§ 89 SGB IX: Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 11.04.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift räumt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnungsermächtigung ein.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Die Regelung steht im Zusammenhang mit den §§ 3, 85, 86 und 87 SGB IX.
Einzelheiten
Mit dieser Vorschrift wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 SGB IX zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium keinen Gebrauch gemacht, da sich der Beirat in Umsetzung der ihm zugewiesenen Aufgabe eine Geschäftsordnung gegeben hat.
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: hier 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
Das Bundesteilhabegesetz stellt im Wesentlichen eine weitreichende Überarbeitung des SGB IX dar. Die bisherigen Regelungen wurden neu geordnet und ergänzt. Neue Regelungen zur umfassenden Bedarfsfeststellung und Teilhabeplanung sowie zu Fristen und Erstattungsoptionen wurden aufgenommen.