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Leistungen der Rentenversicherung Frankreich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.09.2022

Änderung

In Abschnitt 9 wurden die Angaben zur zusätzlichen Rentenanpassung zum 01.07.2022 im Allgemeinen System ergänzt.

Dokumentdaten
Stand26.08.2022
Version003.00

Allgemeines

Im Folgenden werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Renten des Allgemeinen Systems (régime général) näher erläutert. Für Berechtigte, die bei einem der besonderen Systeme für Arbeitnehmer oder Beamte (régimes spéciaux), in einem der autonomen Systeme (régimes autonomes) oder im landwirtschaftlichen System (régime agricole) versichert sind, können abweichende Regelungen bei den Rentenansprüchen oder bei der Rentenberechnung bestehen.

Die beitragsbezogenen Renten aller Systeme werden mindestens in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrente (vergleiche Abschnitt 4), höchstens bis zur gesetzlich bestimmten Höchstrente (vergleiche Abschnitt 5) gewährt. Zu den Renten können auch Zulagen (vergleiche Abschnitt 6) gezahlt werden.

Neben den Ansprüchen aus den oben genannten Grundrentensystemen bestehenden für die Leistungsfälle Alter und Tod parallele Ansprüche aus den obligatorischen Zusatzversorgungssystemen. Diese Leistungen werden hier nicht weiter erläutert.

Über die Ansprüche auf französische Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige französische Träger. Verbindliche Auskünfte zum ausländischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.

Rentenarten

Die Mitglieder aller Systeme der Sozialen Sicherheit sind durch Beitragszahlung zum jeweiligen System gegen die rentenrechtlichen Versicherungsrisiken der Invalidität, des Alters und des Todes versichert. Es werden

  • Invalidenrenten (vergleiche Abschnitt 2.1),
  • Altersrenten (vergleiche Abschnitt 2.2) und
  • Hinterbliebenenrenten (vergleiche Abschnitt 2.3)

gewährt.

Rente wegen Invalidität (pension d’invalidité)

Medizinische Voraussetzungen:

Invalide ist, wer infolge von Krankheit oder Gebrechen in einem beliebigen Beruf nicht mehr als ein Drittel der normalen Einkünfte einer vergleichbaren Person in der gleichen Region erzielen kann.

Es existieren drei Stufen der Invalidität:

  • Stufe 1: Verminderte Erwerbsfähigkeit
    (wenn der Versicherte noch in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben),
  • Stufe 2: Erwerbsunfähigkeit
    (wenn der Versicherte außerstande ist, irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben)
  • Stufe 3: Erwerbsunfähigkeit mit Pflegebedürftigkeit,
    (wie Stufe 2, wenn für die Verrichtung des täglichen Lebens außerdem die Hilfe einer dritten Person benötigt wird).

Wartezeit:

  • Vier Trimester (12 Monate) Versicherung vor Eintritt der Invalidität.
  • Während dieser letzten 12 Monate vor der Arbeitsunterbrechung wegen Invalidität Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Beitragszahlungen für mindestens 2.030 Stundenlöhne des Mindestlohns (salaire minimum interprofessionnel de croissance, SMIC), davon 1.015 in den ersten sechs Monaten oder Tätigkeit im Umfang von mindestens 800 Arbeitsstunden, davon mindestens 200 Stunden in den ersten drei Monaten des Zeitraumes.

Dauer der Rente:

Ausschließlich Gewährung von Zeitrenten.

Die Invalidenrente fällt grundsätzlich mit Erreichen der französischen Regelaltersgrenze (vergleiche Abschnitt 2.2) weg. Wird über diesen Zeitpunkt hinaus eine Beschäftigung ausgeübt, fällt die Invalidenrente erst mit Aufgabe der Beschäftigung beziehungsweise zum Beginn der Altersrente weg. Die Invalidenrente wird längstens für 5 Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt.

An die Invalidenrente anschließend wird auf Antrag vom Träger der Alterssicherung eine Altersrente für Erwerbsunfähige (pension de vieillesse d'inaptitude) zum vollen Satz (taux plein) gezahlt.

Der Träger der Alterssicherung teilt dem Rentenberechtigten 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit, dass

  • die Invalidenrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze wegfällt, falls er keine Beschäftigung ausübt,
  • die Invalidenrente über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus bis zu 5 Jahren weitergezahlt wird, solange er eine Beschäftigung ausübt und eine Altersrente nicht bezieht und
  • nur auf Antrag im Anschluss an die Invalidenrente nahtlos Altersrente gezahlt werden wird.

Kumulation:

Kumulierung mit einer Kriegsinvalidenrente (pension militaire d'invalidité), einer Rente aus der Unfallversicherung (rente d'accident de travail) oder einer Invaliditätsrente eines Sondersystems (régime spécial) bis zur Höhe des Lohns eines erwerbsfähigen Arbeitnehmers der gleichen Berufsgruppe. Kumulierung mit einer Invaliditätsrente des landwirtschaftlichen Systems (pension d'invalidité du régime agricole) bis zur Höhe von 50 % des Lohns eines erwerbsfähigen Arbeitnehmers der gleichen Berufsgruppe.

Einstellung der Rente, wenn die Summe aus Rente und Arbeitseinkommen in zwei aufeinander folgenden Quartalen das durchschnittliche Quartalseinkommen im letzten Kalenderjahr vor der Arbeitseinstellung vor der Invalidität übersteigt.

Altersrente (pension de vieillesse)

Regelaltersgrenze:

Geburtsjahr

Rentenalter

vor 01.07.195160. Lebensjahr
ab 01.07.195160. Lebensjahr und 4 Monate
195260. Lebensjahr und 9 Monate
195361. Lebensjahr und 2 Monate
195461. Lebensjahr und 7 Monate
ab 195562. Lebensjahr

Wartezeit:

Mindestens ein Trimester Versicherungszeit (unter bestimmten Voraussetzungen auch gleichgestellte Zeiten wegen Militärdienst oder Arbeitslosigkeit - vergleiche GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Frankreich, Abschnitte 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3).

