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§ 1 FRG Anlage 1: Satzung beziehungsweise Statut der IRO

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.10.2026

Dokumentdaten
Stand03.10.2026
Version001.00


Begriffsabstimmungen

  • Allgemeine Grundsätze
  • 1. Teil: Flüchtlinge und Verschleppte im Sinne des Beschlusses des Wirtschafts- und Sozialrats der Organisation der Vereinten Nationen vom 16. Februar 1946
  • 2. Teil: Personen, für die die Organisation nicht zuständig ist

Allgemeine Grundsätze

  1. Die nachstehend aufgeführten allgemeinen Grundsätze bilden einen untrennbaren Bestandteil der Begriffsbestimmungen in Teil 1 und 2 dieser Anlage:
    1. Der Hauptzweck der Organisation ist, das Problem der wahren Flüchtlinge und Verschleppten möglichst rasch in einer Weise zu lösen, die für sämtliche Beteiligten recht und billig erscheint.
    2. Die Hauptaufgabe gegenüber den Verschleppten besteht darin, sie zu veranlassen, rasch in ihr Heimatland zurückzukehren und ihnen diese Rückkehr mit allen Mitteln zu erleichtern, unter Berücksichtigung der Grundsätze des Absatzes c) ii) des Beschlusses der Vollversammlung der Organisation der Vereinten Nationen über das Flüchtlingsproblem vom 12. Februar 1946 (Anlage III).
    3. Wie in dem Beschluss des Wirtschafts- und Sozialrates vom 16. Februar 1946 festgelegt, soll Verrätern, Quislingen und Kriegsverbrechern keinerlei internationale Unterstützung gewährt werden, und ihrer Auslieferung und Bestrafung soll kein Hindernis in den Weg gelegt werden.
    4. Die Organisation hat sich darüber zu vergewissern, dass ihre Hilfe nicht dazu missbraucht wird, um umstürzlerische und feindliche Aktionen gegen irgendeine Regierung der Vereinten Nationen zu begünstigen.
    5. Die Organisation hat sich darüber zu vergewissern, dass ihre Hilfe nicht von Individuen ausgenützt wird, die es offensichtlich ablehnen, in ihr Heimatland zurückzukehren, weil sie sich lieber dem Müßiggang ergeben wollten, als sich den harten Lebensbedingungen bei Beteiligung am Wiederaufbau ihres Landes zu unterziehen, oder von Individuen, die sich aus rein wirtschaftlichen Gründen in einem anderen Land festsetzen wollen und daher zur Kategorie der Emigranten zählen.
    6. Andererseits hat die Organisation darauf zu achten, dass kein wirklicher und würdiger Flüchtling oder Verschleppter der Fürsorge verlustig geht, die die Organisation ihm zu bieten in der Lage ist.
    7. Die Organisation hat darauf bedacht zu sein, ihre Aufgaben so zu erfüllen, dass die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Nationen nicht gestört werden. Bei der Verfolgung dieses Zieles hat die Organisation ihr Augenmerk ganz besonders auf die Fälle zu richten, in denen die Umsiedlung von Flüchtlingen oder Verschleppten entweder nach Grenzländern ihres Heimatlandes oder nach irgendeinem nicht autonomen Gebiet in Erwägung gezogen werden kann. Neben anderen Gesichtspunkten hat die Organisation jeglichen Umstand zu berücksichtigen, der Anlass zu begründeten Besorgnissen oder Beunruhigungen seitens des Heimatlandes der Betreffenden im ersten Fall oder seitens der eingesessenen Bevölkerung im Falle nicht autonomer Gebiete geben könnte.
  2. Um die unparteiische und gerechte Durchführung der vorerwähnten Grundsätze und der nachstehend aufgeführten Begriffsbestimmungen zu gewährleisten, erscheint es am Platze, ein Sonderorgan von gerichtsähnlichem Charakter zu errichten, das ein entsprechendes Statut, eine Geschäftsordnung und eine bestimmte Aufgabe erhält.

1. Teil
Flüchtlinge und Verschleppte im Sinne des Beschlusses des Wirtschafts- und Sozialrats der Organisation der Vereinten Nationen vom 16. Februar 1946
Abschnitt A. - Bestimmung des Begriffs „Flüchtlinge"

  1. Vorbehaltlich der Bestimmungen im Abschnitt C und D und im Teil II dieser Anlage bezieht sich der Ausdruck „Flüchtling" auf solche Personen, die das Land ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts verlassen haben oder außerhalb desselben leben, und die, gleichgültig ob sie Staatsangehörigkeit beibehalten haben oder nicht, zu einer der folgenden Kategorien gehören:
    1. Opfer des nazistischen oder faschistischen Regimes oder von Regimen, die an deren Seite am zweiten Weltkrieg teilgenommen haben, oder von Quisling- oder ähnlichen Regimen, die jene gegen die Vereinten Nationen unterstützt haben, gleichgültig ob sie internationale Anerkennung als Flüchtlinge genießen oder nicht;
    2. Spanische Republikaner und andere Opfer des falangistischen Regimes in Spanien, gleichgültig ob sie internationale Anerkennung als Flüchtling genießen oder nicht;
    3. Personen, die vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges aus rassischen oder religiösen Gründen oder wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder politischer Gesinnung als Flüchtlinge gelten.
  2. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Abschnitt C und D und im Teil II dieser Anlage, betr. Ausschluss gewisser Personenkategorien, namentlich Kriegsverbrecher, Quislinge und Verräter, von denen Wohltaten der Organisation, findet die Bezeichnung „Flüchtling" auch auf solche Personen Anwendung, die sich - anders als die in Abschnitt B dieser Anlage bezeichneten verschleppten Personen - außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts befinden und die infolge von Ereignissen, die nach Ausbruch des zweiten Weltkrieges eingetreten sind, nicht in der Lage oder nicht willens waren, den Schutz der Regierung des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder früher besessen haben.
  3. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Abschnitt D und in Teil II dieser Anlage bezieht sich der Ausdruck „Flüchtling" ferner auf solche früher in Deutschland oder Österreich wohnhafte Personen jüdischer Abstammung oder Ausländer oder Staatenlose, die Opfer der Naziverfolgung waren, inhaftiert oder zur Flucht gezwungen waren und später infolge von Maßnahmen des Feindes oder Kriegsumständen in eines dieser Länder zurückgekehrt sind und sich bisher in diesen Ländern auch nicht fest niedergelassen haben.
  4. Die Bezeichnung „Flüchtling" bezieht sich auch auf alleinstehende Kinder, die Kriegswaisen sind oder deren Eltern vermisst werden und die außerhalb ihres Heimatlandes leben. Solchen Kindern (im Alter von 16 Jahren oder jünger) ist vordringlich jede mögliche Hilfeleistung zu gewähren, namentlich grundsätzlich die übliche Unterstützung für die Heimschaffung, die solchen Kindern zuteil werden soll, deren Staatsangehörigkeit festgestellt werden kann.

Abschnitt B. - Bestimmung des Begriffs „verschleppte Personen"

Die Bezeichnung „verschleppte Personen" bezieht sich auf Personen, die infolge von Maßnahmen von Behörden der in Teil 1, Abschnitt A, Ziffer 1 a) dieser Anlage erwähnten Regime aus dem Lande ihres Staatsangehörigkeit oder ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts deportiert worden sind oder es verlassen mussten, wie Personen, welche zu Zwangsarbeit gezwungen oder aus rassischen, religiösen und politischen Gründen deportiert wurden. Verschleppte Personen fallen nur unter Vorbehalt der Bestimmungen in Abschnitt C und D des Teiles 1 und der Bestimmungen in Teil II dieser Anlage unter die Zuständigkeit der Organisation. Wenn die Gründe der Verschleppung nicht mehr bestehen, sind sie gemäß Artikel 2, Ziffer 1 a) dieses Statuts und vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer c), Unterziffer ii) und iii) des Beschlusses der Vollversammlung vom 12. Februar 1946 über das Flüchtlingsproblem (Anlage III) sobald wie möglich heimzuschaffen.

Abschnitt C. - Voraussetzungen, unter denen „Flüchtlinge" und „verschleppte Personen" in die Zuständigkeit der Organisation fallen

  1. Bei allen vorerwähnten Kategorien, mit Ausnahme der im Abschnitt A, Ziffer 1 b) und 3 dieser Anlage aufgeführten Fälle, fallen die in Betracht kommenden Personen in die Zuständigkeit der Organisation im Sinne des Beschlusses des Wirtschafts- und Sozialrats vom 16. Februar 1946, wenn sie heimgeschafft werden können und die Hilfe der Organisation für die Durchführung ihrer Heimschaffung erforderlich ist, oder wenn sie sich aus völlig freien Stücken und in voller Kenntnis der Verhältnisse, einschließlich hinreichender Auskünfte der Regierungen des Landes ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts, endgültig und abschließend ausreichende Gründe gegen ihre Rückkehr in diese Länder verbringen.
    1. Als ausreichende Gründe gelten:

      i) Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder politischer Gesinnung, soweit die politische Gesinnung nicht den in der Präambel der Charts der Vereinten Nationen festgelegten Grundsätzen widerspricht.

      ii) Einwände politischer Art, die die Organisation als „ausreichend" anerkennt, wie in Ziffer 8a) des von der Vollversammlung am 12. Februar 1946 genehmigten Berichts der Dritten Kommission der Vollversammlung ausgeführt.

      iii) Bei Personen, die unter die in Abschnitt A, Ziffer 1 a) und 1 c) erwähnten Kategorien fallen, zwingende Gründe familiärer Art, die sich auf früheren Verfolgungen stützen, oder zwingende Gründe der Gebrechlichkeit oder Krankheit.

