Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 67e SGB X: Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.07.2022

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand24.02.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 in Kraft getreten am 25.05.2018
Rechtsgrundlage

§ 67e SGB X

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 67e SGB X erlaubt die Erhebung und anschließende Übermittlung von Daten an bestimmte Stellen, damit diese Prüfungen zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung vornehmen können.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 67e SGB X ergänzt die Datenerhebungsvorschrift des § 67a SGB X, sofern es um Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) oder Arbeitgeberprüfungen nach § 28p SGB IV geht.

Allgemeines

§ 67e SGB X erweitert die Möglichkeiten der Erhebung und der Übermittlung von Sozialdaten. Zu Prüfzwecken, insbesondere zur Bekämpfung des Missbrauchs von Sozialleistungen und der illegalen Beschäftigung dürfen Befragungen mit dem Ziel vorgenommen werden, die gewonnenen Erkenntnisse an andere Stellen zu übermitteln (Abschnitt 4). Hierzu dürfen bestimmte Daten erfragt werden (Abschnitt 3.2), die für die eigene Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sein müssen, aber für die Stellen von Bedeutung sein können, an die diese Daten übermittelt werden.

Diese Möglichkeit bedeutet eine über § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X hinausgehende informationelle Zusammenarbeit der Stellen nach § 35 Abs. 1 SGB I. Die Übermittlung ist hier ohne ein vorheriges Ersuchen der Stelle zulässig, an die übermittelt wird.

Erhebungsbefugnis

§ 67e S. 1 SGB X lässt zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung Befragungen zu weitergehenden Prüfzwecken zu. In erster Linie sind Arbeitgeber die Adressaten der Befragung, es kommen aber auch deren Beschäftigte, beispielsweise in der Lohnbuchhaltung, in Betracht. Auch bei der Prüfung angetroffene Beschäftigte können befragt werden.

Der Begriff der Befragung ist im Datenschutzrecht unbekannt. Es handelt sich hier um eine Befugnis zur Datenerhebung. Die Datenerhebung stellt eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar.

§ 67a SGB X regelt näher, unter welchen Voraussetzungen die Erhebung von Sozialdaten erfolgen darf und legt insbesondere in Absatz 2 Satz 1 fest, dass Sozialdaten grundsätzlich immer bei der betroffenen Person zu erheben sind (Ersterhebungsgrundsatz). Um die mit § 67e SGB X verfolgten Zwecke zu erreichen, verlässt Satz 1 diesen prinzipiell geltenden Ersterhebungsgrundsatz des § 67a Abs. 2 S. 1 SGB X und räumt ein zusätzliches Befragungsrecht ein.

Voraussetzungen

Die Datenerhebung (Befragung) nach § 67e SGB X muss im Zusammenhang stehen mit einer Prüfung nach § 2 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) oder nach § 28p SGB IV. In allen anderen Fällen ist die Befragung unzulässig.

§ 2 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) regelt die Prüfungspflicht der Behörden der Zollverwaltung im Rahmen der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung. Die Behörden der Zollverwaltung sind Sozialleistungsträger gemäß § 35 SGB I, sofern sie Aufgaben nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wahrnehmen.

§ 28p SGB IV betrifft die Prüfung bei Arbeitgebern durch die Rentenversicherungsträger.

Es muss kein Anhaltspunkt, zum Beispiel für einen Leistungsmissbrauch, vorliegen.

Umfang der Datenerhebung

In § 67e S. 1 SGB X ist der Umfang der zu erfragenden Daten abschließend in den Nummern 1 bis 4 aufgezählt. Zulässig sind nach

  • Nummer 1: Fragen nach dem Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB (beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld) und nach Leistungen auf Grund des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • Nummer 2: Fragen nach der Krankenkasse und der Versicherteneigenschaft (dient der Aufdeckung von Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit),
  • Nummer 3: Fragen nach den abgeführten Beiträgen (dient wie Nummer 2 der Aufdeckung von Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit),
  • Nummer 4: Fragen nach der Arbeitserlaubnis oder -berechtigung (zielt auf die Aufdeckung illegaler Beschäftigung von Ausländern, vergleiche § 284 SGB III).

Übermittlungsbefugnis

Nach § 67e S. 2 SGB X ist es zulässig, die erhaltenen Antworten (Daten) nur zu Prüfzwecken an andere Leistungsträger, die zuständige Beitragseinzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Entgegen den sonstigen Übermittlungsvorschriften der §§ 68 ff. SGB X (Ausnahme § 71 SGB X) erfolgt hier eine Datenübermittlung ohne vorheriges Auskunftsersuchen der empfangenden Stelle.

Als empfangende Stellen kommen hier neben den Sozialleistungsträgern gemäß § 35 SGB I auch die für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Stellen in Betracht.

Pflicht des Empfängers

Nach § 67e S. 3 SGB X hat der Empfänger der Daten die Prüfung nach § 2 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) oder § 28p SGB IV unverzüglich durchzuführen. Der Gesetzgeber betont hiermit die Priorität der Missbrauchsbekämpfung. § 121 Abs. 1 BGB definiert „unverzüglich” als „ohne schuldhaftes Zögern“.

Datenabgleiche zulässig

Erlaubt ist auch die Datenübermittlung in Form eines Datenabgleichs. Hierdurch kann das Ziel einer umfassenden Aufdeckung von Missbrauchsfällen auch mit Mitteln der Rasterfahndung erreicht werden. Für den missbräuchlichen Leistungsbezug zum Beispiel im Sozialhilfebereich wird auf den möglichen Datenabgleich nach § 118 SGB XII verwiesen. Seit dem 01.01.2005 ist mit § 52 SGB II ein automatisierter Datenabgleich der Bundesagentur für Arbeit mit den Trägern der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung, dem Bundesamt für Finanzen, der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) und den Trägern der Sozialhilfe zugelassen.

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2541)

Inkrafttreten: 25.05.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/12611

Durch Artikel 24 des Gesetzes wurde die Vorschrift inhaltlich unverändert übernommen.

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/10488

Der Verweis auf § 18h Abs. 7 SGB IV wurde gestrichen.

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/6540, 16/6986

In Satz 1 wurde der Verweis auf § 107 SGB IV durch § 18h Abs. 7 SGB IV ersetzt.

Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.2004 (BGBl. I S. 1842)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3077

In Satz 1 wurde der Verweis auf § 304 SGB III durch den Verweis auf § 2 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) ersetzt.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1637

Das Wort „Bundesanstalt“ in Satz 2 wurde durch „Bundesagentur“ ersetzt.

1. SGB III-ÄndG vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8994

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 67e SGB X