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Art. 18 VO (EG) Nr. 987/2009: Verfahren zur Durchführung von Artikel 16 VO (EG) Nr. 883/2004

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.03.2023

Änderung

Im Abschnitt 2.1 wurde das GMBl. aktualisiert

Dokumentdaten
Stand07.03.2023
Version002.00

Inhalt der Regelung

Art. 18 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt, bei welcher Stelle der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004 zu beantragen ist und dass solche Anträge möglichst im Voraus zu stellen sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Art. 18 VO (EG) Nr. 987/2009 ist die Durchführungsvorschrift zu Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004 (Ausnahmevereinbarung).

Allgemeines

Art. 18 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt als Verfahrensvorschrift ergänzend zu Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004, wann und bei der zuständigen Stelle welchen Mitgliedstaats eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 zu beantragen ist. Art. 18 VO (EG) Nr. 987/2009 gilt nicht für die Befreiung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats für Rentner nach Art. 16 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004. Diese Befreiung ist abweichend von der Regelung des Art. 18 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats zu beantragen, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen (siehe Abschnitte 2.1 und 2.2), sondern bei der zuständigen Stelle des Wohnmitgliedstaats (siehe GRA zu Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4.1).

Zuständige Stelle bei Anwendung deutschen Rechts

Sollen im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen, ist der Antrag beim Spitzenverband der Krankenkassen (DVKA) in Bonn als der in Deutschland zentral zuständigen Stelle für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen zu stellen (GMBl. 2019 Nr. 35 S. 683 Nr. 1 Buchst. c). Anträge auf Ausnahmevereinbarungen, die bei einem deutschen Rentenversicherungsträger eingehen, sind daher zuständigkeitshalber an die DVKA abzugeben. Die DVKA setzt sich anschließend mit der zuständigen Stelle des beteiligten Mitgliedstaats in Verbindung und schließt gegebenenfalls die Ausnahmevereinbarung einvernehmlich mit dieser ab.

Zuständige Stelle bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats

Sollen im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU, des EWR oder der Schweiz gelten, ist der Antrag auf Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats zu stellen, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen. Ist Deutschland beteiligter Staat, setzt sich diese Stelle anschließend mit der DVKA in Bonn in Verbindung und schließt mit dieser gegebenenfalls die Ausnahmevereinbarung ab.

Zeitpunkt der Antragstellung

Nach dem Wortlaut des Art. 18 VO (EG) Nr. 987/2009 soll der Antrag auf Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004 durch den Arbeitgeber oder die betreffende Person soweit möglich im Voraus erfolgen.

Eine nachträgliche Antragstellung oder eine Rückwirkung der Ausnahmevereinbarung für die Vergangenheit ist damit nicht ausgeschlossen.

Beschluss Nr. 76/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 01.07.2011 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen

Inkrafttreten: 01.06.2012

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 262/33 vom 06.10.2011

Mit dem Beschluss wurde die Anwendung der VO (EG) Nr. 987/2009 und damit von Art. 18 VO (EG) Nr. 987/2009 im Verhältnis zu den EWR-Staaten ermöglicht.

Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz in der Fassung des Beschlusses des Rates vom 16.12.2011 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit)

Inkrafttreten: 16.12.2011

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 341/1 vom 22.12.2011

Anzuwenden ab: 01.04.2012

Mit dem Beschluss wurde die Anwendung der VO (EG) Nr. 987/2009 und damit von Art. 18 VO (EG) Nr. 987/2009 im Verhältnis zur Schweiz ermöglicht.

VO (EG) Nr. 987/2009 vom 30.10.2009

Inkrafttreten: 01.05.2010

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

Art. 18 VO (EG) Nr. 987/2009 ist für die EU-Staaten mit der VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009 am 01.05.2010 in Kraft getreten und anwendbar (Art. 97 VO (EG) Nr. 987/2009).

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