Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 55a SGB XI: Digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder sowie der Elterneigenschaft

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.03.2025

Änderung

Im Abschnitt 6 wurde eine Verlinkung ergänzt.

Dokumentdaten
Stand05.03.2025
Erstellungsgrundlage Eingeführt mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024
Rechtsgrundlage

§ 55a SGB XI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist für Zeiten ab dem 01.07.2023 eine Differenzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder eingeführt worden, siehe GRA zu § 55 SGB XI. Zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder sowie der Elterneigenschaft im Sinne des § 55 SGB XI wird den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen zum 01.04.2025 das „Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) nach § 55a SGB XI und § 28a Abs. 13 Satz 8 SGB IV“ zur Verfügung gestellt.

55a SGB XI regelt das Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung.

Nach Absatz 1 werden die erforderlichen Daten in einem automatisierten Verfahren von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen beim Bundeszentralamt für Steuern abgerufen.

Absatz 2 regelt die zulässige Nutzung vorhandener Datenübermittlungswege und Identifikationsmerkmale der Kommunikationspartner.

Absätze 3, 4, 5 und 6 beschreiben die Verfahren zur Anmeldung im Übermittlungsverfahren, den Abruf der Daten, das Verfahren einer Änderungsmitteilung sowie die Beendigung der Notwendigkeit zum Abruf.

Absatz 7 verweist auf Vorschriften der Abgabenordnung.

Absatz 8 regelt die Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse zum digitalen Übermittlungsverfahren.

Absätze 9 und 10 beschreiben den Zweck der Verarbeitung der übermittelten Angaben und den Beginn der Datenübermittlung (01.04.2025).

In dieser GRA werden die wesentlichen Tatbestände des digitalen Übermittlungsverfahrens nach § 55a SGB XI im Überblick dargestellt. Die Tatbestände im Detail sind den vom Bundeszentralamt für Steuern, dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzten „Gemeinsamen Grundsätzen für das digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) nach § 55a SGB XI und § 28a Abs. 13 Satz 8 SGB IV“ vom 29.08.2024 zu entnehmen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • § 55 SGB XI regelt die rechtliche Grundlage zu den Beitragssätzen – auch in Abhängigkeit von der Kinderzahl - und zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Pflegeversicherung (siehe GRA zu § 55 SGB XI).
  • § 59 SGB XI regelt die Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung.
  • § 79 SGB X stellt sicher, dass bei der Einrichtung automatisierter Verfahren zum Datenabruf der Datenschutz beachtet wird.
  • § 30 AO enthält die Regelung zum Steuergeheimnis.

Datenaustausch in einem automatisierten Übermittlungsverfahren (Absatz 1)

Die für die Beitragssatzermittlung nach § 55 Abs. 3 und 3a SGB XI benötigten Daten werden im Rahmen eines automatisierten Datenabrufverfahrens (DaBPV) unter anderem den Trägern der Rentenversicherung vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung gestellt.

An dem Abrufverfahren sind folgende Stellen beteiligt:

  • Beitragsabführende Stellen (zum Beispiel die Rentenversicherungsträger der Deutschen Rentenversicherung), die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen verpflichtet sind, und die Pflegekassen,
  • Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 145 Abs. 1 SGB VI),
  • Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in ihrer Funktion als zentrale Stelle nach § 81 EStG.
  • Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rahmen der Aufgaben des § 392 Abs. 10 EStG.

Das DaBPV ist erstmals für Zeiten ab dem 01.07.2023 durchzuführen.

Anmeldung und Nutzung der Datenübermittlungswege (Absätze 2 und 3)

§ 55a Abs. 2 S. 1 SGB XI stellt sicher, dass auf bestehende Dateninfrastrukturen zurückgegriffen wird. Die DSRV/ZfA stehen dabei als Datenschnittstelle inklusive der Durchführung vollmaschineller Plausibilitätsprüfungen zur Verfügung. Datenmanagement oder sonstige Serviceleistungen erfolgen dagegen von dort nicht.

Die Höhe der Verwaltungskostenerstattung sowie Einzelheiten zur Ausübung der Fachaufsicht sollen nach § 55a Abs. 2 S. 2 SGB XI über eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt werden.

In Abweichung des sonst geltenden sogenannten Ersterhebungsgrundsatzes, nachdem die Sozialdaten bei den betroffenen Personen zu erheben sind (§ 67a Abs. 2 S. 1 SGB X), stellt § 55a Abs. 3 S. 1 SGB XI eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der erforderlichen Daten beim BZSt dar.

