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Leistungen der Rentenversicherung Island

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.05.2023

Dokumentdaten
Stand14.11.2018
Version002.00

Allgemeines

Leistungen aus dem isländischen Volksrentensystem werden auf der Grundlage des Sozialversicherungsgesetzes (Lög um almannatryggingar) Nr. 100/2007 vom 29.05.2007 (vergleiche Abschnitt 2), Leistungen aus dem isländischen Zusatzrentensystem auf der Grundlage der in den jeweiligen Satzungen der einzelnen Rentenfonds festgehaltenen Leistungsbestimmungen (vergleiche Abschnitt 3) erbracht. Die Regelungen der einzelnen Rentenfonds orientieren sich dabei an dem durch das Gesetz über die obligatorische Versicherung für Renten und die Tätigkeit von Rentenfonds (Lög um skyldutryggingu lífeyrisréttinda og starfsemi lífeyrissjóða) Nr. 129/1997 vom 23.12.1997 festgelegten Leistungsrahmen.

Leistungen des Volksrentensystems

Das isländische Volksrentensystem deckt die Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes ab. Es werden Volksrenten (lífeyrir almannatrygginga) in Form von

  • Altersrenten (vergleiche Abschnitt 2.1),
  • Invalidenrenten (vergleiche Abschnitt 2.2 und 2.3) und
  • Kinderrenten (vergleiche Abschnitt 2.4)

gewährt. Die Renten setzen sich dabei - mit Ausnahme der Kinderrente - aus der Grundrente (grunnlífeyrir) sowie gegebenenfalls aus einer Einkommenszulage (tekjutrygging) und einer altersabhängigen Einkommenszulage (aldurstengd örorkuuppbót) zusammen.

Die Gewährung von Renten an Witwen oder Witwer sieht das Volksrentensystem nicht vor.

Altersrente (ellilífeyrir)

Altersgrenze:

Vollendung des 67. Lebensjahres

Vorzeitige Inanspruchnahme:

ab Vollendung des 65. Lebensjahres mit Abschlägen möglich

weitere Ausnahmen:

vorzeitige Altersrente für

  • Personen, die 60 Jahre und älter sind und für mindestens 25 Jahre mit einem Jahresdurchschnitt von mindestens 180 Tagen als Seeleute auf einem isländischen Schiff registriert waren,
  • Seeleute, die 60 Jahre und älter sind und mindestens 25 Jahre auf einem offenen Schiff oder auf einem Schiff unter zwölf Bruttoregistertonnen gearbeitet haben, wenn dies ihre Hauptbeschäftigung war.

Aufschub der Rente:

bis zum Alter von 72 Jahren möglich

Sind Versicherte im Jahr 1952 oder später geboren, kann ein Aufschub der Altersrente bis zum 80. Lebensjahr erfolgen.

Teilrente

ab Vollendung des 65. Lebensjahres in Höhe von 50 % und gleichzeitiger Beschäftigung

  • Voraussetzung: Die Summe der Teilrente und der Rente aus dem Zusatzrentensystem (vergleiche Abschnitt 3) muss zusammen mindestens dem Betrag einer vollen Grundrente aus dem Volksrentensystem entsprechen.

Beachte:

Bei einer Teilrente vor dem 67. Lebensjahr erfolgt ein Abschlag.

Wartezeit:

3 Kalenderjahre Wohnsitz in Island im Alter zwischen 16 und 67 Jahren

Rentenhöhe:

  • entspricht einem gesetzlich festgelegten, von der Wohnsitzdauer abhängigen Festbetrag (vergleiche Abschnitt 2.6)
  • gegebenenfalls Zahlung einer Einkommenszulage (vergleiche Abschnitt 2.5)

Rentenbeginn:

mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind

Kumulierung:

  • Anrechnung von Einkommen (ausgenommen sind Sozialleistungen und Zusatzrenten), das einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt; Kürzung der Rente in Höhe von 25 % der Mehreinnahmen; bei Einkommen über einem weiteren höheren Grenzbetrag entfällt die Rente ganz
  • Kürzung der Gesamtaltersrente von Ehe- beziehungsweise Lebenspartnern auf 90 % der Renten an zwei Einzelpersonen