Vorzeitige Inanspruchnahme (retraite anticipée):

  • Ab 01.01.2004 bei einer langen Versicherungslaufbahn (longue carrière)
    Voraussetzung für diese Rente ist, dass bis zum Ende des Jahres, in dem das 16., 17., 18. oder 20. Lebensjahr (vergleiche nachfolgende Tabellen) vollendet wird, eine Versicherungszeit von fünf Trimestern zurückgelegt wurde. Bei Personen, die im letzten Trimester des Jahres geboren sind, sind im Jahr der Vollendung des 16., 17., 18. oder 20. Lebensjahres vier Trimester ausreichend.
    • Rentenbeginn vor dem 01.01.2009

Rentenalter

Gesamtversicherungszeit

davon Beitragszeit

Lebensjahr für Vorversicherung

56. Lebensjahr168 Trimester168 Trimester16. Lebensjahr
58. Lebensjahr168 Trimester164 Trimester16. Lebensjahr
59. Lebensjahr168 Trimester160 Trimester17. Lebensjahr
  • Geburtsjahr 1949 und Rentenbeginn ab 01.01.2009

Rentenalter

Gesamtversicherungszeit

davon Beitragszeit

Lebensjahr für Vorversicherung

59. Lebensjahr169 Trimester161 Trimester17. Lebensjahr
  • Geburtsjahr 1950 und Rentenbeginn ab 01.01.2009

Rentenalter

Gesamtversicherungszeit

davon Beitragszeit

Lebensjahr für Vorversicherung

58. Lebensjahr170 Trimester166 Trimester16. Lebensjahr
59. Lebensjahr170 Trimester162 Trimester17. Lebensjahr
  • Geburtsjahr 1951 und Rentenbeginn ab 01.01.2009

Rentenalter

Gesamtversicherungszeit

davon Beitragszeit

Lebensjahr für Vorversicherung

56. Lebensjahr171 Trimester171 Trimester16. Lebensjahr
58. Lebensjahr171 Trimester167 Trimester16. Lebensjahr
59. Lebensjahr171 Trimester163 Trimester17. Lebensjahr

60. Lebensjahr

ab 01.07.1951

171 Trimester163 Trimester18. Lebensjahr
  • Geburtsjahr 1952 und Rentenbeginn ab 01.01.2009

Rentenalter

Gesamtversicherungszeit

davon Beitragszeit

Lebensjahr für Vorversicherung

56. Lebensjahr172 Trimester172 Trimester16. Lebensjahr
58. Lebensjahr172 Trimester168 Trimester16. Lebensjahr

59. Lebensjahr

Rentenbeginn vor 01.07.2011

172 Trimester164 Trimester17. Lebensjahr
59. Lebensjahr und 4 Monate Rentenbeginn ab 01.07.2011172 Trimester164 Trimester17. Lebensjahr
59. Lebensjahr und 4 Monate Rentenbeginn ab 01.11.2012164 Trimester17. Lebensjahr
60. Lebensjahr Rentenbeginn vor 01.11.2012172 Trimester164 Trimester18. Lebensjahr
60. Lebensjahr Rentenbeginn ab 01.11.2012164 Trimester20. Lebensjahr
  • Geburtsjahr 1953

Rentenalter

Gesamtversicherungszeit

davon Beitragszeit

Lebensjahr für Vorversicherung

56. Lebensjahr173 Trimester173 Trimester16. Lebensjahr

58. Lebensjahr

Rentenbeginn vor 01.07.2011

173 Trimester169 Trimester16. Lebensjahr
58. Lebensjahr und 4 Monate Rentenbeginn ab 01.07.2011173 Trimester169 Trimester16. Lebensjahr
58. Lebensjahr und 4 Monate Rentenbeginn ab 01.11.2012169 Trimester16. Lebensjahr
59. Lebensjahr und 8 Monate Rentenbeginn vor 01.11.2012173 Trimester165 Trimester17. Lebensjahr
59. Lebensjahr und 8 Monate Rentenbeginn ab 01.11.2012165 Trimester17. Lebensjahr
60. Lebensjahr165 Trimester20. Lebensjahr
  • Geburtsjahr 1954

Rentenalter

Gesamtversicherungszeit

davon Beitragszeit

Lebensjahr für Vorversicherung

56. Lebensjahr173 Trimester173 Trimester16. Lebensjahr

58. Lebensjahr und 8 Monate

Rentenbeginn vor 01.11.2012

173 Trimester169 Trimester16. Lebensjahr

58. Lebensjahr und 8 Monate

Rentenbeginn ab 01.11.2012

169 Trimester16. Lebensjahr
60. Lebensjahr165 Trimester20. Lebensjahr
  • Geburtsjahr 1955

Rentenalter

Erforderliche Beitragszeit

Lebensjahr für Vorversicherung

56. Lebensjahr

Rentenbeginn vor 01.07.2011

173 Trimester16. Lebensjahr

56. Lebensjahr und 4 Monate

Rentenbeginn ab 01.07.2011

173 Trimester16. Lebensjahr

56. Lebensjahr und 4 Monate

Rentenbeginn ab 01.01.2012

174 Trimester16. Lebensjahr
59. Lebensjahr170 Trimester16. Lebensjahr
60. Lebensjahr166 Trimester20. Lebensjahr
  • Geburtsjahr 1956

Rentenalter

Erforderliche Beitragszeit

Lebensjahr für Vorversicherung

56. Lebensjahr und 8 Monate174 Trimester16. Lebensjahr
59. Lebensjahr und 4 Monate170 Trimester16. Lebensjahr
60. Lebensjahr166 Trimester20. Lebensjahr
  • Geburtsjahr 1957

