§ 87 SGB IX: Verfahren des Beirats
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 07.02.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift regelt das Verfahren des Beirats für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Die Regelung ergänzt die §§ 86, 89 SGB IX.
Einzelheiten
In § 87 SGB IX wird festgelegt, dass der Beirat aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählt. Satz 2 der Vorschrift ordnet dabei eine entsprechende Geltung des § 189 SGB IX an. Die in Bezug genommen Regelungen des § 189 Abs. 1 S. 2 bis Abs. 3 SGB IX betreffen die Einzelheiten, die bei der Wahl des Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter zu beachten sind, die Beschlussfähigkeit des Beirates sowie die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit und deren Dauer. Die Mitglieder des Beirats sind nach § 213 SGB IX zur Geheimhaltung verpflichtet
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
Das Bundesteilhabegesetz stellt im Wesentlichen eine weitreichende Überarbeitung des SGB IX dar. Die bisherigen Regelungen wurden neu geordnet und ergänzt. Neue Regelungen zur umfassenden Bedarfsfeststellung und Teilhabeplanung sowie zu Fristen und Erstattungsoptionen wurden aufgenommen.