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§ 68 SGB X: Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.05.2021

Änderung

Die GRA wurde ergänzt.

Dokumentdaten
Stand25.05.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2.DSAnpUG-EU) vom 20.11.2016 in Kraft getreten am 26.11.2019
Rechtsgrundlage

§ 68 SGB X

Version003.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Datenübermittlung an Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte, Justizvollzugsanstalten sowie Behörden der Gefahrenabwehr zulässig ist.

Mit Absatz 1a wurde eine Befugnis zur Übermittlung des derzeitigen Aufenthaltes eines Betroffenen an den Generalbundesanwalt geschaffen, um darüber den Aufenthalt eines Kindes zu ermitteln.

Absatz 2 legt die Entscheidungsbefugnis über Auskunftsersuchen nach § 68 SGB X fest.

Mit Absatz 3 wurde eine Übermittlungsgrundlage zur Durchführung von Rasterfahndungen geschaffen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt abweichend von § 67d Abs. 1 S. 1 SGB X der Dritte, an den die Daten übermittelt werden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Sofern Auskunftsersuchen von Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichten ein richterlicher Beschluss/eine richterliche Anordnung beigefügt ist, ist für eine Beantwortung zunächst § 73 SGB X maßgebend (GRA zu § 73 SGB X).

Anfragen von Sozialgerichten können regelmäßig nach § 69 SGB X beantwortet werden (GRA zu § 69 SGB X).

Die auch im Sozialdatenschutzrecht geltenden Begriffsbestimmungen werden in Art. 4 DSGVO definiert; auf die GRA zu Art. 4 DSGVO wird hingewiesen.

Sofern Sozialdaten nach § 68 SGB X übermittelt wurden, wird das unabdingbare Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 15 DSGVO über die gespeicherten Sozialdaten und erfolgten Datenübermittlungen dahingehend begrenzt, dass die Bekanntgabe einer Übermittlung nach § 68 SGB X an die betroffene Person von der Zustimmung der entsprechenden Stellen abhängig ist (§ 83 Abs. 5 SGB X), siehe Abschnitt 8.

Nach § 67d Abs. 1 S. 1 SGB X trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Von diesem Grundsatz wird bei der Rasterfahndung abgewichen (§ 68 Abs. 3 S. 2 SGB X).

Allgemeines

§ 68 SGB X setzt stets ein Auskunftsersuchen voraus; Sozialdaten dürfen nicht von Amts wegen übermittelt werden.

Das Auskunftsersuchen muss nach Absatz 1 einzelfallbezogen sein. Fahndungslisten oder Dateien scheiden daher grundsätzlich aus. Dem Auskunftsersuchen darf jedoch auch dann entsprochen werden, wenn mehrere Personen benannt sind, die eindeutig bestimmt sind (AGGDS 2/2011, TOP 4).

Ist der angegangene Rentenversicherungsträger nicht der aktuell zuständige Träger, ist es zulässig, das Auskunftsersuchen an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiterzuleiten. Sofern es im Einzelfall angezeigt erscheint, kann anstelle einer Weiterleitung auch die Mitteilung des zuständigen Rentenversicherungsträgers (aktueller Rentenversicherungsträger) erfolgen (PGGDS 1/2005, TOP 2 und AGGDS 4/2015, TOP 10).

Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Behörden der Gefahrenabwehr

Absatz 1 enthält eine abschließende Auflistung, an welche Stellen (Abschnitt 3.1) welche Sozialdaten (Abschnitt 3.2) zulässig übermittelt werden dürfen. Zusätzlich legt er fest, welche weiteren Voraussetzungen vor einer Datenübermittlung erfüllt sein müssen (Abschnitt 3.3).

Auskunftsberechtigte Stellen

Eine Datenübermittlung nach § 68 Abs. 1 SGB X ist ausschließlich an die in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Stellen zulässig. Dies sind:

  • Polizeibehörden (vergleiche Abschnitt 3.1.1),
  • Staatsanwaltschaften und Gerichte (vergleiche Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3),
  • Behörden der Gefahrenabwehr (vergleiche Abschnitt 3.1.4),
  • Justizvollzugsanstalten (vergleiche Abschnitt 3.1.5).

Nur diesen Stellen dürfen die in § 68 Abs. 1 SGB X abschließend genannten Daten zulässig übermittelt werden, wenn es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Eine solche Aufgabe ist jede Aufgabe, die sich aus einem Gesetz oder einer Ermächtigungsgrundlage im Gesetz ergibt. Dieses können dann auch Verordnungen oder Satzungen sein (zum Beispiel Polizeiverordnung für bestimmte Ordnungsbereiche).

Eine solche Aufgabe liegt nicht vor, wenn es um dienst- oder arbeitsrechtliche Belange der beschäftigten Mitarbeiter geht. Die anfragende Stelle kommt dann nicht in ihrer Eigenschaft als Polizeibehörde oder Staatsanwaltschaft, sondern in ihrer Funktion als Arbeitgeber. Hierfür lässt § 68 SGB X keine Datenübermittlung zu.

Ansonsten liegt keine Beschränkung der gesetzlichen Aufgabenerfüllung für diese Stellen vor.

Den in §§ 72 und 73 SGB X genannten Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (wie zum Beispiel Behörden des Verfassungsschutzes, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundeskriminalamtes) dürfen auch Auskünfte nach § 68 SGB X erteilt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass diese Behörden Befugnisse von Polizei- und Ordnungsbehörden im Sinne des § 68 SGB X wahrnehmen und ihnen nur die in § 68 SGB X genannten Daten übermittelt werden (PGGDS 1/2006, TOP 9.3).

Soweit Anfragen von Polizeibehörden oder Staatsanwaltschaften sich generell auf alle Beschäftigten einer Firma beziehen, ist für derartige Auskünfte die Vorlage eines richterlichen Beschlusses nach § 73 SGB X erforderlich. Eine Datenübermittlung nach § 68 Abs. 1 S. 1 SGB X ist nicht zulässig, da nach dieser Vorschrift nur im Einzelfall Sozialdaten übermittelt werden dürfen und es sich bei generellen Anfragen zu den Beschäftigten einer Firma aber um die Übermittlung von (Sozial-)Daten einer noch unbekannten Anzahl von Personen und damit nicht um einen Einzelfall handelt (AGGDS 2/2010, TOP 9).

Polizeibehörden

Polizeibehörden sind alle Behörden, die formell als solche auftreten (formeller Polizeibegriff). Typische Polizeibehörden sind mit Aufgaben der Gefahrenabwehr betraute Sicherheits- und Ordnungspolizeibehörden wie zum Beispiel die Verkehrspolizei, die Wasserschutzpolizei und die Bundespolizei. Eine weitere Polizeibehörde, die keine Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnimmt, ist zum Beispiel die Kriminalpolizei, wenn sie im Rahmen der Strafverfolgung tätig wird.

Das Zollkriminalamt als Zentralstelle des Zollfahndungsdienstes und die ihm unterstehenden Zollfahndungsämter sind nicht den Polizeibehörden zuzuordnen. Eine Übermittlungsbefugnis nach § 68 Abs. 1 SGB X besteht aber in den Fällen, in denen die Zollfahndungsämter oder das Zollkriminalamt als Behörden der Gefahrenabwehr tätig werden (vergleiche Abschnitt 3.1.4).

Hinweis:

Sofern Eigeninteressen der Rentenversicherung berührt sind, ist eine Datenübermittlung nach § 69 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative, SGB X zulässig. Auf die GRA zu § 69 SGB X, Abschnitt 4, wird verwiesen.

§ 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X lässt eine Datenübermittlung an die Polizeibehörde zu, wenn das Strafverfahren im Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabe eines Sozialleistungsträgers steht. Auf die GRA zu § 69 SGB X, Abschnitt 6, wird hingewiesen.

Handelt die Polizeibehörde als Sonderversorgungsträger nach dem AAÜG, lässt § 69 Abs. 2 Nr. 1 SGB X eine Datenübermittlung zu. Auf die GRA zu § 69 SGB X, Abschnitt 8, wird verwiesen.

Fügen Polizeibehörden ihren Ersuchen einen richterlichen Beschluss bei, ist für die Übermittlung § 73 SGB X maßgebend. Auf die GRA zu § 73 SGB X wird hingewiesen.

Datenübermittlung an deutsche Polizeidienststellen, die im Rahmen der Rechtshilfe für ausländische Polizeidienststellen tätig sind

Auskunftsersuchen von in Rechtshilfe für ausländische Polizeidienststellen tätigen deutschen Polizeidienststellen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung des für Übermittlungsersuchen inländischer Polizeidienststellen heranzuziehenden § 68 SGB X zu beantworten. Sie unterliegen nicht den eingeschränkten Übermittlungsvoraussetzungen des § 77 SGB X.

Die Zusammenarbeit deutscher Polizeidienststellen mit ausländischen Partnerbehörden geschieht auf der Grundlage von verschiedenen Abkommen und Kooperationsvereinbarungen. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit allen seinen Nachbarstaaten bilaterale Abkommen zur grenzüberschreitenden Polizeizusammenarbeit abgeschlossen, die unter anderem einen gegenseitigen Informationsaustausch zum Ziel haben (sogenannte „Polizeiverträge“). Die Zusammenarbeit erfolgt dabei vorbehaltlich anderweitiger Festlegungen des Vertrages im Rahmen des jeweils innerstaatlichen Rechts sowie internationaler Verpflichtungen der Vertragsstaaten und stellt insoweit eine inländische gesetzliche Aufgabe deutscher Polizeibehörden dar. Als Folge dessen findet die auf Auskunftsersuchen inländischer Polizeidienststellen abgestellte Übermittlungsvorschrift des § 68 SGB X Anwendung.