Rentenalter

Erforderliche Beitragszeit

Lebensjahr für Vorversicherung

57. Lebensjahr174 Trimester16. Lebensjahr
59. Lebensjahr und 8 Monate166 Trimester16. Lebensjahr
60. Lebensjahr166 Trimester20. Lebensjahr
  • Geburtsjahr 1958

Rentenalter

Erforderliche Beitragszeit

Lebensjahr für Vorversicherung

57. Lebensjahr und 4 Monate175 Trimester16. Lebensjahr
60. Lebensjahr167 Trimester20. Lebensjahr
  • Geburtsjahr 1959

Rentenalter

Erforderliche Beitragszeit

Lebensjahr für Vorversicherung

57. Lebensjahr und 8 Monate175 Trimester16. Lebensjahr
60. Lebensjahr167 Trimester20. Lebensjahr
  • Geburtsjahr 1960

Rentenalter

Erforderliche Beitragszeit

Lebensjahr für Vorversicherung

58. Lebensjahr175 Trimester16. Lebensjahr
60. Lebensjahr167 Trimester20. Lebensjahr
  • Geburtsjahr 1961/62/63

Rentenalter

Erforderliche Beitragszeit

Lebensjahr für Vorversicherung

58. Lebensjahr176 Trimester16. Lebensjahr
60. Lebensjahr168 Trimester20. Lebensjahr
  • Geburtsjahr 1964/65/66

Rentenalter

Erforderliche Beitragszeit

Lebensjahr für Vorversicherung

58. Lebensjahr177 Trimester16. Lebensjahr
60. Lebensjahr169 Trimester20. Lebensjahr
  • Geburtsjahr 1967/68/69

Rentenalter

Erforderliche Beitragszeit

Lebensjahr für Vorversicherung

58. Lebensjahr178 Trimester16. Lebensjahr
60. Lebensjahr170 Trimester20. Lebensjahr
  • Geburtsjahr 1970/71/72

Rentenalter

Erforderliche Beitragszeit

Lebensjahr für Vorversicherung

58. Lebensjahr179 Trimester16. Lebensjahr
60. Lebensjahr171 Trimester20. Lebensjahr
  • ab Geburtsjahr 1973

Rentenalter

Erforderliche Beitragszeit

Lebensjahr für Vorversicherung

58. Lebensjahr180 Trimester16. Lebensjahr
60. Lebensjahr172 Trimester20. Lebensjahr

Als Beitragszeiten können auch der Wehrdienst (maximal vier Trimester), ab 01.11.2012 Zeiten der Arbeitslosigkeit (maximal zwei Trimester), Zeiten der Krankheit oder der zeitlich befristeten Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls in Frankreich (maximal vier Trimester) und ab 01.11.2012 Zeiten der Mutterschaft von bis zu sechs Trimestern (abzüglich der bereits für Krankheit und Arbeitsunfall berücksichtigten Trimester) herangezogen werden.

  • Ab 01.07.2004 für Schwerbehinderte (assurés handicapés) mit einem Grad der Behinderung von 50% (bis 31.01.2014: 80%) während der gesamten Versicherungsdauer
    • mit dem 55. Lebensjahr

Rentenbeginn

Gesamtversicherungszeit

davon Beitragszeit

vor dem 01.01.2009120 Trimester100 Trimester
ab 01.01.2009124 Trimester104 Trimester
ab 01.01.2011125 Trimester105 Trimester
ab 01.01.2012126 Trimester106 Trimester
Geburtsjahr 1958/59/60127 Trimester107 Trimester
Geburtsjahr 1961/62/63128 Trimester108 Trimester
Geburtsjahr 1964/65/66129 Trimester109 Trimester
Geburtsjahr 1967/68/69130 Trimester110 Trimester
Geburtsjahr 1970/71/72131 Trimester111 Trimester
ab Geburtsjahr 1973132 Trimester112 Trimester
  • mit dem 56. Lebensjahr

Rentenbeginn

Gesamtversicherungszeit

davon Beitragszeit

vor dem 01.01.2009110 Trimester90 Trimester
ab 01.01.2009114 Trimester94 Trimester
ab 01.01.2011115 Trimester95 Trimester
ab 01.01.2012116 Trimester96 Trimester
Geburtsjahr 1958/59/60117 Trimester97 Trimester
Geburtsjahr 1961/62/63118 Trimester98 Trimester
Geburtsjahr 1964/65/66119 Trimester99 Trimester
Geburtsjahr 1967/68/69120 Trimester100 Trimester
Geburtsjahr 1970/71/72121 Trimester101 Trimester
ab Geburtsjahr 1973122 Trimester102 Trimester
  • mit dem 57. Lebensjahr

Rentenbeginn

Gesamtversicherungszeit

davon Beitragszeit

vor dem 01.01.2009100 Trimester80 Trimester
ab 01.01.2009 und Geburtsjahr 1951103 Trimester83 Trimester
vor dem 01.01.2011 Geburtsjahr 1952 und 1953104 Trimester84 Trimester
ab 01.01.2011 und Geburtsjahr 1953 und 1954105 Trimester85 Trimester
Geburtsjahr 1955/56/57106 Trimester86 Trimester
Geburtsjahr 1958/59/60107 Trimester87 Trimester
Geburtsjahr 1961/62/63108 Trimester88 Trimester
Geburtsjahr 1964/65/66109 Trimester89 Trimester
Geburtsjahr 1967/68/69110 Trimester90 Trimester
Geburtsjahr 1970/71/72111 Trimester91 Trimester
ab Geburtsjahr 1973112 Trimester92 Trimester
  • mit dem 58. Lebensjahr

