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Leistungen der Rentenversicherung Rumänien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.05.2021

Änderung

Die Abschnitte 2.1, 2.2, 3 und 3.2 wurden aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand06.05.2021
Version002.00

Allgemeines

Im Folgenden werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der rumänischen Rentenversicherung näher erläutert.

Aus der staatlichen Rentenversicherung können Leistungen wegen Invalidität, Alters und Todes erbracht werden.

Neben diesen Ansprüchen können auch solche in einem privaten Rentenfonds bestehen. Diese Leistungen werden hier nicht weiter erläutert.

Außerdem können für Berechtigte, die bei einem der in das staatliche Rentensystem integrierten beziehungsweise nicht integrierten Sondersysteme versichert sind, abweichende Regelungen bei den Rentenansprüchen oder bei der Rentenberechnung bestehen. Die Leistungen der Sondersysteme werden hier ebenso nicht weiter erläutert.

Über die Ansprüche auf rumänische (Renten-)Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige rumänische Träger. Verbindliche Auskünfte zum ausländischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.

Leistungen der staatlichen Rentenversicherung

Leistungen aus der staatlichen Rentenversicherung werden auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 263 vom 16.12.2010 erbracht.

Es können sowohl Versicherte als auch deren Hinterbliebene (Renten-)Leistungen erhalten. Im Einzelnen sind dies:

  • Invalidenrente, siehe Abschnitt 2.1,
  • Altersrente, siehe Abschnitt 2.2,
  • Altersrente mit reduziertem Ruhestandsalter, siehe Abschnitt 2.3,
  • Vorgezogene Rente, siehe Abschnitt 2.4,
  • Vorgezogene Teilrente, siehe Abschnitt 2.5 und
  • Rente an Hinterbliebene, siehe Abschnitt 2.6.

Invalidenrente

Anspruch auf Invalidenrente (pensia de invaliditate) haben Personen, wenn sie mindestens die Hälfte Ihrer Arbeitsfähigkeit verloren haben. Eine Mindestversicherungszeit ist nicht erforderlich.

Das rumänische Recht unterscheidet drei Stufen der Invalidität.

Der Invaliditätsgrad I liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit vollständig verloren gegangen und die Person auf ständige Pflege und Beaufsichtigung angewiesen ist.

Der Invaliditätsgrad II liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit vollständig verloren gegangen und die Person aber noch fähig ist, sich selbst zu helfen, sich allein fortzubewegen oder sich räumlich zu orientieren, und die Hilfe durch eine andere Person nicht erforderlich ist.

Der Invaliditätsgrad III liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Arbeitsfähigkeit verloren gegangen und die Person noch fähig ist, eine berufliche Tätigkeit in Teilzeit auszuüben.

Die Arbeitsfähigkeit muss durch

  • einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit,
  • Krebs, AIDS, Schizophrenie oder
  • eine nicht durch die Erwerbstätigkeit verursachte Verletzung oder gewöhnliche Erkrankung

verloren gegangen sein.

Die Rente kann längstens bis zur Regelaltersgrenze gewährt werden.

Nur für Rentenbezieher mit einem Invaliditätsgrad III ist ein Hinzuverdienst möglich, die Höhe der Einkünfte ist unbeachtlich.

Neben dem Bezug einer Invalidenrente mit dem Invaliditätsgrad I können Rentenberechtigte eine Zulage für Begleitpersonen erhalten. Die Höhe der Zulage beträgt 80 % des gesetzlich festgelegten Rentenpunktwertes (1.154,00 RON), Stand September 2020.

Regelaltersrente

Anspruch auf Regelaltersrente (pensia pentru limita de varsta) haben Männer ab einem Alter von 65 Jahren. Diese Altersgrenze gilt seit dem 01.01.2015 für Geburtsjahrgänge ab 1950. Für Frauen steigt die Altersgrenze seit dem 01.01.2015 bis 01.01.2030 stufenweise von 60 auf 63 Jahre, wie auszugsweise in der folgenden Tabelle dargestellt.

