Organisation der Sozialversicherung Indien
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 28.02.2017 |
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Version | 001.01 |
- Organisation der gesetzlichen Sozialversicherung
- Organisation der indischen Rentenversicherung
- Vom sachlichen Geltungsbereich erfasste Systeme
- Zuständigkeit im zwischenstaatlichen Verfahren
Organisation der gesetzlichen Sozialversicherung
Die indische gesetzliche Sozialversicherung sieht im Wesentlichen folgende Leistungen vor:
- Geldleistungen und Sachleistungen bei Krankheit,
- Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
- Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod,
- Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
- Mutterschaftsgeld sowie
- Gehaltsabfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Organisation der indischen Rentenversicherung
Den rechtlichen Rahmen der gesetzlichen indischen Altersversorgung bildet der 1952 verabschiedete „Employees’ Provident Fund and Miscellaneous Provisions Act“.
Die dortigen Abschnitte 5, 6 und 6A enthalten die Ermächtigungsgrundlage zur Einrichtung der indischen Altersvorsorge, die aus drei Säulen besteht:
- Employees’ Provident Fund (EPF) Scheme,
- Employees’ Deposit Linked Insurance (EDLI) Scheme und
- Employees’ Pension Scheme (EPS).
Beim EPF, der bereits seit 1952 existiert, handelt es sich um ein kapitalgedecktes und beitragsbezogenes System.
Im Falle des Todes des Versicherten erhalten die Hinterbliebenen Leistungen aus der seit 1976 bestehenden EDLI, die nach den Prinzipien einer Lebensversicherung ausgestaltet ist.
Ähnlich ausgestaltet wie die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland ist das seit 1995 bestehende EPS.
Die Beitragszahlungen zu den einzelnen Systemen verteilen sich wie folgt:
Beitragssatz (% des Bruttoeinkommens) | EPF | EDLI | EPS | Insgesamt |
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Arbeitgeber | 3.67 | 0.50 | 8.33 | 12.50 |
Beschäftigter | 12.00 | (-) | (-) | 12.00 |
Insgesamt | 15.67 | 0.50 | 8.33 | 24.50 |
Verwaltungsgebühren (Arbeitgeber) | 1.10 | 0.01 | (-) | 1.11 |
Träger der gesetzlichen Alterssicherung in Indien ist die Employees’ Provident Fund Organisation (EPFO), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist die größte Institution der sozialen Sicherung in Indien. Der Hauptsitz der EPFO ist in Neu Delhi (siehe Abschnitt 4).
Darüber hinaus gibt es 40 Büros auf Regionalebene und über 200 Büros auf Bezirksebene beziehungsweise Distriktebene.
Versicherter Personenkreis
Die gesetzliche indischen Altersversorgung erstreckt sich grundsätzlich nur auf Betriebe in Industriezweigen und Wirtschaftszweigen, die im „Employees’ Provident Fund and Miscellaneous Provisions Act“ aufgelistet sind, und mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigen.
Wird bei erstmaliger Beschäftigungsaufnahme in einem betreffenden Betrieb in Indien die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten, besteht Versicherungspflicht. Wird die Beitragsbemessungsgrenze im Verlauf des weiteren Erwerbslebens überschritten, besteht die Möglichkeit, das die Beitragsbemessungsgrenze überschreitende Entgelt durch Zahlung freiwilliger Zusatzbeiträge zu versichern.
Liegt das Entgelt bereits bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung in Indien über der Beitragsbemessungsgrenze, tritt Versicherungspflicht nicht ein. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit, dem System durch freiwillige Zahlung von Pflichtbeiträgen beizutreten.
Die freiwillig gezahlten Pflichtbeiträge stehen in Bezug auf die Leistungsgewährung und die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten den regulären Pflichtbeiträgen gleich. Sie werden im indischen Versicherungsverlauf wie die übrigen Pflichtbeiträge dokumentiert.
Die Entscheidung, freiwillig Beiträge zu zahlen, kann einmalig zurückgenommen, dann aber nicht widerrufen werden.
Freiwillig gezahlte Pflichtbeiträge sind auch möglich für Beschäftigte von Betrieben mit weniger als 20 Mitarbeitern. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber und die Mehrheit der Beschäftigten des Betriebes zustimmen.
Diese Regelungen gelten nicht für „International Worker“. International Worker ist nach indischem Recht entweder
- ein indischer Arbeitnehmer, der in einem Land arbeitet, arbeiten wird oder gearbeitet hat, mit dem Indien ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat oder
- ein nichtindischer Arbeitnehmer, der in Indien in einem vom EPF erfassten Betrieb arbeitet.
International Worker unterliegen regelmäßig der Versicherungspflicht, auch wenn das monatliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Die Beitragsbemessungsgrenze gilt für sie nicht.
Bei Erreichen der Regelaltersgrenze (58. Lebensjahr) endet die Versicherungspflicht. Danach können keine weiteren Versicherungszeiten zurückgelegt werden.
Selbständige und landwirtschaftliche Arbeiter unterliegen nicht der Versicherungspflicht. Dies gilt auch für Arbeitnehmer einer Genossenschaft, die weniger als 50 Personen beschäftigt.
Das indische Recht kennt darüber hinaus auch gleichgestellte Zeiten, wie zum Beispiel Zeiten des Mutterschaftsurlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit. Da der Arbeitgeber während dieser Zeiträume jedoch das Gehalt und die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung weiterzahlt, handelt es sich im Ergebnis um reguläre Pflichtbeitragszeiten.
Für Zeiten der Arbeitslosigkeit oder eines unbezahlten Urlaubs werden keine Pflichtbeiträge zur indischen Rentenversicherung gezahlt, so dass in diesen Zeiträumen indische Versicherungszeiten nicht entstehen können.
Vom sachlichen Geltungsbereich erfasste Systeme
Für die Republik Indien werden nach Art. 2 Absatz 1 SVA-Indien die indischen Rechtsvorschriften über
- die Altersrente und Hinterbliebenenrente für Beschäftigte sowie
- die Rente für Beschäftigte bei dauerhafter und voller Invalidität
vom den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Indien).
Damit werden die sich auf diese Leistungen beziehenden und von der EPFO (siehe Abschnitt 4) verwalteten Systeme (EPF, EDLI und EPS, siehe Abschnitt 2) in den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens einbezogen. Vom SVA-Indien nicht erfasst werden die übrigen in Abschnitt 1 aufgeführten Sozialleistungen.
Zuständigkeit im zwischenstaatlichen Verfahren
Nach Art. 20 Absatz 2 Nr. 2 SVA-Indien ist auf indischer Seite die Employees' Provident Fund Organisation als zuständige Verbindungsstelle für die Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens benannt.
Die Anschrift lautet:
Employees' Provident Fund Organisation
14, Bhikaiji Cama Place
New Delhi - 110 066
INDIEN
Sämtlicher Schriftwechsel ist immer mit der zuständigen Verbindungsstelle der EPFO in Neu-Delhi zu führen.