Rentenbeginn

Gesamtversicherungszeit

davon Beitragszeit

vor dem 01.01.200990 Trimester70 Trimester
ab 01.01.2009 und Geburtsjahr 195092 Trimester72 Trimester
Geburtsjahr 195193 Trimester73 Trimester
Geburtsjahr 195294 Trimester74 Trimester
Geburtsjahr 1953 und 195495 Trimester75 Trimester
Geburtsjahr 1955/56/5796 Trimester76 Trimester
Geburtsjahr 1958/59/6097 Trimester77 Trimester
Geburtsjahr 1961/62/6398 Trimester78 Trimester
Geburtsjahr 1964/65/6699 Trimester79 Trimester
Geburtsjahr 1967/68/69100 Trimester80 Trimester
Geburtsjahr 1970/71/72101 Trimester81 Trimester
ab Geburtsjahr 1973102 Trimester82 Trimester
  • mit dem 59. Lebensjahr

Rentenbeginn

Gesamtversicherungszeit

davon Beitragszeit

vor dem 01.01.200980 Trimester60 Trimester
ab 01.01.2009 und Geburtsjahr 194981 Trimester61 Trimester
Geburtsjahr 195082 Trimester62 Trimester
Geburtsjahr 195183 Trimester63 Trimester
Geburtsjahr 195284 Trimester64 Trimester
Geburtsjahr 1953 und 195485 Trimester65 Trimester
Geburtsjahr 1955/56/5786 Trimester66 Trimester
Geburtsjahr 1958/59/6087 Trimester67 Trimester
Geburtsjahr 1961/62/6388 Trimester68 Trimester
Geburtsjahr 1964/65/6689 Trimester69 Trimester
Geburtsjahr 1967/68/6990 Trimester70 Trimester
Geburtsjahr 1970/71/7291 Trimester71 Trimester
ab Geburtsjahr 197392 Trimester72 Trimester
  • Ab 01.07.2011 für schwere Arbeit (retraite pour pénibilité)
    Voraussetzung für diese Rente ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist eine dauernde, durch Berufskrankheit oder Arbeitsunfall hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %. Die Rente kann auch bei einer dauernden Arbeitsunfähigkeit zwischen 10 % und 20 % gewährt werden, wenn der Betreffende 17 Jahre lang gesundheitsgefährdende Tätigkeiten ausgeübt hat. Eine Rente wegen Invalidität wird bei Bewilligung der Altersrente eingestellt.
    Ab 01.01.2015 werden besondere Beiträge für schwere Arbeit eingeführt. Mit den aus diesen Beiträgen erworbenen Punkten (ein Punkt für drei Trimester schwere Arbeit) kann die Regelaltersgrenze oder die Altersgrenze bei langer Versicherungslaufbahn um bis zu zwei Jahre reduziert werden. Außerdem erhöhen die Punkte die zurückgelegte Versicherungszeit um bis zu zwei Jahre.
  • Ab 01.07.2011 für Asbestarbeiter (retraite des travailleurs de l’amiante)
    Diese Rente wird ab Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt, wenn Anspruch auf eine Asbestleistung (allocation amiante) besteht und die erforderlichen Referenztrimester (siehe Abschnitt 3) zurückgelegt worden sind.

Aufschub der Altersrente:

Aufschub über die Regelaltersgrenze ist zulässig, über die um fünf Jahre erhöhte Regelaltersgrenze jedoch nur, wenn die für den Geburtsjahrgang erforderlichen Referenztrimester nicht erfüllt sind.

Teilrentenanspruch (retraite progressive):

Ab dem 60. Lebensjahr (bis 31.12.2014 ab Vollendung der Regelaltersgrenze) kann je nach Umfang der Teilzeitbeschäftigung eine Teilrente in Höhe von 40 bis 80 % der Vollrente bezogen werden, wenn eine Versicherungszeit von 150 Trimestern zurückgelegt wurde. Nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit wird die Rente unter Berücksichtigung der Zeit der Teilzeitarbeit neu berechnet.

Beschäftigungsaufgabe:

Eine vor dem Rentenbeginn ausgeübte Beschäftigung muss grundsätzlich aufgegeben werden. Dies gilt nicht für eine geringfügige Beschäftigung.

Eine erneute Beschäftigungsaufnahme ist unter folgenden Voraussetzungen unbeschränkt möglich:

  • Alle zustehenden Renten im Inland und Ausland wurden beantragt und
  • die Versicherungszeit für den VHS von 50 % (taux plein) ist erfüllt oder die um fünf Jahre erhöhte Regelaltersgrenze ist erreicht.

Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, gilt Folgendes:

In den ersten sechs Monaten nach Rentenbeginn darf die Beschäftigung beim letzten Arbeitgeber nicht wieder aufgenommen werden. Wird eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder ab dem 7. Monat nach Rentenbeginn beim alten Arbeitgeber aufgenommen, ist der Bezug von Erwerbseinkommen unschädlich, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte aus Beschäftigung, den Grundrenten und den obligatorischen Zusatzrenten unter dem Durchschnittsbetrag der letzten drei Löhne (gegebenenfalls erhöht auf das 1,6fache des Mindestlohnes) liegt. Bei einem Überschreiten dieser Grenze wird eine Rente mit Rentenbeginn vor dem 01.01.2015 während der gesamten Dauer der Beschäftigung nicht gezahlt. Bei einer Rente mit Rentenbeginn ab 01.01.2015 soll eine Anrechnung auf die Rente erfolgen.

Wird eine Beschäftigung im Ausland ausgeübt und besteht aufgrund dieser Beschäftigung keine Versicherung in Frankreich, ist dies unschädlich.

Hinterbliebenenrenten (pension survivant)

Hinterbliebene können aus der Versicherung des Verstorbenen Ansprüche auf die folgenden Leistungsarten herleiten:

  • Witwen-/Witwerrente aus der Altersrentenversicherung (vergleiche Abschnitt 2.3.1),
  • Invaliditätshinterbliebenenrente aus der Invalidenversicherung (vergleiche Abschnitt 2.3.2) und
  • Witwenstandsbeihilfe aus der Altersrentenversicherung (vergleiche Abschnitt 2.3.3).