    2. Als „hinreichende Auskünfte" gelten normalerweise Auskünfte über die Lebensbedingungen in den Heimatländern der betreffenden Flüchtlinge und verschleppten Personen, die ihnen unmittelbar von Regierungsvertretern dieser Länder mitgeteilt werden; solchen Regierungsvertretern soll jede Erleichterung zur Besichtigung von Lagern und Sammelplätzen der Flüchtlinge und verschleppten Personen gewährt werden, damit sie ihnen die in Rede stehenden Auskünfte erteilen können.
  2. Bei den unter die Bestimmungen in Abschnitt A, Ziffer 1 b) dieser Anlage fallenden Flüchtlinge gehören die beteiligten Personen solange zur Zuständigkeit der Organisation im Sinne des Beschlusses des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen vom 16. Februar 1946, als das falangistische Regime in Spanien herrscht. Wird dieses Regime durch ein demokratisches abgelöst, so haben sie stichhaltige Gründe gegen ihre Rückkehr nach Spanien entsprechend den in Ziffer 1 a) dieses Abschnitts angeführten vorzubringen.

Abschnitt D. - Voraussetzungen, unter denen Flüchtlinge und verschleppte Personen aus der Zuständigkeit der Organisation ausscheiden

Flüchtlinge und verschleppte Personen scheiden aus der Zuständigkeit der Organisation aus:

  1. wenn sie in ihren Heimatstaat im Bereich der Vereinten Nationen zurückgekehrt sind, es sei denn, dass der Ort ihres früheren ständigen Aufenthalts, an den sie zurückzukehren wünschen, sich außerhalb ihres Heimatstaates befindet, oder
  2. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben haben, oder
  3. wenn sie nach dem Urteil der Organisation anderweit eine feste Niederlassung begründet haben,oder
  4. wenn sie sich ohne ausreichende Begründung weigern, die Vorschläge der Organisation für ihre Umsiedlung oder Heimschaffung anzunehmen, oder
  5. wenn sie sich nicht ernstlich bemühen, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, obwohl ihnen dies möglich wäre, oder wenn sie die Unterstützung der Organisation missbräuchlich ausnützen.

2. Teil
Personen, für die die Organisation nicht zuständig ist

  1. Kriegsverbrecher, Quislinge und Verräter;
  2. alle anderen Personen, denen nachgewiesen werden kann,
    1. dass sie den Feind bei der Verfolgung der Zivilbevölkerung von Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen unterstützt haben, oder
    2. dass sie die feindlichen Streitkräfte seit Beginn des zweiten Weltkrieges in ihren Kampfhandlungen gegen die Vereinten Nationen freiwillig unterstützt haben;
  3. gemeine Verbrecher, für die die Bestimmungen von Auslieferungsverträgen gelten;
  4. Personen deutscher Abstammung im völkischen Sinne (deutsche Staatsangehörige oder Angehörige deutscher Minderheiten in anderen Ländern), die
    1. aus anderen Ländern nach Deutschland überführt worden sind oder noch überführt werden sollen,
    2. während des zweiten Weltkrieges aus Deutschland in andere Länder abgeführt worden sind,
    3. aus Deutschland entflohen oder als Flüchtlinge nach Deutschland zurückgekehrt sind oder vom Ort ihres Wohnsitzes in andere Länder als Deutschland geflohen sind, um nicht in die Hände der alliierten Armeen zu fallen.
  5. Personen, die von ihrem Heimatstaat geldliche Unterstützung und Schutz erhalten, es sei denn, dass ihr Heimatstaat internationale Hilfeleistung für sie beantragt.
  6. Personen, die seit Einstellung der Feindseligkeiten des zweiten Weltkrieges
    1. irgendeiner Organisation angehört haben, die es als eine ihrer Aufgaben betrachtete, den Sturz der Regierung ihres Heimatlandes mit Waffengewalt herbeizuführen, sofern dieses Land Mitglied der Vereinten Nationen ist, oder durch Waffengewalt den Sturz einer Regierung eines anderen Mitgliedsstaates der Vereinten Nationen zu erzwingen, oder irgendeiner terroristischen Organisation angehört haben;
    2. Führer einer gegen die Regierung ihres Heimatlandes gerichteten Bewegung waren, wenn dieses Land Mitglied der Vereinten Nationen ist, oder Bewegungen geleitet haben, die die Flüchtlinge zu bewegen suchten, nicht in ihre Heimatländer zurückzukehren;
    3. zur Zeit ihres Gesuchs um Hilfe der Organisation im militärischen oder zivilen Dienste eines fremden Landes stehen.

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