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§ 85 SGB IX: Klagerecht der Verbände

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand17.04.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 85 SGB IX

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift gibt Verbänden, die sich in ihren Satzungen das Ziel gesetzt haben, Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene zu vertreten, das Recht, an Stelle der Menschen mit Behinderungen deren Rechte nach diesem Buch gerichtlich geltend zu machen, sofern dies mit Einverständnis der Menschen mit Behinderungen erfolgt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Regelung ergänzt das Verfahrensrecht des Sozialgerichtsgesetzes.

Umfang des Klagerechts

Aus dem Charakter einer Prozessstandschaft folgt zuerst, dass das Verbandsklagerecht nicht weiter geht als das individuelle Klagerecht. Grundvoraussetzung für die Anwendung ist damit eine Rechtsverletzung, die dem Menschen mit Behinderungen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 19 Abs. 4 GG sowie den Prozessgesetzen) ein Klagerecht geben würde (Satz 2 der Vorschrift). Dabei muss sich die Rechtsverletzung auf ein Recht beziehen, das zugunsten des Menschen mit Behinderungen im SGB IX geregelt ist. Dies sind nach der Systematik des SGB IX Rechte, die unmittelbar gegenüber den Rehabilitationsträgern, anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen beziehungsweise Arbeitgebern (Teil 3 des SGB IX - Schwerbehindertenrecht) gelten. Über die Regelungen des SGB IX sind insofern aber auch die speziellen Leistungsgesetze zu beachten.

Ausschluss des Klagerechts und Anforderungen an die Verbandssatzung

Das Klagerecht ist ausgeschlossen, wenn der Verband selbst am Prozess beteiligt ist. Durch diese Regelungen sollen Interessenkollisionen ausgeschlossen werden, die sich daraus ergeben können, dass der Verband selbst am Prozess beteiligt ist, bei gleichzeitiger Vertretung der Interessen eines Dritten.

Der Wahrnehmung der Interessen von Menschen mit Behinderungen muss nach der Satzung des Verbandes ein bedeutendes Gewicht zukommen. Gefordert ist damit nicht, dass dies Hauptzweck des Verbandes ist. Damit der Verband ein eigenes Klagerecht hat, muss diesem Verbandszweck aber mehr als eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Das dürfte bei den auf Bundes- oder Landesebene organisierten Verbänden oder Organisationen, die sich das Ziel gesetzt haben, die Interessen von Menschen mit Behinderungen zu vertreten, regelmäßig der Fall sein. Es kommen aber auch andere Institutionen mit entsprechender Zielsetzung in Betracht, wobei auch hier das Erfordernis der Regelung in der Satzung gilt. Dabei darf das Klagerecht nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen sein.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Das Bundesteilhabegesetz stellt im Wesentlichen eine weitreichende Überarbeitung des SGB IX dar. Die bisherigen Regelungen wurden neu geordnet und ergänzt. Neue Regelungen zur umfassenden Bedarfsfeststellung und Teilhabeplanung sowie zu Fristen und Erstattungsoptionen wurden aufgenommen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 85 SGB IX