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§ 16 SGB X: Ausgeschlossene Personen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand28.09.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB X vom 18.08.1980 in Kraft getreten am 01.01.1981
Rechtsgrundlage

§ 16 SGB X

Version001.00

Inhalt der Regelung

Jeder Bürger hat einen Rechtsanspruch darauf, dass das ihn betreffende Verwaltungsverfahren

  • fair,
  • objektiv,
  • unparteiisch und
  • allein an Recht und Gesetz orientiert

durchgeführt wird (Objektivitäts- und Unbefangenheitsprinzip).

Zur Vermeidung eventueller Interessenkollisionen und der damit verbundenen Gefahr oder Vermutung eines unsachgemäßen und parteiischen Verhaltens legt § 16 SGB X fest, wann bei einem Bediensteten der Behörde eine solche Gefahr beziehungsweise Vermutung von Gesetzes wegen unterstellt wird. Die Bestimmung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass nur solche Personen für eine Behörde tätig sein dürfen, bei denen keine Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, ein Misstrauen gegen ein neutrales, unparteiisches Verhalten zu rechtfertigen.

Die Ausschließungsgründe des § 16 Abs. 1 SGB X sind von Amts wegen zu beachten und begründen eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der Befangenheit. Sie können deshalb weder einseitig noch einvernehmlich umgangen werden. Der aufgrund des internen Geschäftsverteilungsplanes an sich zuständige Bedienstete ist vom (weiteren) Verfahren ausgeschlossen. Der Ausschluss tritt kraft Gesetzes ein (gesetzliches Mitwirkungs- und Betätigungsverbot). Ein besonderer (tatsächlicher) Grund, der Misstrauen hervorrufen könnte, braucht nicht vorzuliegen. Es genügt die „Nähe“ des betroffenen Bediensteten zur Sache, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist.

Nach § 16 SGB X führt bereits die abstrakte Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis zu einem automatischen Verbot jedweder Tätigkeit für die Behörde im konkreten Verwaltungsverfahren. Nach § 17 SGB X muss eine konkrete Besorgnis der Befangenheit vorliegen, um dann nach einem innerbehördlichen Prüfverfahren zu einem Mitwirkungs- und Betätigungsverbot zu gelangen.

Ergänzende Regelungen

§ 17 SGB X ergänzt § 16 SGB X und beschreibt die Fälle der Besorgnis der Befangenheit.

Ausgeschlossenes Handeln

Ausgeschlossen ist nur das Tätigwerden für die Behörde. Auf Seiten des Beteiligten kann der Betreffende, wenn der Beteiligte zum Beispiel sein Angehöriger ist, als Vertreter oder Beistand mitwirken.

Der Ausschluss betrifft alle Mitwirkungshandlungen, die aufgrund einschlägiger Verfahrensnormen und Verfahrensgrundsätze dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen sind und die in irgendeiner Weise Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens und/oder das Ergebnis des Verfahrens, auf das Ergehen oder Nicht-Ergehen oder auf den Inhalt der zu treffenden Entscheidung oder des abzuschließenden Vertrags haben können.

Untersagt sind der ausgeschlossenen Person alle schriftlichen und mündlichen Äußerungen oder sonstigen Handlungen, die zur Meinungsbildung über das Verfahren beitragen. Nicht erfasst werden reine manuelle und mechanische Tätigkeiten, wie zum Beispiel Schreib- und Botendienste.

Ausschließungsgründe

In § 16 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber vier Gruppen von Personen abschließend aufgeführt, bei denen die Vermutung der Befangenheit besteht und die deshalb von der Mitwirkung im konkreten Verwaltungsverfahren ausgeschlossen sind.

Es handelt sich hierbei um Personen, die

  • selbst Beteiligte sind,
  • eine enge persönliche Beziehung zu einem Beteiligten haben,
  • eine enge Beziehung zum Gegenstand des Verfahrens haben,
  • die Möglichkeit eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils haben.

Andere Gruppen von Personen, die nicht durch § 16 Abs. 1 SGB X erfasst werden, bei denen aber eine Befangenheit vermutet werden kann, können nach § 17 SGB X vom weiteren Mitwirken Verwaltungsverfahren ausgeschlossen werden (siehe GRA zu § 17 SGB X).

Eigene Beteiligung (Absatz 1 Nummer 1)

Wer selbst Beteiligter ist, darf im konkreten Verwaltungsverfahren für die Behörde nicht tätig sein (Doppelfunktion auf beiden Seiten), da in diesem Fall immer ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens anzunehmen ist. Zur Frage, wer jeweils „Beteiligter“ ist, siehe GRA zu § 12 SGB X.