Staatsanwaltschaften

Staatsanwaltschaften wirken bei der Strafverfolgung im Erkenntnis- und Gerichtsverfahren und auch bei der Strafvollstreckung mit. Ihre gesetzliche Aufgabenerfüllung ergibt sich aus der Strafprozessordnung. Eine Beschränkung ihrer Aufgabenerfüllung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Als Staatsanwaltschaften sind dabei nur „echte Staatsanwaltschaften“ (§§ 141, 142 GVG) anzusehen, nicht diesen partiell gleichgestellte Verwaltungsbehörden, auch wenn diese mit der Durchführung des Ordnungswidrigkeitengesetzes im Bußgeldverfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung von Straftaten haben (zum Beispiel Straßenverkehrsamt als Verfolgungsbehörde gemäß § 46 Abs. 2 OWiG, Familienkassen bei den Finanzbehörden/Arbeitsagenturen als Ermittlungsbehörde bei Steuerstrafsachen gemäß § 399 Abs. 1 AO (vergleiche PGGDS 2/99, TOP 8.3, sowie RBRTB 1/2002, TOP 25).

Hinweis:

Sofern Eigeninteressen der Rentenversicherung berührt sind, kommt eine Datenübermittlung nach § 69 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative, SGB X in Betracht. Auf die GRA zu § 69 SGB X, Abschnitt 4, wird verwiesen.

Im Rahmen eines Strafverfahrens zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (§ 266a StGB) ist die Staatsanwaltschaft den Sozialleistungsträgern gleichgestellt (§ 35 Abs. 1 SGB I). Eine Datenübermittlung ist nach § 69 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alternative, SGB X zulässig. Auf die GRA zu § 69 SGB X, Abschnitt 5, wird verwiesen.

Fügen Staatsanwaltschaften ihren Ersuchen einen richterlichen Beschluss bei, ist für die Übermittlung § 73 SGB X maßgebend. Auf die GRA zu § 73 SGB X wird hingewiesen.

Gerichte

Eine Datenübermittlung nach § 68 SGB X ist an Gerichte aller Gerichtszweige zulässig. Neben den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit einschließlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit zählen dazu

  • die Verwaltungsgerichte,
  • die Finanzgerichte,
  • die Arbeitsgerichte,
  • die Sozialgerichte und
  • die Ehrengerichte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Weiterhin sind auch besondere Spruchkörper der jeweiligen Gerichtsbarkeit miteinbezogen (Familiengericht oder Disziplinargerichte).

Die Aufgaben der Gerichte ergeben sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz und den jeweiligen Prozessordnungen. Die Aufgaben der Ehrengerichte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ergeben sich aus dem Errichtungsgesetz.

Nicht zu den Gerichten gehören Gerichte, die auf einer privatrechtlichen Grundlage beruhen, zum Beispiel Schiedsgerichte.

§ 68 Abs. 1 SGB X lässt eine Datenübermittlung nur an deutsche Gerichte zu. Eine Übermittlung an ausländische Gerichte wie zum Beispiel an den Europäischen Gerichtshof oder an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte scheidet danach aus.

Sofern den Ersuchen der Gerichte ein formeller richterlicher Beschluss beiliegt, kommt eine Übermittlung nur nach § 73 SGB X in Betracht (GRA zu § 73 SGB X).

Hinweis:

Handelt es sich um Auskunftsersuchen der Familiengerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens oder Vollstreckungsverfahrens wegen eines Unterhaltsanspruchs oder um ein Verfahren über den Versorgungsausgleich, so ist eine Datenübermittlung nach § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a und b SGB X zulässig. Danach dürfen alle erforderlichen Daten übermittelt werden. Auf die GRA zu § 74 SGB X wird verwiesen.

Handelt es sich um Anfragen von Sozialgerichten, besteht regelmäßig eine Übermittlungsbefugnis nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X. Näheres kann der GRA zu § 69 SGB X, Abschnitt 6 entnommen werden.

Behörden der Gefahrenabwehr

Ihre Aufgabe ist die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Im Gegensatz zu Polizeibehörden treten sie nicht formell als Polizeibehörde auf, da es sich hierbei um Sonderordnungsbehörden handelt.

Der Begriff „Behörden der Gefahrenabwehr“ orientiert sich an den entsprechenden Landesvorschriften, zum Beispiel an dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz in Berlin (ASOG Berlin). Als Behörden der Gefahrenabwehr kommen generell unter anderen die Bezirksämter, die Feuerwehr, Bauaufsichts- oder Gewerbeaufsichtsbehörden, die Umweltschutzbehörden der Länder und das Bundeskriminalamt in Betracht.

Ebenso im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig sind Stellen, die gemäß § 4 WaffG in Verbindung mit § 48 Waffengesetz (WaffG) als zuständige Behörden die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung von Inhabern von waffenrechtlichen Erlaubnissen überprüfen, so dass in diesem Zusammenhang eine Datenübermittlung nach § 68 SGB X zulässig ist. Zuständige Stellen sind nach § 48 Abs. 1 WaffG die nach Landesrecht bestimmten Behörden (zum Beispiel in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden) oder nach § 48 Abs. 2 WaffG das Bundesverwaltungsamt (zum Beispiel nach § 48 Abs. 2 Nr. 4 WaffG bei Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Waffengesetzes haben).

Auch die Zollfahndungsämter oder das Zollkriminalamt können als Behörden der Gefahrenabwehr tätig werden. Gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Zollkriminalamtes und der Zollfahndungsämter ist das Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG). Das Zollkriminalamt ist nach § 5 ZFdG und § 23 ZFdG und die Zollfahndungsämter sind nach §§ 25, 26 ZFdG im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig. Sofern also das Zollkriminalamt oder die Zollfahndungsämter in Übermittlungsersuchen ausdrücklich bestätigen, als Behörde der Gefahrenabwehr tätig zu sein und/oder auf §§ 5, 23 ZFdG beziehungsweise §§ 25, 26 ZFdG hinweisen, ist eine Auskunft im Rahmen von § 68 Abs. 1 SGB X zulässig (AGGDS 3/2013, TOP 10).

Da sich einige Behörden, je nach Ausübung ihrer Funktion, verschiedenen Rechtsvorschriften zuordnen lassen (zum Beispiel die Bezirksämter), ist es wichtig, dass in den Anfragen ausdrücklich bestätigt wird, dass die anfragende Stelle hier im Einzelfall als Behörde der Gefahrenabwehr tätig ist. Diese trägt dann auch die Verantwortung für die Richtigkeit ihrer Angaben entsprechend § 67d Abs. 2 S. 2 SGB X.

Nach § 72 SGB X können an sogenannte Sicherheitsbehörden (zum Beispiel Verfassungsschutz, Nachrichtendienst) unter bestimmten Voraussetzungen Sozialdaten übermittelt werden (GRA zu § 72 SGB X). Sofern diese Behörden in ihren Ersuchen bestätigen, dass sie in diesem Einzelfall als Behörde der Gefahrenabwehr tätig sind, ist auch hier eine Datenübermittlung nach § 68 SGB X zulässig.

Zu beachten ist, dass § 68 SGB X keine Anwendung auf beliehene Unternehmen findet, also private Unternehmen, die im Staatsauftrag Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen, zum Beispiel TÜV.

Justizvollzugsanstalten

Es handelt sich um die in § 139 StVollzG genannten Einrichtungen zum Vollzug von Freiheitsstrafen. Die gesetzliche Aufgabenerfüllung ergibt sich aus dem Strafvollzugsgesetz.

Umfang der zulässig zu übermittelnden Sozialdaten

§ 68 Abs. 1 SGB X lässt nur eine begrenzte Datenübermittlung zu. Danach dürfen nur

  • der Name,
  • der Vorname,
  • das Geburtsdatum,
  • der Geburtsort,
  • die derzeitige Anschrift der betroffenen Person (Abschnitt 3.2.1),
  • ihr derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort (Abschnitt 3.2.2) sowie
  • Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber (Abschnitt 3.2.3)

zulässig übermittelt werden.

Weitere Daten wie zum Beispiel Auskünfte über den Bezug von Sozialleistungen, die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit oder Bankverbindungen sind nicht zulässig.

Derzeitige Anschrift

Hierunter fallen nur die vorhandenen aktuellen Daten über die Anschrift der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Eingangs des Auskunftsersuchens. Ermittlungen sind hierzu nicht zu führen.

Derzeitiger und künftiger Aufenthaltsort

Zum derzeitigen Aufenthaltsort gehören Erkenntnisse über andere Aufenthaltsorte der betroffenen Person, zum Beispiel in einer Rehabilitationsklinik oder in einem Krankenhaus.

Soweit in den Übermittlungsersuchen nur nach dem derzeitigen Aufenthalt gefragt wird, kann auch eine Übermittlung der Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers erfolgen, weil die betroffene Person sich im Rahmen ihrer Beschäftigung in der Regel dort aufhält.

Ein künftiger Aufenthaltsort ist regelmäßig zum Zeitpunkt der Anfrage nicht bekannt. In Einzelfällen können aber Erkenntnisse über den Antritt einer Rehabilitationsmaßnahme oder den Besuch einer Auskunfts- und Beratungsstelle vorliegen, diese dürfen dann zulässig übermittelt werden. Ermittlungen sind auch hier nicht zu führen.

Derzeitiger Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann eine natürliche Person sein, zum Beispiel ein Einzelhandelskaufmann oder ein Handwerker. Hier können Namen, Vorname und derzeitige Anschrift des Arbeitgebers mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann aber auch ein öffentliches oder privates Unternehmen (Firma) sein. Hier sind der Name des Arbeitgebers und seine Anschrift zu übermitteln.

Eine Übermittlung von Namen und Anschriften von Arbeitgebern ist nur insoweit zulässig, als es sich um den "derzeitigen" Arbeitgeber des Versicherten handelt. Zur Feststellung des derzeitigen Arbeitgebers kann nicht nur das Versicherungskonto im engeren Sinne, sondern zusätzlich auch der Betriebsprüfungsteil zum Konto verwendet werden (PGGDS 1/2002, TOP 7).

Unter Berücksichtigung der Melderegelungen der DEÜV ist davon auszugehen, dass der sich aus der letzten Anmeldung ergebende Arbeitgeber der derzeitige Arbeitgeber der betroffenen Person ist. Als aktueller Arbeitgeber kann somit grundsätzlich der Arbeitgeber mitgeteilt werden, der aus einer noch offenen Anmeldung hervorgeht (AGGDS 2/2013, TOP 4).

Endet die letzte Entgeltmeldung im Versicherungskonto im Verlauf eines Jahres (ist gleich Abmeldung), ohne dass eine neue Anmeldung erfolgt ist, so ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung beendet wurde und ein derzeitiger Arbeitgeber nicht bekannt ist.

Eine Übermittlung von Namen und Anschrift des Arbeitgebers ist auch dann datenschutzrechtlich unbedenklich, wenn der Rentenversicherungsträger diese Daten mit Hilfe der von der Bundesagentur für Arbeit überlassenen Betriebsdatei aus der Betriebsnummer ermittelt.

Ist dabei eine Betriebsnummer als ruhend gestellt gekennzeichnet, handelt es sich nicht um einen derzeitigen, sondern um einen früheren Arbeitgeber. Diese Einordnung orientiert sich an der Verfahrensweise der Bundesagentur für Arbeit, die einen Betrieb dann als ruhend gestellt kennzeichnet, wenn zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung zu einer Betriebsnummer keine Beitragszahlungen mehr festgestellt werden oder offene Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr vorliegen. Bestehen aber keine Beschäftigungsverhältnisse, so sind auch keine derzeitigen Arbeitnehmer zu einem Arbeitgeber vorhanden. Als Folge dessen ist somit die Einordnung als früherer Arbeitgeber vorzunehmen. Im Ergebnis sind Angaben über einen ruhend gestellten Betrieb als Informationen eines früheren Arbeitgebers einzuordnen. Eine Übermittlung von Angaben über einen ruhend gestellten Betrieb ist daher im Rahmen von § 68 Abs. 1 SGB X nicht zulässig (AGGDS 6/2009, TOP 4).

Zusätzliche Übermittlungsvoraussetzungen

§ 68 Abs. 1 S. 1 letzter Halbs. SGB X setzt vor einer Übermittlung der Sozialdaten die Prüfung voraus, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden (Abschnitt 3.3.1). Außerdem darf das Ersuchen nicht länger als 6 Monate zurückliegen.

Nach § 68 Abs. 1 S. 2 SGB X besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung der Sozialdaten, wenn sich die ersuchende Stelle die Daten auf andere Weise beschaffen kann (Abschnitt 3.3.2).

Schutzwürdige Interessen

Die im § 68 Abs. 1 SGB X genannten Sozialdaten dürfen nur dann übermittelt werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der betroffenen Person bei einer Datenübermittlung beeinträchtigt werden könnten, ist in jedem Einzelfall vorzunehmen.

Schutzwürdige Interessen sind vor allem Rechtspositionen, wie sie sich aus den Grundrechten ergeben. Eine Beeinträchtigung liegt zum Beispiel vor, wenn die übermittelten Daten zu einer rassischen, religiösen oder politischen Diskriminierung der betroffenen Person führen könnten. Auch wenn die Daten geeignet sind, Rückschlüsse auf Verstöße der betroffenen Person gegen Rechtsvorschriften anderer Staaten zuzulassen, überwiegt das Interesse der betroffenen Person an einer Geheimhaltung.

Bereits die Möglichkeit von Diskriminierung und Strafverfolgung kann somit auch bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 68 Abs. 1 S. 1 SGB X einer Datenübermittlung entgegenstehen. Bestehen Zweifel, ob die schutzwürdigen Interessen gewahrt bleiben, sollte von einer Übermittlung abgesehen beziehungsweise nur mit entsprechender Einwilligung der betroffenen Person vorgenommen werden.

Die bloße Beeinträchtigung wirtschaftlicher Belange reicht als Ablehnung für eine Übermittlung jedoch nicht aus. Hier überwiegt das Allgemeininteresse. Auch der Umstand, dass betroffene Personen mit der Übermittlung (mutmaßlich) nicht einverstanden sind, belegt noch nicht die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen. Da die im Rahmen des § 68 Abs. 1 S. 1 SGB X übermittelbaren Daten die verfassungsrechtlich geschützte Intimsphäre grundsätzlich nicht beeinträchtigen, wird die Güterabwägung - soweit es sich um eine Übermittlung an Polizeibehörden etc. handelt - regelmäßig zugunsten des staatlichen Strafanspruchs ausgehen, insbesondere dann, wenn es um die Aufklärung einer Straftat geht (Urteil des Kammergericht Berlin vom 26.05.1983, AZ: (3) S. 314/82 (10/83)).

Der ersuchten Stelle obliegt regelmäßig nur eine Schlüssigkeitsprüfung, die im Ergebnis aus den vorstehenden Gründen regelmäßig zu einer Übermittlung der erbetenen Daten führen wird.

Beispiel:

Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist anzunehmen, wenn als Wohnanschrift eine psychiatrische Klinik gespeichert ist.

Beschaffung der Daten auf andere Art und Weise

Nach § 68 Abs. 1 S. 2 SGB X besteht keine Amtshilfeverpflichtung, wenn sich die ersuchende Stelle die Daten auch auf andere Weise beschaffen kann. Dadurch soll verhindert werden, dass den Sozialleistungsträgern die Funktion von Ersatzmeldebehörden zukommt (vergleiche BT-Drucksache 8/4022, S. 84 zum § 68 SGB X alter Fassung). Die ersuchende Stelle muss daher erst alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Datenbeschaffung „auf andere Weise“ nutzen. Sie muss dann in ihrem Auskunftsersuchen bestätigen, dass sie bei anderen Stellen erfolglos versucht hat, die aktuelle Anschrift der betroffenen Person zu ermitteln. Dabei ist von einer weitläufigen Auslegung auszugehen; die ersuchende Stelle muss nicht darlegen, wo sie erfolglos ermittelt hat, sondern nur bestätigen, dass sie vorrangig versucht hat, sich die benötigten Daten auf andere Weise zu beschaffen. Fehlt der Hinweis der vorrangigen Ermittlung im Auskunftsersuchen, so ist das Übermittlungsersuchen abzulehnen beziehungsweise mit der Bitte um entsprechende Ergänzung an die auskunftsbegehrende Stelle zurückzusenden. Dies gilt auch dann, wenn sich die ersuchende Behörde die erforderlichen Angaben nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen kann.

Beachte:

Die Einschränkung des § 68 Abs. 1 S. 2 SGB X gilt nur für die vorrangige Ermittlung der aktuellen Anschrift der betroffenen Person, da hier andere Ermittlungsmöglichkeiten bestehen. Aktuelle Arbeitgeberanschriften können regelmäßig nicht anderweitig ermittelt werden. Sofern daher nur nach dem aktuellen Arbeitgeber gefragt wird, kann eine Auskunft erteilt werden.

Ausnahme:

Sofern die Sozialdaten zur Durchführung von Vollstreckungen nach § 66 SGB X erfragt werden, ist diese vorrangige Beschaffung auf andere Weise ausdrücklich nicht erforderlich (Absatz 1 Satz 3).

Übermittlung an das Bundesamt für Justiz

§ 68 Abs. 1a SGB X lässt eine Übermittlung des derzeitigen Aufenthaltes einer betroffenen Person gegenüber der im Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (IntFamRVG) genannten Zentralen Behörde zu. Nach § 3 des IntFamRVG ist dies das Bundesamt für Justiz.

Ihm darf auf Ersuchen der derzeitige Aufenthaltsort der betroffenen Person übermittelt werden, sofern dies für den in § 7 Abs. 3 des IntFamRVG bezeichneten Zweck erforderlich ist. Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Zweck, der sich aus § 7 Abs. 3 des IntFamRVG ergibt, ist die Ermittlung des Aufenthaltes eines Kindes. Zu den schutzwürdigen Interessen wird auf Abschnitt 3.3.1 verwiesen. Was unter „derzeitigem Aufenthalt“ zu verstehen ist, kann aus Abschnitt 3.2.2 entnommen werden.

Entscheidungsbefugnis bei der ersuchten Stelle

§ 68 Abs. 2 SGB X sieht vor, dass die Entscheidung, ob dem einzelnen Auskunftsersuchen entsprochen werden kann, durch den Leiter oder die Leiterin der ersuchten Behörde, dessen oder deren allgemeinen Stellvertreter oder allgemeine Stellvertreterin oder durch eine besonders bevollmächtigte bedienstete Person getroffen werden muss. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Übermittlungsersuchen besonders sorgfältig und mit einem hohen Grad an Verantwortungsbewusstsein geprüft werden.

Wer Leiter oder Leiterin des Sozialleistungsträgers beziehungsweise dessen oder deren allgemeiner Stellvertreter oder allgemeine Stellvertreterin ist, richtet sich nach der Organisation des Sozialleistungsträgers (§ 36 SGB IV).

Rasterfahndung

§ 68 Abs. 3 SGB X lässt die Übermittlung bestimmter in § 68 Abs. 1 S. 1 SGB X festgelegter Sozialdaten zur Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung zu.

Eine bundesrechtliche Befugnisnorm zur Durchführung einer Rasterfahndung stellt § 98a StPO dar. Nach § 98a Abs. 1 S. 1 StPO dürfen unter bestimmten Voraussetzungen personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte auf die Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten (zum Beispiel Sozialdaten) maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlung bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen.

Voraussetzung ist, dass ausreichende, tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung

gewerbs- oder gewohnheitsmäßig - § 98a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO - oder von einem Bandenmitglied (zum Beispiel §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a, 260 Abs. 1 Nr. 2, 260a, 284 Abs. 3 Nr. 2 StGB) oder in anderer Weise organisiert - § 98a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StPO - begangen worden ist.

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte; gewohnheitsmäßig handelt, wer einen durch Übung erworbenen, ihm aber vielleicht unbewussten Hang zu wiederholter Tatbegehung besitzt

Weitere Befugnisnormen zur Rasterfahndung sind in landesrechtlichen Regelungen enthalten.

Zulässigkeit

Eine Rasterfahndung ist nur zulässig, wenn es sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung handelt; Bagatelldelikte scheiden damit aus.

Es genügt das Vorliegen eines Anfangsverdachts und eines Tatversuchs; ein bestimmter Grad des Tatverdachts wird nicht gefordert. Zusätzlich darf eine Rasterfahndung nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

Grundsätzlich ist die Rasterfahndung durch einen Ermittlungsrichter anzuordnen (§ 98b Abs. 1 StPO); bei Gefahr für Leib und Leben auch durch die Staatsanwaltschaft. Letztere muss jedoch unverzüglich die richterliche Bestätigung beantragen; wird die Anordnung nicht binnen drei Tagen vom Richter bestätigt, tritt sie außer Kraft (§ 98b Abs. 1 S. 2 und 3 StPO).

Die Anordnung muss schriftlich ergehen (§ 98b Abs. 1 S. 4 StPO). Sie muss den Anordnenden erkennen lassen, die zur Übermittlung verpflichtete Stelle und die abzugleichenden Dateien bezeichnen; inhaltlich ist sie auf die benötigten Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken.

Wurde eine Rasterfahndung angeordnet, sind die für den Abgleich erforderlichen Daten aus den Datenbeständen auszusondern und den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln (§ 98a Abs. 2 StPO).

Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu übermitteln, wobei diese nicht genutzt werden dürfen (§ 98a Abs. 3 StPO). Dies setzt jedoch zum einen eine besondere richterliche (bei Gefahr in Verzug auch staatsanwaltschaftliche) Anordnung nach § 98b Abs. 1 StPO voraus.

Grundsätzlich dürfen jedoch auch im Fall des § 98a Abs. 3 StPO keine anderen Daten übermittelt werden, als in § 68 Abs. 3 S. 1 SGB X genannt sind, weil gemäß § 98b Abs. 1 S. 6 StPO die Übermittlung von Daten nicht angeordnet werden darf, deren Verwendung besondere bundesgesetzliche Regelungen entgegenstehen, wie zum Beispiel die Vorschriften zum Sozialdatenschutz der §§ 67 ff. SGB X.

Nach § 67d Abs. 2 SGB X ist eine Übermittlung der "überschießenden Daten" jedoch dann zulässig, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

Datenumfang

Zulässig nach § 68 Abs. 3 SGB X dürfen die Daten des § 68 Abs. 1 S. 1 SGB X übermittelt werden. Das sind

  • Name,
  • Vorname,
  • Geburtsdatum und -ort,
  • derzeitige Anschrift der betroffenen Person,
  • derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort der betroffenen Person,
  • Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber

ergänzt um Angaben

  • zur Staats- und Religionsangehörigkeit,
  • zu früheren Anschriften der betroffenen Personen,
  • Namen und Anschriften früherer Arbeitgeber der betroffenen Personen sowie um
  • Angaben über an betroffene Personen erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen.

Datenempfänger

Im Gegensatz zu § 68 Abs. 1 SGB X sind die Datenempfänger der Daten nach § 68 Abs. 3 SGB X nicht ausdrücklich benannt. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur an die Bedingung „zur Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung” geknüpft. Es muss also vor einer Datenweitergabe geprüft werden, ob es sich bei der anfragenden Stelle um eine Stelle handelt, die nach Bundes- oder Landesrecht für die Rasterfahndung zuständig ist. Die Zuständigkeiten für die Rasterfahndungen ergeben sich aus den einzelnen Polizeigesetzen der Länder, zum Beispiel § 46 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG), § 47 des ASOG (Berliner Polizeigesetz), § 47 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (Sächs.PolG).

Verantwortung

§ 68 Abs. 3 S. 2 SGB X nimmt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 68 Abs. 3 S. 1 SGB X ausdrücklich von der übermittelnden Stelle und überträgt sie dem Dritten, an den die Daten übermittelt werden. Satz 2 erklärt § 67d Abs. 1 S. 1 SGB X für nicht anwendbar, das heißt, die dort für die Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch die Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten festgelegte Verantwortung der übermittelnden Stelle wird für die Fälle des Absatzes 3 außer Kraft gesetzt und der ersuchenden Stelle zugewiesen. Nach § 68 Abs. 3 S. 3 SGB X prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten liegt, an den die Daten übermittelt werden. Nur wenn ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit besteht, muss diese überprüft werden.

Im Ergebnis können sich daher die Träger der Rentenversicherung auf die Angaben in dem Ersuchen verlassen. Damit reicht regelmäßig in Auskunftsersuchen der Polizeibehörden der Hinweis aus, dass die erfragten Daten in Angelegenheiten der Rasterfahndung benötigt werden. Eine eigene Prüfung der Träger der Rentenversicherung, ob die Voraussetzungen der Rasterfahndung vorliegen, ist nur im Ausnahmefall erforderlich. Es ist nur zu prüfen, ob die erfragten Daten den zulässigen Umfang des § 68 Abs. 3 S. 1 SGB X nicht überschreiten.