Geburtsmonat/-jahr

Maßgebende Altersgrenze für Frauen

vom

bis

01/195903/195961 Jahre, 4 Monate
04/195906/195961 Jahre, 5 Monate
07/195909/195961 Jahre, 6 Monate
10/195912/195961 Jahre, 7 Monate
01/196003/196061 Jahre, 8 Monate
04/196006/196061 Jahre, 9 Monate
07/196009/196061 Jahre, 10 Monate
10/196012/196061 Jahre, 11 Monate
01/196105/196162 Jahre, 0 Monate
06/196110/196162 Jahre, 1 Monate
11/196103/196262 Jahre, 2 Monate
04/196208/196262 Jahre, 3 Monate
09/196201/196362 Jahre, 4 Monate
02/196306/196362 Jahre, 5 Monate
07/196311/196362 Jahre, 6 Monate
12/196304/196462 Jahre, 7 Monate
05/196409/196462 Jahre, 8 Monate
10/196402/196562 Jahre, 9 Monate
03/196501/196662 Jahre, 10 Monate
02/196612/196662 Jahre, 11Monate
Ab 01/196763 Jahre, 0 Monate

Die Mindestversicherungszeit beträgt für Frauen und Männer 15 Jahre. Die Aufgabe der Beschäftigung ist nicht erforderlich.

Wenn die „volle Beitragszeit“ erfüllt ist, kann die Altersrente schon vorher beginnen. Die „volle Beitragszeit“ beträgt seit Januar 2015 für Männer 35 Jahre, für Frauen wird sie bis 2030 stufenweise von 30 auf 35 Jahre angehoben.

Ein Hinzuverdienst ist möglich, die Höhe der Einkünfte ist unbeachtlich.

Altersrente mit reduziertem Ruhestandsalter

Anspruch auf Altersrente mit reduziertem Ruhestandsalter (pensia pentru limita de varsta cu reducerea varstelor standard de pensionare) haben Personen,

  • die unter besonderen, speziellen oder anderen bestimmten Bedingungen gearbeitet haben,
  • die bereits vor dem Eintritt in die Versicherung eine Behinderung hatten,
  • die erblindet sind,
  • die von dem ab dem 06.03.1945 herrschenden Regime aus politischen Gründen verfolgt, deportiert oder als Kriegsgefangene inhaftiert wurden und
  • andere gesetzlich besonders festgelegte Personengruppen.

Je nachdem, um welche Personengruppe es sich handelt, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Die erforderliche Versicherungsdauer hängt von den Beschäftigungsbedingungen oder der persönlichen Situation ab. Sie liegt zwischen der „vollen Beitragszeit“ (siehe Abschnitt 2.2) und einem Drittel davon (bei blinden Menschen).

Mit besonderen Bedingungen sind Tätigkeiten gemeint, die mit einem hohen Gesundheitsrisiko verbunden sind. Mindestens sechs Beschäftigungsjahre mit besonderen Arbeitsbedingungen senken die Altersgrenze um ein Jahr, 35 Beschäftigungsjahre um acht Jahre.

Spezielle Arbeitsbedingungen haben beispielsweise Bergleute, die hauptsächlich unter Tage arbeiten, bestimmte Beschäftigte in der zivilen Luftfahrt, in einigen künstlerischen Berufen (zum Beispiel Artisten, Opernsänger) oder bei gefährlichen Tätigkeiten (zum Beispiel beim Umgang mit explosiven Stoffen).

Arbeitsplätze mit anderen bestimmten Bedingungen betreffen die Bereiche nationale Verteidigung, öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit.

Die Altersgrenzen, die für spezielle oder andere bestimmte Bedingungen gelten, sind sehr unterschiedlich und werden hier nicht weiter erläutert.

Die Aufgabe der Beschäftigung ist nicht erforderlich.

Vorgezogene Rente

Anspruch auf vorgezogene Rente (pensia anticipata) haben Personen, wenn sie die „volle Beitragszeit“ (siehe Abschnitt 2.2) um mindestens acht Jahre überschritten haben. Die vorgezogene Rente beginnt frühestens fünf Jahre vor dem regulären Rentenalter.

Ein Hinzuverdienst ist nicht möglich.

Vorgezogene Teilrente

Anspruch auf vorgezogene Teilrente (pensia anticipata partiala) haben Personen, wenn sie die „volle Beitragszeit“ (siehe Abschnitt 2.2) um weniger als acht Jahre überschritten haben. Die vorgezogene Teilrente beginnt frühestens fünf Jahre vor dem regulären Rentenalter. Für diese Rente können sich Abschläge ergeben (siehe Abschnitt 3.2).

Ein Hinzuverdienst ist nicht möglich.