Invalidenrente (örorkulífeyrir)

medizinische Voraussetzungen:

dauerhafte Minderung der Leistungsfähigkeit um mindestens 75 % als Folge einer medizinisch anerkannten Krankheit oder Invalidität

Wartezeit:

  • unmittelbar vor Antragstellung 3 Jahre Wohnsitz in Island oder
  • 6 Monate Wohnsitz in Island, sofern zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme in Island noch keine Leistungsminderung vorlag

Rentenbeginn:

am ersten Tag des Monats nach der Entscheidung

Rentenhöhe:

  • entspricht einem gesetzlich festgelegten, von der Wohnsitzdauer, dem Grad der Leistungsminderung und dem Lebensalter bei Eintritt einer Leistungsminderung von mindestens 75% abhängigen Festbetrag (vergleiche Abschnitt 2.6)
  • gegebenenfalls Zahlung einer Einkommenszulage und einer altersabhängigen Einkommenszulage (vergleiche Abschnitt 2.5)

Rentenbezugsdauer:

  • ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis Vollendung des 67. Lebensjahres
  • Einstellung der Rentenzahlung im Falle der Unterbringung für mindestens 6 Monate in einer Einrichtung, die aus dem Staatshaushalt finanziert wird oder bei der die Kosten von der Krankenversicherung getragen werden

Kumulierung:

  • Anrechnung von Einkommen (ausgenommen sind Sozialleistungen und Zusatzrenten), das einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt; Kürzung der Rente in Höhe von 25 % der Mehreinnahmen; bei Einkommen über einem weiteren höheren Grenzbetrag entfällt die Rente ganz
  • Kürzung der Gesamtinvalidenrente von Ehe- beziehungsweise Lebenspartnern auf 90 % der Renten an zwei Einzelpersonen

Invalidenbeihilfe (örorkustyrkur)

medizinische Voraussetzungen:

dauerhafte Minderung der Leistungsfähigkeit um 50 bis 74 % als Folge einer medizinisch anerkannten Krankheit oder Invalidität

Wartezeit:

  • unmittelbar vor Antragstellung 3 Jahre Wohnsitz in Island oder
  • 6 Monate Wohnsitz in Island, sofern zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme in Island noch keine Leistungsminderung vorlag

Rentenbeginn:

am ersten Tag des Monats nach der Entscheidung

Rentenhöhe:

  • entspricht einem gesetzlich festgelegten, von der Wohnsitzdauer, dem Grad der Leistungsminderung und dem Lebensalter bei Eintritt einer Leistungsminderung von mindestens 50% abhängigen Festbetrag (vergleiche Abschnitt 2.6)
  • Versicherte, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Invalidenbeihilfe in Höhe einer vollen Invalidengrundrente (vergleiche Abschnitt 2.2)

Rentenbezugsdauer:

  • ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis Vollendung des 67. Lebensjahres
  • Einstellung der Rentenzahlung im Falle der Unterbringung für mindestens 6 Monate in einer Einrichtung, die aus dem Staatshaushalt finanziert wird oder bei der die Kosten von der Krankenversicherung getragen werden

Kumulierung:

  • Anrechnung von Einkommen (ausgenommen sind Sozialleistungen und Zusatzrenten), das einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt; Kürzung der Leistung in Höhe von 25 % der Mehreinnahmen; bei Einkommen über einem weiteren höheren Grenzbetrag entfällt die Rente ganz
  • Kürzung der Gesamtinvalidenbeihilfe von Ehe- beziehungsweise Lebenspartner auf 90 % der Renten an zwei Einzelpersonen

Kinderrente (barnalífeyrir)

Anspruchsberechtigte:

leibliche, Stief- oder Adoptivkinder unter 18 Jahren, sofern mindestens ein Elternteil verstorben ist beziehungsweise eine Invalidenrente, Invalidenbeihilfe oder Altersrente bezieht

sonstige Voraussetzungen:

kein Invalidenrentenbezug des Kindes

Wartezeit:

unmittelbar vor Antragstellung 3 Jahre Wohnsitz in Island (erfüllbar durch das Kind oder die Eltern)

Rentenhöhe:

  • entspricht einem gesetzlich festgelegten, von der Wohnsitzdauer unabhängigen Festbetrag
  • Vollwaisen und Kinder, deren Eltern eine Invalidenrente, Invalidenbeihilfe oder Altersrente beziehen, erhalten den zweifachen Festbetrag

Rentenbeginn:

mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind

Kumulierung:

Hinzuverdienst ist unschädlich

Einkommenszulage/altersabhängige Einkommenszulage
(tekjutrygging/aldurstengd örorkuuppbót)

Anspruch auf eine Einkommenszulage (tekjutrygging) besteht, wenn der Berechtigte die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Alters- oder Invalidenrente erfüllt, die Höhe der Grundrente jedoch bestimmte Grenzbeträge unterschreitet.

Die Einkommenszulage entspricht einem gesetzlich festgelegten, von der Wohnsitzdauer und dem Familienstand des Berechtigten abhängigen Festbetrag. Auf die Zulage wird jede Art von Einkommen, das heißt auch Zusatzrenten, angerechnet. Übersteigt das Einkommen des Berechtigten einen Grenzbetrag, so wird die Einkommenszulage um 38,35 % der Mehreinnahmen gekürzt; beim Übersteigen eines weiteren höheren Grenzbetrages entfällt die Zulage ganz.

Die Einkommenszulage ist Teil der Volksrente.

Darüber hinaus besteht für Bezieher einer Invalidenrente im Sinne des Abschnitts 2.2 noch ein Anspruch auf eine altersabhängige Einkommenszulage. Diese bemisst sich abhängig vom Alter zum Zeitpunkt der ersten Feststellung des Grades der Invalidität von mindestens 75%. Es gelten die Kumulierungsvorschriften der Grundrente entsprechend, so dass die Leistung, bei Übersteigen des Einkommens eines bestimmten Grenzbetrages, in Höhe von 25 % der Mehreinnahmen gekürzt wird; bei Übersteigen eines weiteren höheren Grenzbetrages entfällt die Rente ganz.

Rentenberechnung

Der Volksrente liegen Festbeträge zugrunde, deren Höhe von

  • der Wohnsitzdauer,
  • dem Familienstand und
  • dem neben der Rente bezogenen Einkommen

des Versicherten abhängen. Bei Invalidenrenten/Invalidenbeihilfen beeinflusst darüber hinaus auch der Grad der Invalidität die Leistungshöhe.

Die Festbeträge werden in voller Höhe berücksichtigt, wenn der Versicherte nach Vollendung des 16. Lebensjahres (bei Invalidenrenten/Invalidenbeihilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres) und bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres 40 Jahre in Island wohnhaft war. Dabei kann bei Altersrenten anstelle der Wohnsitzdauer des Versicherten die gegebenenfalls längere Wohnsitzdauer des Ehe- beziehungsweise Lebenspartners berücksichtigt werden. Bei Invalidenrenten und Invalidenbeihilfen werden die bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres verbleibenden Jahre fiktiv hinzugerechnet.

Sind die zeitlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des vollen Festbetrages nicht erfüllt, wird die Grundrente und eine eventuelle Einkommenszulage oder altersabhängige Einkommenszulage anteilig gemindert. Darüber hinaus werden die gegebenenfalls bereits herabgesetzten Festbeträge bei Bezug von Einkommen gekürzt, so dass bei Übersteigen eines Grenzbetrages die Volksrente nicht mehr gezahlt wird.

Lediglich Kinderrenten werden unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Wohnzeiten und der Höhe des bezogenen Einkommens, und damit stets in Form eines vollen Festbetrages, gewährt.

Rentenzahlung und -anpassung

Die Zahlung der Renten erfolgt monatlich im Voraus.

Die Anpassung der Renten erfolgt jährlich. Dabei orientiert sie sich an der Lohnentwicklung und entspricht mindestens dem Anstieg des Lebenshaltungskostenindex.

Leistungen des Zusatzrentensystems

Das Zusatzrentensystem deckt die Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes ab. Es werden Zusatzrenten (lögbundnir lífeyrissjóðir) in Form von

  • Altersrenten (vergleiche Abschnitt 3.1),
  • Invalidenrenten (vergleiche Abschnitt 3.2),
  • Witwen- beziehungsweise Witwerrenten (vergleiche Abschnitt 3.3) und
  • Kinderrenten (vergleiche Abschnitt 3.4).

gewährt. Die Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsvoraussetzungen variieren dabei von Rentenfonds zu Rentenfonds. Die in den Satzungen der jeweiligen Rentenfonds festgelegten Leistungsbestimmungen orientieren sich jedoch an den Regelungen des Gesetzes über die obligatorische Versicherung für Renten und die Tätigkeit von Rentenfonds (Lög um skyldutryggingu lífeyrisréttinda og starfsemi lífeyrissjóða) Nr. 129/1997 vom 23.12.1997, das als Rahmengesetz die nachfolgend beschriebenen Mindestanspruchsvoraussetzungen und den zu garantierenden Leistungsumfang bestimmt.

Altersrente (ellilífeyrir)

Altersgrenze:

Vollendung des 67. Lebensjahres; in Einzelfällen - je nach Rentenfonds - bereits ab dem 65. Lebensjahr

vorzeitige Inanspruchnahme:

vor Vollendung des 67. beziehungsweise 65. Lebensjahres mit Leistungsabschlägen möglich

Aufschub der Rente:

bis Vollendung des 70. Lebensjahres mit Leistungszuschlägen möglich

Wartezeit:

keine

Rentenhöhe:

  • mindestens 56 % des beitragspflichtigen Monatseinkommens bei 40 Jahren Beitragsleistung
  • Teilung der Rente oder der Anwartschaften zugunsten des (gegebenfalls auch ehemaligen) Ehe- oder Lebenspartners möglich (vergleiche Abschnitt 3.5)

Kumulierung:

Hinzuverdienst ist unschädlich

Invalidenrente (örorkulífeyrir)

medizinische Voraussetzungen:

  • Minderung der Leistungsfähigkeit um mindestens 50 %
  • Scheitern von Rehabilitationsmaßnahmen (je nach Rentenfonds)

Wartezeit:

mindestens 2 Jahre Beitragsleistung

Rentenhöhe:

mindestens 56 % des beitragspflichtigen Monatseinkommens bei 40 Jahren Beitragsleistung und voller Invalidität

Rentenbeginn:

frühestens nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Leistungsminderung oder am ersten Tag des Monats nach der Entscheidung (je nach Rentenfonds)

Kumulierung:

Hinzuverdienst ist unschädlich

Witwen- beziehungsweise Witwerrente (makalífeyrir)

Anspruchsberechtigte:

  • Ehepartner oder registrierte (gleichgeschlechtliche) Partner
  • nicht registrierte Lebenspartner, wenn gemeinsames Kind vorhanden oder Schwangerschaft besteht oder Lebenspartnerschaft mindestens 2 Jahre angedauert hat
  • wenn kein hinterbliebener (Ehe-)Partner vorhanden ist: durch Rentenfonds bestimmte Person, die den Haushalt der verstorbenen Person längere Zeit geführt hat

Wartezeit:

  • mindestens 2 Jahre Beitragsleistung innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Tod
  • erfüllt, wenn Verstorbener Alters- oder Invalidenzusatzrentenbezieher war

Rentenhöhe:

entspricht 50 % einer Invalidenvollrente

Rentenbezugsdauer:

  • 2 Jahre, darüber hinaus Zahlung solange ein gemeinsames Kind unter 18 Jahren vorhanden ist oder der Berechtigte mindestens 50 % invalide und jünger als 67 Jahre ist
  • Wegfall bei Wiederheirat, Registrierung einer Partnerschaft oder Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

Kumulierung:

Hinzuverdienst ist unschädlich

Kinderrente (barnalífeyrir)

Anspruchsberechtigte:

leibliche, Stief- oder Adoptivkinder unter 18 Jahren, sofern mindestens ein Elternteil verstorben ist oder eine Invalidenvollrente bezieht

Wartezeit:

  • mindestens. 2 Jahre Beitragsleistung innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Tod beziehungsweise Eintritt der Leistungsminderung
  • bei Tod des Versicherten erfüllt, wenn dieser Alters- oder Invalidenrentenbezieher war

Rentenhöhe:

  • entspricht einem Festbetrag
  • zweifacher Betrag bei Vollwaisen, sofern beide Elternteile im Zusatzrentensystem versichert waren
  • bei Kinderrenten aufgrund der Invalidität des Versicherten Kürzung des Festbetrages, wenn die Invalidität weniger als 100 % beträgt

Kumulierung:

Hinzuverdienst ist unschädlich

Rentenberechnung

Die Berechnung der Zusatzrenten erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Rentenfonds. Die Höhe der Zusatzrenten hängt jedoch im Allgemeinen von

  • der Dauer der Versicherungszeit,
  • der Höhe der eingezahlten Beiträge,
  • den Renditen der einzelnen Rentenfonds und gegebenenfalls
  • dem Grad der Leistungsminderung (bei Invalidenrenten)

ab. Lediglich Kinderrenten werden unabhängig von der Dauer der Versicherungszeit und der Höhe der eingezahlten Beiträge in Form eines Festbetrages gezahlt. Bei Gewährung einer Kinderrente aufgrund der Invalidität des Versicherten wird der Festbetrag anteilig gekürzt, sofern der Invaliditätsgrad des Versicherten weniger als 100 % beträgt.

In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch auf eine Rente in voller Höhe nur dann, wenn der Versicherte eine Beitragsleistung von mindestens 40 Jahren vorweist. Eine kürzere Versicherungsdauer kann dagegen zu einer entsprechenden Minderung der Rente führen. Bei Invalidenrenten werden jedoch die ab dem Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres des Versicherten verbleibenden Jahre fiktiv hinzugerechnet, sofern

  • der Versicherte innerhalb der letzten 4 Jahre mindestens 3 Jahre sowie innerhalb der letzten 12 Monate mindestens 6 Monate Beiträge gezahlt hat und
  • die Leistungsminderung nicht auf Alkohol-, Medikamenten- oder Betäubungsmittelmissbrauch zurückzuführen ist.

Besonderheiten können sich bei der Berechnung von Altersrenten ergeben, da Ehe- oder Lebenspartner durch gemeinsame Erklärung bestimmen können, dass die in der Ehezeit beziehungsweise während der eheähnlichen Lebensgemeinschaft erworbenen Rentenanwartschaften zugunsten eines Partners aufgeteilt werden. Der Begünstigte kann so maximal die Hälfte der Altersrente seines (gegebenenfalls auch ehemaligen) Partners in Anspruch nehmen. Die Aufteilung der Altersrente endet in der Regel bei Tod eines Partners.

Rentenzahlung und -anpassung

Die Zahlung der Renten erfolgt monatlich. Ihre Anpassung erfolgt durch Entscheidung des jeweiligen Rentenfonds.

Sozialhilfeleistungen

Bedürftige Rentner können auf der Grundlage des Sozialhilfegesetzes (Lög um félagslega aðstoð) beziehungsweise des Gesetzes über lokale Dienste (Lög um félagsþjónustu sveitarfélaga) neben ihrer Rente unter anderem auch folgende Leistungen in Anspruch nehmen:

  • Sozialhilfe (félagsleg aðstoð),
  • Wohngeld (húsaleigubætur),
  • Alleinerziehendenbeihilfe (mæðralaun),
  • Rente für Kinder in Ausbildung (barnalífeyrir vegna skólanáms),
  • Häusliches Pflegegeld (umönnunargreiðslur),
  • Sterbegeld (dánarbætur),
  • Rehabilitationsbeihilfe (endurhæfingarlífeyrir),
  • Haushaltszulage für Alleinstehende (heimilisuppbót) und sonstige Zulagen (frekari uppbætur) und
  • Ehefrauenzulage (makabætur) für Frauen von Rentnern in besonderen Lebenslagen.

Diese Leistungen sind keine Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

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