Durch Gesetz vom 15.11.1999 ist es in Frankreich zugelassen, dass zwei natürliche, volljährige Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts den ‘Pacte civil de solidarité’ - PACS - (‘eingetragene Partnerschaft’) miteinander schließen, um das gemeinsame Zusammenleben zu organisieren. Der Vertrag begründet in erster Linie für die ‘paktierten’ Personen Ansprüche im Steuerwesen, im Aufenthaltsrecht bei Ausländern und in der Sozialversicherung. Ansprüche auf die Witwenrente/Witwerrente oder die Witwenstandsbeihilfe entstehen aber für diese Personen nicht.

Waisenrenten werden nicht gezahlt (vergleiche Abschnitt 2.3.4).

Witwenrente/Witwerrente (pension de réversion)

Anspruchsberechtigte:

  • Ehegatten,
  • getrennte Ehegatten und
  • geschiedene Ehegatten.

Eine erneute Eheschließung oder der Abschluss eines PACS (eingetragene Partnerschaft) ist für den Hinterbliebenenrentenanspruch unschädlich.

Voraussetzungen:

  • Leistungen
    • vor dem 01.07.2005, wenn der/die Hinterbliebene mindestens 55 Jahre alt ist,
    • ab 01.07.2005, wenn der/die Hinterbliebene mindestens 52 Jahre alt ist,
    • ab 01.07.2007, wenn der/die Hinterbliebene mindestens 51 Jahre alt ist,
    • ab 01.01.2009, wenn der/die Hinterbliebene mindestens 55 Jahre alt ist (für Sterbefälle vor dem 01.01.2009 gilt die Altersgrenze von 51 Jahren weiter), und
  • eine Einkommensgrenze (eigene Einkünfte und die Einkünfte des Haushaltes, in dem der Hinterbliebene lebt) nicht überschritten wird.

Wartezeit:

Mindestens ein Trimester Versicherungszeit (unter bestimmten Voraussetzungen auch gleichgestellte Zeiten wegen Militärdienst oder Arbeitslosigkeit - vergleiche GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Frankreich, Abschnitte 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3).

Wegfall der Rente:

Bei Tod des Berechtigten.

Kumulation:

Zusammentreffen mit Einkommen bis zu einem Höchstbetrag möglich.

Ab 01.03.2010 ist das Zusammentreffen mit einer Invalidenhinterbliebenenrente (pension d’invalidité de veuve/veuf) ausgeschlossen. Es wird die höhere der beiden Leistungen gezahlt.

Invalidenhinterbliebenenrente (pension d’invalidité de veuve/veuf)

Anspruchsberechtigte:

  • Ehegatten,
  • getrennte Ehegatten und
  • geschiedene, nicht wiederverheiratete Ehegatten.

Voraussetzungen:

  • der/die Hinterbliebene ist noch nicht 55 Jahre alt,
  • der/die Hinterbliebene ist invalide (2/3-Invalidität) und gegebenenfalls zusätzlich
  • der Witwer wurde überwiegend von der verstorbenen Versicherten unterhalten.

Wartezeit:

Mindestens ein Trimester Versicherungszeit (unter bestimmten Voraussetzungen auch gleichgestellte Zeiten wegen Militärdienst oder Arbeitslosigkeit - vergleiche GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Frankreich, Abschnitt 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3).

Wegfall der Rente:

Bei

  • Erreichen des 55. Lebensjahres wird die Rente als Witwenrente/Witwerrente (pension de vieillesse de veuve/veuf) weitergezahlt,
  • Wiederheirat (mit Abfindung) - der Anspruch kann wieder aufleben bei Auflösung der Ehe,
  • Tod.

Kumulation:

Zusammentreffen mit Rente aus eigener Versicherung oder einer Unfallrente bis zu einem Höchstbetrag möglich.

Ab 01.03.2010 ist das Zusammentreffen mit einer Witwenrente/Witwerrente (pension de réversion) ausgeschlossen. Es wird die höhere der beiden Leistungen gezahlt.

Witwenstandsbeihilfe (allocation veuvage)

Anspruchsberechtigte:

  • Ehegatten und
  • getrennte Ehegatten.

Voraussetzungen:

Der/die Hinterbliebene

  • ist bei Leistungen
    • vor dem 01.07.2005 noch nicht 55 Jahre alt,
    • vor dem 01.07.2007 noch nicht 52 Jahre alt,
    • vor dem 01.01.2009 noch nicht 51 Jahre alt,
    • ab 01.01.2009 noch nicht 55 Jahre alt;
  • überschreitet eine Einkommensgrenze nicht und
  • hat keinen Anspruch auf Invalidenhinterbliebenenrente (pension d’invalidité de veuve/veuf) oder Witwenstandsbeihilfe (allocation veuvage) aus einem anderen französischen System.

Wartezeit:

Ein Trimester Versicherungszeit (Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit) in den 12 Kalendermonaten vor dem Tod.

Begrenzung:

Die Leistung endet nach 24 Monaten Leistungsbezug oder mit Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes 50 Jahre alt war.

Wegfall der Leistung:

Bei

  • Erreichen des 55. Lebensjahres,
  • Wiederheirat, eheähnlichem Zusammenleben, eingetragener Lebenspartnerschaft (PACS),
  • Überschreiten der Einkommensgrenze,
  • Tod des Hinterbliebenen.

Waisenrenten

Das französische Recht kennt keine Renten für Waisen aus dem Allgemeinen System (verschiedene Sondersysteme, wie zum Beispiel das Bergbausystem, kennen aber Waisenrenten). Lediglich im Rahmen der Familienleistungen wird dann für Kinder, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch die Familienkassen ‘allocation familial’ gezahlt.

Rentenhöhe

  • Invalidenrenten werden unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten mit einem VHS von 30 % beziehungsweise 50 % (Stufe 1 und 2) des Durchschnitts der besten zehn Versicherungsjahre berechnet. Personen, die auf die Hilfe Dritter angewiesen sind (Stufe 3), erhalten zu der nach der Stufe 2 berechneten Rente einen Zuschlag von 40 % zur Invalidenrente.
  • Die Altersrente berechnet sich nach folgender Rentenformel:
    (Grundlohn (SAM) mal Vomhundertsatz/VHS [taux]) mal (Versicherungsdauer RG geteilt durch Referenztrimester)
    Gegebenenfalls wird sie um einen Zuschlag für Beschäftigungen nach dem 60. Lebensjahr (surcote) oder für Zeiten der Beschäftigung, während denen Schwerbehinderung vorlag, erhöht.
    Der Grundlohn (SAM) errechnet sich aus dem Durchschnitt der besten 10 - 25 Versicherungsjahre, je nach Geburtsjahrgang:

Geburtsjahr

Anzahl der Jahre

Geburtsjahr

Anzahl der Jahre

vor 194010-16194421
194017194522
194118194623
194219194724
194320ab 194825

Der höchste Vomhundertsatz - VHS von 50 % (taux plein) wird erreicht mit:

Geburtsjahr

Versicherungszeit für den taux plein

Geburtsjahr

Versicherungszeit für den taux plein

bis 19421501955 bis 1957166
1943-19481601958 bis 1960167
19491611961 bis 1963168
19501621964 bis 1966169
19511631967 bis 1969170
19521641970 bis 1972171
1953/1954165ab 1973172

Herangezogen werden dabei alle Beiträge (Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, nachgezahlte Beiträge sowie Majoration pour enfants, congé parental und enfants handicapé), gleichgestellte Zeiten und periodes équivalentes. Neben den Zeiten des allgemeinen Systems können auch Versicherungszeiten anderer Systeme (bei der zwischenstaatlichen Berechnung auch in den Mitgliedstaaten) berücksichtigt werden.

Sind weniger als die für den taux plein erforderlichen Trimester vorhanden, reduziert sich der VHS von 50 % in Abhängigkeit vom Geburtsjahr um einen Wert zwischen 1,25 % und 0,625 % je fehlendem Versicherungstrimester oder - falls günstiger - um den Wert zwischen 1,25 % und 0,625 % je Trimester der Zeit, die zwischen dem Rentenbeginn und der um fünf Jahre erhöhten Regelaltersgrenze fehlt. Der verminderte VHS (taux minoré/décote) beträgt jedoch mindestens 25 %.

Der höchste VHS von 50 % (taux plein) wird auch bei weniger als der geforderten Versicherungsdauer gewährt, wenn Versicherte

  • bei Rentenbeginn die um fünf Jahre erhöhte Regelaltersgrenze erreicht haben,
  • bei Rentenbeginn 65 Jahre alt sind und ihre Berufstätigkeit aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienhilfe unterbrochen haben,
  • bei Rentenbeginn 65 Jahre alt und schwerbehindert sind,
  • bei Rentenbeginn 65 Jahre alt sind und eine gewisse Anzahl an Trimestern als Zuschlag zur Versicherungszeit für ein behindertes Kind erhalten haben oder einem Kind, das eine an Behinderte gezahlte Ausgleichsleistung erhält, eine tatsächliche Hilfsleistung gewähren,
  • bei Rentenbeginn 65 Jahre alt und zwischen dem 01.07.1951 und dem 31.12.1955 geboren sind, wenn sie mindestens drei Kinder gehabt oder erzogen haben (und weitere Voraussetzungen erfüllen),
  • als 50% arbeitsunfähig anerkannt werden,
  • eine Invalidenrente beziehen (bei Umwandlung in die Altersrente),
  • einen Ausweis für Frontkämpfer und/oder für ehemalige Kriegsgefangene (Carte d’Ancien Combattant) besitzen,
  • Mütter sind und mindestens 3 Kinder erzogen haben (und weitere Voraussetzungen erfüllen) oder
  • die Voraussetzungen für eine vorgezogene Rente wegen Schwerbehinderung (retraite anticipée handicapé) oder schwerer Arbeit (retraite pour pénibilité) erfüllen.

Für die Versicherungsdauer RG wird die Anzahl der im allgemeinen System (régime général) zurückgelegten Trimester berücksichtigt (gegebenenfalls begrenzt auf die entsprechend dem Geburtsjahr erforderlichen Referenztrimester). Herangezogen werden dabei Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge, für die Erhöhung der Versicherungsdauer nachgezahlte Beiträge, Majoration (pour enfants, congé parental und enfants handicapé) sowie gleichgestellte Zeiten. Bei Rentenaufschub über die um fünf Jahre erhöhte Regelaltersgrenze hinaus können bei Versicherten, die die für den Geburtsjahrgang erforderlichen Referenztrimester nicht erreichen zusätzlich ‘Majoration d’âge’ berücksichtigt werden.

Die erforderlichen Referenztrimester bestimmen sich nach dem Geburtsjahr:

Geburtsjahr

Referenztrimester

Geburtsjahr

Referenztrimester

bis 19431501952164
19441521953/1954165
19451541955/1956/1957166
19461561958/1959/1960167
19471581961/1962/1963168
19481601964/1965/1966169
19491611967/1968/1969170
19501621970/1971/1972171
1951163ab1973172

Ein Zuschlag (surcote) zur Rente wird gezahlt, wenn mehr Versicherungstrimester vorhanden sind, als für den höchsten VHS von 50 % (taux plein) erforderlich, und nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beschäftigung ausgeübt worden ist. Für jedes zusätzliche Trimester, für das nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze ab 01.01.2004 Beiträge entrichtet wurden, wird die Rente um 0,75 % erhöht (ab 01.01.2007: bis zum 4. Trimester 0,75 %, ab dem 5. Trimester 1 %, nach dem 65. Lebensjahr 1,25 %, ab 01.01.2009 für jedes Trimester 1,25 %).