Dazu haben die Rentenversicherungsträger ihre beitragspflichtigen Rentenbezieher zunächst gegenüber dem BZSt zum automatisierten Verfahren anzumelden. Die Anmeldung erfolgt über die DSRV/ZfA, die auch für die Identifikation der am Verfahren beteiligten Kommunikationspartner zuständig sind. Zur Identifikation des beitragspflichtigen Rentenbeziehers ist die steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b AO und das Geburtsdatum der anzumeldenden Personen für das automatisierte Übermittlungsverfahren zu nutzen.

Regelungen zu den zu übermittelnden Daten (Absätze 4, 5, und 6)

In § 55a Abs. 4 SGB XI wird die Befugnis des BZSt geregelt, die zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten, soweit diese bei ihm nach §§ 39, 39e EStG zum Zwecke des Lohnsteuerabzugs gespeichert werden, über die DSRV/ZfA an die Rentenversicherungsträger weiterzuleiten.

Der Datenabruf und die Datenübermittlung wird vom BZSt gespeichert, damit es Änderungen, insbesondere bei der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, über die DSRV/ZfA an die Rentenversicherungsträger proaktiv übermitteln kann. Nach einmal erfolgter Anmeldung eines Mitglieds zum automatisierten Übermittlungsverfahren bedarf es damit keiner gesonderten Anfragen mehr, sondern es sind automatisierte Änderungsmitteilungen vorgesehen, die aus Gründen der Praktikabilität einmal im Kalendermonat erfolgen. Nach einer Abmeldung sind keine Änderungsmitteilungen mehr zu übermitteln (§ 55a Abs. 5 SGB XI).

Für den Fall einer erforderlichen Abmeldung vom automatisierten Übermittlungsverfahren (zum Beispiel bei Wegfall einer Rente) hat die Abmeldung über die DSRV/ZfA innerhalb von sechs Wochen beim BZSt zu erfolgen. Das BZSt hat den gespeicherten Datensatz innerhalb von 24 Monaten zu löschen.

Über die DSRV/ZfA werden beim BZSt abgerufen:

  • die Elterneigenschaft und
  • die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder (Kinderanzahl) einschließlich des Gültigkeitszeitraums, für den sie zu berücksichtigen sind.

Das BZSt teilt die Elterneigenschaft sowie die Kinderanzahl für den gesamten von der beitragsabführenden Stelle oder Pflegekasse angefragten Zeitraum mit.

Bildung der Elterneigenschaft

Das BZSt ermittelt aufgrund der vorliegenden steuerlichen Daten und der diesbezüglichen Eltern-Kind-Beziehungen die Elterneigenschaft für Zeiträume ab dem 01.07.2023.

Mit der Elterneigenschaft wird mitgeteilt, ob und wann für die angefragte Person ein Kind vorhanden ist oder war – unabhängig vom Alter eines möglichen Kindes.

Teilt das BZSt kein Datum der Elterneigenschaft mit, dann liegt laut dortigem Datenbestand keine Elterneigenschaft vor.

Bildung der Kinderanzahl

Das BZSt ermittelt aufgrund der vorliegenden steuerlichen Daten und der diesbezüglichen Eltern-Kind-Beziehungen die Kinderanzahl für Zeiträume ab dem 01.07.2023.

Die Kinderanzahl wird durch das BZSt aufgrund der vorliegenden steuerlichen Daten grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats, in dem das 25. Lebensjahr endet, übermittelt.

Leibliche Kinder

Das BZSt meldet leibliche Kinder ab dem Beginn des Geburtsmonats, frühestens jedoch ab dem 01.07.2023.

Bei Kindern, die nicht im Einzugsgebiet der jeweiligen Meldebehörde eines Elternteils leben („auswärtige Kinder“) und bei denen das BZSt erst später Kenntnis über die familiäre Beziehung erlangt, erfolgt die Meldung erst ab einem späteren Zeitpunkt nach der Geburt.

