein- und Präzisionsarbeiten , beidhändiges Arbeiten
- Kontakt zu hautreizenden Stoffen (Körperausscheidungen, infektiösem Material, allergieauslösende Stoffe wie Medikamente und Salben zum Einreiben, Desinfektions- und Reinigungsmittel)
- Belastung der Hände durch häufiges Waschen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
In der Organisation und Verwaltung der ärztlichen Praxis:
- Körperlich leichte Arbeiten
- Überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen
- Durchschnittliche Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit der Hände und Arme (Umgang mit Büromaterial und -geräten, Computer-Tastatur und -Maus)
- Überwiegend Bildschirmarbeit (Sehvermögen)
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Publikumsverkehr
- Psychische Belastbarkeit
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Reaktionsvermögen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Verantwortung für Menschen
- Zum Teil Zeitdruck
- Schicht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend sitzend, einhergehend mit einem Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltungen.
Verweisung:
Nicht erforderlich, Verbleib im bisherigen Berufsbereich als Medizinische Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter in der Organisation und Verwaltung einer ärztlichen Praxis, siehe Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale.
Beachte:
Bei Einschränkungen für Bildschirmtätigkeiten (Sehvermögen, Gebrauchsfähigkeit der Hände), des Hör- und/oder Sprechvermögens, der Fähigkeit, Verantwortung zu übernehmen, der sozialen Kompetenz sowie der psychischen Belastbarkeit (zum Beispiel für Publikumsverkehr) ist die Ausführbarkeit der Tätigkeit durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.
Rechtsprechung:
Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.02.2008, AZ: L 1 R 117/05 mit berufskundlicher Sachverständigenaussage von Herrn Manfred Langhoff vom 07.11.2007
Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.12.2007, AZ: L 4 R 245/06
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (MTLA)
Ausbildung
Dreijährige schulische Ausbildung, bundeseinheitlich geregelt.
Verwandt mit dem DDR-Ausbildungsberuf:
- Laborassistent
Beachte:
Die zweijährige Ausbildung zur Medizinisch-technischen Assistentin/zum Medizinisch-technischen Assistenten (MTA) wurde ab 01.01.1994 in den Beruf Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (MTLA) umgewandelt und die Ausbildungszeit ist um ein Jahr auf drei Jahre verlängert worden. Bei einer Ausbildung vor dem 01.01.1994 erhält die/der MTA aufgrund der Qualität der Tätigkeit sowie der tariflichen Einstufung ebenfalls den Berufsschutz einer/eines dreijährig ausgebildeten MTLA, soweit der Beruf nach dem 31.12.1993 weiterhin versicherungspflichtig ausgeübt wurde.
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen/Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten (MTLA) führen Laboruntersuchungen an Körperflüssigkeiten, Ausscheidungsprodukten und Geweben unter Benutzung zum Teil komplizierter Apparate durch. Sie sind auch für die Pflege dieser Apparate zuständig. In einigen Tätigkeitsbereichen haben sie Umgang mit Patienten bei der Gewinnung des Untersuchungsmaterials.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Überwiegend körperlich leichte Arbeiten
- Im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen
- Zum Teil Zwangshaltungen (arbeitsplatzabhängig)
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit der Hände und Arme
- Uneingeschränkte Feinmotorik (Fein- und Präzisionsarbeiten), beidhändiges Arbeiten
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden Stoffen (Körperausscheidungen, infektiöses Material, Desinfektions- und Reinigungsmittel)
- Belastung der Hände durch häufiges Waschen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Farbsehvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen bei zum Teil monotonen Arbeitsabläufen
- Zum Teil Publikumsverkehr (arbeitsplatzabhängig)
- Zum Teil Schicht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit (arbeitsplatzabhängig)
Verweisungsmöglichkeiten
1. Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung.
Verweisung:
Nicht erforderlich, Verbleib im bisherigen Berufsbereich als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent (MTLA).
Beachte:
Bei Allergien oder bei Asthma bronchiale ist die Ausführbarkeit von Tätigkeiten im bisherigen Berufsbereich durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.
2. Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Tätigkeit mit Einschränkungen der Beihand.
Verweisung:
Sofern nach dem beruflichen Werdegang nicht weitere aktuelle berufliche (zum Beispiel kaufmännische) Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, ist eine Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI nicht möglich.
Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent (MTRA)
Ausbildung
Dreijährige schulische Ausbildung, bundeseinheitlich geregelt.
Beachte:
Die zweijährige Ausbildung zur Medizinisch-technische Assistentin/zum Medizinisch-technischer Assistenten (MTA), Fachrichtung Radiologie, wurde ab 01.01.1994 in den Beruf Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent (MTRA) umgewandelt und die Ausbildungszeit um ein Jahr auf drei Jahre verlängert. Bei einer Ausbildung vor dem 01.01.1994 erhalten MTRA aufgrund der Qualität der Tätigkeit sowie der tariflichen Einstufung ebenfalls den Berufsschutz von dreijährig Ausgebildeten, soweit der Beruf nach dem 31.12.1993 weiterhin versicherungspflichtig ausgeübt wurde.
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten (MTRA) unterstützen den Arzt und betreuen die Patienten während des gesamten technischen Ablaufs des Untersuchungs- und Therapieverfahrens. Sie arbeiten in der Röntgendiagnostik, der Strahlentherapie, der Nuklearmedizin, der Magnetresonanztomografie (MRT), der Angiografie, der Mammografie sowie der Elektro- und/oder Ultraschalldiagnostik. Dabei erstellen sie beispielsweise selbständig Röntgenaufnahmen nach ärztlicher Verordnung, führen Bestrahlungen nach ärztlicher Vorgabe durch, berechnen und präparieren radioaktive Substanzen für Untersuchungen und führen physikalische Messungen durch.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich leichte, zeitweise mittelschwere bis schwere Arbeiten (zum Beispiel beim Lagern und Stützen der Patienten)
- In wechselnder Körperhaltung, überwiegend stehend und gehend
- Zum Teil Zwangshaltungen, Bücken, Überkopfarbeiten
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit aller Gliedmaßen, Gelenke und der Wirbelsäule
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden Stoffen (Chemikalien, Körperausscheidungen, infektiösem Material, Desinfektions- und Reinigungsmittel)
- Belastung der Hände durch häufiges Waschen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Psychische Belastbarkeit
- Verantwortung für Menschen (Bedienung von Geräten mit hoch wirksamer Strahlung)
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Reaktionsvermögen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Publikumsverkehr
- Zum Teil Zeitdruck
- Zum Teil Schicht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit (arbeitsplatzabhängig)
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Tätigkeiten wechselnder Körperhaltung in Tagesschicht.
Beachte:
Nur bei Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent
Verweisung:
Nicht erforderlich, Verbleib im bisherigen Berufsbereich als Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent in einem Mammographie-Screening-Zentrum.
Aufgaben und Tätigkeiten in der Mammographie liegen in der Betreuung von Frauen im Alter zwischen 50 und 69 Jahren, die nach Einladung freiwillig zur Untersuchung kommen. Es werden je 4 Mammographie-Aufnahmen erstellt, sofort auf Schlüssigkeit geprüft, elektronisch gespeichert und die Patientendaten dokumentiert.
Beachte:
Bei Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der Arme und Hände, des Seh-, Hör- und/oder Sprechvermögens, der sozialen Kompetenz und der psychischen Belastbarkeit, ist die Ausführbarkeit der Tätigkeit durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.
Rechtsprechung:
Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.04.2017, AZ: L 2 R 266/14 mit berufskundlicher Sachverständigenaussage von Herrn Manfred Langhoff vom 06.02.2017
Ergebnisse berufskundlicher Ermittlungen:
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 in der Mammographie-Screening-Einheit 1 in Berlin am 23.04.2007
- Arbeitsplatzerkundung des Ref. 3060/2 in der Radiologischen Gemeinschaftspraxis am St. Joseph-Stift in Bremen am 30.04.2007
- Zusammenfassung des gemäß Bundestagsbeschluss geregelten Mammographie-Screenings
- Übersicht über die bundesweit vorhandenen Mammographie-Screening-Einheiten
Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter
Ausbildung
Dreijährige schulische Ausbildung, bundeseinheitlich geregelt.
Beachte:
Die neu geschaffene Ausbildung zum Notfallsanitäter/zur Notfallsanitäterin löst die bisherige Ausbildung zum Rettungsassistenten/zur Rettungsassistentin ab. Das Berufsbild wurde an die veränderten Anforderungen im Rettungsdienst angepasst und die schulische Ausbildung stärker mit der praktischen vernetzt. Außerdem wurde die Dauer der Ausbildung von zwei auf drei Jahre verlängert.
Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) trat zum 1. Januar 2014 in Kraft, das bisherige Rettungsassistentengesetz (RettAssG) trat am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Notfallassistentinnen und Notfallassistenten führen am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durch. Sie stellen die Transportfähigkeit solcher Patienten her, beobachten die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus oder erhalten sie aufrecht. Außerdem befördern sie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter angemessener Betreuung.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich mittelschwere, zum Teil schwere Arbeiten
- An wechselnden Orten im Wechsel von Gehen, Stehen, Sitzen
- Zwangshaltungen, Knien, Hocken, Bücken, Überkopfarbeiten
- Uneingeschränkte Belastbarkeit des Herz-/Kreislaufsystems
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit aller Gliedmaßen, sämtlicher Gelenke sowie der Wirbelsäule
- Uneingeschränkte Feinmotorik, beidhändiges Arbeiten
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden Stoffen (Körperausscheidungen, infektiöses Material, Medikamente und Salben zum Einreiben, Desinfektions- und Reinigungsmittel)
- Belastung der Hände durch häufiges Waschen
- Normales Sprechvermögen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Einwirkung von Temperatur- und Witterungseinflüssen
Psychomentale Anforderungen
- Uneingeschränkte Aufmerksamkeit
- Überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit
- Verantwortung für Menschen
- Überdurchschnittliches Reaktionsvermögen
- Überdurchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Publikumsverkehr
- Zeitdruck
- Schicht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen oder ohne häufiges Händewaschen, ohne Wechsel- und Nachtschicht.
Verweisung:
Sofern nach dem beruflichen Werdegang nicht weitere aktuelle berufliche (zum Beispiel kaufmännische) Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, ist eine Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI nicht möglich.
Pflegehelferin/Pflegehelfer/Schwesternhelferin
Ausbildung
Pflegehelferin/Pflegehelfer:
Keine geregelte Berufsausbildung, Einarbeitung am Arbeitsplatz.
Schwesternhelferin:
Mehrwöchiger Kurs des Deutschen Roten Kreuzes oder des Malteser Hilfsdienstes.
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Pflegehelferinnen, Pflegehelfer und Schwesternhelferinnen unterstützen Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger bei der Pflege und Betreuung kranker Menschen zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit. Sie führen die Grundpflege durch. Dazu helfen sie bei Verrichtungen des täglichen Lebens, betten und lagern Patienten, befördern und begleiten diese zu Untersuchungen, geben Essen aus und unterstützen gegebenenfalls bei der Nahrungsaufnahme. Auch Reinigungsarbeiten gehören zu ihren Aufgaben.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich mittelschwere, zeitweise schwere Arbeit
- Meist in geschlossenen, temperierten Räumen, in der ambulanten Pflege wechselnde Arbeitsorte
- Überwiegend im Gehen und Stehen, zeitweise auch im Sitzen
- Häufig Arbeit in vorgeneigter und gebückter Haltung
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit aller Gliedmaßen, Gelenke und der Wirbelsäule
- Kontakt zu haut- und atemwegsreizenden Stoffen (Körperausscheidungen, infektiöses Material, Medikamente und Salben zum Einreiben, Desinfektions- und Reinigungsmittel)
- Belastung der Hände durch häufiges Waschen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Psychische Belastbarkeit
- Verantwortung für Menschen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Reaktionsvermögen
- Publikumsverkehr
- Zum Teil Zeitdruck
- Schicht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen.
Verweisung:
Bei einer Ausbildung bis zu einem Jahr kommen bei einer Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betracht. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist gemäß der Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich (BSG vom 29.03.1994, AZ: 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
Rechtsprechung:
Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.12.2012, AZ: L 10 R 610/08
Pharmareferentin/Pharmareferent
Häufige Berufsbezeichnung:
- Pharmaberaterin/Pharmaberater
- Pharmavertreterin/Pharmavertreter
Ausbildung
Staatlich anerkannter Fortbildungsberuf.
Zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung kann an einem Teilzeit- oder Vollzeitlehrgang (Dauer 6 bis 18 Monate) teilgenommen werden. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Ausbildung und entsprechende Berufspraxis in einem anerkannten medizinischen, naturwissenschaftlichen, heilberuflichen oder kaufmännischen Ausbildungsberuf. Möglich ist auch die Vorlage von Zeugnissen oder Ähnlichem, welche Kenntnisse und Fertigkeiten belegen, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Beachte:
Bei abgeschlossener Hochschulausbildung (zum Beispiel Studium der Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin) ist keine Fortbildung oder Prüfung für die Berufsausübung notwendig.
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Pharmareferentinnen und Pharmareferenten sind im Außendienst für Arzneimittelhersteller oder pharmazeutische Handelsunternehmen tätig. Sie informieren und beraten medizinisches Fachpersonal in Arztpraxen, Kliniken und Apotheken über Wirkungsweise, Nebenwirkungen und Gegenanzeigen von Arzneimitteln, teilen Informationsmaterial aus, erheben Daten und dokumentieren Beobachtungen über Wirkungsweise und Risiken von Arzneimitteln für den Auftraggeber, nehmen Bestellungen entgegen, bereiten Kundenbesuche vor, fertigen Besuchsprotokolle an, erstellen Dokumentationen und wirken bei Informations- und Fortbildungsveranstaltungen mit.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit
- Überwiegend im Sitzen, teilweise im Gehen und Stehen
- Zum Teil lange Autofahrten
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Publikumsverkehr
- Psychische Belastbarkeit
- Durchschnittliches Umstellungsfähigkeit- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Zum Teil Zeitdruck und Leistungsdruck
- Häufig unregelmäßige Arbeitszeiten
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Tätigkeit ohne Außendienst.
Verweisung:
Bei akademischer Vorbildung (zum Beispiel als Biologin/Biologe, Chemikerin/Chemiker oder Ähnliches) ist zu prüfen, ob eine Verweisung auf diesen (Ausgangs-) Beruf möglich ist.
Besteht die Möglichkeit nicht und liegen nach dem beruflichen Werdegang keine weiteren aktuellen beruflichen (zum Beispiel kaufmännische) Kenntnisse und Fähigkeiten vor, ist eine Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI nicht möglich.
Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent (PTA)
Ausbildung
Zweieinhalbjährige schulische Ausbildung, bundeseinheitlich geregelt.
Verwandt mit dem DDR-Ausbildungsberuf:
- Pharmazeutischer Assistent (FS)
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Im Offizin - den für Kunden zugänglichen Teil einer Apotheke - geben die Pharmazeutisch-technischen Assistenten unter Aufsicht der Apothekerin/des Apothekers rezeptpflichtige und freiverkäufliche Medikamente an Kunden ab. Dabei weisen sie die Kunden auf Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten hin und geben Einnahmehinweise. Um bei Bedarf alternative Arzneimittel zu finden, recherchieren die Pharmazeutisch-technischen Assistenten in Arzneimitteldatenbanken. Außerdem beraten sie beim Kauf von Verbandsstoffen, Krankenpflegeartikeln, Kosmetika, Diätnahrung, Tierarzneimitteln und anderen apothekenüblichen Waren. Auf Wunsch messen sie den Blutdruck oder bestimmen die Blutzuckerwerte von Apothekenkunden. Im Labor der Apotheke überprüfen sie die angelieferten Ausgangstoffe für die Arzneimittelherstellung auf Qualität und Reinheit. Unter Anleitung der Apothekerin/des Apothekers stellen sie Extrakte, Tinkturen, Dragees, Tees, Infusionslösungen oder Salben her. Im Büro und im Lager einer Apotheke rechnen Pharmazeutisch-technische Assistenten Rezepte ab, überwachen den Warenbestand, nehmen Bestellungen vor und kontrollieren den Bestand an Giften und Betäubungsmitteln.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich leichte Arbeiten
- Überwiegend im Stehen und Gehen
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit der Hände und Arme
- Uneingeschränkte Feinmotorik
- Normales Sprechvermögen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Einwirkung von haut- und atemwegsreizenden Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln im Labor
Psychomentale Anforderungen
- Psychische Belastbarkeit
- Verantwortung für Menschen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Publikumsverkehr
- Kundenkontakt
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel, ohne Zwanghaltungen.
Verweisung:
Nicht erforderlich, Verbleib im bisherigen Beruf als Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent in Versandapotheken.
Aufgaben und Tätigkeiten einer Pharmazeutisch-technischen Assistentin/eines Pharmazeutisch-technischen Assistenten in Versandapotheken bestehen in der telefonischen Auftragsbearbeitung und Kundenberatung, der Bearbeitung von schriftlichen Bestelllungen und E-Mails der Kunden einer Versandapotheke, der elektronischen Rezepterfassung und Rezeptabrechnung sowie der Endkontrolle beim Versand von Arzneimitteln. Dabei bearbeiten sie auch die Bestellungen von gewerblichen Kunden, die beispielsweise einen ambulanten Pflegedienst oder ein Krankenhaus betreiben. Bei ihrer Tätigkeit greifen sie auf elektronische Arzneimitteldatenbanken zu, die auch in klassischen Filialapotheken genutzt werden. Eingesandte Rezepte werden von ihnen eingescannt, überprüft, im elektronischen Warenwirtschaftssystem der Versandapotheke weiter bearbeitet und mit den Krankenkassen abgerechnet. Vor dem Versand nehmen sie zeitweise die Endkontrolle der bestellten Arzneimittel vor.
Beachte:
Bei Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der Arme und Hände, des Hör- und/oder Sprechvermögens, der Fähigkeit, Verantwortung zu übernehmen, der psychischen Belastbarkeit (insbesondere Zeitdruck) sowie für Bildschirmtätigkeiten (Sehvermögen) ist die Ausführbarkeit der Tätigkeit durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.
Ergebnisse berufskundlicher Ermittlungen:
- Arbeitsplatzerkundung des Referats 3060/2 bei Sanicare - DIE Versandapotheke am 10.05.2011
- Arbeitsplatzerkundung des Referats 3060/2 bei Apotheke Zur Rose am 04.08.2011
- Arbeitsplatzerkundung des Referats 3060/2 bei Zur Rose Pharma GmbH am 04.08.2011
- Arbeitsplatzerkundung des Referats 3060/2 bei APONEO Deutsche Versand-Apotheke am 16.09.2011
- Arbeitsplatzerkundung des Referats 3060/2 bei Westend Apotheke Versandhandel am 18.01.2012
- Arbeitsplatzerkundung des Referats 3060/2 bei HAD Apotheke Deutschland am 07.03.2012
- Auskunft des Bundesverbandes Deutscher Versandapotheken vom 04.05.2012
Physiotherapeutin/Physiotherapeut
Ausbildung
Dreijährige schulische Ausbildung, bundeseinheitlich geregelt.
Vorherige Berufsbezeichnung:
- Krankengymnastin/Krankengymnast
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten wenden physiotherapeutische Behandlungsmethoden auf der Grundlage ärztlicher Diagnosen und Verordnungen an. Dazu informieren und beraten sie die Patienten und erstellen für diese individuelle Behandlungspläne. Sie leiten Patienten bei der Ausführung von Bewegungsübungen an und wirken unterstützend. Die entsprechenden Übungen werden auch demonstriert. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten verabreichen Massagen, Kälte-, Wärme-, Wasser-, Licht- und Elektrotherapien, unterweisen die Patienten bei der Nutzung von Hilfsmitteln, dokumentieren den Behandlungsverlauf, planen Gesundheitskurse und führen diese durch. Je nach Einsatzort obliegen ihnen die Praxisorganisation, die Abrechnung der Leistungen sowie die Beschaffung von Materialien und Hilfsmitteln.
Die Tätigkeit wird vor allem in Krankenhäusern, Kliniken, Einrichtungen für alte und behinderte Menschen, ärztlichen, physiotherapeutischen Praxen (einschließlich Hausbesuche), Einrichtungen des Gesundheitswesens und Sporteinrichtungen ausgeübt.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten
- Überwiegend im Stehen und Gehen, zeitweise im Sitzen
- Häufig Arbeit in vorgeneigter Haltung
- Zum Teil Zwangshaltungen, Bücken, Überkopfarbeiten, Knien und Hocken
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit aller Gliedmaßen, Gelenke und der Wirbelsäule
- Uneingeschränkte Feinmotorik - insbesondere Fähigkeit zu fein abgestufter manueller Kraftentfaltung, beidhändiges Arbeiten
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden Stoffen (Massageöle, Dämpfe, Badezusätze, Desinfektions- und Reinigungsmittel)
- Belastung der Hände durch häufiges Waschen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Reaktionsvermögen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Publikumsverkehr
- Verantwortung für Menschen
- Zum Teil Zeitdruck
- Schicht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen.
Verweisung:
Sofern nach dem beruflichen Werdegang nicht weitere aktuelle berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten (zum Beispiel aus einer selbständigen Tätigkeit als Physiotherapeutin mit einer größeren Praxis mit mehreren Angestellten) vorhanden sind, ist eine Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI nicht möglich.
Rettungsassistentin/Rettungsassistent (staatlich anerkannt)
Die neu geschaffene Ausbildung zum Notfallsanitäter/zur Notfallsanitäterin löst die bisherige Ausbildung zum Rettungsassistenten/zur Rettungsassistentin ab. Das Berufsbild wurde an die veränderten Anforderungen im Rettungsdienst angepasst und die schulische Ausbildung stärker mit der praktischen vernetzt. Außerdem wurde die Dauer der Ausbildung von zwei auf drei Jahre verlängert.
Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) trat zum 1. Januar 2014 in Kraft, das bisherige Rettungsassistentengesetz (RettAssG) trat am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Begonnene Ausbildungen als Rettungsassistent/in können noch zu Ende geführt werden.
Verweisungsmöglichkeiten
Siehe Notfallsanitäter, Abschnitt 2.18.4.
Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter
Ausbildung
Theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung (mindestens 520 Stunden), Lehrgänge in Vollzeit (circa 3 Monate) und in Teilzeitform, landesrechtlich geregelt.
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Zentrale Aufgabe von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern ist die Unterstützung der Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten bei der Notfallhilfe. Hierzu zählt in erster Linie das Führen des Rettungsfahrzeuges und die Beobachtung des Patienten.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich mittelschwere, zum Teil schwere Arbeiten
- An wechselnden Orten im Wechsel von Gehen, Stehen, Sitzen
- Knien, Hocken, Bücken, Überkopfarbeiten
- Uneingeschränkte Feinmotorik, beidhändiges Arbeiten
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden Stoffen (Körperausscheidungen, infektiöses Material, Medikamente und Salben zum Einreiben, Desinfektions- und Reinigungsmittel)
- Belastung der Hände durch häufiges Waschen
- Normales Sprechvermögen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Einwirkung von Temperatur- und Witterungseinflüssen
Psychomentale Anforderungen
- Uneingeschränkte Aufmerksamkeit
- Überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit
- Verantwortung für Menschen
- Überdurchschnittliches Reaktionsvermögen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Publikumsverkehr
- Zeitdruck
- Schicht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Tätigkeiten im Haltungswechsel.
Verweisung:
Bei einer Ausbildung bis zu einem Jahr kommen bei einer Verweisung im Rahmen des § 240 SGB VI alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betracht. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist gemäß der Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich (BSG vom 29.03.1994, AZ: 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter
Ausbildung
Dreijährige betriebliche Ausbildung, bundeseinheitlich nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt.
Frühere Berufsbezeichnung:
- Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer
Verwandt mit dem DDR-Ausbildungsberuf:
- Stomatologische Schwester
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Im medizinischen Bereich:
Zahnmedizinische Fachangestellte wirken bei der Betreuung, Untersuchung und Behandlung der Patienten mit. Sie assistieren bei der Behandlung durch den Zahnarzt am Behandlungsstuhl, fertigen Röntgenaufnahmen an, führen Arbeiten im zahnärztlichen Labor durch, desinfizieren und sterilisieren Instrumente und Apparaturen, informieren Patienten über Grundlagen der Prophylaxe, bereiten die Praxisräume vor und räumen den Behandlungsplatz auf.
In der Organisation und Verwaltung der zahnärztlichen Praxis:
Zahnmedizinische Fachangestellte empfangen, betreuen und informieren die Patienten und wickeln alle Büro- und Verwaltungsarbeiten ab. Dabei führen und überwachen sie die Patientendatei, koordinieren Termine, führen Quartalsabrechnungen durch, leiten termingerecht die Abrechnungsunterlagen an die Kassenzahnärztliche Vereinigung, private Abrechnungsstellen und privatärztliche Verrechnungsstellen weiter, überwachen den Zahlungsverkehr, wickeln den Schriftverkehr mit Patienten, privaten und gesetzlichen Krankenkassen, Behörden, Berufsorganisationen und Firmen ab, schreiben Befund- und Behandlungsberichte, beschaffen Material und verwalten die Vorräte.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
Im medizinischen Bereich:
- Körperlich leichte Arbeiten
- Im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen
- Am Behandlungsstuhl in vornüber 4geneigter Körperhaltung
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der Arme und Hände
- Uneingeschränkte Feinmotorik für Fein- und Präzisionsarbeiten (zum Beispiel Behandlungsassistenz, Laborarbeiten), beidhändiges Arbeiten
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden Stoffen (Chemikalien, Medikamente Desinfektions- und Reinigungsmittel)
- Belastung der Hände durch häufiges Waschen
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
In der Organisation und Verwaltung der ärztlichen Praxis:
- Körperlich leichte Arbeiten
- Überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen,
- Durchschnittliche Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit der Hände und Arme (Umgang mit Büromaterial und -geräten, Computer-Tastatur und -Maus)
- Überwiegend Bildschirmarbeit (Sehvermögen)
- Normales oder korrigiertes Seh- und Hörvermögen
- Normales Sprechvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Publikumsverkehr
- Psychische Belastbarkeit
- Verantwortung für Menschen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Reaktionsvermögen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Schicht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit
- Zum Teil Zeitdruck
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend sitzend, einhergehend mit einem Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Zwangshaltungen.
Verweisung:
Nicht erforderlich, Verbleib im bisherigen Berufsbereich als Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter in der Organisation und Verwaltung einer zahnärztlichen Praxis, siehe Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale.
Beachte:
Bei Einschränkungen für Bildschirmtätigkeiten (Sehvermögen, Gebrauchsfähigkeit der Hände), des Hör- und/oder Sprechvermögens, der Fähigkeit, Verantwortung zu übernehmen, der sozialen Kompetenz sowie der psychischen Belastbarkeit (zum Beispiel für Publikumsverkehr) ist die Ausführbarkeit der Tätigkeit durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.
Rechtsprechung:
Urteil des LSG Sachsen vom 26.06.2012, AZ: L 5 R 639/11 mit berufskundliche Sachverständigenaussage von Frau Silvia Hochheim vom 14.01.2005 für das SG Altenburg und Auskunft der Landeszahnärztekammer Sachsen vom 26.03.2009 für das Sächsische LSG und Auskunft der Landeszahnärztekammer Sachsen vom 13.05.2020
Sinngemäß Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.02.2008, AZ: L 1 R 117/05 mit berufskundlicher Sachverständigenaussage von Herrn Manfred Langhoff vom 07.11.2007
Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.12.2007, AZ: L 4 R 245/06
Zahntechnikerin/Zahntechniker
Ausbildung
Dreieinhalbjährige Ausbildung im Handwerk, bundesweit geregelt nach der Handwerksordnung.
Aufgaben und Tätigkeitsmerkmale
Zahntechnikerinnen und Zahntechniker fertigen festsitzenden Zahnersatz (Zahnkronen, Brücken, Implantate und Inlays) und herausnehmbaren Zahnersatz (Teil- und Vollprothesen) mit Schleifgeräten, Schmelz- und Löteinrichtungen, Schweißgeräten, Poliermaschinen und computergesteuerten Maschinen (Fräsen von Implantaten) sowie durch Beschichtung mit Keramik an. Sie stellen zahn- und kieferregulierende Geräte (Spangen) her und reparieren beziehungsweise reinigen künstliche Gebisse oder Prothesen.
Berufstypische gesundheitliche Anforderungen
Körperliche Anforderungen
- Körperlich leichte Arbeiten
- Überwiegend im Stehen und Gehen in der Arbeitsvorbereitung und überwiegend im Sitzen bei der eigentlichen Bearbeitung der Zahnersatzteile
- Zum Teil Zwangshaltungen
- Uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit und Belastbarkeit der Hände und Arme
- Uneingeschränkte Feinmotorik für Fein- und Präzisionsarbeiten
- Kontakt zu haut- und atemwegreizenden Stoffen und allergieauslösenden Stoffen
- Normales oder korrigiertes Sehvermögen
- Normales Farbsehvermögen
Psychomentale Anforderungen
- Durchschnittliches Umstellungs- und Anpassungsvermögen
- Durchschnittliches Konzentrationsvermögen
- Zum Teil Publikumsverkehr (arbeitsplatzabhängig)
Verweisungsmöglichkeiten
Restleistungsvermögen:
Körperlich leichte Arbeit überwiegend (aber nicht ständig) im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel ohne lang andauernde Zwangshaltungen.
Verweisung:
Nicht erforderlich, Verbleib im bisherigen Beruf Zahntechnikerin/Zahntechniker.
Beachte:
Bei Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der Arme und Hände beziehungsweise der Feinmotorik, des Sehvermögens (die über das korrigierbare Maß hinausgehen), bei Allergien oder bei Asthma bronchiale ist die Ausführbarkeit von Tätigkeiten im bisherigen Berufsbereich durch das Leistungsdezernat eingehend zu prüfen.
Rechtsprechung:
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.05.2010, AZ: L 11 R 4880/09 mit berufskundlicher Sachverständigenaussage der Zahntechnikerinnung Württemberg vom 26.11.2007 für das SG Stuttgart
Ergebnisse berufskundlicher Ermittlungen:
- Arbeitsplatzerkundung des Referats 3060/2 bei Matern-Dental in Berlin am 22.05.2006