Enge persönliche Beziehung zu einem Beteiligten (Absatz 1 Nummern 2 bis 5 in Verbindung mit Absatz 5)

Ebenfalls darf für die Behörde nicht tätig werden, wer zu einem Beteiligten in einer engen persönlichen Beziehung steht, also wer Angehöriger eines Beteiligten ist.

In Verbindung mit Absatz 5 gilt im Einzelnen Folgendes:

  • Verlobte
    Ein Verlöbnis (§ 1297 BGB) liegt nur bei einer ernsthaften Bindung im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung vor. Wird das Verlöbnis aufgelöst, wird auch das Angehörigenverhältnis beendet. Allerdings ist dann zu prüfen, ob ein Ausschluss nach § 17 SGB X in Frage kommt.
    Auch der Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist als „Verlobter“ anzusehen.
    Kein gültiges Verlöbnis liegt vor, solange ein Partner noch nicht rechtskräftig geschieden ist.
  • Ehegatte
    Auch wenn die Ehe des Beteiligten mit dem Bediensteten geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, bleibt der Ausschlussgrund bestehen (§ 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB X).
    Ein Lebenspartner gilt nach § 11 Abs. 1 des am 01.08.2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners.
  • Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie
    Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Verwandtschaft beziehungsweise Schwägerschaft (§§ 1589, 1590 BGB) sind einschlägig. Nach § 1589 BGB sind in gerader Linie verwandt Personen, deren eine von der anderen abstammt. Hierzu zählen: Vater, Mutter, Kinder (auch Kinder, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind - “nichteheliche“ Kinder), Enkel, Urenkel, Großeltern sowie Adoptiveltern beziehungsweise -kinder.
    Verschwägerte in gerader Linie sind nach § 1590 BGB die Verwandten eines Ehegatten. Das sind die Eltern des Ehegatten sowie die Ehegatten der Kinder und Enkel. Nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB X bleibt die Schwägerschaft auch weiter bestehen, wenn die sie begründende Ehe zwischenzeitlich aufgelöst worden ist.
    Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch bestehen, wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch die Annahme als Kind (Adoption, §§ 1741 ff. BGB) erloschen ist, zum Beispiel, wenn ein Kind aus dem Familienverbund des Beteiligten ausscheidet und von einem Dritten adoptiert wird.
  • Geschwister
    Hierzu gehören auch Halb- und Adoptivgeschwister. Scheidet ein Bruder oder eine Schwester aus der Familie durch Annahme als Kind durch einen Dritten aus, erlischt zwar nach bürgerlichem Recht die bisherige Verwandtschaft (§ 1755 BGB), die Angehörigeneigenschaft im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB X bleibt jedoch bestehen (§ 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB X).
  • Kinder der Geschwister
    Es handelt sich hierbei um die Nichten und Neffen. Hierzu zählen auch die Kinder der Adoptivgeschwister, die von den natürlichen Geschwistern adoptierten Kinder und die Kinder der Geschwister, zu denen die Verwandtschaft nach § 1755 BGB erloschen ist.
  • Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten
    Es sind dies Schwager und Schwägerin, und zwar auch dann noch, wenn die Ehe beendet worden ist (§ 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB X) oder die familiäre Beziehung zu den Geschwistern durch Adoption erloschen ist (§ 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB X).
  • Geschwister der Eltern
    Geschwister der Eltern sind Onkel und Tanten, und zwar auch dann noch, wenn die Verwandtschaft des Beteiligten durch Adoption erloschen ist (§ 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB X).
  • Pflegeeltern und Pflegekinder
    Angehörige sind auch Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind Hierunter sind alle einem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbaren Verhältnisse zu verstehen, und zwar auch dann noch, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und/oder den Pflegeeltern die Sorge für die Person des Kindes nicht mehr zukommt, sofern die „familiäre Verbundenheit“, in welcher Form auch immer, weiterhin fortbesteht.
    Die familiäre Verbundenheit bleibt auch nach dem Auszug aus dem Pflegeelternhaus weiterhin bestehen (§ 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
  • Vertreter oder Beistände
    Eine Person, die einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder im anhängigen konkreten Verwaltungsverfahren vertritt oder die als Beistand zugezogen ist, darf für die Behörde nicht tätig werden.
    Gesetzliche Vertreter sind die Eltern oder der Vormund bei einem Minderjährigen bzw., wenn diese verhindert sind, der Pfleger (§§ 1626 ff., 1773, 1909 BGB). Bei einem Volljährigen, der aufgrund psychischer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheit ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann, nimmt der Betreuer für den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis die gesetzliche Vertretung wahr.
    Gesetzlicher Vertreter ist auch der nach § 15 SGB X bestellte Vertreter. Wegen der Vertretung kraft Vollmacht siehe GRA zu § 13 SGB X.
    Beim Vorliegen einer gesetzlichen Vertretung ist ein Tätigwerden für die Behörde immer ausgeschlossen.
    Bei einer Vertretung kraft Vollmacht bezieht sich der Ausschluss nur auf das konkrete Verwaltungsverfahren, in dem der Behördenbedienstete als Bevollmächtigter auftritt. In einem späteren Verwaltungsverfahren, in dem der Behördenbedienstete nicht bevollmächtigt ist, liegt ein gesetzlich vermuteter Ausschlussgrund nach § 16 SGB X nicht mehr vor, allerdings könnte hier die Besorgnis der Befangenheit vermutet werden, die einen Ausschluss nach § 17 SGB X bewirkt.
    Auch wer als Beistand zu einem Verwaltungsverfahren vom Beteiligten zugezogen wird, darf nicht für die Behörde tätig werden.
    Die Ausführungen gelten auch für die Angehörigen eines Vertreters oder Beistands. Angehörige sind die oben aufgeführten Personengruppen.
  • Beschäftigter oder Organmitglied bei einem Beteiligten
    Wer zu einem Beteiligten in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, das heißt, wer bei ihm gegen Entgelt abhängig oder freiberuflich beschäftigt ist, ist ebenfalls vom Verwaltungsverfahren ausgeschlossen.
    Ein Behördenbediensteter, der bei einem Beteiligten als gewähltes, berufenes oder beauftragtes Vorstands-, Aufsichtsrats- oder gleichartiges Organmitglied tätig ist, ist immer vom Verfahren ausgeschlossen, auch wenn er kein Entgelt für seine Tätigkeit als Organmitglied erhält.
    Der Ausschlussgrund gilt nur für die Zeit der formellen Innehabung des Amtes, er endet mit dem Ende oder der Aufgabe der Stellung. Dann wäre zu prüfen, ob eventuell aufgrund nachwirkender Rechtspflichten Gründe vorhanden sind, die die Besorgnis der Befangenheit (§ 17 SGB X) nicht ausschließen.
    Die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB X gilt nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen und für den Arbeitgeber eines Beteiligten in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Widerspruchsausschusses.