Adoptivkinder

Ein adoptiertes Kind wird im Verfahren ELStAM des BZSt wie ein leibliches Kind behandelt, sodass eine eindeutige Identifizierung von Adoptivkindern im Rahmen des DaBPV nicht möglich ist. Das BZSt kann die Berücksichtigung eines Adoptivkindes jedoch erst ab dem ersten Tag des Monats der steuerlichen Gültigkeit der Adoption melden. Das gilt sowohl bei den annehmenden Elternteilen (Hinzutritt eines Kindes) als auch bei den leiblichen Eltern (Wegfall eines Kindes in der Kinderanzahl) ab dem Kalendermonat der Zustellung des Adoptionsbeschlusses (siehe auch GRA zu § 55 SGB XI, Abschnitt 4.2).

Stiefkinder

Der Status als Stiefkind wird mit der Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft des leiblichen Elternteils begründet (siehe auch GRA zu § 55 SGB XI, Abschnitt 4.3). Trotz einer möglichen lohnsteuerlichen Berücksichtigung beim Stiefelternteil im Rahmen der automatisierten Bildung und Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wird beim BZSt für diese Fallgestaltungen keine steuerlich auswertbare Eltern-­Kind-Beziehung angelegt, so dass Stiefkinder im Rahmen des DaBPV nicht berücksichtigungsfähig sind. Stiefkinder werden somit nicht für die zu meldende Anzahl der Kinder berücksichtigt (siehe auch GRA zu § 55 SGB XI, Abschnitt 9).

Pflegekinder

Pflegekinder können vom BZSt erst ab dem ersten Tag des Monats entsprechend der steuerlichen Gültigkeit der Pflege gemeldet werden (siehe auch GRA zu § 55 SGB XI, Abschnitt 4.4). Die steuerliche Gültigkeit der Pflege ist in der Regel für ein Jahr befristet. Über die Verlängerung gibt das BZSt eine Meldung ab.

Änderungen der Elterneigenschaft bzw. der Anzahl der Kinder

Eine einmal beim BZSt festgestellte Elterneigenschaft bleibt erhalten, auch wenn ein Kind anschließend anderen Eltern zugeordnet wird.

Ein Wegfall der lohnsteuerrechtlichen Berücksichtigung eines Kindes führt dagegen grundsätzlich zur Veränderung des Kinderzählers.

Verstirbt ein Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres, wird dieses dennoch für die Anzahl der Kinder mitgezählt, bis es das 25. Lebensjahr vollendet hätte. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kinder werden demnach auch Kinder mit Sterbedatum berücksichtigt.

Wegfall durch Vollendung des 25. Lebensjahres

Der Zeitpunkt, zu dem ein abschlagsrelevantes Kind wegfällt, ist bei Vollendung des 25. Lebensjahres das Ende des jeweiligen Monats der Vollendung des 25. Lebensjahres. Bereits in der ersten Meldung des BZSt wird das Ende des Zeitraumes der Berücksichtigung übermittelt.

Wegfall der Elterneigenschaft

Eine einmal begründete Elterneigenschaft wirkt grundsätzlich lebenslang. In diesem Zusammenhang wird auf die GRA zu § 55 SGB XI, Abschnitt 4.6 verwiesen.

Zu einer Änderungsmeldung im Rahmen des DaBPV kann es jedoch kommen, wenn das Mitglied im steuerlichen Kontext seine Rechte hinsichtlich des Ausschlusses aller Kinder wahrgenommen hat (§ 38b Abs. 3 S. 1 EStG). Dies führt dazu, dass eine vorliegende Elterneigenschaft für Zwecke des DaBPV nicht beziehungsweise nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Abweichungen zur Sachlage

Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder, die im beitragsrechtlichen Sinne relevant sein könnten und für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu berücksichtigen sind (§ 55 Abs. 3 und 4 SGB XI), können über dieses Verfahren durch das BZSt nicht erhoben werden. Davon betroffen sind u. a.:

  • Adoptivkinder, sofern diese melderechtlich oder steuerrechtlich nicht erfasst wurden (das Mitglied hat die Pflege beziehungsweise Adoption des Kindes nicht bei dem Finanzamt gemeldet),
  • die Unterscheidung zwischen leiblichen und adoptierten Kindern,
  • Stiefkinder,
  • Kinder, die vor Beginn des Verfahrens ELStAM im Jahre 2011 das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern das Kind vom Mitglied nicht direkt bei dem Finanzamt mitgeteilt wurde (kein Kinderfreibetrag),
  • leibliche Kinder, die bei dem anderen Elternteil leben, wenn dieser mit dem Kind in dem Einzugsgebiet einer anderen Meldebehörde gemeldet ist (sogenannte „auswärtige Kinder") und die nicht bei dem Finanzamt gemeldet wurden,
  • Kinder, die melderechtlich nicht an das BZSt zu übermitteln sind und steuerrechtlich nicht erfasst wurden (beispielsweise Kinder, die im Ausland leben, sogenannte „Auslandskinder").

Das BZSt kann für Altfälle keine Vollständigkeit der Daten gewährleisten, insbesondere wenn das jüngste Kind vor 1993 geboren wurde. Die Mitteilung der Elterneigenschaft ist dem BZSt nur möglich, wenn das Kind nach Beginn des BZSt-Verfahrens ELStAM im Jahr 2011 unter 18 Jahren alt oder mit über 18 Jahren ab dem Jahr 2011 steuerlich relevant war. Anderenfalls kommt es regelmäßig vor, dass das Verfahren mangels vorliegender Daten keine Elterneigenschaft mitteilt, obwohl tatsächlich eine Elterneigenschaft vorliegt.

Auch den umgekehrten Fall, dass steuerlich erfasste Kinder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne aufgrund der Regelungen des § 55 Abs. 4 SGB XI nicht relevant sein könnten, kann das DaBPV nicht kompensieren.

In Einzelfällen sind abweichende Entscheidungen eines Rentenversicherungsträgers als beitragsabführende Stelle zugelassen und erforderlich. Damit sind die Rentenversicherungsträger berechtigt und verpflichtet, abweichend von den Daten des BZSt, die selbst erhobenen Daten für die Beitragserhebung zu verwenden (siehe hierzu GRA zu § 55 SGB XI, Abschnitt 9).

Keine Abweichungen bekannt

Sind einem Rentenversicherungsträger keine Abweichungen bekannt oder liegen keine Indizien vor, die einen Zweifel an den Daten des BZSt hervorrufen, sind die von dem BZSt mitgeteilte Kinderanzahl und die übermittelten Zeiträume für den Rentenversicherungsträger verbindlich. Ergänzende Ermittlungen sind nicht erforderlich. Es gibt keine Verpflichtung, auf Abweichungen zu prüfen.

Indizien für Abweichungen bekannt

Liegen einem Rentenversicherungsträger Informationen vor, die von der Meldung des BZSt abweichen, muss er diese bestehenden Nachweise zugrunde legen oder eine Aufklärung über den betroffenen Rentenbezieher vornehmen.

Wurde die Elterneigenschaft und Kinderanzahl anhand geeigneter Nachweise bestätigt, ist die Elterneigenschaft oder die Kinderanzahl für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu verwenden. Die abweichenden Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberechnung.

Datenschutz (Absatz 7)

Die Vorschriften zum Steuergeheimnis (§ 30 AO) stehen dem digitalen Übermittlungsverfahren nicht entgegen. Für das BZSt besteht außerdem keine Verpflichtung, den Steuerpflichtigen über die Datenübermittlung im Rahmen des DaBPV zu informieren.  Die in § 93c AO geregelte Übermittlung von Steuerdaten durch Dritte findet damit keine Anwendung.

Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse (Absatz 8)

Das Nähere zum Verfahren, zum Aufbau und zum Inhalt der Datensätze wird vom Bundeszentralamt für Steuern, der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen geregelt (siehe "Gemeinsame Grundsätze für das digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) nach § 55 a SGB XI und § 28 a Abs. 13 Satz 8 SGB IV"). Die zuständigen Bundesministerien müssen jedoch vorher zustimmen und die Bundesorganisationen der beitragsabführenden Stellen sind anzuhören.

Zweck der Verarbeitung (Absatz 9)

Die übermittelten Daten werden ausschließlich zum Zweck der Beitragssatzermittlung verwendet (Nachweis der Elterneigenschaft nach § 55 Abs. 3 SGB XI und Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Abs. 3a SGB XI).

Beginn der Datenübermittlung (Absatz 10)

Die Datenübermittlung im Rahmen des DaBPV ist ab dem 01.04.2025 zulässig. Vorab ist die Übermittlung von Daten zu Testzwecken erlaubt.

 

Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)

Inkrafttreten: 01.07.2025

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/6828

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 55a SGB XI ein automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung nach § 55 Abs. 3 und 3a SGB XI geschaffen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 55a SGB XI