§ 81 SGB IX: Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 17.04.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
Inhalt der Regelung
Die in dieser Vorschrift benannten Hilfen müssen erforderlich und geeignet sein, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Hierzu gehören technische Hilfsgeräte ebenso wie Ausbildungsmaßnahmen (zum Beispiel blindentechnische Grundausbildung). Auch Maßnahmen, die den Menschen mit Behinderung befähigen können, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen, fallen unter diese Vorschrift (Mobilitätslehrgänge). Auch bereits das Vertraut machen mit besonderen Hilfsmitteln fällt unter diese Vorschrift.
Die Regelungen im Kapitel 13, §§ 76 bis 84 SGB IX, gelten ausschließlich für die Träger der sozialen Teilhabe.
Ergänzende Regelungen
Diese Vorschrift ergänzende Regelungen finden sich in den §§ 19, 76 bis 79, 81 bis 84 SGB IX und § 44 SGB VIII.
Sonstiges
Die Regelung des § 81 SGB IX wird konkretisiert durch die Übernahme von Regelungen des § 16 EinglhVO sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu dieser Thematik.
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: hier 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522 |
§ 81 SGB IX ist inhaltsgleich zum bisherigen § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX.