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§ 78b SGB X: Datenvermeidung und Datensparsamkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde mit dem Regionalträger abgestimmt.

Dokumentdaten
Stand24.02.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BDSG und anderer Gesetze vom 18.05.2001 in Kraft getreten am 23.05.2001
Rechtsgrundlage

§ 78b SGB X

Version001.00

Inhalt der Regelung

Mit § 78b SGB X schuf der Gesetzgeber eine Vorschrift, mit der eine datenschutz- und verfassungskonforme technische Ausgestaltung von Datenverarbeitungssystemen ausdrücklich gefordert wird (Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Sparsamkeit).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 67 Abs. 5, 6 und 7 SGB X enthält für die in § 78b SGB X verwendeten Begriffe Erhebung, Verarbeitung und Nutzung die Legaldefinitionen.

§ 67 Abs. 8 SGB X liefert eine Legaldefinition des Begriffs Anonymisieren.

In § 67 Abs. 8a SGB X wird der Begriff Pseudonymisieren definiert.

Allgemeines

Die technische Ausgestaltung von Datenverarbeitungssystemen bringt Gefahren für eine Verletzung des vom Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 kodifizierten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung mit sich (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, AZ: 1 BvR 209/83, BverfGE 65 S. 1).

§ 78b SGB X dient dazu, diese Gefahren möglichst auszuschließen oder zumindest zu minimieren. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten sollen durch den Ansatz eines Systemdatenschutzes soweit wie möglich vermieden werden.

Anforderung an Datenverarbeitungssysteme (Satz 1)

Nach § 78b S. 1 SGB X sind bereits bei der Auswahl von Datenverarbeitungssystemen und deren Ausgestaltung die Grundsätze der Datenvermeidung und -sparsamkeit zu beachten. Konkret bedeutet dies, dass bereits bei der Datenerhebung darauf zu achten ist, dass nur die unbedingt erforderlichen Sozialdaten erhoben werden. Auch die Phasen der Verarbeitung und Nutzung sind darauf auszurichten, dass Sozialdaten nur im erforderlichen Umfang einbezogen werden.

Anonymisierung und Pseudonymisierung (Satz 2)

Der in Satz 1 geforderte sparsame Umgang mit Sozialdaten ist nach Satz 2 insbesondere durch Möglichkeiten der Anonymisierung beziehungsweise Pseudonymisierung zu erreichen.

Im letzten Halbsatz stellt Satz 2 klar, dass nicht unbegrenzt Anonymisierung beziehungsweise Pseudonymisierung eingesetzt werden muss. Erforderlich ist dies nur, wenn „der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht".

Mit dieser Formulierung wird auch klargestellt, dass die Entscheidung über die Unangemessenheit die Ausnahme bleiben muss. Es ist in jedem Einzelfall der technische, organisatorische, personelle und finanzielle Aufwand mit dem Schutzzweck - regelmäßig die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen - gegeneinander abzuwägen.

Die Prüfung und die Darlegungslast, was verhältnismäßig ist, obliegen der verantwortlichen Stelle (BT-Drucksache 12/5187, S. 41).

Gesetz zur Änderung des BDSG und anderer Gesetze vom 18.05.2001 (BGBl. I S. 904)

Inkrafttreten: 23.05.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5822

Die Vorschrift wurde eingefügt durch Artikel 8 § 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 18.05.2001.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 78b SGB X