§ 82 SGB IX: Leistungen zur Förderung der Verständigung
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 09.03.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbsbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 30.12.2016 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift richtet sich an Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen. Ihnen sind von den Leistungsträgern der Sozialhilfe Leistungen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu gewähren. Menschen mit Hör- und/oder Sprachbehinderungen bedürfen wesentlicher Hilfen, um sich mit der Umwelt, insbesondere im Verkehr mit Behörden, bei Vertragsverhandlungen oder Arztbesuchen, verständigen zu können. Als wesentliche Hilfen sind in der Norm benannt Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. Die Hilfe kann auch anderweitig, zum Beispiel durch eine speziell geeignete Person, erfolgen.
Die Regelungen im Kapitel 13, §§ 76 bis 84 SGB IX, gelten ausschließlich für die Träger der sozialen Teilhabe.
Ergänzende Regelungen
Diese Vorschrift ergänzende Regelungen finden sich in § 17 Abs. 2 SGB I, §§ 19, 76 bis 81, 83, 84 SGB IX und § 19 Abs. 1 SGB X.
Sonstiges
Gebärdensprachdolmetscher können mit Gebärdensprache und lautbegleitenden Gebärden unterstützen. Welche weiteren Kommunikationshilfen geeignet sein können, ergibt sich aus der Kommunikationshilfenverordnung (KHV).
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: hier 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
§ 82 SGB IX ist inhaltsgleich zum bisherigen § 57 SGB IX.