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Organisation der Sozialversicherung Island

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.05.2023

Dokumentdaten
Stand28.10.2019
Version004.00

Organisation der gesetzlichen Sozialversicherung

Das isländische System der sozialen Sicherheit bietet im Rahmen einer Volksversicherung allen in Island wohnenden Personen einen allumfassenden sozialen Schutz gegen Risiken wie Alter, Krankheit, Invalidität oder Tod. Es umfasst

  • Arbeitslosenleistungen,
  • Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft oder Pflegebedürftigkeit,
  • Familienleistungen,
  • Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
  • Volksrenten bei Alter, Invalidität und Tod sowie
  • sonstige Sozialleistungen (z.B. Haushaltszulagen).

Die Verwaltung des Volksversicherungssystems obliegt verschiedenen Behörden. So ist die Staatliche Sozialversicherungsanstalt (Tryggingastofnun Ríkisins) mit der Verwaltung der Renten-, Arbeitsunfall- und Krankenversicherung beauftragt. Darüber hinaus ist sie zuständig für die Gewährung von staatlichen Sozialleistungen nach dem Sozialhilfegesetz (Lög um félagslega aðstoð) und von Leistungen bei Mutterschaft.

Die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung obliegt der Arbeitsbehörde (Vinnumálastofnun), die der Aufsicht des Ministeriums für Soziale Angelegenheiten (Félagsmálaráðuneytið) untersteht. Die Gewährung von Familienleistungen fällt in den Aufgabenbereich der Finanzverwaltung (Ríkisskattstjóri).

In Ergänzung zur Volksversicherung haben im Allgemeinen abhängig Beschäftigte, Beamte und selbständig Tätige im Rahmen von Zusatzversicherungen Anspruch auf

  • Zusatzleistungen bei Krankheit,
  • Zusatzrenten bei Alter, Invalidität und Tod sowie
  • Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Die Durchführung dieser Zusatzversicherungen obliegt speziellen Fonds.

Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung

Das gesetzliche Rentenversicherungssystem Islands stellt keinen eigenen Versicherungszweig deutscher Prägung dar, sondern ist als ein Teil in das gesamte System der sozialen Sicherheit eingebunden. Es beruht historisch bedingt auf zwei Pfeilern,

  • dem Volksrentensystem (vergleiche Abschnitt 2.1) und
  • dem Zusatzrentensystem (vergleiche Abschnitt 2.2).

Sowohl aus dem Volksrentensystem als auch aus dem Zusatzrentensystem werden Leistungen im Falle des Alters, der Invalidität und des Todes erbracht (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Island). Beide Systeme unterliegen jedoch eigenen Gesetzen und gewähren für den gleichen Leistungsfall unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen.

Volksrentensystem

Das Volksrentensystem erfasst im Rahmen einer Pflichtversicherung alle in Island wohnenden Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, um diese in Form einer Grundsicherung gegen die Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes abzusichern.

Träger des Volksrentensystems ist die Staatliche Sozialversicherungsanstalt (Tryggingastofnun Ríkisins), die der Aufsicht des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherheit (Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneytið) unterliegt. Neben ihrem Hauptsitz in Reykjavík unterhält die Staatliche Sozialversicherungsanstalt landesweit ca. 25 regionale Zweigstellen.

Die Finanzierung des Volksrentensystems erfolgt im Umlageverfahren durch Steuern und aus Einnahmen aus dem von allen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Selbständigen zu zahlenden „Globalbeitrag zur sozialen Sicherheit“ (tryggingagjald).

Zusatzrentensystem

Das Zusatzrentensystem erfasst im Rahmen einer Pflichtversicherung im Wesentlichen alle in Island beschäftigten Arbeitnehmer (hierzu zählen auch Beamte) und selbständig Tätigen, um diese ergänzend zur Grundsicherung des Volksrentensystems gegen die Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes abzusichern.

Die Durchführung des Zusatzrentensystems obliegt zurzeit ca. 54 berufsgruppenspezifischen Rentenfonds, die unter der Aufsicht des Finanzministeriums (Fjármálaráðuneytið) stehen.

Die Mitgliedschaft in einem berufsgruppenspezifischen Rentenfonds richtet sich im Allgemeinen bei Arbeitnehmern nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag, in dem die Versicherungsbedingungen für den jeweiligen Berufszweig festgelegt sind. Decken die Tarifverträge den betreffenden Berufsbereich nicht ab oder beruht das Arbeitsverhältnis nicht auf einem Tarifvertrag, kann der Betreffende einen Rentenfonds frei wählen. Dabei darf die Mitgliedschaft in einem Rentenfonds weder aus gesundheitlichen Gründen, noch aus Altersgründen oder wegen des Familienstandes, der Familiengröße oder wegen des Geschlechts verwehrt werden.

Das Zusatzrentensystem ist ein beitragsfinanziertes System, das auf Kapitaldeckung beruht. Zur Finanzierung der Leistungen sind Beiträge in Höhe von 10 % des Bruttoeinkommens an einen Rentenfonds zu zahlen. Dabei entfällt auf den Arbeitgeber ein Beitragsanteil von 6 %, auf den Arbeitnehmer ein Beitragsanteil von 4 %. Selbständige tragen ihre Beiträge in voller Höhe selbst.

Vom Europarecht erfasste Systeme

Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen (siehe Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004) die Rechtsvorschriften bekannt, für die das Europarecht entsprechend Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 gelten soll.

Demnach werden in Bezug auf Island sowohl das Volksrentensystem als auch das Zusatzrentensystem vom Europarecht erfasst. Nicht unter den Geltungsbereich des Europarechts fallende Systeme sind bislang nicht bekannt.

Zwischenstaatliches Verfahren

Das zwischenstaatliche Verfahren wird ausschließlich mit der Verbindungsstelle Tryggingastofnun Ríkisins (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavίk durchgeführt. Dies gilt auch, wenn erkennbar ist, dass Zeiten im Zusatzrentensystem bei einem Rentenfonds zurückgelegt wurden.

Anlage 1 Anschriften

Zusatzinformationen