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§ 78c SGB X: Datenschutzaudit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

GRA wurde mit Regionalträger abgestimmt.

Dokumentdaten
Stand24.02.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BDSG und anderer Gesetze vom 18.05.2001 in Kraft getreten am 23.05.2001
Rechtsgrundlage

§ 78c SGB X

Version001.00

Inhalt der Regelung

Mit § 78c SGB X wurde eine Vorschrift geschaffen, die den Anbietern von Datenverarbeitungssystemen und -programmen ermöglichen soll, ihre Produkte auditieren und zertifizieren zu lassen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Nicht vorhanden.

Grundsätzliches (§ 78c S. 1 SGB X)

§ 78c S. 1 SGB X bietet Anbietern von Hard- und Softwareprodukten die Möglichkeit, die zugrunde liegenden Datenschutzkonzepte und die technischen Einrichtungen durch unabhängige Gutachter prüfen und bewerten lassen. Dies dient dem Ziel, bei der fortlaufenden Produktentwicklung verstärkt datenschützende und datensichernde Aspekte zu berücksichtigen und die Entwicklung datenschutzfreundlicher Produkte zu fördern (vergleiche Bundesrats-Drucksache 461/00; Seite 132).

Ergänzend hierzu haben auch große verantwortliche Stellen die Möglichkeit, ihre Datenschutzkonzepte einer kritischen Betrachtung durch unabhängige externe Gutachter unterziehen zu lassen.

Rechtliche Rahmenbedingungen (§ 78c S. 2 SGB X)

Um die Voraussetzungen für die Durchführung eines Audits im Sinne des § 78c S. 1 SGB X realisieren zu können, sind die Anforderungen an die umzusetzenden Prüfungs-, Bewertungs- und Verfahrensschritte in einem besonderen Gesetz zu regeln (§ 78c S. 2 SGB X).

Während auf der Bundesebene ein entsprechendes „Datenschutzauditgesetz“ derzeit nicht vorhanden ist oder entsprechende Initiativen vorher schon gescheitert sind (vergleiche Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzauditgesetzes und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften; Bundestags-Drucksache 16/12011), bestehen entsprechende Regelungen bereits seit einiger Zeit in Schleswig-Holstein.

Geltungsbereich (§ 78c S. 3 SGB X)

§ 78c S. 3 SGB X legt schließlich fest, dass die sich aus § 78c S. 1 und 2 SGB X ergebenden Anforderungen auf alle Sozialversicherungsträger und deren Verbände Anwendung finden, unabhängig davon, ob es sich dabei um Bundes- oder Landesbehörden handelt.

Gesetz zur Änderung des BDSG und anderer Gesetze vom 18.05.2001 (BGBl. I S. 904)

Inkrafttreten: 23.05.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5822

Die Vorschrift wurde eingefügt durch Artikel 8 § 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.2001.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 78c SGB X