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§ 255a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024: Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.07.2024

Änderung

Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab 01.07.2024 aufgehoben.

Dokumentdaten
Stand17.06.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) vom 28.06.2022 in Kraft getreten am 01.07.2022
Rechtsgrundlage

§ 255a SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung bis 30.06.2024

§ 255a SGB VI ist mit Wirkung ab 01.07.2024 im Zuge der Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgehoben worden. Diese GRA enthält die rechtlichen Hinweise, die bei einer Anwendung des § 255a SGB VI in der bis zum
30.06.2024 geltenden Fassung zu beachten sind.

Nach Absatz 1 der Vorschrift wurde der aktuelle Rentenwert (Ost) für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 01.07.2023 im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert und damit unabhängig von der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern festgesetzt. Im ersten Schritt wurde er zum 01.07.2018 auf 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts angehoben. In den weiteren Schritten stieg der Verhältniswert zwischen dem aktuellen Rentenwert (Ost) und dem aktuellen Rentenwert jedes Jahr um 0,7 Prozentpunkte, bis der aktuelle Rentenwert zum 01.07.2024 an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) trat (vergleiche § 255c SGB VI).

Nach Absatz 2 der Vorschrift wurde der aktuelle Rentenwert (Ost) in der Zeit vom 01.07.2018 bis zum 01.07.2023 nach der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern angepasst, wenn die Rentenanpassung (Ost) dadurch höher ausfiel als nach den im Absatz 1 festgelegten Angleichungsschritten. Die besondere Schutzklausel (Ost) stellte dabei weiterhin sicher, dass sich die Renten im Beitrittsgebiet mindestens in derselben Höhe änderten wie die Renten im alten Bundesgebiet. Ergänzend war im Absatz 2 der Vorschrift zuletzt erstmals geregelt, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) den aktuellen Rentenwert nicht übersteigen darf.

Die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) erfolgte durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 255b SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift war eine Sonderregelung zu § 68 SGB VI.

Zum 01.07.2000 erfolgte die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) abweichend von den §§ 68 und 255a SGB VI allein in Höhe eines Inflationsausgleichs. Gesetzlich geregelt war diese Anpassung in § 255c SGB VI in der Fassung bis 26.03.2001.

Die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) erfolgte gemäß § 255b Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 30.04.2024 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Die entsprechende Verordnungsermächtigung zur Veränderung des aktuellen Rentenwerts sowie des Ausgleichsbedarfs befindet sich in § 69 Abs. 1 SGB VI.

Nach dem Gesetz zur Aussetzung der Anpassung der Renten zum 01.07.2004 (Artikel 2 des 2. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3013) wurden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01.07.2004 nicht verändert. Auch zum 01.07.2006 blieben der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) nach dem Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 01.07.2006 (Artikel 1 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 01.07.2006 vom 15.06.2006, BGBl. I S. 1304) unverändert.

Die aktuellen Rentenwerte (Ost) seit dem 01.07.1990 sind unter Aktuelle Werte "Aktueller Rentenwert" in der Spalte „neue Bundesländer“ aufgelistet.

Schrittweise Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) (Absatz 1)

Nach Absatz 1 der Vorschrift wurde der aktuelle Rentenwert (Ost) für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 01.07.2023 jeweils im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert und damit unabhängig von der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern festgesetzt. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wurde danach

  • zum 01.07.2018 auf 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
  • zum 01.07.2019 auf 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
  • zum 01.07.2020 auf 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
  • zum 01.07.2021 auf 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
  • zum 01.07.2022 auf 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts und
  • zum 01.07.2023 auf 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts

angehoben. Der Verhältniswert zwischen dem aktuellen Rentenwert (Ost) und dem aktuellen Rentenwert stieg demnach jedes Jahr um 0,7 Prozentpunkte. Auf diese Weise wurde der aktuelle Rentenwert (Ost) schrittweise an den aktuellen Rentenwert angeglichen.

