Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 88 SGB IX: Bericht über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

redaktionelle Änderung

Dokumentdaten
Stand17.10.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 88 SGB IX

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Erstellung des Berichts über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 66 SGB IX.

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift verpflichtet die Bundesregierung, den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einen Bericht über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft zu erstatten. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen sowie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts. Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.

Die bisherige Regelung des § 66 SGB IX sah eine einmalige Berichtspflicht zum 31. Dezember 2004 vor. Der Teilhabebericht wurde bisher gemäß Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25.06.1982 zu Nummer II.1 Buchstabe b der Beschlussempfehlung auf Drucksache 9/1753 und Beschluss vom 30.11.2006 zu Nummer II der Beschlussempfehlung auf Drucksache 16/2850 erstattet. Der Bericht soll künftig in jeder Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre erstattet werden. Mit der Einführung einer einheitlichen und umfassenden Informationssammlung über die Lebenslagen von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen werden die Vorgaben nach Artikel 31 UN-Behindertenrechtskonvention erfüllt. Die Querschnittsthemen der Berichtserstattung leiten sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention ab und wurden im Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention definiert. Eine valide Bewertung staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger konnte bisher wegen unzureichender Datenlage nicht erfolgen.

Es ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung bei der Erstattung des Berichts zukünftig auf die Daten des Teilhabeverfahrensberichts nach § 41 SGB IX zurückgreifen wird, für dessen Erstellung die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die Verantwortung trägt (vergleiche § 41 Abs. 2 SGB IX).

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 88 SGB IX