Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 105 SGB X: Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.09.2022

Änderung

Abschnitt 3 wurde neu gefasst.

Dokumentdaten
Stand15.09.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 30.12.2016
Rechtsgrundlage

§ 105 SGB X

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 0747

  • 7-83

Inhalt der Regelung

Absatz 1 regelt den Erstattungsanspruch des Leistungsträgers, der in Verkennung seiner Zuständigkeit Sozialleistungen erbracht hat; die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X dürfen hierbei nicht gegeben sein. Nach Satz 2 gilt § 104 Abs. 2 SGB X entsprechend.

Absatz 2 bestimmt, dass sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den erstattungspflichtigen Leistungsträger geltenden Vorschriften bemisst.

Absatz 3 legt für die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge eine eingeschränkte Erstattungspflicht fest.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Ob eine Erstattungsforderung nach § 105 SGB X gegenüber dem erstattungspflichtigen Sozialleistungsträger durchgesetzt werden kann, hängt nicht alleine von dieser Vorschrift ab. Die nachfolgend aufgeführten Vorschriften nehmen hierbei auch maßgeblich Einfluss auf die Durchsetzung einer Erstattungsforderung:

  • § 106 SGB X Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten regelt die Verteilung einer Nachzahlung auf mehrere Erstattungsansprüche (vergleiche GRA zu § 106 SGB X),
  • § 107 SGB X Erfüllung regelt, dass durch die Leistung des erstattungsberechtigten Trägers die Verpflichtung des letztlich zuständigen Leistungsträgers als erfüllt gilt (vergleiche GRA zu § 107 SGB X),
  • § 108 SGB X Erstattung in Geld, Verzinsung regelt einerseits, dass Sach- und Dienstleitungen in Geld zu erstatten sind, andererseits die Verzinsung von Erstattungsansprüchen der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe (vergleiche GRA zu § 108 SGB X),
  • § 109 SGB X Verwaltungskosten und Auslagen schließt die Erstattung von Verwaltungskosten aus,
  • § 110 SGB X Pauschalierung enthält Regelungen zur pauschalierten Abgeltung von Erstattungsansprüchen (vergleiche Abschnitt 1.1.1 und GRA zu § 110 SGB X),
  • § 111 SGB X Ausschlussfrist enthält Regelungen zum Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung (vergleiche Abschnitt 1.1.2),
  • § 112 SGB X Rückerstattung enthält Regelungen zur Rückzahlung von Beträgen, wenn ein Erstattungsanspruch zu Unrecht erfüllt wurde (vergleiche Abschnitt 1.1.3),
  • § 113 SGB X Verjährung enthält Regelungen zur Verjährung von Erstattungsansprüchen (vergleiche Abschnitt 1.1.4) sowie
  • § 114 SGB X Rechtsweg enthält Regelungen zum Rechtsweg bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen.

Bagatellbeträge

Ein Erstattungsanspruch ist nach § 110 Satz 2 SGB X nicht zu erfüllen, wenn er weniger als 50,00 EUR (bis 31.12.2001 50,00 DM) beträgt. Wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X (vergleiche GRA zu § 107 SGB X) hat insoweit auch keine Auszahlung an den Rentenberechtigten zu erfolgen. Der geringfügige Erstattungsbetrag verbleibt grundsätzlich bei dem erstattungspflichtigen Leistungsträger.

§ 110 Satz 2 SGB X findet auf Rückerstattungsansprüche nach § 112 SGB X ebenfalls keine Anwendung; denn die Rückerstattung stellt lediglich eine Korrektur bereits abgewickelter Erstattungsansprüche dar (siehe Abschnitt 1.1.3).

Ausschlussfrist

Ein Erstattungsanspruch ist nicht zu erfüllen, wenn er nicht rechtzeitig von dem anderen Leistungsträger geltend gemacht worden ist. § 111 SGB X räumt hierfür eine Frist von 12 Monaten ein. Die Frist beginnt mit Ablauf des letzten Tages, für den der andere Leistungsträger seine Leistung erbracht hat (§ 111 Satz 1 SGB X). Der Lauf der Frist beginnt jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat (§ 111 Satz 2 SGB X in der Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes; Inkrafttreten am 01.01.2002).

Ist der Rentenversicherungsträger erstattungspflichtig, beginnt der Lauf der 12-Monats-Frist somit frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der andere, erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Erteilung des Rentenbescheides Kenntnis erlangt hat.

Ist der Rentenversicherungsträger erstattungsberechtigt (zum Beispiel gegenüber einer Berufsgenossenschaft), beginnt der Lauf der 12-Monats-Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der Rentenversicherungsträger Kenntnis von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers (zum Beispiel über die Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung) erlangt hat.

Für die Berechnung der Frist findet § 26 SGB X in Verbindung mit §§ 187 bis 193 BGB entsprechend Anwendung, weil in § 111 SGB X eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen wurde.

Die Frist des § 111 SGB X ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten ist. Für die Einhaltung der Frist ist der die Erstattung fordernde Leistungsträger beweispflichtig. Ist die Frist nicht eingehalten, ist das Recht auf Erstattung erloschen.