Rente an Hinterbliebene

Witwen, Witwer sowie Waisen können eine Rente an Hinterbliebene (pensia de urmas) erhalten. Geschiedene Ehegatten oder Lebenspartner gehören nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis.

Voraussetzung für den Bezug einer Hinterbliebenenrente ist, dass die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes Rentner war oder die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt hatte.

Der Anspruch auf Gewährung einer Rente an Hinterbliebene hängt von weiteren persönlichen Voraussetzungen ab wie beispielsweise dem Lebensalter, der Ehedauer oder auch davon, ob Kinder erzogen werden.

Unter welchen Voraussetzungen eine Witwen- oder Witwerrente gewährt werden kann, ist im Abschnitt 2.6.1 beschrieben. Näheres zu Waisenrenten wird im Abschnitt 2.6.2 erläutert.

Witwen- und Witwerrente

Witwen und Witwer haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn sie

  • das reguläre Rentenalter erreicht haben und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat oder
  • den Invaliditätsgrad I oder II haben (siehe Abschnitt 2.1) und die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat oder
  • keine oder unter 35 Prozent des Bruttodurchschnittslohns liegende Einkünfte haben, der Verstorbene für den Unterhalt gesorgt hat und der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist oder
  • keine oder unter 35 Prozent des Bruttodurchschnittslohns liegende Einkünfte und mindestens ein Kind im Alter bis zu sieben Jahren zu versorgen haben und der Verstorbene für den Unterhalt gesorgt hat.

Erfüllt die Witwe/der Witwer keine dieser Voraussetzungen und hat keine oder unter 35 Prozent des Bruttodurchschnittslohns liegende Einkünfte, wird die Hinterbliebenenrente für sechs Monate nach dem Tod gezahlt.

Besteht Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente und auf eine eigene Rente, wird nur eine der Renten gezahlt.

Bei erneuter Heirat fällt die Witwen-/Witwerrente weg.

Waisenrente

Waisen haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente

  • bis zu einem Alter von 16 Jahren ohne Erfüllung besonderer Voraussetzungen,
  • darüber hinaus bis zum Ausbildungsabschluss, jedoch nicht länger als bis zu einem Alter von 26 Jahren,
  • für die gesamte Dauer ihrer Invalidität, wenn diese bis zu einem Alter von 16 Jahren oder während einer Ausbildung vor dem 26. Lebensjahr eingetreten ist.

Nur für Vollwaisen ist ein Hinzuverdienst möglich, die Höhe ihrer Einkünfte ist unbeachtlich.

Rentenberechnung

Die Rentenberechnung beruht auf einem Punktesystem und ist für alle Rentenarten ähnlich. Ein Monat mit Durchschnittslohn ergibt einen Punkt. Ein höherer Lohn führt zu mehr, ein niedrigerer Lohn zu weniger als einem Punkt. Die in einem Jahr erzielten monatlichen Punkte werden durch 12 geteilt. Dies ergibt die Jahrespunktzahl. Ein Jahr mit Durchschnittslohn ergibt einen Jahrespunkt. Die Summe der Jahrespunkte dividiert durch die Anzahl der Jahre für die „volle Beitragszeit“ (siehe Abschnitt 2.2) ergibt die durchschnittlichen Jahrespunkte. Diese Punktzahl wird einmalig um einen Berichtigungskoeffizienten erhöht.

Der Durchschnittsverdienst und die für die volle Beitragszeit erforderlichen Jahre bewirken einen durchschnittlichen Jahrespunkt. Dieser wird mit dem für alle Renten gleichen Rentenpunktwert (1.442 RON, Stand September 2020) multipliziert und ergibt die monatliche Rente eines Durchschnittsverdieners.

Beitragsfreie Zeiten, beispielsweise Wehrdienstzeiten oder Zeiten eines abgeschlossenen Hochschulstudiums, werden bei der Rentenberechnung mit 25 Prozent des Durchschnittslohns berücksichtigt. Der Bezug einer Invalidenrente wird in Höhe dieser Rente als versicherter Lohn berücksichtigt.

Eine Mindestrente gibt es nicht. Bei Wohnsitz in Rumänien wird jedoch eine Sozialbeihilfe beziehungsweise Sozialentschädigung für Rentner (indemnizatie sociala pentru pensionari) gezahlt, wenn die Rente den Mindestbetrag in Höhe von 800 RON (Stand September 2020) nicht übersteigt. Die Sozialbeihilfe beziehungsweise Sozialentschädigung wird in Höhe der Differenz der Rente zum Mindestbetrag gezahlt. Die Sozialbeihilfe beziehungsweise Sozialentschädigung ist keine Leistung der Rentenversicherung.

