Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Leistungen der Rentenversicherung Dänemark

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abschnitte 1, 2.1, 3.2.1, 3.2.2 und 4 wurden aktualisiert

Dokumentdaten
Stand03.08.2015
Version001.00

Allgemeines

Leistungen aus dem dänischen Volksrentensystem werden auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 217 vom 16.05.1984 über die Sozialrente (Lov om social pension), Leistungen aus dem ATP-System auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 46 vom 07.03.1964 über die Arbeitsmarkt-Zusatzrente (Lov om arbejdsmarkedets tillægspension) erbracht (vergleiche Abschnitte 2 und 3). Beide Gesetze wurden seit ihrem Inkrafttreten mehrfach überarbeitet.

In den nachfolgenden Abschnitten werden im Wesentlichen die gesetzlichen Bestimmungen für die Renten des

  • Volksrentensystems (vergleiche Abschnitt 2) und
  • ATP-Systems (vergleiche Abschnitt 3)

dargestellt. Auf die Leistungsbestimmungen des Sondersystems für Beamte, des Sonderrentensystems Den Særlige Pensionsordning und der SAP-Zusatzrente wird nicht eingegangen.

Über Ansprüche aus der dänischen Rentenversicherung entscheidet ausschließlich der zuständige dänische Träger. Verbindliche Auskünfte zum dänischen Recht dürfen vom DRV-Träger nicht erteilt werden.

Leistungen des Volksrentensystems

Das dänische Volksrentensystem deckt die Risiken des Alters und der Invalidität ab. Es werden Volksrenten in Form von

  • Altersrenten (vergleiche Abschnitt 2.1) und
  • Invalidenrenten (vergleiche Abschnitt 2.2)

gewährt. Die Gewährung von Renten wegen Todes sieht das Volksrentensystem seit 01.01.1984 mehr nicht vor.

Die Regelungen des Volksrentensystems gelten nicht auf den Färöer-Inseln und Grönland.

Altersrente (folkepension)

Altersgrenze:

  • Geburt vor dem 01.07.1939:
    Vollendung des 67. Lebensjahres,
  • Geburt zwischen dem 01.07.1939 und dem 31.12.1958
    Vollendung des 65. Lebensjahres,
  • Geburt zwischen dem 01.01.1959 und 30.06.1960
    schrittweise Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre,
  • Geburt ab dem 01.07.1960
    Vollendung des 67. Lebensjahres,

Vorzeitige Inanspruchnahme:

nicht möglich,

Aufschub der Rente:

nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze im Umfang von bis zu 10 Jahren möglich, sofern im Aufschubzeitraum Einkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die mindestens 1.000 Stunden im Kalenderjahr ausgeübt wird, erzielt wird.

Wartezeit:

  • für Dänen und gleichgestellte Ausländer:
    3 Jahre Wohnsitz in Dänemark zwischen dem 15. und 65. beziehungsweise 67. Lebensjahr,
  • für nicht gleichgestellte Ausländer:
    10 Jahre Wohnsitz in Dänemark zwischen dem 15. und 65. beziehungsweise 67. Lebensjahr und mindestens 5 Jahre Wohnsitz in Dänemark unmittelbar vor Rentenbeginn.

Rentenhöhe:

entspricht einem gesetzlich festgelegten, von der Wohnsitzdauer und dem Familienstand abhängigen Festbetrag, der sich aus dem Grundbetrag (grundbeløb) und der Rentenzulage (pensionstillæg) zusammensetzt.

Rentenbeginn:

Folgemonat der Antragstellung, jedoch frühestens am Ersten des Monats, der dem Monat der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgt.

Kumulierung:

  • Grundbetrag:
    Anrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (Arbeitslosengeld/Krankengeld), sofern sie einen bestimmten Grenzbetrag übersteigen; Kürzung des Grundbetrages um 30 % der Mehreinnahmen,
  • Rentenzulage:
    Anrechnung aller Einkünfte des Versicherten und seines Ehe- oder Lebenspartners mit Ausnahme von Renten; Kürzung der Rentenzulage um 30,9 % der Mehreinnahmen bei Alleinstehenden beziehungsweise um 16 % der Mehreinnahmen, wenn der Ehe- oder Lebenspartner Rentner ist und 32 %, wenn der Ehe- oder Lebenspartner kein Rentner ist.

Invalidenrente (førtidspension)

Die Invalidenrente wird auch als vorgezogene Rente oder Frührente (førtidspension) bezeichnet, da das dänische Recht den Begriff der Invalidenrenten als eigene Rentenart nicht kennt. Unabhängig von dieser Bezeichnung handelt es sich bei dieser Leistung jedoch regelmäßig um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

medizinische Voraussetzungen:

  • Rentenantrag ab 01.01.2003:
    dauerhafte Minderung der Leistungsfähigkeit in einem Ausmaß, dass der Versicherte seinen Lebensunterhalt nicht mehr durch eine entgeltliche Erwerbstätigkeit bestreiten kann,
  • Rentenantrag bis 31.12.2002:
    dauerhafte Minderung der Leistungsfähigkeit um mindestens 50 % aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung,

Wartezeit:

  • für Dänen und gleichgestellte Ausländer:
    3 Jahre Wohnsitz in Dänemark zwischen dem 15. und 65. beziehungsweise 67. Lebensjahr,
  • für nicht gleichgestellte Ausländer:
    10 Jahre Wohnsitz in Dänemark zwischen dem 15. und 65. beziehungsweise 67. Lebensjahr und mindestens 5 Jahre Wohnsitz in Dänemark unmittelbar vor Rentenantragstellung,

Leistungsarten:

  • Rentenantrag ab 01.01.2003:
    eine Invalidenrente (førtidspension) ohne Unterteilung in einzelne Leistungsarten,
  • Rentenantrag bis 31.12.2002:
    Unterteilung in folgende, vom Grad der Invalidität abhängige Leistungsarten:
    • Invalidenrente (førtidspension) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %,
    • mittlere Invalidenrente (mellemste førtidspension) bei einem Invaliditätsgrad zwischen 67 und 99 %,
    • höchste Invalidenrente (højeste førtidspension) bei einem Invaliditätsgrad von 100 %,

Rentenbeginn:

am ersten Tag des auf die Entscheidung folgenden Monats, spätestens jedoch ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Aufnahme der Prüfung des Antrages,

Rentenhöhe:

  • Rentenantrag ab 01.01.2003:
    entspricht einem gesetzlich festgelegten, von der Wohnsitzdauer und dem Familienstand abhängigen Festbetrag,
  • Rentenantrag bis 31.12.2002:
    • entspricht einem gesetzlich festgelegten, von der Wohnsitzdauer, dem Familienstand und dem Grad der Leistungsminderung abhängigen Festbetrag, der sich aus dem Grundbetrag (grundbeløb) und der Rentenzulage (pensionstillæg) zusammensetzt,
    • je nach Grad der Leistungsminderung können zum Grundbetrag und zur Rentenzulage ein Frühverrentungsbetrag (førtidsbeløb), ein besonderer Rentenbetrag (ekstra pensionsydelse), ein Invaliditätsbetrag (invaliditetsbeløb) oder ein Erwerbsunfähigkeitsbetrag (erhvervsudygtighedsbeløb) gewährt werden,

Dauer der Rente:

  • ab Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • Umwandlung in eine Altersrente bei Vollendung des 65. beziehungsweise 67. Lebensjahres (vergleiche Abschnitt 2.1),

Kumulierung:

  • Rentenantrag ab 01.01.2003:
    Anrechnung aller Einkünfte des Versicherten mit Ausnahme von Renten, die einen bestimmten Grenzbetrag übersteigen; Kürzung der Rente um 30 % der Mehreinnahmen beziehungsweise um 15 % der Mehreinnahmen, wenn der Ehe- oder Lebenspartner des Versicherten Rentner ist,
  • Rentenantrag bis 31.12.2002:
    Grundbetrag:
    Anrechnung aller Einkünfte des Versicherten mit Ausnahme von Renten, die einen bestimmten Grundbetrag übersteigen,
    Rentenzulage:
    Anrechnung aller Einkünfte des Versicherten und seines Ehe- oder Lebenspartners mit Ausnahme von Renten, die einen bestimmten Grenzbetrag übersteigen.

Rentenberechnung

Die Altersrente setzt sich aus dem Grundbetrag (grundbeløb) und der Rentenzulage (pensionstillæg) zusammen.

Hierbei handelt es sich um Festbeträge, deren Höhe im Wesentlichen vom Familienstand des Versicherten und von der Wohnsitzdauer abhängt.

Die Festbeträge werden in voller Höhe berücksichtigt, wenn der Versicherte zwischen Vollendung des 15. Lebensjahres und vor Vollendung des 65. beziehungsweise 67. Lebensjahres 40 Jahre in Dänemark gewohnt hat. Sind die zeitlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des vollen Festbetrages nicht erfüllt, wird die Altersrente anteilig gemindert. Bezieht der Versicherte oder gegebenenfalls auch sein Ehe- oder Lebenspartner rentenschädliches Einkommen, können die (vielleicht bereits herabgesetzten) Festbeträge zusätzlich gekürzt oder auch gar nicht mehr gezahlt werden.

Auch der Invalidenrente liegen bei einem Rentenantrag ab 01.01.2003 Festbeträge zu Grunde, deren Höhe vom Familienstand des Versicherten und der Wohnsitzdauer abhängen. Der Grad der Leistungsminderung hat hier keinen Einfluss auf die Höhe der Rente. Die vollen Festbeträge entsprechen bei Alleinstehenden dem Arbeitslosengeld, bei Verheirateten oder in einer Partnerschaft Lebenden 85 % des Arbeitslosengeldes. Die Festbeträge werden in voller Höhe gezahlt, wenn der Versicherte

  • zwischen Vollendung des 15. Lebensjahres und vor Vollendung des 65. beziehungsweise 67. Lebensjahres 40 Jahre oder
  • mindestens 4/5 der Zeit zwischen Vollendung des 15. Lebensjahres und dem Beginn der Invalidenrente

in Dänemark gewohnt hat. Sind die zeitlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des vollen Festbetrages nicht erfüllt, wird die Invalidenrente anteilig gemindert. Bezieht der Versicherte rentenschädliches Einkommen, können die (vielleicht bereits herabgesetzten) Festbeträge zusätzlich gekürzt oder auch gar nicht mehr gezahlt werden.

Rentenzahlung und -anpassung

Die Zahlung der Renten erfolgt jeweils am Ende des Monats für diesen Monat.

Die Renten werden einmal jährlich entsprechend der Lohnentwicklung angepasst.

Leistungen des ATP-Systems

Das ATP-System deckt das Risiko des Alters durch Zahlung einer Altersrente (vergleiche Abschnitt 3.1) und des Todes durch Zahlung einer Kapitalabfindung (vergleiche Abschnitt 3.2) ab. Die Gewährung von Invalidenrenten sieht das ATP-System nicht vor.

Altersrente

Altersgrenze:

  • Geburt vor dem 01.07.1939:
    Vollendung des 67. Lebensjahres,
  • Geburt zwischen dem 01.07.1939 und dem 31.12.1958
    Vollendung des 65. Lebensjahres,
  • Geburt zwischen dem 01.01.1959 und 30.06.1960
    schrittweise Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre,
  • Geburt ab dem 01.07.1960
    Vollendung des 67. Lebensjahres,

Vorzeitige Inanspruchnahme:

nicht möglich,

Aufschub der Rente:

bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres mit Leistungszuschlägen möglich,

Wartezeit:

keine,

Rentenhöhe:

abhängig von der Beitragsdauer, Beitragshöhe und den vom ATP-System erzielten Gewinnen,

Kumulierung:

ohne Einschränkungen möglich.

Abfindung bei Tod des Versicherten

Im Falle des Todes haben die Hinterbliebenen des Versicherten Anspruch auf eine Abfindung (auch als Sterbegeld bezeichnet). Hinsichtlich der dafür zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen ist zu unterscheiden, ob

  • der letzte ATP-Beitrag des Versicherten vor dem 01.01.2002 gezahlt wurde (vergleiche Abschnitt 3.2.1) oder
  • der Versicherte erstmals nach dem 31.12.2001 ATP-Beiträge gezahlt hat (vergleiche Abschnitt 3.2.2).

Hat der Versicherte sowohl vor dem 01.01.2002 als auch nach dem 31.12.2001 ATP-Beiträge gezahlt, erhalten seine Hinterbliebenen die für sie günstigere Leistung.

letzter ATP-Beitrag vor dem 01.01.2002

Anspruchsberechtigte:

  • Ehepartner, die mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet waren,
  • geschiedene Ehepartner, sofern die Ehe 5 Jahre bestand und der Versicherte bis zum Tod Unterhaltszahlungen geleistet hat,
  • Kinder des Verstorbenen bis 18 Jahre.

weitere Voraussetzungen:

Vollendung des 67. Lebensjahres des Versicherten zum Zeitpunkt des Todes (bei Todesfällen ab 01.07.1992).

Wartezeit:

10 Jahre Beiträge,

Abfindungshöhe:

Kapitalisierung von 35 % beziehungsweise 50 % (wenn Hinterbliebener unter 62 Jahre alt ist) der Rente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte,

Kumulierung:

Die Abfindung wird gekürzt, wenn der Hinterbliebene eine eigene ATP-Altersrente bezieht.

erster ATP-Beitrag nach dem 31.12.2001

Anspruchsberechtigte:

  • Ehepartner,
  • geschiedene Ehepartner, sofern die Ehe mindestens 5 Jahre bestand und der Versicherte bis zum Tod Unterhaltszahlungen geleistet hat,
  • Lebenspartner, sofern sie bei der ATP als solche eingetragen sind und in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des Versicherten mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben,
  • Kinder des Verstorbenen bis 21 Jahre.

weitere Voraussetzungen:

  • Geburt des Versicherten nach dem 31.12.1936,
  • Tod ab 01.01.2004 und vor Vollendung des 70. Lebensjahres,

Wartezeit:

2 Jahre mit Zahlung des ATP-Höchstbeitrages,

Abfindungshöhe:

  • pauschaler Betrag von 50.000 DKR (Stand: 01.01.2014) pro Berechtigten bei Tod des Versicherten vor Vollendung des 66. Lebensjahres,
  • entsprechende Reduzierung der Abfindungshöhe bei Tod des Versicherten nach Vollendung des 66. Lebensjahres und vor Vollendung des 70. Lebensjahres.

Rentenberechnung

Die Höhe der Altersrente hängt von

  • der Dauer der Beitragszahlungen,
  • der Höhe der eingezahlten Beiträge,
  • den vom ATP-System erwirtschafteten Erträgen und
  • der durchschnittlichen Lebenserwartung

ab.

Die Höchstrente erhalten Versicherte, die seit der Gründung des ATP-Systems am 01.04.1964 ununterbrochen versichert waren und stets den auf eine Vollzeitbeschäftigung abgestellten Höchstbeitrag gezahlt haben.

Die Höhe der Kapitalabfindung für Hinterbliebene leitet sich aus der Berechnung der Altersrente ab (vergleiche Abschnitt 3.2.1) beziehungsweise entspricht einem festen Pauschalbetrag (vergleiche Abschnitt 3.2.2).

Rentenzahlung und -anpassung

Die Zahlung der Altersrente erfolgt je nach Rentenhöhe monatlich oder jährlich. Renten unter 2.500,00 DKR im Jahr (Stand: 2012) werden in einer Summe ausgezahlt. Die Höhe dieser Einmalzahlung wird dabei anhand der durchschnittlichen Lebensdauer eines 67-Jährigen ermittelt. Laufende Renten werden am 22. eines Monats ausgezahlt.

Die Anpassung der Altersrente erfolgt durch Gewährung eines Bonus, soweit es die wirtschaftliche Lage des ATP-Systems zulässt.

Hinterbliebene erhalten eine Kapitalabfindung, die in Form einer Einmalzahlung ausgezahlt wird.

Teilrente (delpension)

Die Möglichkeit des Altersteilrentenbezuges wurde am 01.01.1987 mit dem Gesetz über die Teilrente eingeführt und soll Arbeitnehmern, die vor dem 01.01.1959 geboren wurden, durch Verkürzung der Arbeitszeit bei gleichzeitigem Bezug einer Altersteilrente einen gleitenden Übergang vom aktiven Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen. Die delpension kann unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

Altersgrenze:

Vollendung des 60. Lebensjahres,

sonstige Voraussetzungen:

  • Wohnsitz in Dänemark,
  • Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens 7 Wochenstunden beziehungsweise um mindestens 25 % bei Arbeitnehmern (verbleibende Restarbeitszeit von 12 bis 30 Wochenstunden),
  • Reduzierung der Arbeitszeit auf durchschnittlich 18,5 Wochenstunden bei Selbständigen,
  • kein Bezug von Vorruhestandsleistungen (efterløn) bei nach dem 30.06.1939 Geborenen,

Wartezeit:

  • Arbeitnehmer:
    innerhalb der letzten 20 Jahre mindestens 10 Jahre und innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 18 Monate ATP-Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in Dänemark,
  • Selbständige:
    innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 4 Jahre und innerhalb der letzten 12 Monate mindestens 9 Monate ATP-Beiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark,

Ende der Leistung:

bei Erreichen der Regelaltersgrenze,

Rentenhöhe:

von der verkürzten Arbeitszeit abhängiger Festbetrag.

Efterløn

Beim Efterløn handelt es sich um eine Vorruhestandsleistung der Arbeitslosenversicherung, die frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann. Die Leistung kann in voller Höhe oder, sofern die Arbeitszeit nur teilweise reduziert wurde, als Teilvorruhestandsleistung (delefterløn) in Anspruch genommen werden. Die Leistungsgewährung endet in der Regel mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Auf den Efterløn werden ausländische Renten wegen Alters oder Todes angerechnet. Der Bezug einer dänischen Volksrente schließt die Gewährung von Efterløn aus.

Sonstige Zulagen und Beihilfen

Bedürftige Rentner können neben ihrer Rente unter anderem auch folgende Leistungen in Anspruch nehmen:

  • Zulage (nur bei Altersrente) zur Verbesserung der Lebensbedingungen älterer Menschen (Ældrecheck),
  • Heizungszulage (varmetillæg),
  • Geldleistung zur Kompensation von Ausgaben aufgrund einer Behinderung (merudgiftsydelse),
  • Pflegebeihilfe (bistandstillæg),
  • Dauerpflegegeld (plejetillæg),
  • Invaliditätshilfe (invaliditetsydelse),
  • Bestattungshilfe (begravelseshjœlp),
  • Unterhaltshilfe (hjœlp til forsørgelse).

Diese Leistungen sind keine Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zusatzinformationen