Rückerstattung

Stellt sich nach Abwicklung eines Erstattungsanspruchs heraus, dass die Erstattung dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht erfolgt ist, so sind die zu viel gezahlten Beträge nach § 112 SGB X von dem vermeintlich erstattungsberechtigten Leistungsträger zurückzuerstatten. Der Rückerstattungsanspruch ist ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden des Rentenversicherungsträgers allein davon abhängig, dass die Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch von Anfang an entweder nicht vorlag oder nachträglich entfallen ist.

Verjährung

Erstattungsansprüche und Rückerstattungsansprüche können gemäß § 113 SGB X verjähren.

Ein Erstattungsanspruch verjährt innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Damit eine solche Verjährung überhaupt eintreten kann, muss der Erstattungsanspruch vorher geltend gemacht worden sein. Andernfalls wäre die Erstattung bereits durch die Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht mehr zu erfüllen.

Ein Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X (siehe Abschnitt 1.1.3) verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

Durch die Verjährungsregelung soll sichergestellt werden, dass der Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit zwischen den Leistungsträgern aufrechterhalten wird. Der dem Grunde nach zur Erstattung verpflichtete Träger muss jedoch die Verjährung einredeweise erheben; es reicht nicht aus, wenn sich dieser allein auf den Zeitablauf beruft.

Für die Hemmung, Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 203 ff. BGB) sinngemäß.

Grundsätze des Erstattungsrechts und Anwendungsbereich - Allgemeines

Nach § 105 SGB X hat der Leistungsträger, der in Verkennung seiner Zuständigkeit Sozialleistungen erbracht hat, einen Erstattungsanspruch gegenüber dem für die Leistungserbringung zuständigen Leistungsträger. Der Erstattungsanspruch entsteht nur, sofern die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X nicht vorliegen. Sind diese gegeben, das heißt der unzuständige Leistungsträger hat die Sozialleistung aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig erbracht, richtet sich der Erstattungsanspruch ausschließlich nach § 102 SGB X (siehe GRA zu § 102 SGB X).

§ 105 SGB X findet also Anwendung, wenn die Leistungserbringung aufgrund einer irrtümlichen Annahme der sachlichen Zuständigkeit erfolgt ist.

Beachte:

Im Bereich der Gewährung von Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung können die Rentenversicherungsträger weder zuständiger noch unzuständiger Leistungsträger im Sinne des § 105 SGB X sein. Denn für die Rentenversicherungsträger kann weder ein Leistungsträger eines anderen Sozialleistungsbereichs Renten der gesetzlichen Rentenversicherung irrtümlich bewilligt haben, noch können sie für einen anderen Sozialleistungsbereich insoweit irrtümlich tätig gewesen sein.

Bei Rentenbewilligungen können Erstattungsansprüche nach § 105 SGB X daher nicht entstehen.

Grundsätzlich können jedoch im Bereich der Rehabilitation Erstattungsansprüche nach § 105 SGB X entstehen. Siehe hierzu auch Abschnitt 3 sowie die GRA zu § 14 SGB IX.

Erstattungsberechtigte Leistungsträger

Nicht jede „öffentliche Stelle“ ist zur Erstattung nach dieser Vorschrift auch berechtigt. Die tatsächlich zur Erstattung berechtigten Leistungsträger sind zum einen die in § 12 SGB I genannten Leistungsträger. Weiterhin sind die Leistungsträger zur Erstattung berechtigt, die Leistungen nach den in § 68 SGB I aufgeführten Gesetzen erbringen.

Andere als diese - die sogenannten Nicht-Leistungsträger - wie zum Beispiel die Bayerische Versorgungskammer oder Arbeitgeber, sind nicht zum Ausgleich ihrer Forderungen im Wege der §§ 102 ff. SGB X berechtigt. Solche Forderungen können allenfalls im Wege der Abtretung nach § 53 SGB I erfüllt werden, sofern dafür die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe GRA zu § 53 SGB I).

Erstattungsfähige Leistungen

Die Forderung eines erstattungsberechtigten Leistungsträgers ist nur erstattungsfähig, wenn es sich um eine "entsprechende Leistung" handelt.

"Entsprechende Leistung" bedeutet, dass die Leistungen des erstattungsberechtigten Leistungsträgers und die des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gleichartig sind. Hierunter sind grundsätzlich alle Sozialleistungen zu verstehen. Eine Vielzahl der erstattungsfähigen Sozialleistungen sind in den §§ 18 bis 29 SGB I genannt.

Nicht zu erstattende Leistungen

Die gegenüber der Erstattung nach § 50 SGB X (siehe GRA zu § 50 SGB X) privilegierte Erstattung nach § 105 SGB X ist nur zu rechtfertigen, wenn der unzuständige Leistungsträger materiell-rechtlich rechtmäßig geleistet hätte, sofern seine Zuständigkeit gegeben gewesen wäre.