Auch andere Faktoren können sich bei der Berechnung der Rente auswirken. Näheres hierzu ist für Invalidenrenten im Abschnitt 3.1, für Altersrenten im Abschnitt 3.2 und für Renten an Hinterbliebene im Abschnitt 3.3 beschrieben.

Berechnung der Invalidenrente

Bei der Berechnung der Invalidenrente I. und II. Grades werden die fehlenden Beitragszeiten bis zur vollen Beitragszeit hinzugerechnet.

Bei Invalidenrenten III.  Grades werden Beitragszeiten nur hinzugerechnet, wenn die Invalidität durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, Krebs, AIDS oder Schizophrenie verursacht wurde.

Hinzugerechnete Beitragszeiten werden bei der Rentenberechnung abhängig vom Invaliditätsgrad mit einem festen monatlichen Punktwert berücksichtigt. Der monatliche Punktwert beträgt 0,7 beim Invaliditätsgrad I, 0,55 beim Invaliditätsgrad II und 0,35 beim Invaliditätsgrad III.

Berechnung der Altersrenten, vorgezogenen Renten und Teilrenten

Für Versicherte, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente erfüllen, jedoch den Rentenbezug aufschieben und weiterhin Beiträge zahlen, erhöhen sich die Jahrespunkte für jeden aufgeschobenen Monat um 0,5 Prozent, das heißt für jedes aufgeschobene Jahr um 6 Prozent.

Vorgezogene Renten werden bei Erreichen des regulären Rentenalters oder des reduzierten Rentenalters für Personen, die Zeiten mit besonderen oder speziellen Arbeitsbedingungen zurückgelegt haben, neu berechnet. Dabei werden gleichgestellte Zeiten, die bei der vorgezogenen Rente nicht berücksichtigt wurden, und Beitragszeiten, die möglicherweise während des Rentenbezuges zurückgelegt wurden, in die Rentenberechnung mit einbezogen.

Eine vorgezogene Teilrente wird um verschiedene Prozentsätze reduziert. Die Prozentsätze richten sich nach der Anzahl der Jahre, die über die „volle Beitragszeit“ (siehe Abschnitt 2.2) hinausgehen und der Anzahl der vorgezogenen Rentenmonate. Bei weniger als einem Jahr über der vollen Beitragszeit sind es 0,50 Prozent pro vorgezogenen Rentenmonat, bei über einem Jahr 0,45 Prozent, über zwei Jahren 0,40 Prozent und so weiter - in Schritten von 0,05 Prozent pro Jahr. Bei über sechs Jahren sind es 0,20 Prozent und bei zwischen sieben und acht Jahren 0,15 Prozent. Die Reduzierung erfolgt allerdings nur bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze.

Berechnung der Rente an Hinterbliebene

Hinterbliebenenrenten werden prozentual auf der Grundlage der vom Verstorbenen bezogenen Altersrente oder der Rentenanwartschaft berechnet. Hat der Verstorbene eine Invalidenrente bezogen, wird die Hinterbliebenenrente prozentual auf der Grundlage des Invaliditätsgrades I berechnet.

Die Prozentsätze richten sich nach der Anzahl der Hinterbliebenen.

Die Hinterbliebenenrente beträgt

  • für einen Hinterbliebenen 50 Prozent,
  • für zwei Hinterbliebene zusammen 75 Prozent,
  • für drei oder mehr Hinterbliebene zusammen 100 Prozent (Höchstgrenze).

Witwer- und Witwenrenten werden bei einer Ehedauer von weniger als 15 Jahren, aber mindestens zehn Jahren für jeden fehlenden Monat um 0,5 Prozent gekürzt.

Eine Vollwaise erhält eine Hinterbliebenenrente, die nach jedem Elternteil berechnet und dann summiert wird.

Rentenzahlung und -anpassung

Die Renten werden monatlich gezahlt.

Der durchschnittliche Jahrespunkt wird jährlich angepasst. Dabei wird die geschätzte Inflationsrate für das kommende Jahr berücksichtigt. Der durchschnittliche Jahrespunktwert kann aber auch während des laufenden Jahres an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden.

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