§ 105 SGB X: Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers
| veröffentlicht am |
16.03.2026 |
|---|---|
| Änderung | Abschnitt 1, 1.1 und 2.7 wurde redaktionell überarbeitet sowie die Historie ergänzt.. |
| Stand | 16.02.2026 |
|---|---|
| Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes über die Entschädigung von Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 in Kraft getreten am 01.01.2025 |
| Rechtsgrundlage | |
| Version | 004.00 |
- Inhalt der Regelung
- Grundsätze des Erstattungsrechts und Anwendungsbereich - Allgemeines
- Erstattungsberechtigte Leistungsträger
- Erstattungsfähige Leistungen
- Nicht zu erstattende Leistungen
- Umfang des Erstattungsanspruchs
- Personenidentität
- Zahlung mit befreiender Wirkung
- Besonderheiten für die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe sowie der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes
- Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X als Sonderfall im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach § 16 SGB IX
- Inhalt der Regelung
- Grundsätze des Erstattungsrechts und Anwendungsbereich - Allgemeines
- Erstattungsberechtigte Leistungsträger
- Erstattungsfähige Leistungen
- Nicht zu erstattende Leistungen
- Umfang des Erstattungsanspruchs
- Personenidentität
- Zahlung mit befreiender Wirkung
- Besonderheiten für die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe sowie der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes
- Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X als Sonderfall im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach § 16 SGB IX
Inhalt der Regelung
Absatz 1 regelt den Erstattungsanspruch des Leistungsträgers, der in Verkennung seiner Zuständigkeit Sozialleistungen erbracht hat; die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X dürfen hierbei nicht gegeben sein. Nach Satz 2 gilt § 104 Abs. 2 SGB X entsprechend.
Absatz 2 bestimmt, dass sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den erstattungspflichtigen Leistungsträger geltenden Vorschriften bemisst.
Absatz 3 legt für die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe eine eingeschränkte Erstattungspflicht fest.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Ob eine Erstattungsforderung nach § 105 SGB X gegenüber dem erstattungspflichtigen Sozialleistungsträger durchgesetzt werden kann, hängt nicht alleine von dieser Vorschrift ab. Die nachfolgend aufgeführten Vorschriften nehmen hierbei auch maßgeblich Einfluss auf die Durchsetzung einer Erstattungsforderung:
- § 106 SGB X Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten regelt die Verteilung einer Nachzahlung auf mehrere Erstattungsansprüche (vergleiche GRA zu § 106 SGB X),
- § 107 SGB X Erfüllung regelt, dass durch die Leistung des erstattungsberechtigten Trägers die Verpflichtung des letztlich zuständigen Leistungsträgers als erfüllt gilt (vergleiche GRA zu § 107 SGB X),
- § 108 SGB X Erstattung in Geld, Verzinsung regelt einerseits, dass Sach- und Dienstleitungen in Geld zu erstatten sind, andererseits die Verzinsung von Erstattungsansprüchen der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe (vergleiche GRA zu § 108 SGB X),
- § 109 SGB X Verwaltungskosten und Auslagen schließt die Erstattung von Verwaltungskosten aus,
- § 110 SGB X Pauschalierung enthält Regelungen zur pauschalierten Abgeltung von Erstattungsansprüchen (vergleiche GRA zu § 110 SGB X),
- § 111 SGB X Ausschlussfrist enthält Regelungen zum Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung (vergleiche GRA zu § 111 SGB X),
- § 112 SGB X Rückerstattung enthält Regelungen zur Rückzahlung von Beträgen, wenn ein Erstattungsanspruch zu Unrecht erfüllt wurde (vergleiche GRA zu § 112 SGB X),
- § 113 SGB X Verjährung enthält Regelungen zur Verjährung von Erstattungsansprüchen (vergleiche GRA zu § 113 SGB X) sowie
- § 114 SGB X Rechtsweg enthält Regelungen zum Rechtsweg bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen.
Grundsätze des Erstattungsrechts und Anwendungsbereich - Allgemeines
Nach § 105 SGB X hat der Leistungsträger, der in Verkennung seiner Zuständigkeit Sozialleistungen erbracht hat, einen Erstattungsanspruch gegenüber dem für die Leistungserbringung zuständigen Leistungsträger. Der Erstattungsanspruch entsteht nur, sofern die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X nicht vorliegen. Sind diese gegeben, das heißt der unzuständige Leistungsträger hat die Sozialleistung aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig erbracht, richtet sich der Erstattungsanspruch ausschließlich nach § 102 SGB X (siehe GRA zu § 102 SGB X).
§ 105 SGB X findet also Anwendung, wenn die Leistungserbringung aufgrund einer irrtümlichen Annahme der sachlichen Zuständigkeit erfolgt ist.
Beachte:
Im Bereich der Gewährung von Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung können die Rentenversicherungsträger weder zuständiger noch unzuständiger Leistungsträger im Sinne des § 105 SGB X sein. Denn für die Rentenversicherungsträger kann weder ein Leistungsträger eines anderen Sozialleistungsbereichs Renten der gesetzlichen Rentenversicherung irrtümlich bewilligt haben, noch können sie für einen anderen Sozialleistungsbereich insoweit irrtümlich tätig gewesen sein.
Bei Rentenbewilligungen können Erstattungsansprüche nach § 105 SGB X daher nicht entstehen.
Grundsätzlich können jedoch im Bereich der Rehabilitation Erstattungsansprüche nach § 105 SGB X entstehen. Siehe hierzu auch Abschnitt 3 sowie die GRA zu § 14 SGB IX.
Erstattungsberechtigte Leistungsträger
Nicht jede „öffentliche Stelle“ ist zur Erstattung nach dieser Vorschrift auch berechtigt. Die tatsächlich zur Erstattung berechtigten Leistungsträger sind zum einen die in § 12 SGB I genannten Leistungsträger. Weiterhin sind die Leistungsträger zur Erstattung berechtigt, die Leistungen nach den in § 68 SGB I aufgeführten Gesetzen erbringen.
Andere als diese - die sogenannten Nicht-Leistungsträger - wie zum Beispiel die Bayerische Versorgungskammer oder Arbeitgeber, sind nicht zum Ausgleich ihrer Forderungen im Wege der §§ 102 ff. SGB X berechtigt. Solche Forderungen können allenfalls im Wege der Abtretung nach § 53 SGB I erfüllt werden, sofern dafür die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe GRA zu § 53 SGB I).
Erstattungsfähige Leistungen
Die Forderung eines erstattungsberechtigten Leistungsträgers ist nur erstattungsfähig, wenn es sich um eine "entsprechende Leistung" handelt.
"Entsprechende Leistung" bedeutet, dass die Leistungen des erstattungsberechtigten Leistungsträgers und die des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gleichartig sind. Hierunter sind grundsätzlich alle Sozialleistungen zu verstehen. Eine Vielzahl der erstattungsfähigen Sozialleistungen sind in den §§ 18 bis 29 SGB I genannt.
Nicht zu erstattende Leistungen
Die gegenüber der Erstattung nach § 50 SGB X (siehe GRA zu § 50 SGB X) privilegierte Erstattung nach § 105 SGB X ist nur zu rechtfertigen, wenn der unzuständige Leistungsträger materiell-rechtlich rechtmäßig geleistet hätte, sofern seine Zuständigkeit gegeben gewesen wäre.
Leistungen des unzuständigen Leistungsträgers, welche bei dessen Zuständigkeit zu Unrecht erbracht worden wären, lösen daher einen Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X nicht aus. Der Ausgleich solcher Leistungen vollzieht sich außerhalb des Erstattungsrechts und beurteilt sich vornehmlich nach § 50 SGB X.
Umfang des Erstattungsanspruchs
Nach § 105 Abs. 2 SGB X bemisst sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den Vorschriften, die für den zuständigen Leistungsträger gelten.
Der unzuständige Leistungsträger erhält die von ihm erbrachte Sozialleistung somit maximal in der Höhe erstattet, in der der zuständige Leistungsträger die Sozialleistung zu leisten gehabt hätte.
Personenidentität
Ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X setzt grundsätzlich Personenidentität voraus. Das bedeutet, der Berechtigte der Leistung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers muss mit dem Berechtigten der Leistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers identisch sein. Eine Ausnahme stellt § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB X dar, der auf die Regelung des § 104 Abs. 2 SGB X verweist.
Zahlung mit befreiender Wirkung
Eine Erstattungspflicht besteht nur dann, wenn der im Sinne des § 105 SGB X zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift ist ‚positive Kenntnis im Einzelfall’. Es muss also im Zeitpunkt der Bescheiderteilung entweder eine Anmeldung eines Erstattungsanspruchs vorliegen oder aus der Akte in sonstiger Weise hervorgehen, dass der Leistungsberechtigte eine andere Sozialleistung bezieht oder bezogen hat.