Leistungen des unzuständigen Leistungsträgers, welche bei dessen Zuständigkeit zu Unrecht erbracht worden wären, lösen daher einen Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X nicht aus. Der Ausgleich solcher Leistungen vollzieht sich außerhalb des Erstattungsrechts und beurteilt sich vornehmlich nach § 50 SGB X.

Umfang des Erstattungsanspruchs

Nach § 105 Abs. 2 SGB X bemisst sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den Vorschriften, die für den zuständigen Leistungsträger gelten.

Der unzuständige Leistungsträger erhält die von ihm erbrachte Sozialleistung somit maximal in der Höhe erstattet, in der der zuständige Leistungsträger die Sozialleistung zu leisten gehabt hätte.

Personenidentität

Ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X setzt grundsätzlich Personenidentität voraus. Das bedeutet, der Berechtigte der Leistung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers muss mit dem Berechtigten der Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers identisch sein. Eine Ausnahme stellt § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB X dar, der auf die Regelung des § 104 Abs. 2 SGB X verweist.

Zahlung mit befreiender Wirkung

Eine Erstattungspflicht besteht nur dann, wenn der im Sinne des § 105 SGB X zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift ist ‚positive Kenntnis im Einzelfall’. Es muss also im Zeitpunkt der Bescheiderteilung entweder eine Anmeldung eines Erstattungsanspruchs vorliegen oder aus der Akte in sonstiger Weise hervorgehen, dass der Leistungsberechtigte eine andere Sozialleistung bezieht oder bezogen hat.

Bei einer „rechtmäßigen Nicht-Kenntnis“ des an sich erstattungspflichtigen Leistungsträgers im Sinne des § 105 SGB X ist ein Erstattungsanspruch tatsächlich nicht entstanden, weil bereits der Wortlaut des § 105 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt ist. Demzufolge greift unter diesen Voraussetzungen auch die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X nicht (siehe auch GRA zu § 107 SGB X). Sofern eine positive Kenntnis im Einzelfall nicht vorlag, hat der „eigentlich erstattungspflichtige“ Leistungsträger mit befreiender Wirkung gegenüber dem „grundsätzlich erstattungsberechtigten“ Träger ausgezahlt. Der „eigentlich erstattungsberechtigte“ Leistungsträger kann unter diesen Voraussetzungen aber die Rückforderung der überzahlten Leistungen vom Berechtigten nach § 50 SGB X prüfen und gegebenenfalls durchsetzen (siehe hierzu GRA zu § 50 SGB X).

Besonderheiten für die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe sowie der Kriegsopferfürsorge

Ein Erstattungsanspruch gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, der Sozialhilfe nach dem SGB XII, der Jugendhilfe nach dem SGB VIII und der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG besteht erst ab deren Kenntnis von ihrer Leistungspflicht.

Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X als Sonderfall im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach § 16 SGB IX

Wie nach der bis zum 31.12.2017 geltenden Erstattungsregelung des § 14 Abs. 4 S. 3 SGB IX ist auch nach der seit dem 01.01.2018 geltenden Erstattungsregelung des § 16 Abs. 4 S. 1 SGB IX für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung als erstangegangener Rehabilitationsträger in sachlicher Unzuständigkeit erbracht haben, die Vorschrift des § 105 SGB X grundsätzlich nur anzuwenden, wenn die Rehabilitationsträger dies vereinbart haben.

Nach § 16 Abs. 4 S. 2 SGB IX ist § 105 SGB X jedoch auch anwendbar, wenn ein erstangegangener Rehabilitationsträger von der Weiterleitung des Antrages abgesehen hat, weil zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsprüfung (§ 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX) Anhaltspunkte für seine Zuständigkeit auf Grund der Ursache der Behinderung (zum Beispiel Arbeitsunfall) bestanden haben, und sich später seine Unzuständigkeit herausstellt. Betroffen sind Erstattungsbegehren der Unfallversicherung gegenüber der Rentenversicherung, insbesondere über Leistungen zur Teilhabe.

Zur Frage, welche qualifizierten Kriterien solchen Anhaltspunkten zugrunde liegen und wie mit derartigen Erstattungsbegehren umzugehen ist, wurde zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) eine 'Verfahrensvereinbarung zur Zusammenarbeit bei der Zuständigkeitsklärung' abgesprochen, die am 01.09.2021 in Kraft getreten ist.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2020

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

§ 105 Abs. 3 SGB X wurde um die Träger der Eingliederungshilfe ergänzt.

Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532)
Inkrafttreten: 01.01.1984

Durch Art. 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 wurde der Satz 2 in § 105 Abs. 1 SGB X eingefügt. Die Änderung ist rückwirkend zum 01.07.1983 in Kraft getreten (Art. 39 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984). Hat ein Leistungsträger vor Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 Leistungen erbracht, findet die Änderung keine Anwendung.

SGB X - Art. II - Übergangs- und Schlussvorschriften sowie Änderung von weiteren Gesetzen vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.01.1983/01.07.1983

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 9/95 und 9/1753

§ 105 SGB X ist am 01.07.1983 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 105 SGB X