Enge Beziehung zum Gegenstand des Verfahrens (Absatz 1 Nummer 6)

Wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in einer Angelegenheit, die das Verwaltungsverfahren betrifft, bereits ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist, ist ebenfalls ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 SGB X).

Dies trifft zum Beispiel auf einen Arzt zu, der Hausarzt des Beteiligten ist und von der Behörde aufgefordert wird, ein offizielles Gutachten (kein Befund- oder Behandlungsbericht) über das Vorliegen einer Erwerbsminderung zu erstellen, das dann Grundlage für die Entscheidung der Behörde werden soll. Da hier eine erhebliche Interessenkollision gegeben ist (Hausarzt des Beteiligten/Gutachter für die Behörde), greift der Ausschluss nach § 16 SGB X.

Möglichkeit eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils (Absatz 1 Satz 2)

Einem ausgeschlossenen Verfahrensbeteiligten steht gleich, wer durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. Neben wirtschaftlichen kommen auch Vor- oder Nachteile nichtwirtschaftlicher - zum Beispiel ideeller, ethischer, wissenschaftlicher, privater oder familiärer - Art in Betracht. Es genügt, wenn das Verfahren eine nach der Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit in Frage kommende Ursache für eine Besser- oder Schlechterstellung der damit befassten Person ist.

Der Vor- oder Nachteil kann auch auf dem Umweg über eine dritte Person vermittelt werden, allein die nicht ganz entfernt liegende konkrete Möglichkeit („böser Schein“) genügt.

