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§ 2 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017: Behinderung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Überarbeitung Abschnitt 2 und 3

Dokumentdaten
Stand27.05.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB IX vom 19.06.2001 in Kraft getreten am 01.07.2001
Rechtsgrundlage

§ 2 SGB IX

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 1414

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift grenzt mit Begriffsbestimmungen den Personenkreis ab, für den die in § 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 umschriebenen Ziele und damit die Regelungen des Neunten Buches insgesamt von Bedeutung sind. Diese Begriffsbestimmungen umfassen auch von chronischen Krankheiten Betroffene, soweit bei ihnen die in § 2 Abs. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 genannten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Ob bei Vorliegen einer Behinderung auch die für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, richtet sich entsprechend § 7 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 nach dem für den Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetz.

Behinderung

Absatz 1 Satz 1 definiert die Voraussetzungen, unter denen Menschen behindert beziehungsweise von Behinderung bedroht sind. Als Grundlage dient dabei das Verständnis der Weltgesundheitsorganisation (WHO) von einer „Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF), das nicht mehr die Orientierung an wirklichen oder vermeintlichen Defiziten, sondern das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen (Partizipation) in den Vordergrund gerückt hat. Diese Sichtweise entspricht auch dem Verständnis der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen. Wirkt sich diese Beeinträchtigung in einem oder mehreren Lebensbereichen aus, dann liegt die Behinderung - ähnlich wie nach der im früheren § 3 Abs. 1 Satz 1 SchwbG enthaltenen Definition - in der Auswirkung der Beeinträchtigung. Dabei reichen vorübergehende Beeinträchtigungen, etwa aufgrund eines akut auftretenden Krankheitsereignisse, wegen der geforderten Dauer von voraussichtlich sechs Monaten nicht aus, um die Voraussetzungen einer Behinderung zu erfüllen. Eine Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 liegt danach nicht vor, wenn es sich um eine nur vorübergehende Beeinträchtigung handelt.

Liegt zwar eine Behinderung im Sinne dieser Definition vor, ist in einem zweiten Schritt die Frage zu klären, ob von der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe erbracht werden können. Indem § 2 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 den Begriff der Behinderung definiert, werden noch keine unmittelbaren Leistungsansprüche im Einzelfall begründet. Deren Voraussetzungen richten sich vorrangig nach dem speziellen Leistungsgesetz, also dem SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung. Damit bleibt es dabei, dass Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung nur solche Versicherten erhalten, bei denen aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit droht oder gesundheitliche Beeinträchtigungen bereits zu einer Minderung oder einem Verlust der Erwerbsfähigkeit geführt haben (§ 10 SGB VI). Im Ergebnis besteht kein Zweifel, dass bei Personen, welche die Voraussetzungen der Leistungen zur Teilhabe durch die Rentenversicherung erfüllen, über § 2 die Regelungen des SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 Anwendung finden.

Absatz 1 Satz 2 enthält eine Bestimmung des Kreises der Personen, die nach dem Neunten Buch als „von Behinderung bedroht“ anzusehen sind. Eine generelle Gleichstellung der von Behinderung bedrohten mit den behinderten Menschen wie im früheren § 1 Abs. 2 RehaAnglG ist im Rahmen des Neunten Buches nicht möglich, da eine Reihe von Leistungen und sonstigen Hilfen nur bei eingetretener Behinderung erbracht werden; durch die Fassung der einschlägigen Leistungsvorschriften ist sichergestellt, dass sich hierdurch die Rechtsposition der von Behinderung bedrohten Menschen nicht ändert.

Ob eine Behinderung oder eine drohende Behinderung vorliegt, wird individuell und in gleicher Weise wie andere Anspruchsvoraussetzungen bei der Entscheidung über die Leistungen und sonstigen Hilfen, die aufgrund der (drohenden) Behinderung erbracht werden, durch den zuständigen Rehabilitationsträger festgestellt. Einbezogen sind damit auch chronische kranke sowie suchtkranke Menschen, soweit bei ihnen die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind. Soweit für einzelne Bereiche gesonderte Regelungen bei den Leistungsvoraussetzungen erforderlich sind, bauen sie auf § 2 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 auf.

Für die Leistungsvoraussetzungen in der Rentenversicherung gilt nach § 7 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 nach wie vor § 10 SGB VI. Rechtliche Auswirkungen sind durch das Inkrafttreten des SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 diesbezüglich nicht eingetreten.

Eine förmliche Feststellung der Behinderung und ihres Grades nach § 69 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 ist nur für die besonderen Hilfen zur Teilhabe Schwerbehinderter am Arbeitsleben und für die Nachteilsausgleiche nach Teil 2 des Neunten Buches von Bedeutung, wenn die Schwerbehinderung nicht offensichtlich ist.

Schwerbehinderung

Die begriffliche Abgrenzung der schwerbehinderten Menschen in Absatz 2 baut auf Absatz 1 auf, stellt jedoch zusätzlich auf eine erhebliche Schwere der Behinderung ab. Die Absätze 2 und 3 übertragen inhaltsgleich die früheren Regelungen des § 1 SchwbG und des § 2 Abs. 1 SchwbG. Infolgedessen bleiben die Feststellungsbescheide der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden unbeschadet terminologischer Änderungen (anstelle „Schwerbehinderter“ „schwerbehinderter Mensch“) weiterhin wirksam. Es bleibt auch bei der Klarstellung der Rechtsprechung, dass gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Absatzes 2 auch bei Asylbewerbern und geduldeten Ausländen vorliegt, wenn besondere Umstände ergeben, dass sie sich auf unbestimmte Zeit in Deutschland aufhalten.

SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

§ 2 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 ist am 01.07.2001 in Kraft getreten und baut auf § 1 RehaAnglG und § 3 Schwerbehindertengesetz auf, welche durch das SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 außer Kraft gesetzt wurden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 2 SGB IX