Zum 01.07.2024 trat dann gemäß § 255c SGB VI der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost). Mit einem gesamtdeutschen aktuellen Rentenwert ist die Rentenangleichung in Ost und West vollendet.

Vergleichswert und besondere Schutzklausel (Ost) (Absatz 2)

Nach Absatz 2 der Vorschrift wurde der aktuelle Rentenwert (Ost) in der Zeit vom 01.07.2018 bis zum 01.07.2023 nach der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern angepasst, wenn die Rentenanpassung (Ost) dadurch höher ausfiel als nach den im Absatz 1 festgelegten Angleichungsschritten (vergleiche Abschnitt 2).

Daher war für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 01.07.2023 jeweils ein Vergleichswert zu ermitteln. Dieser Vergleichswert veränderte sich zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach der für den aktuellen Rentenwert geltenden Rentenanpassungsformel (vergleiche §§ 68 und 255d SGB VI). Bei der Lohnentwicklung war jedoch abweichend von § 68 Abs. 2 SGB VI auf die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer abzustellen. Auch bei den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld kam es auf die Werte an, die für das Beitrittsgebiet ermittelt worden waren. Im Übrigen wird auf die GRA zu § 68 SGB VI, Abschnitt 3 verwiesen.

Von den drei Faktoren in der Rentenanpassungsformel war für die Ermittlung des Vergleichswerts allein der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und ‑gehälter je Arbeitnehmer gesondert für das Beitrittsgebiet zu ermitteln. Die anderen beiden Faktoren, das waren der Nachhaltigkeitsfaktor und der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung, galten einheitlich sowohl für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts als auch für die Veränderung des Vergleichswerts.

Bei der erstmaligen Ermittlung des Vergleichswertes zum 01.07.2018 wurde der bis zum 30.06.2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) in Höhe von 29,69 EUR als Vorjahreswert herangezogen. Für die Ermittlung des Vergleichswertes zum 01.07.2022 galt nach Absatz 3 der Vorschrift der Wert 33,41 EUR als Vorjahreswert.

Überstieg der Vergleichswert den nach Absatz 1 der Vorschrift berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), wurde der Vergleichswert zum 1. Juli als aktueller Rentenwert (Ost) festgesetzt.

Entsprechend der seit dem 01.08.2004 geltenden besonderen Schutzklausel (Ost) war der aktuelle Rentenwert (Ost) weiterhin mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wurde. Hierdurch wurde angesichts der für den aktuellen Rentenwert bestehenden Schutzklausel nach § 68a Abs. 1 SGB VI sichergestellt, dass sich der aktuelle Rentenwert (Ost) ebenfalls nicht verringerte. Ergänzend war in der Vorschrift des § 255a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 zuletzt erstmals geregelt, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) den aktuellen Rentenwert nicht übersteigen durfte.

Die besondere Schutzklausel (Ost) kam bei der Rentenanpassung zum 01.07.2007 erstmals zur Anwendung. Ohne diese Schutzklausel hätte der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01.07.2007 nicht um 0,54 Prozent auf 23,09 EUR, sondern nur um 0,04 Prozent auf 22,98 EUR angehoben werden können. Auch bei der Rentenanpassung zum 01.07.2008 kam es zur Anwendung der besonderen Schutzklausel (Ost). So konnte der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01.07.2008 um 1,1 Prozent auf 23,34 EUR angehoben werden, ohne die Schutzklausel wäre nur eine Anhebung um 0,26 Prozent auf 23,15 EUR möglich gewesen.

Kein Ausgleichsbedarf (Ost) mehr

Mit der Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (Ost) im Verhältnis des aktuellen Rentenwerts war es ab dem 01.07.2018 nicht mehr erforderlich, einen besonderen Ausgleichsbedarf (Ost) zu bestimmen (zum Ausgleichsbedarf vergleiche GRA zu § 68a SGB VI).

Der ursprünglich in § 255d SGB VI in der Fassung bis 21.04.2015 festgelegte Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30.06.2007 blieb in den Jahren von 2007 bis 2009 unverändert, weil die Schutzklausel des § 68a Abs. 1 S. 1 SGB VI in der Fassung bis 21.07.2009 nicht zur Anwendung gelangte und eine Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs (Ost) nach § 68a Abs. 3 SGB VI gemäß § 255g Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 21.04.2015 nicht in Frage kam. Die Anwendung der besonderen Schutzklausel (Ost) in den Jahren 2007 und 2008 änderte daran nichts. Sie führte gemäß § 255a Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2017 insbesondere nicht zu einem weiteren Aufbau des Ausgleichsbedarfs (Ost).

Bei der Rentenanpassung im Jahr 2010 führte die Anwendung der erweiterten Schutzklausel des § 68a SGB VI in der Fassung ab 22.07.2009 (Garantie gegen Rentenkürzungen) zu einem weiteren Aufbau des Ausgleichsbedarfs (Ost).

Seit dem 01.07.2011 wurde der Ausgleichsbedarf (Ost) abgebaut. Bereits zum 01.07.2012 war er vollständig abgeschmolzen.

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten: 01.07.2024

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923

Durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) wurde § 255a SGB VI mit Wirkung ab 01.07.2024 (Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes) aufgehoben. Dabei handelte es sich um eine Folgeänderung zur Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2024.

Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz vom 28.06.2022 (BGBl. I S. 975)

Inkrafttreten:01.07.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/1680

Durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) wurde der Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2022 (Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes) Absatz 3 angefügt. Absatz 3 legte für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 01.07.2022 einen Vorjahreswert fest, der um den Revisionseffekt in der Statistik der beitragspflichtigen Entgelte aufgrund des Flexirentengesetzes bereinigt worden war. Damit wurde sichergestellt, dass die Angleichung des aktuellen Rentenwerts in den neuen Bundesländern durch den Revisionseffekt nicht verlangsamt wurde.

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten:01.01.2018

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 18/11923 und 18/12584

Durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) war die Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2018 (Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes) neu gefasst worden.

Die Neufassung der Vorschrift regelte neben § 255c SGB VI die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert.

Die bisher im Absatz 3 der Vorschrift enthaltene Sonderregelung für die Bestimmung des Nachhaltigkeitsfaktors nach § 68 Abs. 4 SGB VI war in modifizierter Form in die Absätze 1 bis 3 und 5 des § 255d SGB VI übernommen worden.

Mit der Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (Ost) im Verhältnis des aktuellen Rentenwerts war es ab dem 01.07.2018 nicht mehr erforderlich, einen besonderen Ausgleichsbedarf (Ost) zu bestimmen. Damit waren auch die bisher im Absatz 4 der Vorschrift geregelten Besonderheiten zum Ausgleichsbedarf (Ost) entbehrlich.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.03.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 66 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde mit Wirkung ab 01.03.2007 (Artikel 27 Absatz 6 des Gesetzes) Absatz 4 angefügt.

Dieser Absatz regelte bis zum 31.12.2017 Besonderheiten bei der Anwendung des § 68a SGB VI (Schutzklausel) im Beitrittsgebiet, insbesondere die Veränderung des Ausgleichsbedarfs (Ost), wenn die besondere Schutzklausel (Ost) nach Absatz 2 anzuwenden war. Zum einen musste die Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs (Ost) ab dem Jahr 2011 gegebenenfalls begrenzt werden, damit die Renten im Beitrittsgebiet mindestens in der gleichen Höhe wie in den alten Bundesländern angepasst werden konnten. Zum anderen durfte die Schutzklausel (Ost) nicht zu einem zusätzlichen Aufbau des Ausgleichsbedarfs (Ost) führen.

Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742)

Inkrafttreten: 12.12.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3007

Durch Artikel 5 Nummer 9 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze wurden im Absatz 1 mit Wirkung ab 12.12.2006 (Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes) die Sätze 3 und 4 an den neuen Begriff „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ angepasst, der an die Stelle des Begriffs „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ getreten ist. Die Definition des neuen Begriffs in § 68 Abs. 2 S. 1 SGB VI stellte klar, dass die Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts um die erfassten Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Zusatzjobs“) bereinigt werden musste, da diese mit der Rentenversicherung in keinem systematischen Zusammenhang stehen.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 1 Nummer 52a des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) wurden aufgrund der Zusammenfassung der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenversicherung zur allgemeinen Rentenversicherung in Absatz 3 Satz 3 der Vorschrift die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. Der Wortlaut der Regelung wurde insoweit dem neuen Sprachgebrauch angepasst. Die Neuregelung war am 01.01.2005 in Kraft getreten (Artikel 86 Absatz 1 des Gesetzes).

5. SGB VI-ÄndG vom 04.12.2004 (BGBl. I S. 3183)

Inkrafttreten: 10.12.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3443

Durch Artikel 1 Nummer 10 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (5. SGB VI-ÄndG) wurde in Absatz 1 Satz 4 der Vorschrift mit Wirkung ab 10.12.2004 (Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes) die Angabe „§ 68 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt. Mit der Änderung wurde ein redaktionelles Versehen im RV-Nachhaltigkeitsgesetz korrigiert.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149

Durch Artikel 1 Nummer 50 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab 01.08.2004 (Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes) neu gefasst. Mit der Neufassung wurde die Neuregelung zur Veränderung des aktuellen Rentenwerts in § 68 SGB VI auf die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) unter Beachtung der Besonderheiten des Beitrittsgebiets übertragen.

Der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor und die Schutzklausel des § 68 Abs. 6 SGB VI galten damit auch für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost). Darüber hinaus stellte die besondere Schutzklausel (Ost) des Absatzes 2 seit dem Jahr 2005 sicher, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens in derselben Höhe angepasst wurde wie der aktuelle Rentenwert. Die bis zum 31.07.2004 geltende Regelung des Absatzes 1 zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) im Dezember 1991 konnte wegen Zeitablaufs entfallen.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595, BR-Drucksache 148/01

Absatz 2 der Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nummer 50 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) neu gefasst und war am 01.01.2001 in Kraft getreten (Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes). Dadurch konnte der mit dem RRG 1999 eingeführte Demografiefaktor auch bei der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) nicht zum Zuge kommen. Im Übrigen verblieb es dabei, dass sich der aktuelle Rentenwert (Ost) unter Berücksichtigung besonderer Werte für das Beitrittsgebiet nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren verändert. Wie bei der Rentenanpassung in den alten Bundesländern war damit auch bei der Rentenanpassung im Beitrittsgebiet im Ergebnis von einer „Nettoanpassung“ zu einer „modifizierten Bruttoanpassung“ zurückgekehrt worden.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) war das zum 01.01.1999 vorgesehene Inkrafttreten des Absatzes 2 in der Fassung des RRG 1999 auf den 01.01.2001 verschoben worden. Er wäre allerdings nur dann zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz nicht - wie durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) geschehen - etwas anderes geregelt worden wäre.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1998 beziehungsweise 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Absatz 2 der Vorschrift sollte durch Artikel 1 Nummer 93 Buchstabe a des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) mit Wirkung ab 01.01.1999 (Artikel 33 Absatz 1 RRG 1999) neu gefasst werden. Danach sollte wie bei der Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes auch bei der Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts (Ost) (ab 01.07.1999) neben den Faktoren für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich Beschäftigten und der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten zusätzlich ein sogenannter Demografiefaktor berücksichtigt werden. Dieser Faktor hätte die Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65-Jährigen im gesamten Bundesgebiet (also in den neuen und den alten Bundesländern einheitlich) widergespiegelt und bewirkt, dass neben den Beitragszahlern auch die Rentner in angemessener Weise an den Mehrbelastungen der gesetzlichen Rentenversicherung durch die gestiegene Lebenserwartung beteiligt worden wären.

Die durch das 2. SGB VI-ÄndG eingefügte Übergangsregelung in Absatz 3 war inzwischen entbehrlich geworden und wurde daher durch Artikel 1 Nummer 93 Buchstabe b RRG 1999 mit Wirkung ab 01.01.1998 (Artikel 33 Absatz 10 RRG 1999) gestrichen.

2. SGB VI-ÄndG vom 02.05.1996 (BGBl. I S. 659)

Inkrafttreten: 08.05.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/3697

Durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB VI-ÄndG) wurde Absatz 2 der Vorschrift mit Wirkung ab 08.05.1996 (Artikel 2 des Gesetzes) geändert. Danach hatte die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) künftig zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres, das heißt, erstmals am 01.07.1996, nach dem für den aktuellen Rentenwert in § 68 SGB VI geregelten Verfahren zu erfolgen. Dabei war auf die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und die Veränderung der Belastung der Arbeitsentgelte und Renten durch Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern in den neuen Bundesländern abzustellen. Damit blieb trotz des Wegfalls der Anpassung entsprechend dem Nettorentenniveau in den alten Bundesländern sichergestellt, dass sich der aktuelle Rentenwert (Ost) weiterhin dem aktuellen Rentenwert nähern konnte.

In dem durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des 2. SGB VI-ÄndG angefügten Absatz 3 der Vorschrift wurde geregelt, dass für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 01.07.1996 von dem am 31.12.1995 geltenden aktuellen Rentenwert (Ost) auszugehen war.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Mit § 255a SGB VI in der Fassung des Artikels 1 Nummer 68 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) war mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) ein aktueller Rentenwert (Ost) eingeführt worden. Mit den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und dem maßgebenden Rentenartfaktor vervielfältigt ergab sich daraus der auf Entgeltpunkte (Ost) - vergleiche dazu § 254d Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 - entfallende Monatsbetrag der Rente. Im Dezember 1991 belief sich der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 21,11 DM. Für seine Berechnung war der seinerzeit geltende aktuelle Rentenwert von 41,44 DM mit dem Verhältnis aus einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet und einer verfügbaren Standardrente in den alten Bundesländern zu vervielfältigen. Dabei waren im Beitrittsgebiet eine verfügbare Standardrente in Höhe von 889,00 DM und in den alten Bundesländern eine verfügbare Standardrente in Höhe von 1.750,96 DM maßgebend. Danach hätte sich ein Wert von nur 21,04 DM ergeben. Wegen der höheren Eigenbeteiligung der Rentner im Beitrittsgebiet an der Krankenversicherung (ab 01.01.1992 6,4 Prozent im Vergleich zu 6,1 Prozent in den alten Bundesländern) wurde dieser Wert auf 21,11 DM angehoben.

Nach § 255a Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 07.05.1996 musste der aktuelle Rentenwert (Ost) in der Weise fortgeschrieben werden, dass ein dem Nettorentenniveau in den alten Bundesländern entsprechendes Nettorentenniveau in den neuen Bundesländern aufrechterhalten blieb. Das Nettorentenniveau ergab sich dabei jeweils aus dem Verhältnis zwischen einer verfügbaren Standardrente aus 45,0000 Entgeltpunkten beziehungsweise 45,0000 Entgeltpunkten (Ost) und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt. Die Nettoarbeitsentgelte in den alten und neuen Bundesländern mussten jeweils geschätzt werden.

Um den erwarteten stärkeren Lohnzuwachsraten in den neuen Bundesländern flexibel begegnen zu können, war für die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts (Ost) - anders als für den aktuellen Rentenwert - kein fester Anpassungstermin geregelt. Das führte in der Zeit vom 01.01.1992 bis einschließlich 01.01.1996 dazu, dass es in den neuen Bundesländern jeweils zum 1. Juli und zum 1. Januar eine Rentenanpassung gab. Neben der Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) wurde auch der Zeitpunkt der Rentenanpassung im Verordnungswege (§ 255b SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024) mit Zustimmung des Bundesrates bekannt gegeben.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 255a SGB VI