Abgrenzung zu § 73 SGB X

Während § 68 Abs. 1 SGB X eine Datenübermittlung an Polizeibehörden, an Staatsanwaltschaften und Gerichte, an Behörden der Gefahrenabwehr und an Justizvollzugsanstalten nur davon abhängig macht, dass die Sozialdaten zur dortigen Aufgabenerfüllung erforderlich sein müssen, beschränkt § 73 SGB X die Datenübermittlung ausdrücklich auf die Durchführung eines Strafverfahrens. Außerdem ist nach § 73 Abs. 3 SGB X die Anordnung durch einen Richter oder eine Richterin erforderlich. Dafür ist der Umfang der nach § 73 SGB X zulässig zu übermittelnden Daten deutlich größer als nach § 68 SGB X. Näheres hierzu in der GRA zu § 73 SGB X

Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 15 DSGVO in Verbindung mit § 83 SGB X

Nach Art. 15 DSGVO (ErwG 63 DSGVO-ErwG) hat die betroffene Person das Recht, auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten zu erhalten. Dies beinhaltet grundsätzlich auch Angaben über Herkunft und Empfänger der Daten. Die Regelung nach § 83 SGB X enthält die Einschränkung des Auskunftsrechts der betroffenen Person.

§ 83 Abs. 5 SGB X begrenzt die Auskunfts- und Einsichtsrechte der betroffenen Personen, wenn Sozialdaten an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst übermittelt wurden. In diesen Fällen ist eine Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Auf die GRA zu § 83 SGB X und die GRA zu Art. 15 DSGVO wird ergänzend hingewiesen.

Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2.DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626)

Inkrafttreten: 26.11.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/11181

Durch Artikel 131 des Gesetzes wurde in Absatz 1a die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2541)

Inkrafttreten: 25.05.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/12611

Durch Artikel 24 des Gesetzes wurden die bisherigen Regelungen beibehalten und lediglich redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO). Die Anpassung erfolgte aufgrund der zum 24.05.2016 in Kraft getretenen DSGVO, die ab dem 25.05.2018 in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar gilt.

In Absatz 3 wurde anstatt des im letzten Absatz enthaltenen Verweises auf den bisherigen § 15 BDSG der entsprechende Regelungsgehalt in die neuen Sätze 2 und 3 übernommen.

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vom 11.06.2017 (BGBl. I S. 1607)

Inkrafttreten: 17.06.2017

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 653/16, BT-Drucksache 18/10714

Durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts wurden in Absatz 1a die Wörter „§ 7 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes“ ersetzt.

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2258)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 304/08, BT-Drucksache 16/10069

Absatz 1 wurde gekürzt und regelt seit 01.01.2013 nur noch Datenübermittlungen für Aufgaben der Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte, Behörden der Gefahrenabwehr und der Justizvollzugsanstalten. Die Überschrift wurde entsprechend neu gefasst. Die Datenübermittlung zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen ist seit dem 01.01.2013 in § 74a SGB X geregelt.

Gesetz zum internationalen Familienrecht vom 26.01.2005 (BGBl. I S. 162)

Inkrafttreten: 01.03.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3981

Zum 01.03.2005 wird § 68 SGB X um einen Absatz 1a ergänzt.

Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/7861, BR-Drucksache 1059/01

Mit der Einfügung eines Absatzes 3 sind Datenübermittlungen zum Zwecke der Rasterfahndung ermöglicht worden.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Der Betrag von 1.000,00 DM in Absatz 1 wurde durch 600,00 EUR ersetzt.

1. MPG-ÄndG vom 06.08.1998 (BGBl. I S. 2005)

Inkrafttreten: 12.08.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/11021

§ 68 Abs. 1 S. 1 SGB X wurde neu gefasst. Es erfolgte unter anderem eine Erweiterung der zulässig zu übermittelnden Daten um den „derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort“ der Betroffenen.

2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten: 01.07.1994

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5187 und 12/7324

Durch Art. 6 Nr. 4 des 2. SGBÄndG ist das Zweite Kapitel des SGB X umfassend überarbeitet worden. Die Novellierung der Vorschriften zum Schutz der Sozialdaten war insbesondere deshalb erforderlich, weil das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bereits zum 01.06.1991 eine Neufassung erhalten hatte, jedoch die im SGB X enthaltenen Verweisungen auf das BDSG nicht angepasst worden waren.

Ab 01.07.1994 regelte § 68 SGB X nur noch Datenübermittlungen für Aufgaben der Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte, Behörden der Gefahrenabwehr, der Justizvollzugsanstalten oder zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens 1.000,00 DM.

SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034

Zum 01.01.1981 wurde das Zweite Kapitel des SGB X (§§ 67 bis 85a) mit den Vorschriften zum Schutz der Sozialdaten eingeführt. § 68 SGB X war für Auskunftsersuchen aller Behörden im Wege der Amtshilfe maßgebend.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 68 SGB X