Ein Zuschlag zur Altersrente für Schwerbehinderte wird ab 01.03.2005 gezahlt, wenn die Versicherungsdauer im Allgemeinen System nicht die erforderlichen Referenztrimester erreicht. Der Zuschlag beträgt 1/3 aus dem Verhältnis der Beiträge, während denen die Behinderung bestand zu allen Versicherungszeiten im Allgemeinen System. Der um den Zuschlag erhöhte Rentenbetrag wird gegebenenfalls auf eine volle Rente (Versicherungsdauer RG entspricht Referenztrimestern) begrenzt.

  • Die Witwenrenten/Witwerrenten beträgt 54 % der Versichertenrente.
    Bei mehreren Anspruchsberechtigen Aufteilung im Verhältnis der Ehezeiten.
    Ein Zuschlag zur Witwenrente/Witwerrente (majoration des pensions de réversion) kann ab 01.01.2010 in Höhe von bis zu 11,1 % der Rente gezahlt werden, wenn der Hinterbliebene das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Höhe der Einkünfte.
  • Die Invalidenhinterbliebenenrente beträgt 54 % der Versichertenrente.
  • Eine Witwenstandsbeihilfe wird als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt.

Mindestrente (pension minimale)

  • Rente wegen Invalidität
    Pauschalbetrag, unabhängig von der Invaliditätsstufe.
  • Altersrenten
    Bei einem VHS von 50 % (taux plein) darf die Rente (ohne Zulagen) einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Bei Rentenbeginn ab 01.04.2009 besteht dieser aus einem Grundbetrag und sofern 120 Trimester mit Beitragszeiten vorliegen aus einem Erhöhungsbetrag. Sind Beitragszeiten (ohne Majoration) im Umfang der für die Rente erforderlichen Referenztrimester vorhanden, wird die volle Mindestrente (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gezahlt. Wurden weniger Zeiten zurückgelegt, werden Grundbetrag und gegebenenfalls der Erhöhungsbetrag im Verhältnis zu der Anzahl der Versicherungstrimester beziehungsweise der Beitragszeiten zu den Referenztrimestern gekürzt.
  • Invalidenhinterbliebenenrente
    Pauschalbetrag
  • Witwenrente/Witwerrenten
    Sind 60 Trimester vorhanden, darf die Rente (ohne Zulagen) einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Wurden weniger Zeiten zurückgelegt, wird die Mindestrente im Verhältnis zu der Anzahl der Versicherungstrimester gekürzt.

Höchstrente

Die Renten werden höchstens in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze gezahlt.

Zulagen

Zur Rente können als Zulagen gezahlt werden:

  • Die Kinderzulage (bonification/majoration pour enfants) bei Altersrenten und Hinterbliebenenrenten
    in Höhe von 10 % zum Rentenbetrag, für den Betreffenden, der mindestens 3 Kinder erzogen hat;
  • die Zulage für unterhaltspflichtige Kinder (majoration forfaitaire pour charge d'enfant - MFE) bei Hinterbliebenenrenten
    in Höhe eines Pauschalbetrages für jedes Kind, für das Unterhaltspflicht besteht (bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, bei Ausbildung längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres);
  • die Ehegattenzulage (majoration pour conjoint à charge - MC) bei Altersrenten
    in Höhe eines Pauschalbetrages für den über 65 jährigen oder über 60 jährigen und erwerbsunfähigen Ehegatten, der Einkünfte unterhalb einer Höchstgrenze hat - seit 01.01.2011 nur noch, wenn bereits am 31.12.2010 ein Anspruch auf eine Zulage bestand;
  • die Zulage für die Pflege durch eine dritte Person (majoration pour l'assistance d'une tierce personne - MTP)
    in Höhe von 40 % der Rente, wenn der Versicherte zur Verrichtung des täglichen Lebens der fremden Hilfe bedarf.

Rentenbeginn

  • Invalidenrenten beginnen mit der Feststellung der Invalidität, nach Beendigung des maximalen Krankengeldbezugs (indemnités journalières de maladie - 3 Jahre) oder bei medizinischer Feststellung der Invalidität aufgrund eines vorzeitigen Verschleißes des Organismus.
  • Altersrenten beginnen am 1. Tag eines durch den Versicherten selbst bestimmten Monats nach Erreichen der Altersvoraussetzungen (bei vorgezogenen Renten auch nach Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen) und nach Rentenantragstellung. Versicherte, die am ersten Tag des Monats geboren wurden, erfüllen die Altersvoraussetzungen bereits ab dem Tag ihres Geburtstages.
  • Hinterbliebenenrenten werden vom ersten Tag des auf den Todesmonat folgenden Monats gewährt, wenn der Antrag binnen 12 Monaten (bei ‘allocation veuvage’ 24 Monate) nach dem Tod des Versicherten gestellt wird. Bei verspätetem Antrag beginnt die Rente mit dem ersten Tag des Folgemonats nach Antragstellung.

Rentenzahlung

Die Renten werden monatlich am 9. Tag (bei Feiertagen, am nächsten Werktag) des Folgemonats für den laufenden Monat gezahlt. Die CARSAT Strasbourg zahlt die Renten hiervon abweichend am 1. jeden Monats für den laufenden Monat.

Ist die Rente niedriger als ein festgelegter Mindestbetrag (seit 2014: 22,00 EUR/Monat) erfolgt die Zahlung mehrmonatlich, jedoch mindestens ein Mal jährlich. Sofern der Jahresbetrag der Rente bei Rentenbeginn einen Mindestbetrag (ab 01.10.2015: 156,24 EUR) nicht übersteigt, wird eine einmalige Abfindung in Höhe des 15-fachen Jahresbetrags gezahlt (versement forfaitaire unique - VFU). Diese Abfindung schließt jedoch nicht einen späteren Hinterbliebenenrentenanspruch aus.

Ab 01.01.2016 wird eine Beitragserstattung eingeführt, wenn eine bestimmte (noch festzulegende) Anzahl an Versicherungszeiten nicht erreicht ist.

Bei Wohnsitz im Ausland erfolgt die Aufnahme der ersten Rentenzahlung erst nach Rücklauf einer von der Gemeinde des Wohnortes bestätigten Lebensbescheinigung. Später werden regelmäßig Lebensbescheinigungen versandt. Sendet der Rentenberechtigte diese nicht zurück, wird die Zahlung eingestellt.

Ab 01.01.2017 soll die Rentenzahlung bei Beteiligung mehrerer Systeme nur noch durch einen Träger erfolgen.

Rentenanpassung

Die Anpassung der Alters- und Hinterbliebenenrenten aus dem Allgemeinen System ist seit 2018 für den 01. Januar eines jeden Jahres gesetzlich festgelegt. Die erste Anpassung wurde allerdings erst zum 01. Januar 2019 durchgeführt. Für 2014 bis 2017 waren Anpassungen zum 01. Oktober eines jeden Jahres vorgesehen.

Bei Renten wegen Invalidität aus dem Allgemeinen System einschließlich der Invalidenhinterbliebenenrenten ist die Anpassung auf den 01. April eines jeden Jahres bestimmt.

Da die Anpassung mit einem Koeffizienten erfolgt, der in Abhängigkeit vom Inflationsniveau im Verhältnis zum vorgesehenen Anpassungszeitpunkt ermittelt und durch Rechtsverordnung festgelegt wird, kam es bei den Alters- und Hinterbliebenenrenten in den Jahren 2014 und 2016 und bei den Renten wegen Invalidität im Jahr 2015 tatsächlich nicht zu einer Erhöhung der Rentenbeträge. Für das Jahr 2019 wurde abweichend ein fester, nicht an die Inflation gebundener Koeffizient gesetzlich festgelegt. Dies gilt auch für das Jahr 2020, jedoch nur bei einem monatlichen Bruttobetrag aller gezahlten Rentenleistungen zusammengerechnet von über 2.000,00 EUR, wobei Renten bei einem Gesamtbruttobetrag zwischen 2.000,01 EUR und 2.014,00 EUR mit einem dreistufigen erhöhten Koeffizienten angepasst werden. Bei einem Gesamtbruttobetrag aller gezahlten Rentenleistungen bis 2.000,00 EUR werden die Renten mit einem Koeffizienten wieder in Abhängigkeit vom Inflationsniveau angepasst.

Im Jahr 2022 wurden die Alters- und Hinterbliebenenrentenzusätzlich zum 01. Juli 2022 angepasst, um den inflationsbedingten Preisanstieg im Jahr 2022 auszugleichen.

Kontenklärung und Rentenauskünfte

Rentenauskünfte über alle Anwartschaften in den Grundrentensystemen und den Zusatzrentensystemen (AGIRC-ARRCO und IRCANTEC) werden von Amts wegen nach vollständiger Kontenklärung zur Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahres an Personen mit Wohnsitz in Frankreich oder im Ausland versandt. Ab 2012 wird auf Antrag auch bereits nach Vollendung des 45. Lebensjahres eine Rentenauskunft erteilt.

Durch aktuelle Rechtsänderungen in Frankreich wurden die Rentenversicherungsträger verpflichtet, vermehrt auch jüngere Versicherte von Amts wegen in die Kontenklärung einzubeziehen. So sind in regelmäßigen Abständen Versicherungsverläufe zu versenden und Rentenauskünfte zu erteilen. Dies betrifft alle Systeme der französischen Rentenversicherung. Die Verfahrensänderung erfolgt im Laufe der nächsten Jahre stufenweise, gestaffelt nach dem Jahrgang der Versicherten. Es besteht die Verpflichtung für die Versicherten, aktiv bei der Klärung ihres Versicherungskontos mitzuwirken. Macht ein Versicherter beispielsweise geltend, dass in seinem Versicherungsverlauf die in einem Sondersystem zurückgelegten Zeiten nicht aufgeführt sind, so muss er die Klärung dieser Zeiten direkt bei dem für diese Zeiten zuständigen Träger beantragen. Die Kontaktaufnahme erfolgt in diesen Fällen nicht zwischen den einzelnen Trägern untereinander. Die geklärten Versicherungsverläufe der einzelnen Systeme werden künftig, in stärkerem Maße als bislang, in einer zentralen Datenbank gespeichert, so dass die einzelnen Träger leichter Kenntnis über die beteiligten anderen Systeme und deren Versicherungszeiten erhalten.

Zusatzbeihilfen (allocation supplémentaire/de solidarité)

Zusatzbeihilfen aus dem Invaliditäts-Sonderfond - fonds spécial d’invalidité/FSI (allocation supplémentaire d’invalidité/ASI) und aus dem Solidaritätsfond für Betagte - fonds de solidarité vieillesse/FSV (allocation supplémentaire aux vieux travailleurs salariés/AVTS, allocation de solidarité aux personnes âgées/ASPA) sind staatsfinanzierte beziehungsweise steuerfinanzierte Mindestleistungen, die in etwa dem Charakter der deutschen Grundsicherung entsprechen. Sie werden zusätzlich zu Renten wegen Invalidität, Altersrenten und Hinterbliebenenrenten gewährt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Die Leistungsgewährung ist nach Art. 70 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 883/2004 (in Verbindung mit Anhang X, Frankreich VO (EG) Nr. 883/2004) auf Berechtigte mit einem Wohnsitz in Frankreich beschränkt.

Auf Anforderung der französischen Leistungsträger (zum Beispiel der CDC - SASPA) werden die Formblätter E 601 F beziehungsweise E 602 F entsprechend den Hinweisen in den Ziffern 6 oder 4 der Anmerkungen ausgefüllt und zurückgesandt.

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