Bei einer „rechtmäßigen Nicht-Kenntnis“ des an sich erstattungspflichtigen Leistungsträgers im Sinne des § 105 SGB X ist ein Erstattungsanspruch tatsächlich nicht entstanden, weil bereits der Wortlaut des § 105 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt ist. Demzufolge greift unter diesen Voraussetzungen auch die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X nicht (siehe auch GRA zu § 107 SGB X). Sofern eine positive Kenntnis im Einzelfall nicht vorlag, hat der „eigentlich erstattungspflichtige“ Leistungsträger mit befreiender Wirkung gegenüber dem „grundsätzlich erstattungsberechtigten“ Träger ausgezahlt. Der „eigentlich erstattungsberechtigte“ Leistungsträger kann unter diesen Voraussetzungen aber die Rückforderung der überzahlten Leistungen vom Berechtigten nach § 50 SGB X prüfen und gegebenenfalls durchsetzen (siehe hierzu GRA zu § 50 SGB X).
Besonderheiten für die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe sowie der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes
Ein Erstattungsanspruch gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, der Sozialhilfe nach dem SGB XII, der Jugendhilfe nach dem SGB VIII und der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes besteht erst ab deren Kenntnis von ihrer Leistungspflicht.
Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X als Sonderfall im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach § 16 SGB IX
Wie nach der bis zum 31.12.2017 geltenden Erstattungsregelung des § 14 Abs. 4 S. 3 SGB IX ist auch nach der seit dem 01.01.2018 geltenden Erstattungsregelung des § 16 Abs. 4 S. 1 SGB IX für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung als erstangegangener Rehabilitationsträger in sachlicher Unzuständigkeit erbracht haben, die Vorschrift des § 105 SGB X grundsätzlich nur anzuwenden, wenn die Rehabilitationsträger dies vereinbart haben.
Nach § 16 Abs. 4 S. 2 SGB IX ist § 105 SGB X jedoch auch anwendbar, wenn ein erstangegangener Rehabilitationsträger von der Weiterleitung des Antrages abgesehen hat, weil zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsprüfung (§ 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX) Anhaltspunkte für seine Zuständigkeit auf Grund der Ursache der Behinderung (zum Beispiel Arbeitsunfall) bestanden haben, und sich später seine Unzuständigkeit herausstellt. Betroffen sind Erstattungsbegehren der Unfallversicherung gegenüber der Rentenversicherung, insbesondere über Leistungen zur Teilhabe.
Zur Frage, welche qualifizierten Kriterien solchen Anhaltspunkten zugrunde liegen und wie mit derartigen Erstattungsbegehren umzugehen ist, wurde zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) eine 'Verfahrensvereinbarung zur Zusammenarbeit bei der Zuständigkeitsklärung' abgesprochen, die am 01.09.2021 in Kraft getreten ist.
| Gesetz über die Entschädigung von Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG) vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932) |
Inkrafttreten: 01.01.2025 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 19/27523 |
§ 105 Abs. 3 SGB X wurde neu formuliert - anstelle von "soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen" heißt es nunmehr "soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes".
| Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG) vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) |
Inkrafttreten: 01.01.2024 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 19/13824 |
§ 105 Abs. 3 SGB X wurde neu formuliert - das Wort "Kriegsopferfürsorge" wurde durch die Wörter "Soziale Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen" ersetzt.
| Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: 01.01.2020 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
§ 105 Abs. 3 SGB X wurde um die Träger der Eingliederungshilfe ergänzt.
| Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) |
| Inkrafttreten: 01.01.1984 |
Durch Art. 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 wurde der Satz 2 in § 105 Abs. 1 SGB X eingefügt. Die Änderung ist rückwirkend zum 01.07.1983 in Kraft getreten (Art. 39 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984). Hat ein Leistungsträger vor Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 Leistungen erbracht, findet die Änderung keine Anwendung.
| SGB X - Art. II - Übergangs- und Schlussvorschriften sowie Änderung von weiteren Gesetzen vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450) |
Inkrafttreten: 01.01.1983/01.07.1983 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 9/95 und 9/1753 |
§ 105 SGB X ist am 01.07.1983 in Kraft getreten.