Kein Ausschlussgrund ist gegeben, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass der Bedienstete einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

Siehe Beispiel 1

Ausnahmen

Die Ausnahmen vom Ausschluss der Mitwirkung am Verwaltungsverfahren sind in § 16 Abs. 2 und 3 SGB X normiert:

  • Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit
    Wer für eine ehrenamtliche Tätigkeit kandidiert, hat das Recht, für sich selbst zu stimmen und kann auch bei der eigenen Abberufung von einem Ehrenamt (mitwirken und) mitstimmen.
  • Handeln bei Gefahr im Verzug
    Bei einer Gefahr im Verzug darf auch der an sich nach § 16 Abs. 1 SGB X ausgeschlossene Behördenbedienstete unaufschiebbare Maßnahmen treffen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Funktionieren der Verwaltung in Fällen besonderer Dringlichkeit Vorrang vor dem Schutz der Objektivität der Entscheidung hat. Es muss eine konkrete Gefahr vorliegen, die beseitigt werden muss.
    Je nach der Lage im Einzelfall sind in erster Linie vorläufige Maßnahmen zu treffen, die dann von einer nicht ausgeschlossenen Person auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit zu prüfen und ggf. zu wiederholen sind.
    Eine unaufschiebbare Maßnahme kann zum Beispiel die Einlegung einer Berufung oder Revision sein, wenn ein Fristablauf droht oder der Eintritt der Verjährung verhindert werden soll.
    Sachentscheidungen gehören niemals zu den unaufschiebbaren Maßnahmen, sondern nur Verfahrensmaßnahmen.
    Die Entscheidung über die Entziehung einer Rente gehört nicht zu den Maßnahmen, die „unaufschiebbar“ im Sinne von § 16 Abs. 3 SGB X sind. Es handelt sich um eine reine Sachentscheidung.

Mitglieder eines Ausschusses oder Beirates

Die Mitglieder eines Ausschusses oder Beirates (zum Beispiel Widerspruchsausschuss) unterliegen nicht der Weisung des Behördenleiters, sodass ein Ausschluss durch den Behördenleiter nicht möglich ist.

In Fällen der Vermutung oder des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 16 Abs. 1 SGB X hat deshalb das betroffene Ausschuss- oder Beiratsmitglied dies dem Ausschuss oder Beirat mitzuteilen (Selbstanzeige). Dieser stellt dann fest, ob ein Ausschluss nach § 16 SGB X eingetreten ist oder nicht. An der Entscheidung darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken.

Bei der Entscheidung handelt es sich um eine kollegiale Feststellung, die dem Betroffenen formlos bekannt zu geben ist, die Entscheidung an sich ist aktenkundig zu machen.

Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen § 16 SGB X

Die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen § 16 SGB X ergeben sich aus §§ 40 ff. SGB X.

  • Rechtswidrigkeit des Verfahrens und/oder der Amtshandlung
    Hat ein nach § 16 SGB X ausgeschlossener Bediensteter in einem Verwaltungsverfahren mitgewirkt, liegt ein Verfahrensfehler vor.
    Die betroffene Amtshandlung ist fehlerhaft und rechtswidrig. Die Frage, ob auch eine Nichtigkeit vorliegt, ist nach § 40 SGB X zu prüfen. In Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB X und § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB X kann eine Nichtigkeit eingetreten sein (§ 40 Abs. 1 SGB X). In Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 SGB X hat das Mitwirken eines ausgeschlossenen Bediensteten allein nicht die Nichtigkeit zur Folge (§ 40 Abs. 3 SGB X).
    Liegt lediglich eine Rechtswidrigkeit vor, beurteilt sich die Aufhebbarkeit nach § 42 SGB X.
  • Geltendmachung der Rechtswidrigkeit
    Ein Rechtsbehelf gegen eine von einem ausgeschlossenen Bediensteten vorgenommene Verfahrenshandlung kann mit hinreichender Aussicht auf Erfolg nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf eingelegt und verfolgt werden.
    Die Behörde kann einen wegen Mitwirkung eines ausgeschlossenen Bediensteten rechtswidrigen Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen der §§ 44, 45 SGB X zurücknehmen.

Beispiel 1: Ausschlussgrund „Möglichkeit eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils“

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)

Ein Bediensteter eines Rentenversicherungsträgers muss für sein Kind, mit dessen Mutter er nicht verheiratet ist („nichteheliches Kind“), Unterhalt zahlen. Die Mutter des Kindes stellt einen Rentenantrag. Im Falle der Bewilligung der Rente könnte sich der Unterhaltsbetrag vermindern.

Lösung:

Der Bedienstete darf nicht für die Behörde tätig werden, da eine Interessenkollision vorliegt. Im Falle der Rentenbewilligung könnte er einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangen.

Der konkrete unmittelbare Vor- oder Nachteil muss nicht von vornherein feststellbar sein, es genügt die Möglichkeit, dass er gegeben sein kann.

Sozialgesetzbuch (SGB) -  Verwaltungsverfahren - (Zehntes Buch) vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034

Die Vorschrift entspricht weitgehend § 20 VwVfG.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 16 SGB X