§ 10 SGB X: Beteiligungsfähigkeit
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung |
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Stand | 23.06.2015 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des SGB X vom 18.08.1980 in Kraft getreten am 01.01.1981 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift des § 10 SGB X regelt, welche Personen oder Stellen fähig sind, an einem Verwaltungsverfahren aktiv oder passiv beteiligt zu sein. Diese von Amts wegen zu prüfende Beteiligungsfähigkeit ist Voraussetzung, um an einem Verwaltungsverfahren teilnehmen zu können. Wer generell nicht beteiligungsfähig ist, kann auch nicht an einem konkreten Verwaltungsverfahren - in welcher Stellung auch immer - mitwirken.
Die Bestimmung ist im Kontext zu den §§ 11 und 12 SGB X zu sehen. Eine Verfahrenshandlung vornehmen (§ 12 SGB X) kann nur, wer beteiligungsfähig im Sinne von § 10 SGB X und speziell handlungsfähig im Sinne von § 11 SGB X ist. Ein gegenüber einem Beteiligungsunfähigen erlassener Verwaltungsakt ist nichtig (§ 40 Abs. 2 Ziff. 3 SGB X), da kein Adressat oder Vertragspartner vorhanden ist.
Ergänzende Regelungen
§ 11 VwVfG entspricht der Vorschrift des § 10 SGB X.
Beteiligungsfähige Personen oder Stellen
An einem Verwaltungsverfahren können die nachfolgenden Rechtssubjekte beteiligt sein.
Natürliche Personen
Jede natürliche Person ist von der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) bis zu ihrem Tode beteiligungsfähig. Es ist nicht erforderlich, dass die Person auch geschäftsfähig ist. Die Beteiligungsfähigkeit ist auch nicht an eine bestimmte Staatsangehörigkeit gebunden.
Einer natürlichen Person gleichgestellt ist die Leibesfrucht, sofern ihr Rechte aus einem Verwaltungsverfahren zustehen können (zum Beispiel in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Versicherungsfällen nach § 12 SGB VII).
Juristische Personen
Bei juristischen Personen ist zu unterscheiden zwischen solchen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.
- Juristische Personen des Privatrechts
Zu juristischen Personen des Privatrechts zählen insbesondere- eingetragene Vereine (§§ 21, 55 ff. BGB),
- Aktiengesellschaften (§ 1 AktG),
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (§ 278 AktG),
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 13 GmbH-Gesetz)
- rechtsfähige Stiftungen des Privatrechts.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Hierzu zählen alle- Gebiets-, Personal- und Realkörperschaften,
- rechtsfähige Anstalten und rechtsfähige Stiftungen,
- der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände,
- die Kirchen,
- die Sozialversicherungsträger.
Vereinigungen
Vereinigungen im Sinne von § 10 SGB X sind nichtrechtsfähige Vereinigungen, die auf bestimmten Gebieten Rechte haben und auch vor Gericht beklagt werden oder klagen können.
Hierzu gehören unter anderem
- der nichtrechtsfähige Verein (§ 54 BGB),
- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
- die offene Handelsgesellschaft (OHG),
- die Kommanditgesellschaft (KG),
- Gewerkschaften,
- Arbeitgeberverbände,
- Parteien.
Behörden
Der Begriff “Behörde” im Sinne von § 10 SGB X ist nicht auf den Behördenbegriff in § 1 Abs. 2 SGB X eingeschränkt. Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Bei den Trägern der Sozialversicherung haben die Organe (Vorstand, Vertreterversammlung, Geschäftsführung) in sich eine eigenständige Behördeneigenschaft (§ 31 Abs. 3 SGB IV).
Prüfung der Beteiligungsfähigkeit
Die Beteiligungsfähigkeit ist eine in jedem Stadium des Verwaltungsverfahrens von der handelnden Behörde zu beachtenden Sachentscheidungsvoraussetzung (vergleiche Mutius in: GK SGB X 1, § 10 Rz 30), die von Amts wegen zu prüfen ist. Fällt sie weg (zum Beispiel durch Tod einer beteiligten natürlichen Person), wird das Verfahren bis zur Wiederaufnahme durch den Rechtsnachfolger (§§ 56 ff. SGB I) unterbrochen.
Ein gegenüber einem objektiv Beteiligungsunfähigen oder nicht mehr Beteiligungsfähigen erlassener Verwaltungsakt oder ein mit ihm geschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig.