§ 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017: Kontinuität der Bemessungsgrundlage
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Erneute Anpassung durch Regionalträger Abschnitt 3.2 und Abschnitt 4 Beispiel 7 - neu aufgenommen |
Stand | 12.02.2016 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des SGB IX vom 19.06.2001 in Kraft getreten am 01.07.2001 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
Schlüsselwörter |
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Inhalt der Regelung
Die Vorschrift bestimmt, dass zur Wahrung der Kontinuität bei einem Wechsel zu einer anderen genannten Entgeltersatzleistung die bisher zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage zu übernehmen ist.
Ergänzend wird für den Bereich der Rentenversicherung in § 21 Abs. 3 SGB VI gefordert, dass der Leistungsempfänger unmittelbar vor dem Bezug der vorangegangenen Entgeltersatzleistung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat.
Personenkreis
Die Kontinuitätsregelung kommt ausschließlich für Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung versicherungspflichtig beschäftigt sind, in Betracht. Sie findet keine Anwendung für in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherte sowie für Personen, deren Bemessungsgrundlage nach § 21 Abs. 2 SGB VI zu ermitteln oder wenn die Höhe des Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 4 SGB VI festzustellen ist.
Voraussetzungen
Die Berechnungsgrundlage und der Bemessungszeitraum ist zu übernehmen, wenn
- sich das Übergangsgeld an eine der genannten Entgeltersatzleistung anschließt,
- unmittelbar vor der vorangegangenen Entgeltersatzleistung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden,
- Arbeitsentgelt aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Grundlage für die Berechnung der vorangegangenen Entgeltersatzleistung war und
- eine andere Berechnungsvorschrift dem nicht entgegensteht.
Beachte:
Eine Anwendung von § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 ist unter anderem ausgeschlossen für Personen, die vor Beginn der Leistung
- Krankengeld, berechnet nach § 47 Abs. 4 SGB V,
- Krankengeld, berechnet nach § 47b Abs. 1 SGB V,
- Übergangsgeld, berechnet nach § 21 Abs. 2 SGB VI,
- Verletztengeld, berechnet nach § 47 Abs. 2 SGB VII oder
- Versorgungskrankengeld, berechnet nach § 16b BVG
erhalten haben, da diesen Berechnungen kein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu Grunde liegt. Sie gilt nicht für in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherte.
Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe
An den Bezug der vorangegangenen Entgeltersatzleistung muss sich eine
- Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 26 ff. SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 in Verbindung mit § 15 SGB VI; ausgenommen Leistungen nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017,
- Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 in Verbindung mit § 16 SGB VI,
- Leistung in Werkstätten für behinderte Menschen nach §§ 39 ff. SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 in Verbindung mit § 16 SGB VI oder
- sonstige Leistung zur Teilhabe nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI
anschließen, die einen Übergangsgeldanspruch begründet. Unabhängig ob diese in stationärer oder ganztägig ambulanter Form erbracht wird.
„Im Anschluss“ an eine andere Entgeltersatzleistung
Das zu gewährende Übergangsgeld muss unmittelbar an die vorangegangene Entgeltersatzleistung anschließen. Die Unmittelbarkeit ist grundsätzlich gegeben, wenn zwischen der vorangegangenen Entgeltersatzleistung (Übergangs-, Verletzten-, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld) und dem nachfolgend zu gewährenden Übergangsgeld keine Lücke besteht. Zum Begriff der „Unmittelbarkeit“ wird auf die GRA zu § 20 SGB VI verwiesen.
Ein „Anschluss“ liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn das dem Übergangsgeld vorangegangene Krankengeld
- gemäß § 49 SGB V ruhte oder
- trotz einer bis zum Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation durchgehend vorliegenden Arbeitsunfähigkeit infolge Aussteuerung gemäß § 48 Abs. 1 SGB V eingestellt oder nur in gekürzter Höhe gezahlt wurde, da ein im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 erzieltes Teil-Arbeitsentgelt anzurechnen war.
Siehe Beispiel 1
Liegt ein Leistungsfall ohne Unterbrechung vor - zum Beispiel durchgehende Arbeitsunfähigkeit -, so ist auf die Verhältnisse abzustellen, die zuletzt vor dem erstmaligen Anspruch auf Kranken- oder Übergangsgeld vorlagen. Die hiernach in Betracht kommende Berechnungsgrundlage bleibt auch dann maßgeblich, wenn zwischenzeitlich erneut Entgelt bezogen wurde (zum Beispiel im Falle der Arbeitsaufnahme bei noch bestehender Arbeitsunfähigkeit - Stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V beziehungsweise § 28 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017).
Erhält ein Bezieher von Teilarbeitslosengeld ein Krankengeld in Höhe des Teilarbeitslosengeldes, findet § 21 Abs. 3 SGB VI/§ 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 keine Anwendung. Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt auch in diesen Fällen nach § 46 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 und § 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017.
Pflichtbeiträge vor der vorangegangenen Entgeltersatzleistung
Voraussetzungen für die Anwendung der Kontinuitätsregelung ist nach § 21 Abs. 3 SGB VI, dass unmittelbar (vergleiche GRA zu § 20 SGB VI) vor der bisher bezogenen Entgeltersatzleistung Pflichtbeiträge aufgrund einer rentenversicherten Beschäftigung entrichtet wurden.
Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
Wurde als vorangegangene Entgeltersatzleistung für die Zeit einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein nach § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 berechnetes Übergangsgeld gezahlt, weil die Berechnung nach den §§ 46 und 47 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 zu einem geringeren Betrag geführt hat, kann § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 angewandt werden. Dies gilt unabhängig, ob sich durch die Vergleichsberechnung nach § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 ein höherer Zahlbetrag aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ergibt. Die Berechnungsgrundlage des vorangegangenen Übergangsgeldes ist zu übernehmen.
Einem Übergangsgeld, das aus einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet wurde, weil weder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt worden ist beziehungsweise der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistung länger als drei Jahre zurückliegt, liegt kein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde, sodass daraus nach § 20 Nr. 3b SGB VI kein Anspruch auf ein nachfolgendes Übergangsgeld hergeleitet werden kann. Um den Versicherten in einem solchen Fall jedoch nicht schlechter zu stellen, ist der Bezug eines nach einem tariflichen Arbeitsentgelt berechneten Übergangsgeldes als Streckungstatbestand zu werten. Infolgedessen ist bei der Prüfung des Anspruchs auf ein anschließendes Übergangsgeld von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen, die zu Beginn der zuvor durchgeführten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorlagen. Besteht hiernach ein Anspruch, ist entsprechend § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 in diesen Fällen als Berechnungsgrundlage das für die Berechnung des vorangegangenen Übergangsgeldes ermittelte fiktive (tarifliche oder ortsübliche) Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Auf die GRA zu § 20 SGB VI wird verwiesen.
Siehe Beispiel 2
Sofern unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Krankengeld bezogen wird (vergleiche Abschnitt 3.2), erfolgt die Berechnung dieser Leistung regelmäßig nicht aus dem zuvor gezahlten Übergangsgeld. Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt vielmehr aus dem Betrag, der zuletzt für die Bemessung der Beiträge maßgebend war (§ 47 Abs. 4 SGB V). Dies hat zur Folge, dass das Kontinuitätsgebot des § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 keine Anwendung findet. Für die Berechnung des Übergangsgeldes anlässlich der Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist daher auf die vorangegangene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abzustellen. Das heißt, die Berechnungsgrundlage und der Bemessungszeitraum dieser Leistung ist zu übernehmen. Unabdingbar für dieses „Zurückgreifen“ ist jedoch, dass die Voraussetzungen des § 20 SGB VI zu Beginn der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich erfüllt werden.
Siehe Beispiel 3
Anwendung der Vorschrift
Sind die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, so ist bei der Übergangsgeldfestsetzung auf die Berechnungsgrundlage und den Bemessungszeitraum zurückzugreifen, die der vorangegangenen Entgeltersatzleistung zugrunde lag, nicht auf den Zahlbetrag des Krankengeldes, Versorgungsgeldes, Übergangsgeldes oder Verletztengeldes selbst. Abgesehen von offenbaren Unrichtigkeiten gilt das auch dann, wenn die Berechnungsgrundlage nicht entsprechend unserer Rechtsauffassung (zum Beispiel 3-Monatszeitraum bei „schwankenden Bezügen“ entgegen der BSG-Rechtsprechung oder Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei Altersteilzeit) ermittelt worden ist.
Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn der Fehler auf einem „mechanischen Versehen“ beruht, wie zum Beispiel bei einem Schreibfehler, Rechenfehler oder einer ähnlichen Unrichtigkeit. Offenbar ist ein Fehler, wenn er als „mechanisches Versehen“ klar erkennbar ist. Dabei kommt es nicht auf das Erkennungsvermögen des Betroffenen, sondern auf das eines „verständigen Lesers“ an (siehe auch GRA zu § 38 SGB X).
Das Kontinuitätsgebot ist danach vorrangig vor einer Wiederherstellung der wahren Verhältnisse (AGDR 1/2007, TOP 12). Dies gilt auch bei nicht berücksichtigten Entgeltumwandlungen durch die Krankenkassen (GAGRB 2/2009, TOP 9).
Mit der Anwendung des § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 ist eine Übernahme des Zahlbetrages der vorangegangenen Entgeltersatzleistung nicht verbunden. Für die Feststellung der Höhe des Übergangsgeldes sind deshalb die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblichen Vorschriften zu beachten. Insbesondere ist hierbei auf die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen der Krankenversicherung und der Rentenversicherung zu achten. Für das Übergangsgeld ist das Regelentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung maßgebend.
- Beispiel 1: „Im Anschluss“ an eine andere Entgeltersatzleistung
- Beispiel 2: Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
- Beispiel 3: Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
- Beispiel 4: Anwendung der Vorschrift
- Beispiel 5: Anwendung der Vorschrift
- Beispiel 6: Anwendung der Vorschrift
- Beispiel 7: Anwendung der Vorschrift
Beispiel 1: „Im Anschluss“ an eine andere Entgeltersatzleistung
(Beispiel zu Abschnitt 3.2) | |
Rentenversicherungspflichtige Beschäftigung | bis 15.04. |
Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeld | 16.04. bis 15.10. |
Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeld (Aussteuerung) | 16.10. bis 13.12. |
Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom Rentenversicherungsträger | 14.12. bis 11.01. |
Lösung: | |
Am letzten Tag (unmittelbar) vor Beginn der Krankengeldzahlung war der Versicherte in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Dass die Krankengeldzahlung wegen der Aussteuerung nicht bis zum Beginn der Leistungen zur medizinischen Reha andauerte, ist unschädlich, da eine durchgehende AU bis zum Beginn der medizinischen Reha vorlag. Die Voraussetzungen für die Anwendung vom § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 sind gegeben. |
Beispiel 2: Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
(Beispiel zu Abschnitt 3.3.1) | |
Rentenversicherungspflichtige Beschäftigung | bis 31.03. |
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben | 01.04. bis 30.11. |
(ÜG-Bemessungsgrundlage nach § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) | |
Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab | 01.12. |
Lösung: | |
Für die Übergangsgeld-Anspruchsprüfung während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 20 Nr. 3a SGB VI) ist - aufgrund des oben genannten Streckungstatbestandes vom 01.04. bis 30.11. - auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abzustellen. Unmittelbar vor dem 01.04. wurde bis 31.03. ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt. Somit ist gemäß § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 für die Leistung zur medizinischen Rehabilitation die aus dem Tarifentgelt/ortsüblichen Arbeitsentgelt nach § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 ermittelte Bemessungsgrundlage heranzuziehen. |
Beispiel 3: Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
(Beispiel zu Abschnitt 3.3.1) | |
Rentenversicherungspflichtige Beschäftigung | bis 31.03. |
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (ÜG-Bemessungsgrundlage nach § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) | 01.04. bis 30.11. |
Krankengeld (Berechnung nach § 47 Abs. 4 SGB V) | 01.12. bis 02.01. |
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | ab 03.01. |
Lösung: | |
Die Berechnung des Krankengeldes erfolgte nach § 47 Abs. 4 SGB V. Daher findet die Kontinuitätsregelung des § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 keine Anwendung. Für die Übergangsgeld-Anspruchsprüfung ist jedoch auch in diesem Fall (vergleiche Beispiel 2) auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abzustellen. Unmittelbar vor dem Beginn dieser Leistung wurde ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt. Die Voraussetzungen des § 20 Nr. 3a SGB VI werden somit erfüllt. Für die Übergangsgeldberechnung anlässlich der Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist auf die Berechnungsgrundlage und den Bemessungszeitraum der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zurückzugreifen. |
Beispiel 4: Anwendung der Vorschrift
(Beispiel zu Abschnitt 4)
Während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation wurde Übergangsgeld nach § 21 Abs. 2 SGB VI gewährt. Im Anschluss hieran wird eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt.
Lösung:
§ 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 ist nicht anzuwenden. In diesem Fall liegt der Berechnung des vorangegangenen Übergangsgeldes kein Arbeitsentgelt zugrunde, sodass für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Berechnung allein nach § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 vorzunehmen ist.
Beispiel 5: Anwendung der Vorschrift
(Beispiel zu Abschnitt 4)
Im Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist nach § 51 Abs. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 bis zum Beginn einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld weiterzugewähren. Das Übergangsgeld während der medizinischen Leistung wurde nach § 21 Abs. 4 SGB VI berechnet.
Lösung:
Für die Zeit zwischen den beiden Leistungen ist das nach § 21 Abs. 4 SGB VI berechnete Übergangsgeld weiterzugewähren. Bei der Feststellung des Übergangsgeldes für die Zeit während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist § 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 nicht anzuwenden, da der Berechnung des vorangegangenen Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 4 SGB VI ein Bemessungsentgelt nicht unmittelbar zugrunde lag. Anlässlich der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist daher die Bemessungsgrundlage nach § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 zu ermitteln.
Beispiel 6: Anwendung der Vorschrift
(Beispiel zu Abschnitt 4) | |
Rentenversicherungspflichtige Beschäftigung | bis 31.12. |
Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeld | 15.01. bis 30.03. |
Arbeitslosengeld | 31.03. bis 14.06. |
Beginn der medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben | am 15.06. |
Lösung: | |
§ 49 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 ist nicht anzuwenden, weil sich die Leistung nicht an eine der in dieser Vorschrift genannten Entgeltersatzleistungen unmittelbar anschließt. Bei medizinischen Leistungen ist § 21 Abs. 4 SGB VI zu beachten. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wäre das Übergangsgeld nach §§ 46, 47 in Verbindung mit § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 zu berechnen. |
Beispiel 7: Anwendung der Vorschrift
(Beispiel zu Abschnitt 4) | |
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: | 17.08.2015 bis 14.09.2015 |
Regelentgelt: (Bemessungszeitraum Januar 2015) | 205,00 EUR täglich |
Nettoentgelt: | 140,00 EUR täglich |
Krankengeld bis: | 16.08.2015 |
Lösung: | |
Die Krankenkasse hat der Berechnung des Krankengeldes das für 2015 geltende kalendertägliche Höchstregelentgelt von 137,50 EUR zugrunde gelegt und gewährt das Höchstkrankengeld von 96,25 EUR (70 % von 137,50 EUR), weil 90 % des Nettoentgelts (126,00 EUR) nicht unter diesem Betrag liegt. Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist vom Regelentgelt von 201,67 EUR auszugehen, weil der Betrag in Höhe von 205,00 EUR die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für 2015 von 201,67 EUR übersteigt. 80 % von 201,67 EUR = 161,34 EUR sind auf das Nettoentgelt von 140,00 EUR zu begrenzen, sodass als Berechnungsgrundlage der Betrag von 140,00 EUR zu berücksichtigen ist. |
SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) |
Inkrafttreten: 01.07.2001 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5786 |
Artikel 1 Teil 1 Kapitel 6 des SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 (BGBl. 2001 I S. 1047) fasst die für die Rehabilitationsträger einheitlichen Regelungen zusammen, die ergänzend zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation und zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden.