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§ 30 SGB X: Beglaubigung von Unterschriften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand31.08.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB X vom 18.08.1980 in Kraft getreten am 01.01.1981
Rechtsgrundlage

§ 30 SGB X

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift soll die Richtigkeit einer Unterschrift oder eines Handzeichens bezeugen, sie dient damit im weitesten Sinne Beweiszwecken. Sie gilt ausschließlich für Beglaubigungen durch eine Behörde (amtliche Beglaubigung) und kommt vor allem zur Anwendung, wenn das Schriftstück zur Vorlage bei einer anderen Behörde benötigt wird.

Ein konkreter Zusammenhang zwischen einem Verwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X und der begehrten Beglaubigung ist nicht notwendig.

Die nach § 30 SGB X legitimierten Behörden sind zur Beglaubigung befugt, aber nicht verpflichtet. Eine Beglaubigung ist daher eine Ermessensentscheidung.

Ergänzende Regelungen

§ 29 SGB X enthält die Reglungen zu Beglaubigung von Dokumenten.

§ 126 BGB regelt die Schriftform.

Amtliche Beglaubigung

Beglaubigungen können öffentlich oder amtlich erfolgen. In § 30 SGB X ist nur die amtliche Beglaubigung geregelt.

Sowohl die öffentliche als auch die amtliche Beglaubigung bezeugen ausschließlich die Richtigkeit (Echtheit) einer Unterschrift, nicht jedoch die materiell-rechtliche Richtigkeit des Inhaltes sowie die Wirksamkeit und Umstände des Zustandekommens des unterzeichneten Schriftstückes.

Im Gegensatz zur öffentlichen Beglaubigung, die regelmäßig von Notaren vorgenommen wird und den vollen Beweis der beglaubigten Tatsachen erbringt, werden amtliche Beglaubigungen allein von Behörden vorgenommen und entfalten Beweiskraft grundsätzlich nur zu dem im Beglaubigungsvermerk genannten Zweck (eingeschränkte Beweiskraft).

Unterschrift und Handzeichen

Die Unterschrift ist ein individueller, sich als Namensunterschrift darstellender Schriftzug. Sie entspricht inhaltlich dem Merkmal der „eigenhändigen Unterzeichnung durch Namensunterschrift“ des § 126 BGB. Faksimilestempel oder mechanisch wiedergegebene Unterschriften reichen insoweit nicht aus.

Unterschrift bedeutet regelmäßig die Zeichnung mit vollem Familiennamen. Die Beifügung des Vornamens ist nicht erforderlich. Soweit die Persönlichkeit des Unterzeichnenden für einen gewissen Personenkreis zweifelsfrei erkennbar ist, genügen auch Pseudonyme, Künstlernamen oder Teile des Familiennamens.

Die Unterzeichnung eines Bevollmächtigten mit dem Namen des Vertretenen genügt, soweit auf das Vertretungsverhältnis im Schriftstück oder Beglaubigungsvermerk hingewiesen wird.

Hinsichtlich der Ausführung einer Unterschrift sind Mindestbedingungen einzuhalten. Es ist ausreichend, wenn ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Ein die Identität des Unterschreibenden kennzeichnender individueller Schriftzug ist gegeben, wenn zum Beispiel der erste Buchstabe deutlich geformt ist, die übrigen jedoch nicht erkennbar sind.

An einer wirksamen Unterschrift mangelt es aber, wenn das Schriftbild aus einer Schlangen- oder gekrümmten Linie beziehungsweise willkürlichen Strichen besteht. Allerdings kann es sich hierbei um Handzeichen handeln, die nach Absatz 4 ebenfalls beglaubigungsfähig sind.

Auch Handzeichen (Kreuze, Striche, einzelne Buchstaben oder Initialen und Ähnliches) müssen eigenhändig geschrieben oder gezeichnet sein.

Die Verwendung eines Handzeichens wird regelmäßig für körperlich Behinderte beziehungsweise Schreibunkundige in Frage kommen. Es ist aber auch zulässig und damit beglaubigungsfähig, wenn ein Schreibkundiger mittels eines Handzeichens ein Schriftstück zeichnet.

Anwesenheitsgebot

Grundsätzlich ist eine Unterschrift nach § 30 Abs. 2 SGB X nur dann zu beglaubigen, wenn der Antragsteller diese vor einem Bediensteten der Behörde vollzieht oder anerkennt. In atypischen Fällen kann von dieser Soll-Regelung abgewichen werden (zum Beispiel objektive Unmöglichkeit des persönlichen Erscheinens).

Allerdings muss der Bedienstete sich über die Echtheit der Unterschrift Gewissheit verschaffen (zum Beispiel durch Vorlage des Personalausweises oder Passes und Vergleich der Unterschriften). Die bloße subjektive Überzeugung beziehungsweise Bekundungen Dritter dürften hierfür regelmäßig nicht ausreichen.

Befugnis

Die Vorschrift beinhaltet weder einen Anspruch noch eine Verpflichtung zur Vornahme einer Beglaubigung. Sie ermächtigt die Behörde lediglich nach ihrem Ermessen eine solche vorzunehmen. Je nach Bedeutung der Beglaubigung für den Antragsteller und dessen persönlichen Verhältnissen kann dieses Ermessen allerdings auf Null reduziert sein.

Unterschriften oder Handzeichen dürfen nur von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Behörden beglaubigen. Hierzu erging die Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch vom 11.04.2003 (BGBl. I S. 528).

Danach sind alle Behörden des Bundes sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen ermächtigt. Diese Befugnis können auch andere Behörden, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts besitzen, soweit das Landesrecht entsprechende Ermächtigungen enthält. Obwohl die Bundesländer in ihren Verwaltungsgesetzen ebenfalls Bestimmungen über die Beglaubigung aufgenommen haben, gelten diese regelmäßig nicht für Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch. Lediglich in Nordrhein-Westfalen und Berlin sind deshalb zur Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen nach Landesrecht auch andere Behörden befugt.

Die Befugnis, Unterschriften zu beglaubigen, besteht nicht unbegrenzt, sondern ist auf bestimmte Verwaltungszwecke beschränkt. Das unterzeichnete Schriftstück muss danach zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle bestimmt sein.

Sonstige Stellen im Sinne von § 30 SGB X sind alle Einrichtungen privatrechtlicher Art, aber auch öffentliche Institutionen, die keinen Behördencharakter haben.

Wird ein Schriftstück zur Vorlage bei einer sonstigen Stelle benötigt, ist eine Unterschrift nur zu beglaubigen, soweit diese Vorlage aufgrund einer Rechtsvorschrift erforderlich ist. Dies umfasst sowohl Landes- als auch Bundesrecht. Ebenfalls unbeachtlich ist, ob es sich um ein Gesetz im formellen Sinne, eine Verordnung oder autonomes Recht handelt. Es genügt, dass durch die Vorlage die Rechtsverfolgung erleichtert wird.

Ein konkreter Zusammenhang zwischen einem Verwaltungsverfahren und der Beglaubigung ist nicht erforderlich.

Beglaubigungsverbote

Nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 besteht zur Vermeidung eines Missbrauchs ein Beglaubigungsverbot für Blankounterschriften.

Ferner ist im Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein Beglaubigungsverbot für den Fall der Notwendigkeit einer öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) enthalten. Diese Regelung ist jedoch nur eine Klarstellung, denn es gilt ohnehin der Grundsatz, dass eine vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung nicht durch eine amtliche Beglaubigung ersetzt werden kann.

Form und Inhalt des Beglaubigungsvermerkes

Um der beglaubigten Unterschrift den ihr zugedachten Beweiswert zu sichern, ist die Form und der Inhalt des Beglaubigungsvermerkes formalisiert.

Gemäß Absatz 3 Satz 1 ist der Vermerk unmittelbar bei der Unterschrift anzubringen. Umfasst das Schriftstück mehrere Blätter, sind diese so fest miteinander zu verbinden, dass eine Trennung ohne merkbare Beschädigung unmöglich ist.

Die zwingend notwendigen Inhalte des Vermerkes sind in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB X kodifiziert.

Kernstück des Vermerkes ist danach die ausdrückliche Bestätigung der Echtheit (Authentizität) der Unterschrift (Nummer 1). Nach Nummer 2 ist derjenige, dessen Unterschrift beglaubigt werden soll, genau zu bezeichnen (zum Beispiel durch Angabe des Namens und Geburtsdatums). Anzugeben ist auch, dass sich der Mitarbeiter der Behörde Gewissheit über die Person des Unterzeichnenden verschafft hat.

Die Angabe, wie diese Gewissheit erlangt wurde (zum Beispiel „von Person bekannt“ oder „ausgewiesen durch Personalausweis Nr. “), ist aber nicht zwingend erforderlich. Zudem hat der Vermerk einen Hinweis darauf zu enthalten, ob die Unterschrift in Gegenwart des Mitarbeiters vollzogen oder nur anerkannt wurde.

Im Beglaubigungsvermerk ist stets der Hinweis erforderlich, ob das Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle benötigt wird (Nummer 3).

Der Vermerk muss zudem den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des Mitarbeiters sowie das Dienstsiegel enthalten (Nummer 4).

Rechtsnatur

Die amtliche Beglaubigung ist kein Verwaltungsakt. Es handelt sich um schlicht-hoheitliches Handeln ohne Regelungsgehalt. Wurde eine Beglaubigung unter Verletzung der Formvorschriften oder der Beglaubigungsverbote vorgenommen, ist diese unwirksam. Ein besonderes Korrekturverfahren ist nicht notwendig. Die Unterschrift ist damit nicht amtlich beglaubigt. Die Ablehnung einer Beglaubigung (denkbar in atypischen Fällen des Absatzes 2 ) ist hingegen als Verwaltungsakt anzusehen, da sie die verbindliche Entscheidung über einen Einzelfall enthält. Vor der Klageerhebung ist insoweit ein Vorverfahren erforderlich.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren - (Zehntes Buch) vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034

§ 30 SGB X wurde mir dem SGB X vom 18.08.1980 eingeführt und ist ab dem 01.01.1981 in Kraft. Nach der Gesetzesbegründung entspricht der § 30 SGB X dem § 34 VwVfG.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 30 SGB X